8.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 4/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008 an den Ausgaben Griechenlands, Spaniens und Italiens für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Überwachung von Fangtätigkeiten auf See und aus der Luft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8431)

(Nur der griechische, der italienische und der spanische Text sind verbindlich)

(2009/7/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre jährlichen Fischereiüberwachungsprogramme für 2008 zusammen mit den Anträgen auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die in diesen Programmen vorgesehenen Vorhaben übermittelt.

(2)

Für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kommen Anträge im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und Durchsetzung gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht.

(3)

Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission vom 11. April 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates in Bezug auf die Ausgaben, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungs- und Kontrollregelungen der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen (2), entsprechen.

(4)

Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 sowie die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann.

(5)

Um die Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen zu erleichtern, empfiehlt es sich, eine Frist für die Einreichung der Erstattungsanträge der Mitgliedstaaten bei der Kommission festzusetzen.

(6)

Die Frist für die Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, ist unter Berücksichtigung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der sowie der durchschnittlichen Laufzeit der finanzierten Projekte festzusetzen.

(7)

Die Entscheidung 2008/860/EG der Kommission (3) über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungs- und Kontrollprogrammen der Mitgliedstaaten 2008 wurde am 29. Oktober 2008 erlassen. Diese Entscheidung umfasste jedoch keine Vorhaben von mehr als 1 Mio. EUR im Zusammenhang mit den Ausgaben Griechenlands, Spaniens und Italiens für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Fischerei. Daher müssen die Höchstbeträge und der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft sowie die Bedingungen festgelegt werden, unter denen eine Beteiligung an diesen Vorhaben gewährt werden kann.

(8)

Zwei der Vorhaben, für die Spanien Anträge gestellt hat, wurden von dem Mitgliedstaat aufgeschoben.

(9)

Zwei Anträge aus Italien sollten nach den Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge als unzulässig eingestuft werden.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft im Jahr 2008, der Satz der Gemeinschaftsbeteiligung und die Bedingungen festgelegt, unter denen die Beteiligung an den Ausgaben Griechenlands, Spaniens und Italiens im Rahmen von Vorhaben in Höhe von mehr als 1 Mio. EUR für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Überwachung von Fangtätigkeiten auf See und aus der Luft gewährt wird.

Artikel 2

Beteiligungssatz

(1)   Zu den Ausgaben für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Fischerei wird eine finanzielle Beteiligung von 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben der Mitgliedstaaten bis zu den im Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt.

(2)   Die für jeden Mitgliedstaat im Anhang angegebene finanzielle Beteiligung wird auf der Grundlage des Einsatzes der betreffenden Patrouillenfahrzeuge für die Inspektion und Überwachung auf See und aus der Luft als Prozentsatz ihrer von dem Mitgliedstaat angegebenen jährlichen Gesamttätigkeit berechnet.

Artikel 3

Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2016 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig.

(2)   Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an diesen Vorhaben werden spätestens zum 31. Dezember 2017 aufgehoben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Hellenische Republik, an das Königreich Spanien und an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30.

(3)  ABl. L 303 vom 14.11.2008, S. 13.


ANHANG

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben für die Anschaffung und die Modernisierung von Patrouillenfahrzeugen für die Überwachung von Fangtätigkeiten auf See und aus der Luft

Mitgliedstaat

Im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms geplante Ausgaben

(EUR)

Erstattungsfähige Ausgaben im Rahmen dieser Entscheidung

(EUR)

Gemeinschaftsbeteiligung

(Beteiligungssatz 50 %)

(EUR)

Griechenland

14 603 000

14 045 000

7 022 500

Spanien

44 225 546

12 476 320

6 238 160

Italien

52 500 000

24 000 000

12 000 000

Insgesamt

111 328 546

50 521 320

25 260 660