20.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/43


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 19. Februar 2009

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zu den Ausgaben Deutschlands, der Niederlande und Sloweniens zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1013)

(Nur der deutsche, der niederländische und der slowenische Text sind verbindlich)

(2009/147/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2)

Deutschland, die Niederlande und Slowenien haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In diesen Programmen sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und ihre Kosten aufgeführt. Deutschland, die Niederlande und Slowenien haben innerhalb der in der Richtlinie 2000/29/EG vorgeschriebenen Frist und in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 der Kommission vom 14. Juni 2002 mit Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für die Pflanzengesundheitskontrolle und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2051/97 (2) einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu diesen Programmen beantragt.

(3)

Nach genauer und umfassender Prüfung der Lage aufgrund der von Deutschland, den Niederlanden und Slowenien übermittelten technischen Angaben ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die Bedingungen für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 23 der Richtlinie 2000/29/EG erfüllt sind. Daher ist es angezeigt, zur Deckung der mit diesen Programmen verbundenen Ausgaben einen gemeinschaftlichen Finanzbeitrag festzusetzen.

(4)

Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben betragen. Gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG sollte der Prozentsatz des Beitrags zu dem von den Niederlanden vorgelegten Programm jedoch gekürzt werden, da das von diesem Mitgliedstaat übermittelte Programm zur Kontrolle von Diabrotica virgifera virgifera Le Conte bereits im Rahmen der Entscheidung 2007/877/EG der Kommission (3) finanziert wurde.

(5)

Gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG überprüft die Kommission, ob das Auftreten des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Kontrollen oder Überprüfungen zurückzuführen ist, und legt die Maßnahmen fest, die aufgrund der Prüfungsergebnisse getroffen werden müssen.

(6)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zu Zwecken der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der vorgenannten Verordnung Anwendung.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für das Jahr 2008 zur Deckung der Ausgaben, die Deutschland, die Niederlande und Slowenien in Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt haben, welche in den Ausrottungsprogrammen im Anhang der vorliegenden Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1)   Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird auf insgesamt 871 953 EUR festgesetzt.

(2)   Die Höchstbeträge des Gemeinschaftsbeitrags für die einzelnen Programme sind im Anhang aufgeschlüsselt.

Artikel 3

Der im Anhang festgesetzte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft wird unter folgenden Bedingungen ausgezahlt:

a)

Die Durchführung der Maßnahmen wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 nachgewiesen;

b)

der betreffende Mitgliedstaat hat bei der Kommission einen Zahlungsantrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1040/2002 gestellt.

Die Zahlung des finanziellen Beitrags erfolgt unbeschadet der Überprüfungen, die die Kommission im Rahmen von Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG durchführt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich der Niederlande und die Slowenische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Februar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 38.

(3)  ABl. L 344 vom 28.12.2007, S. 51.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.


ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Legende:

a= Jahr der Durchführung des Ausrottungsprogramms.

Abschnitt I —   Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 50 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft je Programm

(EUR)

Deutschland, Land Baden-Württemberg

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

481 817

240 908

Deutschland, Land Bayern

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

197 319

98 659

Niederlande

Diabrotica virgifera

Zea mays

2006

125 320

62 660

Niederlande

PSTVd

Brugmansia spp, Solanum jasminoides

2006, 2007

687 606

343 803

Niederlande

TRSV

Hemerocallis spp, Iris spp.

2006

148 589

74 294

Slowenien

Dryocosmus kuriphilus

Castanea sp.

2007

41 307

20 653


Abschnitt II —   Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf einen abnehmenden Prozentsatz beläuft

Mitgliedstaat

Bekämpfte Schadorganismen

Befallene Pflanzen

Jahr

a

Erstattungsfähige Ausgaben

(EUR)

Satz

(in %)

Höchstbeitrag der Gemeinschaft

(EUR)

Niederlande

Diabrotica virgifera

Zea mays

2007

3

68 837

45

30 976


Gesamtbeitrag der Gemeinschaft (EUR)

871 953