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30.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 135/29 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2009
zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3868)
(2009/420/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission (2) setzt Portugal einen Plan zur Bekämpfung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel seiner Tilgung um. |
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(2) |
Am 16. Januar 2009 setzte das Vereinigte Königreich die Kommission über die Sicherstellung von aus Portugal stammendem Verpackungsmaterial aus Holz in Kenntnis; das Material enthielt lebende Kiefernfadenwürmer und war nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel (nachstehend „Internationaler Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO“) gekennzeichnet, wie dies in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben ist. |
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(3) |
Am 20. Februar 2009 setzte Belgien die Kommission über fünf aus Portugal stammende Sendungen von Rinde und Holzabfall in Kenntnis, die den Vorschriften nicht entsprachen. Für die sichergestellte Rinde lagen Bescheinigungen über eine phytosanitäre Behandlung durch Begasung vor. Jedoch ist in der Entscheidung 2006/133/EG für Rinde eine Hitzebehandlung vorgesehen. Darüber hinaus wurden im Fall der sichergestellten Sendung von Holzabfall Unstimmigkeiten in den Begleitdokumenten festgestellt. |
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(4) |
Am 11. Februar 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit Rinde und Holzabfall von anfälligem Holz in Kenntnis, die aus Portugal stammten und in denen lebende Kiefernfadenwürmer nachgewiesen wurden. Am 20. Februar 2009 und am 3. März 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit anfälligem Holz aus Portugal in Kenntnis, die nicht von einem Pflanzenpass gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zur Entscheidung 2006/133/EG begleitet waren. Am 3., 6. und 18. März 2009 setzte Spanien die Kommission über die Sicherstellung von Sendungen mit Holzverpackungsmaterial aus Portugal in Kenntnis, die nicht — wie in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben — gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet waren. |
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(5) |
Am 1. April 2009 teilte Irland der Kommission die Sicherstellung von Holzverpackungsmaterial aus Portugal mit, in dem lebende Kiefernfadenwürmer nachgewiesen wurden. Weiterhin teilte Irland am 21. April 2009 der Kommission die Sicherstellung von vier Sendungen mit Holzverpackungsmaterial aus Portugal mit, die nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet waren. |
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(6) |
Am 24. März 2009 und am 3. April 2009 setzte Litauen die Kommission über die Sicherstellung von Holzverpackungsmaterial aus Portugal in Kenntnis, das nicht gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet war. |
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(7) |
Im Rahmen ihres Inspektionsbesuchs vom 2. bis 11. März 2009 in Portugal stellte die Kommission fest, dass die Verbringung von Holz und Verpackungsmaterial aus Holz nicht vollständig kontrolliert wird, wie dies in der Entscheidung 2006/133/EG vorgeschrieben ist. So konstatierten die Inspektoren insbesondere bei der Überwachung der Straßenkontrollen an der spanischen Grenze mehrfach Verstöße gegen die Vorschriften. Demzufolge kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Kiefernfadenwurm außerhalb der abgegrenzten Gebiete Portugals ausbreiten wird. |
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(8) |
Im Lichte der jüngsten Funde in mehreren Mitgliedstaaten und der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs der Kommission ist es erforderlich, dass Portugal die Intensität der amtlichen Kontrollen bei der Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete auf das höchste mögliche Niveau anhebt, um die Einhaltung der in der Entscheidung 2006/133/EG festgelegten Bedingungen sicherzustellen. Diese amtlichen Kontrollen sollten sich auf die Sendungen konzentrieren, bei denen das Risiko einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms außerhalb der abgegrenzten Gebiete am höchsten ist. Um das Betrugsrisiko einzugrenzen, sollten die amtlichen Kontrollen dort durchgeführt werden, wo anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen die abgegrenzten Gebiete verlassen. Die Ergebnisse dieser amtlichen Kontrollen sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten wöchentlich mitgeteilt werden, so dass diese die Entwicklung der Situation in Portugal genau verfolgen können. |
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(9) |
Zudem ist es im Sinne einer verstärkten Untersuchung von Material, das zur Ausbreitung lebender Kiefernfadenwürmer in andere Mitgliedstaaten beitragen könnte, angezeigt, dass die Mitgliedstaaten die amtlichen Kontrollen bei Sendungen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen, die aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden, verschärfen. Diese amtlichen Kontrollen sollten Folgendes umfassen: eine Prüfung der Begleitdokumente, eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Prüfung der Pflanzengesundheit, die einen Test auf Kiefernfadenwürmer einschließen kann. Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen sollte in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko stehen. Bestätigt sich ein Verstoß gegen die Vorschriften, sollten die entsprechenden Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2000/29/EG ergriffen werden. |
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(10) |
Derzeit sieht die Entscheidung 2006/133/EG keine Vorschriften vor für die Verbringung von anfälligem, aus anderen als den abgegrenzten Gebieten stammendem Holz in der Form von Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, sowie in der Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden (nachstehend „Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz“), aus den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten sowie für die Verbringung dieses Materials aus einem Teil des abgegrenzten Gebiets, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den als Pufferzone ausgewiesenen Teil des abgegrenzten Gebiets. |
