12.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 41/12 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 10. Februar 2009
zur Ermächtigung der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland, eine von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(Nur der tschechische und der deutsche Text sind verbindlich)
(2009/118/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem beim Generalsekretariat der Kommission am 19. Mai 2008 registrierten Schreiben beantragten die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung, eine steuerliche Ausnahmeregelung beim Bau und bei der Erhaltung von Grenzbrücken zwischen den beiden Ländern anzuwenden, wobei sie sich auf das zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken (im Folgenden „das Abkommen“) stützten. |
(2) |
Gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. Oktober 2008 von den Anträgen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2008 hat die Kommission der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt, dass ihr sämtliche Informationen vorliegen, die sie zur Beurteilung der Anträge für erforderlich erachtet. |
(3) |
Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, dass für die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen im Zusammenhang mit dem Bau und der Erhaltung der betreffenden Grenzbrücken, die gemäß den MwSt.-Vorschriften in dem Mitgliedstaat erfolgen, in dem die Brücke steht, die Mehrwertsteuer des Mitgliedstaats angewendet wird, der gemäß dem Abkommen, das die Aufteilung der Zuständigkeiten regelt, für den Bau oder die Erhaltung dieser Grenzbrücken zuständig ist. |
(4) |
Ohne diese Ausnahmeregelung müsste nach dem Territorialitätsprinzip für jede Lieferung von Gegenständen, jede Erbringung von Dienstleistungen und jeden innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen festgestellt werden, ob der Besteuerungsort die Tschechische Republik oder die Bundesrepublik Deutschland ist. Die auf tschechischem Gebiet ausgeführten Arbeiten an einer Grenzbrücke unterlägen der tschechischen Mehrwertsteuer, und die auf deutschem Gebiet ausgeführten Arbeiten der deutschen Mehrwertsteuer. |
(5) |
Zweck dieser Ausnahmeregelung ist daher die Vereinfachung des Verfahrens zur Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Bau und die Erhaltung der betreffenden Brücken, indem jede einzelne Brücke als ausschließlich auf dem Gebiet des Mitgliedstaats gelegen betrachtet wird, der nach dem Abkommen für deren Bau oder Erhaltung zuständig ist. |
(6) |
Die zum Zeitpunkt der Annahme des Abkommens bestehenden oder geplanten Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung angegeben. Es können in Zukunft jedoch weitere Brücken durch Austausch diplomatischer Noten in den Geltungsbereich des Abkommens einbezogen werden, und daher sollte die Ausnahmeregelung auch für solche weiteren Brücken gemäß dem entsprechend verlängerten Abkommen gelten. |
(7) |
Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Tschechische Republik und die Bundesrepublik Deutschland werden hiermit ermächtigt, unter den in den Artikeln 2 und 3 dieser Entscheidung genannten Bedingungen in Bezug auf den Bau und die spätere Erhaltung einer geplanten Grenzbrücke sowie in Bezug auf die Erhaltung von 22 vorhandenen Grenzbrücken, die alle teilweise im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und teilweise im Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik liegen, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wobei sie sich auf das zwischen der Tschechischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Abkommen betreffend die Zuständigkeit für den Bau und die Erhaltung von Grenzbrücken (im Folgenden „das Abkommen“) stützen. Die betreffenden Brücken sind im Anhang zu dieser Entscheidung aufgeführt. Diese Ermächtigung gilt auch für den Bau und die Erhaltung aller weiteren Brücken, die in den Geltungsbereich des Abkommens durch Austausch diplomatischer Noten einbezogen werden.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Tschechischen Republik obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Tschechischen Republik lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik gehörig.
Artikel 3
Abweichend von Artikel 5 der Richtlinie 2006/112/EG gelten die Grenzbrücken, deren Bau und Erhaltung der Bundesrepublik Deutschland obliegen, und die Grenzbrücken, bei denen der Bundesrepublik Deutschland lediglich die Erhaltung obliegt, im Hinblick auf die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen sowie auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen, die für den Bau oder die Erhaltung dieser Brücken bestimmt sind, als zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörig.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an die Tschechische Republik und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 10. Februar 2009.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. KALOUSEK
(1) ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.
ANHANG
Artikel 1 bezieht sich auf die folgenden Brücken:
1. |
Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Bauausführung und die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücke:
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2. |
Der Bundesrepublik Deutschland obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:
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3. |
Der Tschechischen Republik obliegt die Instandhaltung der folgenden Grenzbrücken:
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