1.5.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 110/39


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. April 2009

über die Harmonisierung und die regelmäßige Übermittlung von Informationen sowie über den Fragebogen gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 18 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 3011)

(2009/358/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dieser Entscheidung sollen Mindestanforderungen für die Gewährleistung einer harmonisierten, rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfassung und erforderlichenfalls Übermittlung der in Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Informationen aufgestellt und die Grundlagen für den in Artikel 18 Absatz 1 derselben Richtlinie genannten Fragebogen festgelegt werden.

(2)

Die in Artikel 7 Absatz 5, Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Informationen, die jährlich zu übermitteln sind, sollten sich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres beziehen.

(3)

Der erste Bericht gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG sollte sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis zum 30. April 2011 beziehen und der Kommission bis spätestens 1. Februar 2012 übermittelt werden.

(4)

Um den mit der Umsetzung dieser Entscheidung verbundenen Verwaltungsaufwand zu begrenzen, sollte die Liste der erforderlichen Informationen nur Angaben umfassen, die im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Richtlinie von Nutzen sind. Gleichermaßen sollte die jährliche Übermittlung von Informationen über die in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Ereignisse auf diejenigen Mitgliedstaaten begrenzt sein, in denen während des betreffenden Zeitraums ein solches Ereignis eintritt.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in den gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2006/21/EG erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen, die den statistischen Ämtern der Gemeinschaft auf Verlangen zur Verfügung zu stellen sind, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 2

Sollte in einem Mitgliedstaat eines oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Ereignisse eintreten, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jährlich zu jedem Ereignis die in Anhang II aufgeführten Informationen. Die Informationen beziehen sich auf den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 30. April des folgenden Jahres und werden der Kommission bis spätestens 1. Juli desselben Jahres übermittelt.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verwenden für den in Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2006/21/EG genannten Bericht über die Umsetzung der Richtlinie den Fragebogen in Anhang III.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.


ANHANG I

In die Liste der gemäß der Richtlinie 2006/21/EG erteilten Genehmigungen aufzunehmende Informationen

1.

Name und Anschrift der Einrichtung, der für die Genehmigungserteilung und der für die Inspektion zuständigen Behörde.

2.

Basisinformationen über die erteilte Genehmigung einschließlich Erteilungsdatum, Gültigkeitsdauer, Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Artikel 9 der Richtlinie, Angabe des Betriebszustands der Anlage (in Betrieb, Stilllegungs- oder Nachsorgephase).

3.

Gegebenenfalls Angaben zur Art des Abfalls und eine kurze Beschreibung der Anlagen und der Überwachungs- und Kontrollverfahren.


ANHANG II

Informationen über die in Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 6 der Richtlinie genannten Ereignisse, die der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG zu übermitteln sind

Zu jedem Ereignis sind folgende Informationen einzuholen und zu übermitteln:

1.

Name und Anschrift der Einrichtung, der für die Genehmigungserteilung und der für die Inspektion zuständigen Behörde.

2.

Informationen über die erteilte Genehmigung einschließlich Erteilungsdatum, Gültigkeitsdauer, Kategorie der Abfallentsorgungseinrichtung gemäß Artikel 9 der Richtlinie, Angaben zur Art des Abfalls und eine kurze Beschreibung der Anlagen und der Überwachungs- und Kontrollverfahren, Angabe des Betriebszustands der Anlage (in Betrieb, Stilllegungs- oder Nachsorgephase).

3.

Beschreibung des Ereignisses einschließlich folgender Angaben:

a)

Art und Beschreibung des Vorfalls; Beschreibung der Feststellung des Ereignisses; Orts- und Zeitangaben zu dem Ereignis;

b)

Beschreibung der Informationen, die der Betreiber den zuständigen Behörden übermittelt, und der Informationen, die an die Öffentlichkeit abgegeben und bei potenziell grenzübergreifenden Auswirkungen gegebenenfalls an die möglicherweise betroffenen Mitgliedstaaten übermittelt werden, sowie Zeitpunkt der Übermittlung dieser Informationen;

c)

Einschätzung der möglichen Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit sowie der möglichen Folgen für die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung;

d)

Analyse der möglichen Ursachen des Ereignisses.

4.