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(11) |
Das Fehlen entsprechender Vorschriften ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass bei Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz, das nicht aus den abgegrenzten Gebieten stammt, nicht das Risiko besteht, dass dieses Kiefernfadenwürmer enthält, selbst wenn es innerhalb der abgegrenzten Gebiete verbracht wurde. Derzeit ist es jedoch nicht möglich, solches Holzverpackungsmaterial von dem aus den abgegrenzten Gebieten stammenden Holzverpackungsmaterial zu unterscheiden, das entgegen der Entscheidung 2006/133/EG nicht gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO gekennzeichnet ist. |
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(12) |
Folglich ist in Anwendung des Vorsorgeprinzips Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz jedweden Ursprungs, das die abgegrenzten Gebiete ohne Kennzeichnung gemäß Anhang II des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO verlässt, von den zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten als gegen die Entscheidung 2006/133/EG verstoßendes Material einzustufen. Demnach ist es angebracht, die Verbringung solchen Materials, das aus anderen als den abgegrenzten Gebieten stammt, von den abgegrenzten Gebieten in andere Gebiete als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten zu untersagen; ebenso ist die Verbringung solchen Materials aus dem Teil der abgegrenzten Gebiete, in dem der Kiefernfadenwurm bekanntermaßen vorkommt, in den als Pufferzone ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete zu untersagen, es sei denn, bei dem Material kann das Risiko einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms ausgeschlossen werden. |
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(13) |
Ein solcher Ausschluss des Risikos einer Verbreitung des Kiefernfadenwurms sollte dem Material bescheinigt werden, wenn es einer der zugelassenen Behandlungen gemäß Anhang I des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO unterzogen und gemäß Anhang II des genannten Standards gekennzeichnet wurde. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es auf Gemeinschaftsebene kein System gibt, das die zuständigen amtlichen Stellen in den Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, den Ursprung des zur Herstellung von Verpackungsmaterial aus anfälligem Holz verwendeten Holzes zu bescheinigen, und dass die Einführung solcher Bestimmungen kurzfristig nicht möglich ist, besteht derzeit keine Alternative, die das gleiche Maß an Garantien bietet. |
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(14) |
Es gibt Hinweise darauf, dass Kästen, die gänzlich aus Holz mit einer Dicke von 6 mm oder weniger gefertigt sind, ein geringeres Risiko mit sich bringen, Kiefernfadenwürmer zu verbreiten, als dies bei größeren Dicken der Fall ist. Es ist daher angezeigt, solche Kästen, unabhängig vom Ursprung des für ihre Herstellung verwendeten Holzes, von den Bestimmungen zur Behandlung und Kennzeichnung gemäß dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 der FAO auszunehmen. |
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(15) |
Um den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern genügend Zeit für die Anpassung an die Anforderungen dieser Entscheidung einzuräumen, sollte diese nicht vor dem 16. Juni 2009 Anwendung finden. |
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(16) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 2 wird nach dem ersten Absatz folgender Absatz eingefügt: „Zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen gemäß Nummer 1 des Anhangs führt Portugal amtliche Kontrollen auf dem höchsten möglichen Niveau bei der Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen aus den abgegrenzten Gebieten in seinem Hoheitsgebiet in andere als die abgegrenzten Gebiete in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten durch. Besonders zu prüfen sind Sendungen, bei denen das höchste Risiko besteht, dass lebende Kiefernfadenwürmer die abgegrenzten Gebiete verlassen. Diese amtlichen Kontrollen werden an den Stellen durchgeführt, an denen anfälliges Holz, anfällige Rinde und anfällige Pflanzen die abgegrenzten Gebiete verlassen. Der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten werden wöchentlich sämtliche Ergebnisse mitgeteilt.“ |
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(2) |
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1) Andere Bestimmungsmitgliedstaaten als Portugal führen amtliche Kontrollen von Sendungen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen durch, die aus Portugal in ihr Hoheitsgebiet verbracht werden. Diese Kontrollen umfassen eine Prüfung der Begleitdokumente, einschließlich einer Überprüfung des Vorhandenseins der Kennzeichnung und deren Übereinstimmung mit dieser Entscheidung, eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Prüfung der Pflanzengesundheit, die einen Test auf Kiefernfadenwürmer einschließen kann. (2) Die Häufigkeit der amtlichen Kontrollen gemäß Absatz 1 hängt insbesondere von dem mit den verschiedenen Typen von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen einhergehenden Risiko ab sowie davon, inwieweit der Wirtschaftsteilnehmer, der für die Verbringung von anfälligem Holz, anfälliger Rinde und anfälligen Pflanzen zuständig ist, in der Vergangenheit die Anforderungen dieser Entscheidung eingehalten hat. (3) Wird im Zuge amtlicher Kontrollen nach Absatz 1 ein Verstoß bestätigt, sind geeignete Maßnahmen, die denen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/29/EG entsprechen, zu treffen.“ |
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(3) |
Der Anhang wird entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 16. Juni 2009.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 28. Mai 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
ANHANG
Der Anhang zu der Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:
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(1) |
Nummer 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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(2) |
Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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