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25.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 79/39 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 20. Januar 2009
über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Lettland
(2009/290/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2009/289/EG (2) hat der Rat entschieden, Lettland einen gegenseitigen Beistand zu gewähren. |
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(2) |
Vor dem Hintergrund eines sehr hohen Außenfinanzierungsbedarfs sind die lettischen Kapital- und Finanzmärkte in letzter Zeit unter Druck geraten, worin eine allgemeine Verschlechterung des Marktklimas und wachsende Sorgen über den Zustand der lettischen Wirtschaft angesichts großer Ungleichgewichte in Bezug auf ein hohes Zahlungsbilanzdefizit und eine sehr hohe Auslandsverschuldung, schwächer werdende öffentliche Finanzen und hohe Kosten- und Preisinflation zum Ausdruck kamen. Im lettischen Bankensektor bestehen ernsthafte Liquiditäts- und Vertrauensprobleme. Die Währungsreserven sind abgeschmolzen, da die Zentralbank eingeschritten ist, um die Wechselkursbindung zu erhalten. |
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(3) |
Der Außenfinanzierungsbedarf Lettlands wird bis zum ersten Quartal 2011 auf insgesamt 7,5 Mrd. EUR geschätzt. |
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(4) |
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Lettland im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 3,1 Mrd. EUR unterstützt. Gewährt werden sollte dieser Beistand in Verbindung mit einem Darlehen des Internationalen Währungsfonds (IWF) von 1,5 Mrd. SZR (1 200 % der IWF-Quote Lettlands bzw. rund 1,7 Mrd. EUR) im Rahmen einer IWF-Bereitschaftskreditvereinbarung, die am 23. Dezember 2008 genehmigt wurde. Die nordischen Länder (Schweden, Dänemark, Finnland, Estland und Norwegen) sollen zusammen 1,9 Mrd. EUR beitragen, die Weltbank 0,4 Mrd. EUR, die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Tschechische Republik und Polen insgesamt 0,4 Mrd. EUR, so dass insgesamt 7,5 Mrd. EUR für die Zeit bis zum ersten Quartal 2011 zur Verfügung stünden. |
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(5) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden. Die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die nach Anhörung des WFA mit den lettischen Behörden vereinbart werden, sollten in einer Absichtserklärung niedergelegt werden. Dazu sollten unter anderem Maßnahmen zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks, zur Wiederherstellung der langfristigen Stabilität durch Stärkung des Bankensektors, zur Behebung der Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen und zur Umsetzung einer binnenwirtschaftlichen Politik gehören, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert. Die Maßnahmen sollten eine sofortige und nachhaltige Konsolidierung der öffentlichen Finanzen, eine umfassende Lösungsstrategie für den Bankensektor, einen Ausbau der Krisenmanagement-Kapazitäten der Aufsichtsbehörden, umfassende Strukturreformen und andere bedeutende Maßnahmen umfassen. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden. |
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(6) |
Der Beistand sollte zur Eindämmung des unmittelbar bestehenden Liquiditätsdrucks unter der Bedingung geleistet werden, dass Maßnahmen ergriffen werden, um langfristig wieder Stabilität herzustellen, indem der Bankensektor gestärkt wird, die Ungleichgewichte in den öffentlichen Finanzen behoben werden und eine binnenwirtschaftliche Politik verfolgt wird, die die Wettbewerbsfähigkeit verbessert, während gleichzeitig an der engen Wechselkursbandbreite um den bestehenden zentralen Leitkurs festgehalten wird — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt Lettland ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 3,1 Mrd. EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens sieben Jahren.
(2) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung für einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung.
Artikel 2
(1) Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Lettlands und den Empfehlungen des Rates in Einklang steht. Die geltenden Auflagen werden in einer Absichtserklärung festgelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung festgelegt.
(2) Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.
(3) Lettland ist bereit, zusätzliche Konsolidierungsmaßnahmen zur Stabilisierung der Wirtschaft zu beschließen und durchzuführen, falls solche Maßnahmen im Laufe des Beistandsprogramms erforderlich werden. Die lettischen Behörden konsultieren die Kommission, bevor sie solche zusätzlichen Maßnahmen beschließen.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Lettland von der Kommission in höchstens sechs Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Absichtserklärung festgelegt wird.
(2) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Absichtserklärung freigegeben.
(3) Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.
