28.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 107/164 |
BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION
vom 26. Februar 2009
über den Abschluss des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union
(2009/331/EG, Euratom)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
UND DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,
gestützt auf die Beitrittsakte Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,
nach Zustimmung des Rates nach Artikel 101 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union ist nach dem Beschluss 2009/330/EG des Rates (1) am 19. November 2008 im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Protokoll sollte beschlossen werden — |
BESCHLIESSEN:
Artikel 1
Das Protokoll zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Mitgliedstaaten genehmigt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 11 des Protokolls vorgesehenen Genehmigungsurkunden im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Der Präsident der Kommission hinterlegt diese Urkunden gleichzeitig im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. LANGER
Im Namen der Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.