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19.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 48/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 13. Februar 2009
über die Vorziehung des Zeitpunkts für die Zahlung der zweiten Tranche der für das Wirtschaftsjahr 2008/09 gewährten Umstrukturierungsbeihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 798)
(2009/141/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 kann die Kommission den Zeitpunkt für die Zahlung der Beihilfen, die im Rahmen der mit dieser Verordnung eingeführten befristeten Umstrukturierungsregelung gewährt werden, vorziehen. |
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(2) |
Da die erforderlichen Mittel im Umstrukturierungsfonds gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 zur Verfügung stehen, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, den Zeitpunkt für die Zahlung der zweiten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe vorzuziehen, die im Wirtschaftsjahr 2008/09 Unternehmen, Erzeugern und Maschinenlieferanten gewährt wird, die ihre Quote vom 1. Oktober 2008 bis zum Zeitpunkt der Zahlung der ersten Tranche aufgegeben haben — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 können die Mitgliedstaaten die Umstrukturierungsbeihilfe gemäß Artikel 3 derselben Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2008/09 zu 100 % in einer einzigen Tranche bezahlen. In diesem Fall ist die Zahlung im Juni 2009 fällig.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März 2009 mit, ob sie von der Möglichkeit gemäß Absatz 1 Gebrauch machen wollen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Februar 2009
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission