11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 326/1


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG

des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009

(2009/885/EG, Euratom)

DER PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 272 Absatz 7,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 177,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 28. August 2009 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009,

in Kenntnis des vom Rat am 9. Oktober 2009 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2009,

gestützt auf Artikel 75 und Anlage V der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments,

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Oktober 2009 —

STELLT FEST:

Einziger Artikel

Das Verfahren gemäß Artikel 272 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 177 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ist abgeschlossen, und der Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 ist endgültig festgestellt.

Geschehen zu Straßburg am 20. Oktober 2009.

Der Präsident

J. BUZEK


(1)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(3)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


ENDGÜLTIGE FESTSTELLUNG DES BERICHTIGUNGSHAUSHALTSPLANS Nr. 9 DER EUROPÄISCHEN UNION FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2009

INHALT

EINNAHMEN UND AUSGABEN NACH EINZELPLÄNEN

Einzelplan III: Kommission 5
— Ausgaben 7
— Titel 05: Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums 8
— Titel 06: Energie und Verkehr 12
— Titel 07: Umwelt 24
— Titel 08: Forschung 29
— Titel 11: Maritime Angelegenheiten und Fischerei 37
— Titel 13: Regionalpolitik 41

EINZELPLAN III

KOMMISSION

AUSGABEN

Titel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

01

WIRTSCHAFT UND FINANZEN

431 274 845

486 204 845

 

 

431 274 845

486 204 845

02

UNTERNEHMEN

661 343 234

599 408 234

 

 

661 343 234

599 408 234

03

WETTBEWERB

89 365 444

89 365 444

 

 

89 365 444

89 365 444

04

BESCHÄFTIGUNG UND SOZIALES

11 186 932 534

11 201 717 411

 

 

11 186 932 534

11 201 717 411

05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

55 280 222 736

51 476 927 732

 

–70 110 359

55 280 222 736

51 406 817 373

06

ENERGIE UND VERKEHR

2 737 397 751

2 478 016 089

 

– 140 660 800

2 737 397 751

2 337 355 289

07

UMWELT

461 326 617

494 088 767

 

– 110 000 000

461 326 617

384 088 767

08

FORSCHUNG

4 664 691 451

4 960 143 801

 

–92 000 000

4 664 691 451

4 868 143 801

09

INFORMATIONSGESELLSCHAFT UND MEDIEN

1 511 261 271

1 354 654 271

 

 

1 511 261 271

1 354 654 271

10

DIREKTE FORSCHUNG

370 840 000

365 720 000

 

 

370 840 000

365 720 000

11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

984 611 598

897 362 121

 

–81 000 000

984 611 598

816 362 121

12

BINNENMARKT

65 419 801

65 366 001

 

 

65 419 801

65 366 001

13

REGIONALPOLITIK

38 021 769 229

24 679 020 421

493 771 159

493 771 159

38 515 540 388

25 172 791 580

14

STEUERN UND ZOLLUNION

130 748 625

105 850 625

 

 

130 748 625

105 850 625

15

BILDUNG UND KULTUR

1 398 343 073

1 361 386 073

 

 

1 398 343 073

1 361 386 073

16

KOMMUNIKATION

213 154 075

210 444 075

 

 

213 154 075

210 444 075

17

GESUNDHEIT UND VERBRAUCHERSCHUTZ

666 342 078

574 749 078

 

 

666 342 078

574 749 078

18

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

925 729 198

676 944 198

 

 

925 729 198

676 944 198

19

AUSSENBEZIEHUNGEN

4 012 930 514

3 575 276 344

 

 

4 012 930 514

3 575 276 344

20

HANDEL

79 521 772

78 014 772

 

 

79 521 772

78 014 772

21

ENTWICKLUNG UND BEZIEHUNGEN ZU DEN AKP-STAATEN

1 869 356 351

1 679 167 751

 

 

1 869 356 351

1 679 167 751

22

ERWEITERUNG

1 079 092 368

1 659 080 862

 

 

1 079 092 368

1 659 080 862

23

HUMANITÄRE HILFE

796 716 719

796 716 719

 