Beschreibung der getroffenen Abhilfemaßnahmen und insbesondere

a)

gegebenenfalls Beschreibung, wie der Notfallplan umgesetzt wurde;

b)

Art der von den zuständigen Behörden erteilten Anweisungen;

c)

sonstige Maßnahmen (genauere Angaben).

5.

Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um weitere Vorfälle derselben Art zu verhindern, und insbesondere

a)

neu in die Genehmigung aufgenommene Bedingungen;

b)

Anpassung der Überwachungs- und Kontrollsysteme;

c)

Verbesserung der Informationsübermittlung;

d)

sonstige Maßnahmen (genauere Angaben).

6.

Zusätzliche Informationen, die anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission im Hinblick auf eine bessere Umsetzung der Richtlinie von Nutzen sein könnten.


ANHANG III

„Fragebogen für die Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG

TEIL A.   EINMALIG FÜR DEN ERSTEN BERICHTSZEITRAUM ZU BEANTWORTENDE FRAGEN

1.   Verwaltungsangaben und Allgemeines

Geben Sie bitte an, welche Behörden zuständig sind für

a)

die Überprüfung und die Billigung der von den Betreibern vorgelegten Abfallbewirtschaftungspläne;

b)

die Festlegung der externen Notfallpläne für Anlagen der Kategorie A;

c)

die Erteilung und die Aktualisierung von Genehmigungen sowie die Festsetzung und Aktualisierung der finanziellen Sicherheitsleistung und

d)

die Inspektion der Abfallentsorgungseinrichtungen.

2.   Abfallbewirtschaftungspläne, Vermeidung von schweren Unfällen und Information

a)

Beschreiben Sie bitte kurz die in Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie genannten Verfahren für die Billigung der Abfallbewirtschaftungspläne.

b)

Für nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) fallende Anlagen der Kategorie A geben Sie bitte an, welche Maßnahmen getroffen wurden, um

festzustellen, wo Gefahren für schwere Unfälle bestehen,

bei der Auslegung, beim Betrieb und bei der Stilllegung der Anlage die erforderlichen Elemente aufzunehmen und

die nachteiligen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder die Umwelt zu begrenzen.

3.   Genehmigung und finanzielle Sicherheitsleistung

a)

Geben Sie bitte an, mit welchen Maßnahmen sichergestellt wird, dass alle in Betrieb befindlichen Abfallentsorgungsanlagen vor dem 1. Mai 2012 über eine Genehmigung gemäß der Richtlinie verfügen.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, welche Maßnahmen getroffen werden, damit die für die Erteilung und die Kontrolle der Genehmigung zuständigen Behörden Kenntnis von den besten verfügbaren Techniken haben.

c)

Geben Sie bitte an, ob die Möglichkeit nach Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie, die Anforderungen für die Ablagerung nicht gefährlichen Abfalls — inerte oder nicht inerte Abfälle, unverschmutzter Boden oder Torf — zu verringern oder auszusetzen, in Anspruch genommen wurde.

d)

Erläutern Sie bitte die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Genehmigungen, wie in Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie vorgesehen, regelmäßig aktualisiert werden.

e)

Beschreiben Sie bitte ausführlich das in Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie genannte Verfahren zur Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung und ihrer regelmäßigen Anpassung. Für wie viele Anlagen wurde bereits eine Sicherheitsleistung im Sinne der Bestimmungen der Richtlinie 2006/21/EG vorgeschrieben? Wie wird gewährleistet, dass vor dem 1. Mai 2014 alle Anlagen einer finanziellen Sicherheitsleistung unterliegen?

4.   Beteiligung der Öffentlichkeit, grenzüberschreitende Auswirkungen

a)

Erläutern Sie bitte, wie die Beiträge der Öffentlichkeit analysiert und berücksichtigt werden, bevor über Genehmigungen und die Erstellung von externen Notfallplänen entschieden wird.

b)

Wie wird bei Anlagen mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen sichergestellt, dass die erforderlichen Informationen dem anderen Mitgliedstaat und der Öffentlichkeit für einen angemessenen Zeitraum zur Verfügung gestellt werden?

c)

Welche praktischen Vorkehrungen werden bei Anlagen der Kategorie A und im Fall eines schweren Unfalls getroffen, um sicherzustellen, dass

der Betreiber die erforderlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Behörde übermittelt?

die Öffentlichkeit über Sicherheitsvorkehrungen und die erforderlichen Maßnahmen unterrichtet wird?

die Informationen des Betreibers im Fall von Anlagen mit potenziell grenzüberschreitenden Auswirkungen an den anderen Mitgliedstaat weitergeleitet werden?

