21.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/22


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. April 2009

zur Einsetzung einer Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/334/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen Satellitenprogramme (EGNOS und Galileo) (1) hat sich die Lenkung und Finanzierung dieser beiden Programme grundlegend geändert.

(2)

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie dem Bedürfnis nach Aufsicht und Integration der Sicherheitsanforderungen in die Gesamtprogramme angemessen Rechnung trägt. Laut Absatz 2 desselben Artikels erlässt die Kommission Durchführungsmaßnahmen, in denen die wichtigsten technischen Anforderungen an die Kontrolle des Zugangs zu bzw. die Handhabung von Technologien, die die Systemsicherheit gewährleisten, festgelegt sind. Gemäß Absatz 3 stellt die Kommission sicher, dass die erforderlichen Schritte zur Befolgung der in Absatz 2 genannten Maßnahmen unternommen werden und dass weitere Anforderungen, die mit der Systemsicherheit im Zusammenhang stehen, erfüllt werden; sie trägt dabei Expertenempfehlungen umfassend Rechnung.

(3)

Zudem hebt Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 den Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 des Rates vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (2) mit Wirkung vom 25. Juli 2009 auf. Gemäß diesem Artikel 7 wird zur Regelung der Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit dem Galileo-System ein Sicherheitsausschuss eingerichtet.

(4)

Um die ihr aufgrund der vorgenannten Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 übertragenen Aufgaben und ab dem 25. Juli 2009 auch die bisher dem nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 876/2002 eingesetzten Sicherheitsausschuss übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, ist die Kommission auf die Unterstützung von Experten aus den Mitgliedstaaten angewiesen.

(5)

Im Übrigen hat die Kommission bei der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ihre Absicht erklärt, eine aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehende Expertengruppe einzurichten, um den Bestimmungen des Artikels 13 Absatz 1 der Verordnung nachzukommen und die Fragen zu begutachten, die die Sicherheit der Systeme betreffen.

(6)

Laut jener Erklärung wird die Kommission dafür sorgen, dass die Expertengruppe sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat und einem Vertreter der Kommission, der auch den Vorsitz führt, zusammensetzt und sich eine Geschäftsordnung gibt, die unter anderem vorsieht, dass Stellungnahmen im Konsens verabschiedet werden und dass die Experten alle die Sicherheit der Systeme betreffenden Aspekte zur Sprache bringen.

(7)

In derselben Erklärung hat sich die Kommission auch verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse die Stellungnahmen der Expertengruppe umfassend zu berücksichtigen und die Gruppe insbesondere vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen an die Systeme nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 zu konsultieren.

(8)

Zudem hat die Kommission in der Erklärung die Auffassung vertreten, dass zum einen die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen sollten und dass zum anderen die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Übereinkünfte vorsehen können, dass Vertreter von Drittländern unter den in der Geschäftsordnung der Gruppe festgelegten Bedingungen als Beobachter an den Beratungen der Gruppe teilnehmen.

(9)

Daher sollte eine Expertengruppe mit der Bezeichnung „Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS“ eingerichtet werden, deren Schaffung, Aufgaben, Zusammensetzung und Arbeitsweise mit den Punkten in der vorgenannten Erklärung der Kommission sowie mit den horizontalen Bestimmungen der mit dem Beschluss der Kommission K(2005) 2817 getroffenen Rahmenregelung für Expertengruppen der Kommission im Einklang stehen.

(10)

Darüber hinaus ist die Möglichkeit vorzusehen, dass Drittländer an den Beratungen der Expertengruppe teilnehmen. Vor allem da Norwegen und die Schweiz, die der Europäischen Weltraumorganisation angehören, an den europäischen GNSS-Programmen beteiligt und in die Sicherheitsfragen im Zusammenhang mit diesen Programmen eng eingebunden sind, sollten sie die Möglichkeit erhalten, für einen auf drei Jahre befristeten Zeitraum, der mittels entsprechender Übereinkünfte zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen beiden Drittländern verlängert werden kann, an den Beratungen der Gruppe teilzunehmen —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS

Hiermit wird eine Expertengruppe für die Sicherheit der europäischen GNSS eingesetzt, die als Ausschuss für die Sicherheit der europäischen GNSS (nachstehend „Sicherheitsausschuss“) bezeichnet wird.

Artikel 2

Auftrag

Der Sicherheitsausschuss unterstützt die Kommission bei der Umsetzung der Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 und bei der Prüfung von Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der europäischen GNSS. Er wird von der Kommission vor der Festlegung der wichtigsten Sicherheitsanforderungen an die Systeme nach Artikel 13 Absatz 2 konsultiert und leistet der Kommission stetige Unterstützung bei der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 3 desselben Artikels.