 

796 716 719

796 716 719

24

BETRUGSBEKÄMPFUNG

78 351 000

74 151 000

 

 

78 351 000

74 151 000

25

KOORDINIERUNG DER POLITIKEN UND RECHTLICHE BERATUNG DER KOMMISSION

186 195 522

186 195 522

 

 

186 195 522

186 195 522

26

VERWALTUNG

969 352 759

974 052 759

 

 

969 352 759

974 052 759

27

HAUSHALT

277 659 904

277 659 904

 

 

277 659 904

277 659 904

28

AUDIT

10 561 499

10 561 499

 

 

10 561 499

10 561 499

29

STATISTIK

132 463 962

100 288 962

 

 

132 463 962

100 288 962

30

VERSORGUNGSBEZÜGE

1 159 931 000

1 159 931 000

 

 

1 159 931 000

1 159 931 000

31

SPRACHENDIENSTE

384 323 911

384 323 911

 

 

384 323 911

384 323 911

40

RESERVEN

2 933 398 460

400 695 210

 

 

2 933 398 460

400 695 210

 

Ausgaben D — Insgesamt

133 770 629 301

113 433 485 401

493 771 159

0

134 264 400 460

113 433 485 401

TITEL 05

LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Allgemeine Ziele

Förderung eines stabilen und wettbewerbsfähigen Landwirtschaftssektors, in dem hohe Umwelt- und Produktionsstandards eingehalten werden, bei gleichzeitiger Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards für die landwirtschaftliche Bevölkerung;

Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums, vor allem durch Anpassung der Landwirtschaft an neue Herausforderungen, Schutz der Umwelt und der Landschaft, insbesondere angesichts des Klimawandels, und Verbesserung der Lebensqualität im ländlichen Raum bei gleichzeitiger Gewährleistung von Wachstum und Beschäftigung;

Stärkung der europäischen Landwirtschaft im Welthandel.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

133 382 202

133 382 202

 

 

133 382 202

133 382 202

05 02

MARKTBEZOGENE MASSNAHMEN

3 409 523 325

3 409 523 325

 

 

3 409 523 325

3 409 523 325

05 03

DIREKTBEIHILFEN

37 779 000 000

37 779 000 000

 

 

37 779 000 000

37 779 000 000

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

14 245 418 209

10 226 231 205

 

–70 110 359

14 245 418 209

10 156 120 846

05 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IN DEN BEREICHEN LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

121 500 000

340 825 000

 

 

121 500 000

340 825 000

05 06

INTERNATIONALE ASPEKTE DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

6 260 000

6 260 000

 

 

6 260 000

6 260 000

05 07

AUDIT DER AGRARAUSGABEN

– 458 500 000

– 458 500 000

 

 

– 458 500 000

– 458 500 000

05 08

ALLGEMEINE OPERATIVE UNTERSTÜTZUNG UND KOORDINIERUNG DES POLITIKBEREICHS LANDWIRTSCHAFT UND ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

43 639 000

40 206 000

 

 

43 639 000

40 206 000

 

Titel 05 — Insgesamt

55 280 222 736

51 476 927 732

 

–70 110 359

55 280 222 736

51 406 817 373

KAPITEL 05 04 —
ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

05 04

ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMS

05 04 01

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

05 04 01 14

Aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Programmzeitraum 2000 bis 2006

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 01 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02

Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

05 04 02 01

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

2

p.m.

757 000 000

 

–70 110 359

p.m.

686 889 641

05 04 02 02

Abschluss des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 03

Abschluss früherer Programme in Ziel-1- und Ziel-6-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 04

Abschluss früherer Programme in Ziel-5b-Gebieten (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 05

Abschluss früherer Programme außerhalb der Ziel-1-Gebiete (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 06

Abschluss von Leader (2000 bis 2006)

2

p.m.

139 000 000

 

 

p.m.

139 000 000

05 04 02 07

Abschluss früherer Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 08

Abschluss früherer innovativer Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 02 09

Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Operative technische Unterstützung (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 05 04 02 — Teilsumme

 

p.m.

896 000 000

 

–70 110 359

p.m.

