10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/45


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2009

zur Änderung der Entscheidung 2007/268/EG über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4228)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/437/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 24 Absatz 10,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (3) wurden Leitlinien für die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Leitlinien umfassen Bestimmungen über die Vorlage der Laborergebnisse beim Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Aviäre Influenza.

(2)

Seit dem Erlass der Entscheidung 2007/268/EG hat die Kommission ein Online-System für die Meldung von Ergebnissen der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln eingeführt. Dieses Online-System sollte für die Zwecke der Meldepflicht gemäß der Entscheidung 2007/268/EG verwendet werden.

(3)

Zudem sieht die Entscheidung 2007/268/EG vor, dass alle positiven serologischen Befunde von den nationalen Laboratorien für Aviäre Influenza durch einen Hämagglutinations-Hemmungstest unter Verwendung bestimmter vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza benannte Stämme zu bestätigen sind. Die zur Bestätigung der Aviären Influenza des Subtyps H5 verwendeten Stämme sollten durch andere Stämme ersetzt werden, die dieselben Diagnoseparameter schneller und kosteneffizienter erreichen können.

(4)

Die Entscheidung 2007/268/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2007/268/EG wird wie folgt geändert:

1.

Anhang I wird wie folgt geändert:

a)

Teil A Abschnitt A.2 Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

„4.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Kommission alle bei der Überwachung erhobenen positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Laboruntersuchungen über das Online-System der Kommission übermittelt werden. Diese Befunde sind alle drei Monate zu melden und binnen vier Wochen nach Ende des Dreimonatszeitraums in das Online-System einzugeben.“

b)

Teil B Nummer 2 erhält folgenden Wortlaut:

„2.

Das GRL erstellt spezielle Protokolle, die die Probensendung und das Diagnosematerial auf ihrem Weg zum GRL begleiten müssen. Zwischen dem GRL und den nationalen Laboratorien ist ein guter Informationsaustausch sicherzustellen. Das GRL leistet fachliche Unterstützung und hält einen erweiterten Vorrat an Diagnosereagenzien bereit.“

c)

Teil D Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„3.

Alle positiven serologischen Befunde werden vom nationalen Labor durch einen Hämagglutinations-Hemmtest bestätigt; dabei sind folgende vom GRL bereitgestellte Stämme zu verwenden:

a)

für Subtyp H5 :

i)

Ersttest mit Teal/England/7894/06 (H5N3);

ii)

Testung aller positiven Proben mit Chicken/Scotland/59(H5N1) zum Ausschluss N3-kreuzreaktiver Antikörper;

b)

für Subtyp H7 :

i)

Ersttest mit Turkey/England/647/77 (H7N7);

ii)

Testung aller positiven Proben mit African Starling/983/79 (H7N1) zum Ausschluss N7-kreuzreaktiver Antikörper.“

2.

Anhang II Teil A Abschnitt A.2 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:

„3.

Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der Kommission alle bei der Überwachung erhobenen positiven und negativen Befunde sowohl der serologischen als auch der virologischen Laboruntersuchungen über das Online-System der Kommission übermittelt werden. Diese Befunde sind alle drei Monate zu melden und binnen vier Wochen nach Ende des Dreimonatszeitraums in das Online-System einzugeben.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Juni 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2)   ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.

(3)   ABl. L 115 vom 3.5.2007, S. 3.