29.5.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 132/11 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 27. April 2009
zur Feststellung nach Artikel 104 Absatz 8 des Vertrags, ob das Vereinigte Königreich aufgrund der am 8. Juli 2008 nach Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags ergangenen Empfehlung des Rates wirksame Maßnahmen getroffen hat
(2009/409/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 104 Absatz 8,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 104 des Vertrags haben die Mitgliedstaaten übermäßige öffentliche Defizite zu vermeiden. |
(2) |
Gemäß Ziffer 5 des Protokolls über einige Bestimmungen betreffend das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gilt die nach Artikel 104 Absatz 1 des Vertrags bestehende Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite nicht für das Vereinigte Königreich, es sei denn, es geht zur dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion über (1). In der zweiten Stufe muss das Vereinigte Königreich nach Artikel 116 Absatz 4 des Vertrags bemüht sein, übermäßige Defizite zu vermeiden. |
(3) |
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein kräftiges tragfähiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist. Zum Stabilitäts- und Wachstumspakt gehört die Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung der Umsetzung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (2), die verabschiedet wurde, um die umgehende Korrektur übermäßiger gesamtstaatlicher Defizite zu fördern. |
(4) |
Die Reform von 2005 sollte die Effizienz und die wirtschaftlichen Grundlagen des Stabilitäts- und Wachstumspakts stärken und die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleisten. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass der wirtschaftliche und budgetäre Hintergrund auf allen Stufen des Defizitverfahrens in vollem Umfang berücksichtigt wird. Auf diese Weise bietet der Stabilitäts- und Wachstumspakt einen Rahmen, der die Politik der Regierungen zur umgehenden Wiederherstellung einer soliden Haushaltsposition mit Rücksicht auf die Wirtschaftslage unterstützt. |
(5) |
Der Rat hat gemäß Artikel 104 Absatz 6 mit der Entscheidung 2008/713/EG (3) entschieden, dass im Vereinigten Königreich ein übermäßiges Defizit besteht. |
(6) |
Auf der Grundlage einer Kommissionsempfehlung hat der Rat gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 am 8. Juli 2008 zudem eine Empfehlung (4) verabschiedet, in der er die Behörden des Vereinigten Königreichs aufforderte, das übermäßige öffentliche Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch im Haushaltsjahr 2009/10 zu beenden und dazu das gesamtstaatliche Defizit glaubwürdig und nachhaltig unter 3 % des BIP zurückzuführen. Dazu empfahl der Rat den Behörden, im Haushaltsjahr 2009/10 für eine strukturelle Verbesserung von mindestens 0,5 % des BIP zu sorgen, und forderte die Regierung des Vereinigten Königreichs auf, bis zum 8. Januar 2008 wirksame Maßnahmen zu ergreifen. |
(7) |
Die Bewertung der Maßnahmen, die das Vereinigte Königreich aufgrund der Empfehlung des Rates nach Artikel 104 Absatz 7 zur Korrektur des übermäßigen Defizits bis 2009/10 ergriffen hat, führte zu folgendem Ergebnis:
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(8) |
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Behörden des Vereinigten Königreichs vor dem Hintergrund immer schlechter werdender wirtschaftlicher Bedingungen seit Juli 2008 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm zusätzliche defizitsteigernde Ermessensmaßnahmen ergriffen haben. Der wirtschaftliche Abschwung hat in Kombination mit den von den Behörden des Vereinigten Königreichs verabschiedeten Konjunkturmaßnahmen zu der für das Haushaltsjahr 2009/10 projizierten wesentlichen Verschlechterung der Haushaltslage des Vereinigten Königreichs geführt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das Vereinigte Königreich hat auf die Empfehlung des Rates vom 8. Juli 2008 innerhalb der in dieser Empfehlung gesetzten Frist nicht mit Maßnahmen reagiert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 27. April 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12006E/PRO/25:DE:HTML
(2) ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 6.
(3) ABl. L 238 vom 5.9.2008, S. 5.
(4) http://ec.europa.eu/economy_finance/publications/publication12926_en.pdf