23.1.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 19/62 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 22. Januar 2009
zur Befreiung bestimmter Parteien von der Ausweitung des Antidumpingzolls auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China, der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführt und zuletzt mit der Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 aufrechterhalten und geändert wurde, auf bestimmte Fahrradteile und zur Aufhebung der Befreiung von der Entrichtung des auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzolls, die bestimmten Parteien mit der Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission gewährt wurde
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 157)
(2009/48/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates vom 10. Januar 1997 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 auf Fahrräder mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China und zur Erhebung des ausgeweiteten Zolls auf derartige gemäß der Verordnung (EG) Nr. 703/96 zollamtlich erfasste Einfuhren (2) („Ausweitungsverordnung“),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 88/97 der Kommission vom 20. Januar 1997 betreffend die Genehmigung der Befreiung der Einfuhren bestimmter Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China von dem mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 des Rates ausgeweiteten Antidumpingzoll (3) („Befreiungsverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach dem Inkrafttreten der Befreiungsverordnung beantragten mehrere Fahrradmontagebetriebe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung eine Befreiung von dem mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 auf die Einfuhren bestimmter Fahrradteile aus der Volksrepublik China ausgeweiteten Antidumpingzoll („ausgeweiteter Antidumpingzoll“). Die Kommission hat im Amtsblatt mehrfach Listen von Fahrradmontagebetrieben (4) veröffentlicht, für deren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren wesentlicher Fahrradteile der ausgeweitete Antidumpingzoll gemäß Artikel 5 Absatz 1 ausgesetzt wurde. |
(2) |
Nach der Veröffentlichung der Liste der untersuchten Parteien (5) wurde ein Untersuchungszeitraum definiert. Dieser erstreckte sich vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008. Allen untersuchten Parteien wurde ein Fragebogen zugesandt, in dem Informationen über die Montagevorgänge angefordert wurden, die im betreffenden Untersuchungszeitraum ausgeführt wurden. |
A. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG DER PARTEIEN, DENEN ZUVOR EINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE
1. Zulässige Anträge auf Befreiung
(3) |
Von den in Tabelle 1 genannten Parteien erhielt die Kommission alle Informationen, die sie benötigte, um über die Zulässigkeit der Anträge zu befinden. Diesen Parteien wurde nach diesem Tag die Aussetzung gewährt. Die übermittelten Angaben wurden analysiert und falls erforderlich in den Betrieben der betroffenen Parteien überprüft. Anhand dieser Angaben stellte die Kommission fest, dass die Anträge der in Tabelle 1 genannten Parteien gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung zulässig waren. Tabelle 1
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(4) |
Den endgültigen Feststellungen der Kommission zufolge machte für alle diese Antragsteller der Wert der bei Montagevorgängen verwendeten Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China weniger als 60 % des Gesamtwerts der bei diesen Montagevorgängen verwendeten Teile aus, so dass sie nicht unter Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung fallen. |
(5) |
In Anbetracht dessen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Befreiungsverordnung sollten die in der vorstehenden Tabelle genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll befreit werden. |
(6) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Befreiungsverordnung sollte die Befreiung der in Tabelle 1 genannten Parteien vom ausgeweiteten Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs ihrer Anträge gelten. Ferner ist ihre diesbezügliche Zollschuld ab diesem Zeitpunkt als erloschen zu betrachten. |
2. Unzulässige Anträge auf Befreiung und Rücknahme von Anträgen
(7) |
Die in Tabelle 2 genannte Partei übermittelte ebenfalls Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll. Tabelle 2
|
(8) |
Diese Partei beantwortete jedoch den Fragebogen nicht. |
(9) |
Da die in Tabelle 2 genannte Partei die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Befreiungsverordnung nicht erfüllte, ist die Kommission gezwungen, ihre Anträge auf Befreiung gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung abzulehnen. Infolgedessen ist die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Befreiungsverordnung aufzuheben und der ausgeweitete Antidumpingzoll ab dem Tag des Eingangs des Antrags dieser Partei zu erheben. |
B. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG VON PARTEIEN, DENEN ZUVOR KEINE AUSSETZUNG DES ZOLLS GEWÄHRT WURDE
1. Zulässige Anträge auf Befreiung der Parteien, denen eine Aussetzung gewährt werden sollte
(10) |
Die interessierten Parteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass ein weiterer Antrag auf Befreiung gemäß Artikel 3 der Befreiungsverordnung eingegangen ist; der Antragsteller ist in Tabelle 3 aufgeführt. Die Aussetzung des ausgeweiteten Antidumpingzolls aufgrund dieses Antrages sollte mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum erfolgen. Tabelle 3
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2. Unzulässige Anträge auf Befreiung
(11) |
Die in Tabelle 4 genannten Parteien übermittelten ebenfalls Anträge auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll. Tabelle 4
|
(12) |
Die Anträge dieser Parteien waren unzulässig gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Befreiungsverordnung, da all diese Antragsteller wesentliche Fahrradteile für die Herstellung oder Montage von Fahrrädern in Mengen verwenden, die monatlich unter 300 Stück je Typ betragen. |
(13) |
Diese Parteien wurden entsprechend benachrichtigt und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Diesen Parteien wurde keine Aussetzung gewährt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Tabelle 1 genannten Parteien werden von der mit der Verordnung (EG) Nr. 71/97 vorgenommenen Ausweitung des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2474/93 des Rates (6) eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Fahrrädern mit Ursprung in der Volksrepublik China auf bestimmte Fahrradteile aus der Volksrepublik China befreit.
