12.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 41/12


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 10. Februar 2009

zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(Nur der tschechische und der deutsche Text sind verbindlich)

(2009/118/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In dem beim Generalsekretariat der Kommission am 19. Mai 2008 registrierten Schreiben beantragten die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung, eine steuerliche Ausnahmeregelung beim Bau und bei der Erhaltung von Grenzbrücken zwischen den beiden Ländern anzuwenden, wobei sie sich auf das zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken (im Folgenden „das Abkommen“) stützten.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 von den Anträgen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 hat die Kommission der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung der Anträge für erforderlich erachtet.

(3)

Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der betreffenden Grenzbrücken, die gemäß den MwSt.-Vorschriften in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem die Brücke steht, die Mehrwertsteuer des Mitgliedstaats angewendet wird, der gemäß dem Abkommen, das die Aufteilung der Zuständigkeiten regelt, für den Bau oder die Erhaltung dieser Grenzbrücken zuständig ist.

(4)

Ohne diese Ausnahmeregelung müsste nach dem Territorialitätsprinzip für jede Lieferung von Gegenständen, jede Erbringung von Dienstleistungen und jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Tschechische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland ist. Die auf tschechischem Gebiet ausgeführten Arbeiten an einer Grenzbrücke unterlägen der tschechischen Mehrwertsteuer, und die auf deutschem Gebiet ausgeführten Arbeiten der deutschen Mehrwertsteuer.

(5)

Zweck dieser Ausnahmeregelung ist daher die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Bau und die Erhaltung der betreffenden Brücken, indem jede einzelne Brücke als ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats gelegen betrachtet wird, der nach dem Abkommen für deren Bau oder Erhaltung zuständig ist.

(6)

Die zum Zeitpunkt der Annahme des Abkommens bestehenden oder geplanten Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung angegeben. Es können in Zukunft jedoch weitere Brücken durch Austausch diplomatischer Noten in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogen werden, und daher sollte die Ausnahmeregelung auch für solche weiteren Brücken gemäß dem entsprechend verlängerten Abkommen gelten.

(7)

Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland werden hiermit ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Bedingungen in Bezug auf den Bau und die spätere Erhaltung einer geplanten Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Erhaltung von 22 vorhandenen Grenzbrücken, die alle teilweise im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wobei sie sich auf das zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken (im Folgenden „das Abkommen“) stützen. Die betreffenden Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Diese Ermächtigung gilt auch für den Bau und die Erhaltung aller weiteren Brücken, die in den Geltungsbereich des Abkommens durch Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Tschechischen Republik obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Tschechischen Republik lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gehörig.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Bundesrepublik Deutschland lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörig.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. KALOUSEK


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


ANHANG

Artikel 1 bezieht sich auf die folgenden Brücken:

1.

Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Bauausführung und die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücke:

a)

Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 10/5 und 10/6.

2.

Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:

a)

Grenzbrücke über den Zlatý potok/Goldbach zwischen Český Mlýn und Rittersgrün im Grenzabschnitt XVII zwischen den Grenzsteinen 10 und 10/1.

b)

Grenzbrücke über den Polava/Pöhlbach zwischen Loučná und Oberwiesenthal im Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 9 und 10;

c)

Grenzbrücke über den Polava/Pöhlbach zwischen České Hamry und Hammerunterwiesenthal im Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 5 und 6;

d)

Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau/Grünthal im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 9 und 10.

e)

Grenzbrücke über die Načetínský potok/Natzschung zwischen Brundov und Olbernhau/Grünthal im Grenzabschnitt XIII zwischen den Grenzsteinen 2/8 und 3.

f)

Grenzbrücke über die Svídnice/Schweinitz zwischen Nová Ves v Horách und Deutschneudorf in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 17 und 18;

g)

Grenzbrücke über die Flájský potok/Flöha zwischen Český Jiřetín und Deutschgeorgenthal in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 1 und 1/1;

h)

Grenzbrücke über die Mohelnice/Weiße Müglitz zwischen Fojtovice und Fürstenau in Grenzabschnitt X zwischen den Grenzsteinen 5/29 und 6;

i)

Grenzbrücke über die Křinice/Kirnitzsch zwischen Zadní Jetřichovice und Hinterhermsdorf/Raabensteine in Grenzabschnitt VII zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

j)

Grenzbrücke über die Křinice/Kirnitzsch zwischen Zadní Doubice und Hinterhermsdorf in Grenzabschnitt VI zwischen den Grenzsteinen 23/21 und 24;

k)

Grenzbrücke über den Čertova voda/Teufelsbach zwischen Bučina und Finsterau in Grenzabschnitt XI zwischen den Grenzsteinen 9 und 10;

l)

Grenzbrücke über das Údolský potok/Ruthenbächle zwischen Stožec-Nové Údolí und Haidmühle in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 9/1 und 9/2;

m)

Grenzbrücke über den Černice/Bayerischer Schwarzbach zwischen Rybník-Švarcava und Stadlern in Grenzabschnitt VII zwischen den Grenzsteinen 11 und 12;

n)

Grenzbrücke über die Lomnička/Helmbach zwischen Zadní Chalupy und Helmhof in Grenzabschnitt IX am Grenzstein 17/2.

3.

Der Tschechischen Republik obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:

a)

Grenzbrücke über den Komáří potok/Mückenbach zwischen Český Mlýn und Rittersgrün (Zollstraße) in Grenzabschnitt XVII zwischen den Grenzsteinen 11 und 12;

b)

Grenzbrücke über die Polava/Pöhlbach zwischen Vejprty und Bärenstein in Grenzabschnitt XVI zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

c)

Grenzbrücke über die Schweinitz/Svídnice zwischen Mníšek und Deutscheinsiedel in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 13 und 14;

d)

Grenzbrücke der Straße II/267 und der Straße S 154 über die Vilémovský potok/Sebnitz zwischen Dolní Poustevna und Sebnitz zwischen den Grenzsteinen 19 (in Grenzabschnitt V) und 1 (in Grenzabschnitt VI);

e)

Grenzbrücke mit Fußwegen über die Vilémovský potok/Sebnitz zwischen Dolní Poustevna und Sebnitz zwischen Grenzstein 19 (in Grenzabschnitt V) und 1 (in Grenzabschnitt VI);

f)

Grenzbrücke über den Hraniční potok/Rehlingbach zwischen Rozvadov und Waidhaus in Grenzabschnitt VI zwischen den Grenzsteinen 1 und 2;

g)

Grenzbrücke über den Prášilský potok/Marchbach zwischen Prášily und Scheuereck in Grenzabschnitt X zwischen den Grenzsteinen 11/26 und 12;

h)

Grenzbrücke über den Mechový potok/Harlundbach zwischen České Žleby und Bischofsreut/Marchhäuser in Grenzabschnitt XII zwischen den Grenzsteinen 5/4 und 5/5.