17.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 13/32


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 13. Januar 2009

zur Änderung der Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG im Hinblick auf das Verzeichnis der Grenzkontrollstellen in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8995)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/38/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3), insbesondere auf den Einleitungssatz und Buchstabe b von Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission vom 7. Dezember 2001 zur Festlegung eines Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und zur Aktualisierung der Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen (4) enthält in ihrem Anhang ein Verzeichnis der Grenzkontrollstellen, an denen aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführte lebende Tiere und tierische Erzeugnisse tierärztlich kontrolliert werden („Verzeichnis der Grenzkontrollstellen“).

(2)

Das Verzeichnis enthält auch den TRACES-Code für jede Grenzkontrollstelle. TRACES ist ein computergestütztes System, das mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (5) eingeführt wurde. Es ersetzt das ANIMO-System, das auf einem Netz zur Rückverfolgung von Tiertransporten und bestimmten Erzeugnissen im innergemeinschaftlichen Handel und bei Einfuhren beruhte und mit der Entscheidung 91/398/EWG vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (6) eingeführt worden war.

(3)

Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (7) („das Abkommen“) trat am 1. Juni 2002 in Kraft. Anhang 11 dieses Abkommens betrifft Maßnahmen zur Bekämpfung und Meldung bestimmter Tierseuchen und den Handel mit sowie die Einfuhr von lebenden Tieren, deren Samen, Eizellen und Embryos aus Drittländern.

(4)

Das Abkommen sieht die Einsetzung eines Gemischten Veterinärausschusses vor, der sich aus Vertretern der Parteien zusammensetzt. Dieser Ausschuss prüft alle Fragen, die sich im Zusammenhang mit Anhang 11 des Abkommens und dessen Durchführung stellen. Er kann beschließen, die Anlagen dieses Anhangs zu ändern und zu aktualisieren.

(5)

Anhang 11 des Abkommens wurde durch ein neues Abkommen geändert. Dieses neue Abkommen wurde unterzeichnet und wird von der Gemeinschaft vorläufig auf der Grundlage des Beschlusses 2008/979/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (8) durchgeführt.

(6)

Darüber hinaus hat der Rat zur Festlegung des Standpunkts der Gemeinschaft die entsprechenden Anlagen von Anhang 11 des Abkommens durch seinen Beschluss 2009/13/EG (9) zum Beschluss Nr. 1/2008 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen eingesetzten Gemischten Veterinärausschusses zur Änderung der Anlagen 2, 3, 4, 5, 6 und 10 des Anhangs 11 geändert. Infolge dieser Änderungen werden einige Grenzkontrollstellen in Deutschland, Frankreich, Italien und Österreich die Veterinärkontrollen entsprechender Sendungen aus der Schweiz einstellen müssen.

(7)

Daher sollten folgende Einträge für Grenzkontrollstellen an der Schweizer Grenze aus der Liste der Grenzkontrollstellen im Anhang der Entscheidung 2001/881/EG gestrichen werden: in Deutschland Konstanz (Straße) und Weil/Rhein, in Frankreich Ferney-Voltaire (Genf), Saint-Louis Bâle (Flughafen und Straße) und Saint-Julien Bardonnex; in Italien Campocologno, Chiasso (Straße und Schiene) und Gran San Bernardo-Pollein sowie in Österreich Feldkirch-Buchs, Feldkirch-Tisis und Höchst.

(8)

Das Verzeichnis der Einheiten in der Entscheidung 2002/459/EG der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Festlegung der Liste der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO“ und zur Aufhebung der Entscheidung 2000/287/EG (10) enthält auch die Nummern aller Grenzkontrollstellen in der Gemeinschaft nach dem TRACES-System. Im Interesse der Kohärenz der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollte das Verzeichnis auf den neuesten Stand gebracht werden, um Änderungen des Anhangs der Entscheidung 2001/881/EG Rechnung zu tragen, so dass die Informationen in diesen beiden Anhängen übereinstimmen.

(9)

Die Entscheidungen 2001/881/EG und 2002/459/EG sind daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird gemäß Anhang I der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Entscheidung 2002/459/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Januar 2009

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29.

(2)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(4)  ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44.

(5)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63.

(6)  ABl. L 221 vom 9.8.1991, S. 30.

(7)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132.

(8)  ABl. L 352 vom 31.12.2008, S. 23.

(9)  ABl. L 6 vom 10.1.2009, S. 89.

(10)  ABl. L 159 vom 17.6.2002, S. 27.


ANHANG I

Der Anhang der Entscheidung 2001/881/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Deutschland sind folgende Einträge zu streichen:

„Konstanz Straße

DE 53199

R

 

HC, NHC

U, E, O

Weil/Rhein

DE 49199

R

 

HC, NHC

U, E, O“

2.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Frankreich sind folgende Einträge zu streichen:

„Ferney–Voltaire (Genf)

FR 20199

A

 

HC-T(1)(2), HC-NT, NHC

O

Saint Louis Bâle

FR 26899

A

 

HC-T(1), HC-NT, NHC

O

Saint Louis Bâle

FR 16899

R

 

HC-T(1), HC-NT, NHC

 

Saint-Julien Bardonnex

FR 17499

R

 

HC-T(1), HC-NT, NHC

U, O“

3.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Italien sind folgende Einträge zu streichen:

„Campocologno

IT 03199

F

 

 

U

Chiasso

IT 10599

F

 

HC, NHC

U, O

Chiasso

IT 00599

R

 

HC, NHC

U, O

Gran San Bernardo–Pollein

IT 02099

R

 

HC, NHC“

 

4.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Österreich sind folgende Einträge zu streichen:

„Feldkirch–Buchs

AT 01399

F

 

HC-NT(2), NHC-NT

 

Feldkirch–Tisis

AT 01399

R

 

HC(2), NHC-NT

E

Höchst

AT 00699

R

 

HC, NHC-NT

U, E, O“


ANHANG II

Der Anhang zu Entscheidung 2002/459/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Deutschland sind folgende Einträge zu streichen:

„0149199

R

WEIL AM RHEIN

0153199

R

KONSTANZ STRASSE“

2.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Frankreich sind folgende Einträge zu streichen:

„0216899

A, R

SAINT-LOUIS BÂLE

0217499

R

SAINT-JULIEN BARDONNEX

0220199

A

FERNEY — VOLTAIRE (GENEVE)“

3.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Italien sind folgende Einträge zu streichen:

„0300599

F, R

CHIASSO

0302099

R

GRAN SAN BERNARDO–POLLEIN

0303199

F

CAMPOCOLOGNO“

4.

Im Abschnitt über die Grenzkontrollstellen in Österreich sind folgende Einträge zu streichen:

„1300699

R

HÖCHST

1301399

R, T

FELDKIRCH TISIS“.