2.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 90/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 30. März 2009

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank

(2009/307/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2009/3 der Europäischen Zentralbank vom 16. Februar 2009 an den Rat der Europäischen Union hinsichtlich des externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt wurden, geprüft.

(2)

Das Mandat des gegenwärtigen externen Rechnungsprüfers der Deutschen Bundesbank endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2008. Daher muss ab dem Geschäftsjahr 2009 ein externer Rechnungsprüfer bestellt werden.

(3)

Die Deutsche Bundesbank hat die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014 ausgewählt.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft als externen Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014 zu bestellen.

(5)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft wird als externer Rechnungsprüfer der Deutschen Bundesbank für die Geschäftsjahre 2009 bis 2014 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. März 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. BENDL


(1)  ABl. C 43 vom 21.2.2009, S. 1.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.