9.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/24


BESCHLUSS DES RATES

vom 5. Mai 2009

über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand

(2009/433/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die einheitliche Vorschriften der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand (im Folgenden als „Regelung Nr. 61“ bezeichnet) sollen technische Hindernisse für den Handel mit Kraftfahrzeugen zwischen den Vertragsparteien beseitigen und ein hohes Niveau bei Sicherheit und Schutz dieser Fahrzeuge gewährleisten.

(2)

Die Regelung Nr. 61 wurde den Vertragsparteien notifiziert und trat für alle Vertragsparteien als dem Geänderten Übereinkommen von 1958 beigefügte Regelung in Kraft, die nicht bis zu dem (den) darin genannten Zeitpunkt(en) mitgeteilt hatten, dass sie nicht zustimmen.

(3)

Die Regelung Nr. 61 sollte in das Typgenehmigungssystem für Kraftfahrzeuge aufgenommen und somit in das geltende Gemeinschaftsrecht eingefügt werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1)   Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Genehmigung von Nutzfahrzeugen hinsichtlich der außen vorstehenden Teile vor der Führerhausrückwand bei.

(2)   Der Wortlaut der Regelung ist diesem Beschluss beigefügt (2).

Artikel 2

Gemäß den Artikeln 35 und 36 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (3) wird die Gleichwertigkeit der Anforderungen der Regelung Nr. 61 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa und der Anforderungen der Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Außenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (4) festgestellt.

Geschehen zu Brüssel am 5. Mai 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

(2)  Die Regelung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Amtsblatt veröffentlicht.

(3)  ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 409 vom 31.12.1992, S. 17.