(4) Die Kommission entscheidet über die Freigabe weiterer Tranchen nach Stellungnahme des WFA.
(5) Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, im Konvergenzprogramm Lettlands dargelegten Wirtschaftsprogramms (Programm zur Stabilisierung der Wirtschaft und Wiederbelebung des Wachstums) der lettischen Regierung und insbesondere der in der Absichtserklärung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen. Dazu gehören unter anderem:
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a) |
Einführung eines klar festgelegten mittelfristigen finanzpolitischen Programms, um das gesamtstaatliche Defizit bis 2011 zumindest auf den EGV-Referenzwert von 3 % des BIP zu senken. |
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b) |
Ausführung des Haushalts für 2009 in seiner durch den Nachtragshaushalt vom 12. Dezember 2008 geänderten (und im ersten Quartal 2009 im Einzelnen vorzulegenden) Fassung, der als Ziel ein gesamtstaatliches Defizit von höchstens 5 % des BIP oder 5,3 % gemäß dem ESVG 95 vorsieht. |
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c) |
Senkung der durchschnittlichen Nominallöhne im öffentlichen Sektor gegenüber dem ursprünglichen Haushaltsentwurf vom 14. November 2008 um mindestens 15 % im Jahr 2009 und weitere 2 % in den Jahren 2010-2011. |
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d) |
Weiterführung der 2008 begonnenen Maßnahmen zum Stellenabbau im öffentlichen Sektor und bei den Kommunen, wobei ein Stellenabbau um mindestens 5 % im Jahr 2009 und ein Gesamtabbau von 10 % bis 30. Juni 2009 sichergestellt wird. |
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e) |
Verbesserung der Gestaltung und Umsetzung der Haushaltsverfahren durch Verabschiedung eines Gesetzes über den finanzpolitischen Rahmen und die Haushaltsreform in Form einer Änderung des gegenwärtigen Haushalts- und Finanzwirtschaftsgesetzes. |
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f) |
Einführung eines klaren und transparenten Entlohnungssystems für die direkten Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung und Einführung einer einheitlichen Personalplanung und -verwaltung für öffentliche Verwaltungseinrichtungen. |
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g) |
Mechanismen, um die Stabilität des Bankensektors allgemein auf mittlere bis längere Sicht zu sichern, einschließlich einer breiten Palette von aufsichtsrechtlichen und geldpolitischen Maßnahmen. Diese sollten das Kreditwachstum auf nachhaltige Raten eindämmen und einen starken Rückgriff auf ungesicherte Auslandsfinanzierung vermeiden. Im Bankensystem werden zielgerichtete Untersuchungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass alle Banken zahlungsfähig und ausreichend mit Kapital ausgestattet sind. |
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h) |
Geeignete Maßnahmen für Umschuldungen im privaten Sektor. Die Rechtsgrundlage für eine Umstrukturierung der bestehenden Schulden in Bezug auf Fristigkeiten und Währungen wird gestärkt. Die Erleichterung von Insolvenzverfahren und die rasche Umsetzung von Sanierungsplänen erhalten ebenfalls Priorität. |
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i) |
Gewährleistung, dass die verbleibenden Minderheitsaktionäre der Parex-Bank von der für die Bank gefundenen Lösung nicht profitieren, und Maßnahmen zur Erhöhung der Finanzstabilität durch Vollverstaatlichung der Parex-Bank. |
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j) |
Strukturreformmaßnahmen, die im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützt und im nationalen Reformprogramm Lettlands umgesetzt werden, unter anderem im Bereich aktive Arbeitsmarktpolitik und lebenslanges Lernen, stärkere Beteiligung von privatwirtschaftlichen Akteuren an FuE und Innovation, Exportförderungsmaßnahmen sowie Bürokratieabbau für Unternehmen. |
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k) |
Durchführung von EU-finanzierten Projekten auf dem geplanten Niveau, um den Wachstumsbeitrag des Sektors handelbarer Güter zu erhöhen. |
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l) |
Maßnahmen, um Firmen und Unternehmern, deren Anträge auf Strukturfondsmittel bereits genehmigt wurden oder die solche Mittel beantragen wollen, besseren Zugang zu Finanzierungsmitteln zu verschaffen. |
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Republik Lettland gerichtet.
Artikel 5
Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 20. Januar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) Siehe Seite 37 dieses Amtsblatts.