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10.6.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 145/45 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Juni 2009
zur Änderung der Entscheidung 2007/268/EG über die Durchführung von Programmen zur Überwachung der Aviären Influenza bei Hausgeflügel und Wildvögeln in den Mitgliedstaaten
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 4228)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/437/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 4 und Artikel 24 Absatz 10,
gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2007/268/EG der Kommission (3) wurden Leitlinien für die Durchführung der Programme zur Überwachung von Geflügel und Wildvögeln auf Aviäre Influenza durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Diese Leitlinien umfassen Bestimmungen über die Vorlage der Laborergebnisse beim Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Aviäre Influenza. |
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(2) |
Seit dem Erlass der Entscheidung 2007/268/EG hat die Kommission ein Online-System für die Meldung von Ergebnissen der Überwachung von Geflügel und Wildvögeln eingeführt. Dieses Online-System sollte für die Zwecke der Meldepflicht gemäß der Entscheidung 2007/268/EG verwendet werden. |
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(3) |
Zudem sieht die Entscheidung 2007/268/EG vor, dass alle positiven serologischen Befunde von den nationalen Laboratorien für Aviäre Influenza durch einen Hämagglutinations-Hemmungstest unter Verwendung bestimmter vom Gemeinschaftlichen Referenzlabor für Aviäre Influenza benannte Stämme zu bestätigen sind. Die zur Bestätigung der Aviären Influenza des Subtyps H5 verwendeten Stämme sollten durch andere Stämme ersetzt werden, die dieselben Diagnoseparameter schneller und kosteneffizienter erreichen können. |
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(4) |
Die Entscheidung 2007/268/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2007/268/EG wird wie folgt geändert:
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1. |
Anhang I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang II Teil A Abschnitt A.2 Nummer 3 erhält folgenden Wortlaut:
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Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Juni 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.