5.   Bau und Betrieb von Abfallentsorgungseinrichtungen

a)

Beschreiben Sie bitte ausführlich die Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die Bewirtschaftung der Abfallentsorgungseinrichtungen, wie in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehen, in den Händen einer ‚befähigten Person‘ liegt und das Personal angemessen ausgebildet ist.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, nach welchem Verfahren die zuständige Behörde innerhalb von 48 Stunden über jedes Ereignis, das die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung beeinträchtigen könnte, und alle bei der Überwachung festgestellten wesentlichen Umweltauswirkungen unterrichtet wird.

c)

Erläutern Sie bitte, wie die zuständige Behörde sich gemäß Artikel 11 vergewissert, dass regelmäßige Berichte über die Überwachungsergebnisse

vom Betreiber an die Behörde übermittelt werden;

die Einhaltung der Genehmigungsbedingungen belegen.

6.   Stilllegung und Nachsorge, Bestandsaufnahme

a)

Erläutern Sie bitte kurz das Verfahren, mit dem sichergestellt wird, dass nach Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtungen und wenn die Behörde es für notwendig hält, regelmäßige Kontrollen der Stabilität und Maßnahmen zur Reduzierung der Umweltauswirkungen durchgeführt werden.

b)

Geben Sie bitte an, mit welcher Maßnahme sichergestellt wird, dass die Bestandsaufnahme stillgelegter Abfallentsorgungseinrichtungen gemäß Artikel 20 der Richtlinie bis zum 1. Mai 2012 erstellt wird.

7.   Inspektionen

a)

Erläutern Sie bitte kurz, ob bzw. wie bei der Kontrolle der in den Geltungsbereich der Richtlinie fallenden Abfallentsorgungseinrichtungen die Mindestkriterien für Umweltinspektionen (2) berücksichtigt werden.

b)

Beschreiben Sie bitte kurz, wie Inspektionen geplant werden. Wurde festgelegt, welche Anlagen vorrangig zu inspizieren sind? Nach welchen Kriterien? Sind Häufigkeit und Art der Inspektion auf die mit der Anlage und ihrer Umgebung verbundenen Risiken abgestimmt?

c)

Geben Sie bitte an, welche Inspektionstätigkeiten durchgeführt werden, z. B. Vor-Ort-Kontrollen, routinemäßig oder nicht, Probenahme, Kontrolle der Selbstüberwachungsdaten, Kontrolle der aktualisierten Aufzeichnungen der Abfallbewirtschaftung.

d)

Bitte erläutern Sie, wie sichergestellt wird, dass die gebilligten Abfallbewirtschaftungspläne regelmäßig aktualisiert und überwacht werden.

e)

Wie sind die Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund von Artikel 19 der Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften geregelt?

TEIL B.   FÜR ALLE BERICHTSZEITRÄUME ZU BEANTWORTENDE FRAGEN

1.   Verwaltungsangaben und Allgemeines

a)

Geben Sie bitte an, welche Verwaltungsbehörde (Name, Anschrift, Kontaktperson, E-Mail) für die Koordinierung der Antworten auf diesen Fragebogen zuständig ist.

b)

Nennen Sie, möglichst unter Verwendung der Tabelle im Anhang, die geschätzte Zahl der Einrichtungen zur Entsorgung mineralischer Abfälle im Gebiet des Mitgliedstaats.

c)

Geben Sie bitte an, wie viele Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A in Ihrem Land in Betrieb sind, welche Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit in einem anderen Mitgliedstaat haben können.

