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8.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 94/100 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 6. April 2009
zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates bezüglich der Beförderung von Tieren per Flugzeug, der Durchfuhr von Tieren durch bestimmte Drittländer sowie der Veterinärbescheinigungen für bestimmtes Fleisch von Einhufern und für die Durchfuhr und Lagerung bestimmten frischen Fleisches
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2273)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/317/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs (1), insbesondere auf den einleitenden Satz von Artikel 8, auf Artikel 8 Absatz 4 und auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich,
gestützt auf die Richtlinie 2004/68/EG des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr und die Durchfuhr bestimmter lebender Huftiere in bzw. durch die Gemeinschaft, zur Änderung der Richtlinien 90/426/EWG und 92/65/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 72/462/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft (3) sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft festgelegt. |
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(2) |
In Artikel 6 der Entscheidung 79/542/EWG geht es um die Beförderung lebender Tiere zur Einfuhr in die Gemeinschaft. Die Beförderung derartiger Tiere per Flugzeug birgt ein Risiko für die Tiergesundheit in der Gemeinschaft, da im betreffenden Flugzeug Insekten vorhanden sein könnten, die Tierseuchen übertragen. Daher ist es angebracht, Maßnahmen zur Entwesung der Flugzeuge vorzusehen, damit vermieden wird, dass möglicherweise infizierte Überträgerinsekten mit eingeführten Tieren in die Gemeinschaft eingeschleppt werden. |
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(3) |
Gemäß der Entscheidung 79/542/EWG dürfen Tiere, die in die Gemeinschaft eingeführt werden sollen, nur durch solche Drittländer durchgeführt werden, aus denen die Ausfuhr von Tieren derselben Art in die Gemeinschaft zulässig ist. Durch bestimmte Drittländer, aus denen die Ausfuhr in die Gemeinschaft nicht zulässig ist, dürfen jedoch Tiere durchgeführt werden. Die Durchfuhr in solchen Fällen ist nur dann zulässig, wenn die Tiere unmittelbar nach dem Eintreffen am Bestimmungsort in der Gemeinschaft geschlachtet werden sollen. Das Verfahren zur Auflistung dieser Drittländer wurde unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren festgelegt; hierzu zählen insbesondere die Tiergesundheitslage im Drittland, die Garantien hinsichtlich der Unversehrtheit der Tiere während der Beförderung sowie die Kontrollen an den Grenzkontrollstellen und am Bestimmungsort. |
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(4) |
Der Tierschutz und die Rückverfolgbarkeit sollten ebenfalls Berücksichtigung finden, wenn es um die Beförderung von Tieren aus Drittländern oder durch Drittländer in die Gemeinschaft geht. Aufgrund des derzeit geltenden Gemeinschaftsrechts müssen Mastrinder auf längeren Strecken befördert werden, damit die Durchfuhr durch bestimmte Drittländer vermieden werden kann, aus denen die Ausfuhr von Tieren in die Gemeinschaft nicht zulässig ist. Dies wirkt sich nachteilig auf den Tierschutz aus. Daher ist es angebracht, auch für Mastrinder die Möglichkeit der Durchfuhr durch Drittländer vorzusehen, aus denen die Ausfuhr von Tieren in die Gemeinschaft nicht zulässig ist. |
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(5) |
Ferner ist es erforderlich, einen angemessenen Schutz der Tiergesundheit in der Gemeinschaft zu gewährleisten, wenn Masttiere nach der Durchfuhr durch Drittländer eingeführt werden, aus denen die Ausfuhr von Tieren in die Gemeinschaft nicht zulässig ist. Daher sollten geeignete Maßnahmen festgelegt werden, die bei der Beförderung und am Bestimmungsort anzuwenden sind. Diese Maßnahmen sollten den Gesundheitsstatus der Tiere und die Unversehrtheit der Sendung während der Beförderung sicherstellen sowie die nachfolgende Verbringung der Tiere aus dem Bestimmungsbetrieb in der Gemeinschaft einschränken. |
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(6) |
Die zuständige Veterinärbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats sollte eigens die Bestimmungsbetriebe festlegen. Hierbei sollte sie insbesondere sicherstellen, dass die Tiere vom Datum des Eintreffens im Betrieb bis zum Datum der Schlachtung fortlaufend kontrolliert werden. |
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(7) |
Die Entscheidung 79/542/EWG, geändert durch die Entscheidung 2008/752/EG der Kommission (4), enthält in den Veterinärbescheinigungen für bestimmtes Fleisch von wild lebenden Einhufern und von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, einen Verweis auf die anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Anhang A der Richtlinie 90/426/EWG des Rates (5). Da durch das Fleisch jedoch nur Pferdepest und Rotz übertragen werden können, sollten in den obengenannten Bescheinigungen nur diese Krankheiten genannt werden. |
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(8) |
Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sollte die Muster-Veterinärbescheinigung für die Durchfuhr/Lagerung aus Anhang II der Entscheidung 79/542/EWG gestrichen und Anhang III der genannten Entscheidung ersetzt werden. |
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(9) |
Daher sollte die Entscheidung 79/542/EWG entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Werden die Tiere per Flugzeug befördert, so werden die Kiste oder der Container, in der bzw. in dem sie befördert werden, und die Umgebung mit einem geeigneten Insektizid besprüht, und zwar unmittelbar vor dem Schließen und bei jedem nachfolgenden Öffnen der Flugzeugtüren, bevor der Bestimmungsort erreicht wird.“ |
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(2) |
Die Anhänge I, II und III werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert. |
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. März 2009.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 6. April 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11.
(2) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321. Berichtigte Fassung im Amtsblatt der Europäischen Union L 226 vom 25.6.2004, S. 128.
(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15.
ANHANG
Die Anhänge I, II und III der Entscheidung 79/542/EWG werden wie folgt geändert:
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(1) |
Anhang I Teil 1 Nummer I (Abschnitt „Besondere Bedingungen“) erhält folgende Fassung:
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64." (2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19." (*1) Nichtzutreffendes streichen." (*2) Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ " |
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(2) |
Anhang II Teil 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang III erhält folgende Fassung: |
(1) ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.
(2) ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19.
(*1) Nichtzutreffendes streichen.
(*2) Ohne Kosovo im Sinne der Resolution 1244 des VN-Sicherheitsrates vom 10. Juni 1999.“ “