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6.2.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/5 |
ENTSCHEIDUNG DES RATES
vom 4. November 2008
über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn
(2009/102/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses (WFA),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Entscheidung 2009/103/EG (2) hat der Rat beschlossen, Ungarn einen gegenseitigen Beistand zu gewähren. |
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(2) |
Trotz der erwarteten Leistungsbilanzverbesserung wird der Außenfinanzierungsbedarf Ungarns 2008 und 2009 auf 20 Milliarden EUR geschätzt, da sich Kapitalbilanz und Finanzierungskonto bei beschleunigten Nettoabflüssen von Portfolioinvestitionen angesichts der jüngsten Finanzmarktentwicklungen erheblich verschlechtern könnten. |
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(3) |
Es ist angebracht, dass die Gemeinschaft Ungarn im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 eingeführten Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten mit bis zu 6,5 Milliarden EUR unterstützt. Dieser Beistand sollte in Verbindung mit einem Darlehen des Internationalen Währungsfonds in Höhe von 10,5 Milliarden SZR (rund 12,5 Milliarden EUR) im Rahmen einer Bereitschaftskreditvereinbarung gewährt werden, die voraussichtlich am 6. November 2008 genehmigt wird. Die Weltbank hat ebenfalls ein Darlehen von 1 Milliarde EUR für Ungarn zugesagt. |
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(4) |
Der Beistand sollte von der Kommission verwaltet werden, die nach Anhörung des WFA mit den ungarischen Behörden die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen vereinbaren sollte, die an den finanziellen Beistand geknüpft sind. Diese Auflagen sollten in einer Vereinbarung niedergelegt werden. Die genauen finanziellen Konditionen sollten von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt werden. |
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(5) |
Der Beistand sollte gewährt werden, um die Tragfähigkeit der Zahlungsbilanz Ungarns zu stützen und so zur erfolgreichen Umsetzung des wirtschaftspolitischen Programms der Regierung in der gegenwärtigen Wirtschafts- und Finanzlage beizutragen — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft gewährt Ungarn ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von maximal 6,5 Milliarden EUR, mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens fünf Jahren.
(2) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft steht ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieser Entscheidung zwei Jahre lang zur Verfügung.
Artikel 2
(1) Der Beistand wird von der Kommission in einer Weise verwaltet, die mit den Verpflichtungen Ungarns und Empfehlungen des Rates, insbesondere im Rahmen der Umsetzung des nationalen Reformprogramms und des Konvergenzprogramms sowie des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit, im Einklang steht.
(2) Die Kommission vereinbart mit den ungarischen Behörden nach Anhörung des WFA die spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen, die an den finanziellen Beistand gemäß Artikel 3 Absatz 4 geknüpft werden. Diese Auflagen werden im Einklang mit den Verpflichtungen und Empfehlungen im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels in einer Vereinbarung niedergelegt. Die genauen finanziellen Konditionen werden von der Kommission in der Darlehensvereinbarung niedergelegt.
(3) Die Kommission vergewissert sich in Zusammenarbeit mit dem WFA regelmäßig, dass die wirtschaftspolitischen Auflagen für den Beistand erfüllt werden. Die Kommission unterrichtet den WFA laufend über etwaige Refinanzierungen der Anleihen oder Neustrukturierungen der finanziellen Konditionen.
Artikel 3
(1) Der finanzielle Beistand der Gemeinschaft wird Ungarn von der Kommission in höchstens fünf Tranchen zur Verfügung gestellt, deren Umfang in der Vereinbarung festgelegt wird.
(2) Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung und der Vereinbarung sowie aufgrund der Vorlage der Gesetzesänderungen zu dem Haushaltsentwurf für 2009 an das ungarische Parlament, die auf die Erreichung eines Defizits in Höhe von 2,6 % des BIP abzielen und die die zugrunde liegenden Haushaltsmaßnahmen beinhalten, freigegeben.
(3) Sofern dies zur Finanzierung des Darlehens nötig ist, ist die vorsichtige Nutzung von Zinsswaps mit Gegenparteien höchster Bonität gestattet.
(4) Die Kommission entscheidet nach Stellungnahme des WFA über die Freigabe weiterer Tranchen. Die Auszahlung jeder weiteren Tranche erfolgt auf der Grundlage einer zufrieden stellenden Umsetzung des neuen, durch das IWF-Darlehen unterstützten und im bevorstehenden Konvergenzprogramm Ungarns dargelegten Wirtschaftsprogramms der ungarischen Regierung und insbesondere der in der Vereinbarung festgelegten spezifischen wirtschaftspolitischen Auflagen.
Zu diesen wirtschaftspolitischen Auflagen gehören unter anderem:
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a) |
Fortschritte bei der von der Regierung geplanten Haushaltskonsolidierung im Rahmen ihres neuen Programms, das der Empfehlung des Rates vom 10. Oktober 2006 im Rahmen des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sowie der Stellungnahme des Rates zur Konvergenzprogrammaktualisierung vom November 2007, insbesondere hinsichtlich des Defizitziels für 2009, entspricht; |
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b) |
gezielte Maßnahmen zur Ausgabenkontrolle, die dem Konsolidierungsprozess zugrunde liegen; |
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c) |
Fortschritte bei der Reform der Haushaltsführung durch Stärkung des institutionellen Rahmens und Einführung mittelfristiger Haushaltsregeln entsprechend dem Vorschlag, der gegenwärtig im ungarischen Parlament diskutiert wird; |
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d) |
Reformen der Regulierung und Beaufsichtigung des Finanzsektors und Stärkung der Fähigkeit der Behörden, Probleme der Solvabilität und der Zahlungsfähigkeit wirksam anzugehen; sowie |
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e) |
im Rahmen der Lissabon-Strategie unterstützte sonstige Strukturreformen, wie die Verstärkung der Arbeitsanreize zur Förderung der Beschäftigung und zur Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen. |
Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet. Sie wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. November 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. VONDRA
(1) ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.
(2) Siehe Seite 7 dieses Amtsblatts.