2.   Abfallbewirtschaftungspläne, Vermeidung von schweren Unfällen und Information

a)

Nennen Sie bitte kurz

die Zahl der im Berichtszeitraum zeitweilig oder endgültig gebilligten oder abgelehnten Abfallbewirtschaftungspläne und

falls zutreffend und wenn möglich die Hauptgründe für eine endgültige Ablehnung eines Abfallbewirtschaftungsplans.

b)

Stellen Sie bitte eine Liste der in Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie genannten externen Notfallpläne zur Verfügung. Wenn noch nicht alle Anlagen der Kategorie A einen Notfallplan haben, geben Sie bitte an, wie viele Pläne fehlen und wie die Aufstellung dieser Pläne vorgesehen ist.

c)

Falls in Ihrem Land eine Liste der Inertabfälle gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Entscheidung 2009/359/EG der Kommission vom 30. April 2009 über die Ergänzung der Begriffsbestimmung für ‚Inertabfälle‘ gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (3) erstellt wurde, fügen Sie bitte eine Kopie der Liste mit einer kurzen Beschreibung der Informationen und Angaben bei, anhand deren bestimmt wird, ob der in der Liste aufgeführte Abfall als inert gelten kann.

3.   Genehmigung und finanzielle Sicherheitsleistung

Nennen Sie bitte, möglichst unter Verwendung der Tabelle im Anhang, die Zahl der Anlagen, für die eine Genehmigung gemäß den Bestimmungen der Richtlinie erteilt wurde.

4.   Stilllegung und Nachsorge, Bestandsaufnahme

a)

Geben Sie bitte an, wie viele Stilllegungen gemäß Artikel 12 der Richtlinie während des Berichtszeitraums unternommen und/oder genehmigt wurden.

b)

Wie viele Anlagen in Ihrem Land sind geschlossen und werden regelmäßig überwacht?

5.   Inspektionen

a)

Geben Sie bitte die Zahl der im Berichtszeitraum durchgeführten Inspektionen an, wenn möglich aufgeschlüsselt nach

Anlagen der Kategorie A und anderen Anlagen,

Inertabfallanlagen und

Anlagen für nicht inerte, nicht gefährliche Abfälle.

Falls auf nationaler/regionaler/lokaler Ebene ein Inspektionsprogramm aufgestellt wurde, fügen Sie dem Bericht bitte eine Kopie bei.

b)

Wie viele Fälle von Verstößen gegen die Bestimmungen der Richtlinie wurden festgestellt? Nennen Sie bitte die Hauptgründe für Verstöße und die Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Richtlinie sichergestellt werden soll.

6.   Sonstige relevante Angaben

a)

Fassen Sie bitte die Hauptschwierigkeiten bei der Umsetzung der Richtlinie zusammen. Wie wurden diese Probleme gelöst?

b)

Weitere Bemerkungen, Vorschläge oder Informationen zur Umsetzung der Richtlinie.

ANHANG (4)

 

In Betrieb

In Betrieb mit Genehmigung (5)

Übergangsphase (6)

Stilllegungsphase (7)

Geschlossen oder aufgegeben (8)

Kategorie A (9)

 

 

 

 

 

davon ‚Seveso‘-Anlagen (10)

 

 

 

 

 

Nicht Kategorie A

 

 

 

 

 

Inertabfälle (11)

 

 

 

 

 

Nicht gefährliche nicht inerte Abfälle

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 


(1)  ABl. L 10 vom 14.1.1997, S. 13.

(2)  Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41).

(3)  ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 46.

(4)  Wenn möglich mit Aufschlüsselung je Sektor nach Baurohstoffen, metallischen Mineralen, Industriemineralen, Energieträgern und den anderen Sektoren.

(5)  Zahl der Anlagen mit Genehmigung gemäß den Anforderungen der Richtlinie.

(6)  Zahl der Anlagen, die vor 2010 stillgelegt werden und unter Artikel 24 Absatz 4 fallen.

(7)  Zahl der Anlagen, die noch in der Stilllegungsphase sind (Artikel 12).

(8)  Schätzen Sie bitte, falls möglich, die Zahl der aufgegebenen und geschlossenen Einrichtungen, die schädliche Auswirkungen haben können und unter Artikel 20 der Richtlinie fallen.

(9)  Gemäß Artikel 9 der Richtlinie als ‚Kategorie A‘ eingestufte Anlagen.

(10)  In den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG fallende Anlagen.

(11)  Anlagen, in denen ausschließlich Inertabfälle im Sinne der Richtlinie behandelt werden.“