Die Befreiung der einzelnen Parteien gilt mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum.
Tabelle 1
Liste der zu befreienden Parteien
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Blue Ocean Hungary Ltd |
Sukorói u. 8, 8097 Nadap |
HU |
Artikel 7 |
30.1.2008 |
A858 |
Canyon Bicycles GmbH |
Koblenzer Straße 236, 56073 Koblenz |
DE |
Artikel 7 |
4.12.2007 |
A856 |
Euro Bike Products |
Ul. Starołęcka 18, 61-361 Posen |
PL |
Artikel 7 |
6.8.2007 |
A849 |
KOVL spol. s.r.o |
Choceradská 3042/20, 14100 Prag |
CZ |
Artikel 7 |
29.3.2007 |
A838 |
MICPOL |
Ul. Myśliborska 93A/62, 03-185 Warschau |
PL |
Artikel 7 |
17.4.2007 |
A839 |
N&W Cycle GmbH |
Mühlenhof 5, 51598 Friesenhagen |
DE |
Artikel 7 |
11.10.2007 |
A852 |
Radsportvertrieb Dietmar Bayer GmbH |
Zum Acker 1, 56244 Freirachdorf |
DE |
Artikel 7 |
25.6.2007 |
A850 |
Special Bike Società Cooperativa |
Via dei Mille n. 50, 71042 Cerignola (FG) |
IT |
Artikel 7 |
22.1.2008 |
A533 |
Artikel 2
Der Antrag der in Tabelle 2 genannten Partei auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird abgelehnt.
Die Aussetzung der Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 88/97 wird für die betroffene Partei mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum aufgehoben.
Tabelle 2
Liste der Parteien, für die die Aussetzung aufgehoben wird
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Eusa Mart European Sales & Marketing GmbH & Co. KG |
An der Welle 4, 60322 Frankfurt am Main |
DE |
Artikel 5 |
7.1.2008 |
A857 |
Artikel 3
Tabelle 3 enthält die aktualisierte Liste der untersuchten Parteien gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 88/97. Auf die Anträge der in dieser Tabelle aufgelisteten Partei hin wurde die Entrichtung des ausgeweiteten Antidumpingzolls mit Wirkung von dem in der Spalte „Mit Wirkung vom“ genannten Datum ausgesetzt.
Tabelle 3
Name |
Anschrift |
Land |
Aussetzung gemäß Verordnung (EG) Nr. 88/97 |
Mit Wirkung vom |
TARIC-Zusatzcode |
Winora-Staiger GmbH |
Max-Planck-Straße 6, 97526 Sennfeld |
DE |
Artikel 5 |
27.11.2008 |
A894 |
Artikel 4
Die Anträge der in Tabelle 4 genannten Parteien auf Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll werden abgelehnt.
Tabelle 4
Liste der Parteien, deren Anträge auf Befreiung abgelehnt werden
Name |
Anschrift |
Land |
Cicli B Radsport Bornmann Import + Versand |
Königstor 48, 34117 Kassel |
DE |
MSC Bikes SL |
C/Hostalets, Nave 3. Pol. Ind. Puig-Xorigué, 08540 Centelles, Barcelona |
ES |
Artikel 5
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten und an die in den Artikeln 1, 2, 3 und 4 genannten Parteien gerichtet.
Brüssel, den 22. Januar 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 16 vom 18.1.1997, S. 55.
(3) ABl. L 17 vom 21.1.1997, S. 17.
(4) ABl. C 45 vom 13.2.1997, S. 3; ABl. C 112 vom 10.4.1997, S. 9; ABl. C 220 vom 19.7.1997, S. 6; ABl. C 378 vom 13.12.1997, S. 2; ABl. C 217 vom 11.7.1998, S. 9; ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 3; ABl. C 186 vom 2.7.1999, S. 6; ABl. C 216 vom 28.7.2000, S. 8; ABl. C 170 vom 14.6.2001, S. 5; ABl. C 103 vom 30.4.2002, S. 2; ABl. C 35 vom 14.2.2003, S. 3; ABl. C 43 vom 22.2.2003, S. 5; ABl. C 54 vom 2.3.2004, S. 2; ABl. C 299 vom 4.12.2004, S. 4; ABl. L 17 vom 21.1.2006, S. 16, und ABl. L 313 vom 14.11.2006, S. 5; ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73; ABl. C 310 vom 5.12.2008, S. 19.
(5) ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 73.
(6) ABl. L 228 vom 9.9.1993, S. 1. Aufrechterhalten durch die Verordnung (EG) Nr. 1524/2000 (ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 39) und geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1095/2005 (ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 1).