7.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 38/33


BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg

(2009/105/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügte Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung EZB/2008/16 der Europäischen Zentralbank vom 17. November 2008 an den Rat der Europäischen Union im Hinblick auf die Ernennung des externen Rechnungsprüfers der Banque centrale du Luxembourg (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken des Eurosystems werden von unabhängigen externen Rechnungsprüfern geprüft, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat genehmigt werden.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg endet nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2008. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2009 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Der EZB Rat hat empfohlen, die KPMG AUDIT Sarl als den externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 zu bestellen.

(4)

Der Empfehlung des EZB-Rates sollte gefolgt und der Beschluss 1999/70/EG entsprechend geändert werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 7 des Beschlusses 1999/70/EG (2) erhält folgende Fassung:

„(7)   Die KPMG AUDIT Sarl wird als der externe Rechnungsprüfer der Banque centrale du Luxembourg für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird der EZB mitgeteilt.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. C 299 vom 22.11.2008, S. 5.

(2)  ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69.