Artikel 3

Konsultation

Die Kommission konsultiert den Sicherheitsausschuss regelmäßig. Sie trägt seinen Stellungnahmen umfassend Rechnung.

Artikel 4

Zusammensetzung

(1)   Der Sicherheitsausschuss setzt sich aus einem Vertreter je Mitgliedstaat aus dem Kreis anerkannter Sicherheitsexperten und einem Vertreter der Kommission zusammen.

(2)   Die Vertreter der europäischen GNSS-Aufsichtsbehörde und der Europäischen Weltraumorganisation sowie der Generalsekretär/Hohe Vertreter können unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen als Beobachter an dessen Beratungen teilnehmen.

(3)   Die von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Übereinkünfte können vorsehen, dass Vertreter von Drittländern als Beobachter an den Beratungen des Sicherheitsausschusses, auch als dessen vollwertige Mitglieder, teilnehmen.

(4)   Vom Inkrafttreten dieses Beschlusses an können Vertreter Norwegens und der Schweiz befristet unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen als Beobachter an dessen Beratungen teilnehmen, sofern Norwegen und die Schweiz zuvor ihre Absicht bestätigt haben, in ihrem Hoheitsgebiet alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden, um die Infrastrukturen, Dienste und Technologien der europäischen GNSS und der zugehörigen Programme angemessen zu schützen, insbesondere was die Ausfuhrkontrollvorschriften anbelangt. Die Dauer dieser befristeten Teilnahme muss die Möglichkeit des Abschlusses einer Übereinkunft gemäß Absatz 3 zulassen und darf keinesfalls mehr als drei Jahre betragen.

(5)   Die Teilnahme eines Drittlandes an den Beratungen des Sicherheitsausschusses kann eingeschränkt oder ausgesetzt werden, wenn sich erweist, dass die Tätigkeiten des betreffenden Drittlandes es unmöglich machen, das geforderte Sicherheitsniveau zu gewährleisten oder die für die europäischen GNSS-Programme festgelegten Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

(6)   Der Vorsitzende des Sicherheitsausschusses kann andere Experten auffordern, zeitweise unter den in der Geschäftsordnung des Sicherheitsausschusses festgelegten Bedingungen an dessen Beratungen teilzunehmen. Die Umstände, die die Anwesenheit dieser Experten rechtfertigen, werden den Mitgliedern des Sicherheitsausschusses vom Vorsitzenden zuvor mitgeteilt.

(7)   Die von einem Mitgliedstaat oder einer Organisation benannten Vertreter bleiben bis zu ihrer Ersetzung oder bis zum Ende ihres Mandats in ihrer Funktion. Die Kommission kann einen von einem Mitgliedstaat oder einer Organisation benannten Vertreter ablehnen, falls eine Benennung unzweckmäßig erscheint und insbesondere ein Interessenkonflikt vorliegt; die Kommission informiert in diesem Fall unverzüglich den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffende Organisation, damit ein anderer Vertreter benannt werden kann.

Artikel 5

Arbeitsweise

(1)   Den Vorsitz im Sicherheitsausschuss führt der Vertreter der Kommission.

(2)   In Abstimmung mit der Kommission können Untergruppen eingesetzt werden, um auf der Grundlage eines vom Sicherheitsausschuss definierten Mandats Einzelfragen zu prüfen; sie werden unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

(3)   Die Sitzungen des Sicherheitsausschusses und seiner Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von der Kommission festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Sitzungsorte sind je nach Art der auszuführenden Arbeiten in geeigneter Form gesichert. Die Kommissionsdienststellen nehmen die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere beteiligte Beamte der Kommission können an diesen Sitzungen teilnehmen.

(4)   Der Sicherheitsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung (3). Die Geschäftsordnung legt unter anderem fest, dass die Stellungnahmen und Berichte des Sicherheitsausschusses nach Möglichkeit im Konsens verabschiedet werden und seine Mitglieder alle die Sicherheit der europäischen GNSS betreffenden Aspekte zur Sprache bringen können.

(5)   Die Teilnehmer an den Sitzungen des Sicherheitsausschusses und seiner Untergruppen sind gehalten, die Sicherheitsvorschriften der Kommission, insbesondere in Bezug auf Verschlusssachen, strikt einzuhalten.

Artikel 6

Sitzungskosten

(1)   Die Reise- und Aufenthaltskosten, die den Mitgliedern, Experten und Beobachtern im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Sicherheitsausschusses entstehen, werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Die Tätigkeit der Mitglieder wird nicht vergütet.

(2)   Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch die Kommission in Kraft. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 20. April 2009

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 196 vom 24.7.2008, S. 1.

(2)  ABl. L 138 vom 28.5.2002, S. 1.

(3)  Anhang III des Dokuments SEK(2005) 1004 vom 27. Juli 2005.