21.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/25


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. April 2009

über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)

(2009/335/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, sollte für die Berechung der Sicherheit eine gemeinsame Mindestgrundlage — insbesondere in Bezug auf die zugrunde zu legenden Informationen und die Art der Berechnung — festgelegt werden.

(2)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde:

a)

die wahrscheinlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit;

b)

die Definition der Sanierung, einschließlich der Nachnutzung der Abfallentsorgungseinrichtung;

c)

die geltenden Umweltnormen und -ziele, einschließlich der physikalischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, Mindestqualitätsstandards für Boden und Wasserressourcen sowie die maximalen Freisetzungsraten von Schadstoffen;

d)

die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele, insbesondere Maßnahmen, die auf die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung und die Begrenzung von Umweltschäden abzielen;

e)

die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele während und nach der Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorge und Überwachung falls erforderlich sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Artenvielfalt;

f)

den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Auswirkungen und der erforderlichen Abhilfemaßnahmen;

g)

eine Schätzung der erforderlichen Kosten für die Landsanierung, die Stilllegung und die Nachsorge, einschließlich möglicher Überwachung oder Behandlung von Schadstoffen in der Nachsorgephase.

(2)   Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. April 2009

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.