825 889 641

05 04 03

Sonstige Maßnahmen

05 04 03 01

Forstwirtschaft (außerhalb des EGFL und ELER)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

05 04 03 02

Pflanzliche und tierische genetische Ressourcen — Abschluss früherer Maßnahmen

2

p.m.

3 000 000

 

 

p.m.

3 000 000

 

Artikel 05 04 03 — Teilsumme

 

p.m.

3 000 000

 

 

p.m.

3 000 000

05 04 04

Übergangsinstrument für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem EAGFL, Abteilung Garantie, in den neuen Mitgliedstaaten — Abschluss von Programmen (2004 bis 2006)

2

p.m.

182 000 000

 

 

p.m.

182 000 000

 

Artikel 05 04 04 — Teilsumme

 

p.m.

182 000 000

 

 

p.m.

182 000 000

05 04 05

Aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2007 bis 2013)

05 04 05 01

Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

2

14 223 504 584

9 135 331 205

 

 

14 223 504 584

9 135 331 205

05 04 05 02

Operative technische Unterstützung

2

21 913 625

9 900 000

 

 

21 913 625

9 900 000

 

Artikel 05 04 05 — Teilsumme

 

14 245 418 209

9 145 231 205

 

 

14 245 418 209

9 145 231 205

 

Kapitel 05 04 — Insgesamt

 

14 245 418 209

10 226 231 205

 

–70 110 359

14 245 418 209

10 156 120 846

05 04 02
Aus dem EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums — Abschluss früherer Programme

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1), insbesondere Artikel 39.

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

05 04 02 01
Abschluss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung — Ziel-1-Regionen (2000 bis 2006)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

757 000 000

 

–70 110 359

p.m.

686 889 641

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der Verpflichtungen des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, die im Rahmen von Ziel 1 für den Programmplanungszeitraum 2000-2006 abzuwickeln sind.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

TITEL 06

ENERGIE UND VERKEHR

Allgemeine Ziele

Bereitstellung wettbewerbsfähiger Systeme und Dienstleistungen im Energie- und Verkehrsbereich für die europäischen Bürger und Unternehmen,

Entkopplung der Mobilität von ihren negativen Nebenwirkungen und nachhaltigere Ausrichtung der Energieerzeugung und des Energieverbrauchs,

Schaffung der Voraussetzungen, die dauerhafte und sichere Energieversorgungs- und Verkehrsdienstleistungen in der EU ermöglichen,

Schutz der europäischen Bürger durch die Verbesserung der Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr und durch die Förderung der Verbraucherrechte und Mindestarbeitsstandards für Arbeitnehmer in diesen Bereichen,

Internationale Verbreitung der politischen Maßnahmen der Union für Wettbewerbsfähigkeit, Nachhaltigkeit und Sicherheit in den Bereichen Energie und Verkehr,

Entwicklung innovativer Lösungen, die die Formulierung und Umsetzung politischer Konzepte in den Bereichen Verkehr und Energie erleichtern.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS ENERGIE UND VERKEHR

146 140 351

146 140 351

 

 

146 140 351

146 140 351

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

1 002 295 000

932 332 660

 

–23 000 000

1 002 295 000

909 332 660

06 03

TRANSEUROPÄISCHE NETZE

947 786 000

830 850 000

 

 

947 786 000

830 850 000

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

95 681 400

110 022 165

 

–38 000 000

95 681 400

72 022 165

06 05

KERNTECHNISCHE INSPEKTIONEN

277 700 000

130 500 000

 

 

277 700 000

130 500 000

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

264 795 000

321 460 413

 

–79 660 800

264 795 000

241 799 613

06 07

SICHERHEIT UND SCHUTZ DER ENERGIEVERBRAUCHER UND VERKEHRSNUTZER

3 000 000

6 710 500

 

 

3 000 000

6 710 500

 

Titel 06 — Insgesamt

2 737 397 751

2 478 016 089

 

– 140 660 800

2 737 397 751

2 337 355 289

KAPITEL 06 02 —
BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 02

BINNEN-, LUFT- UND SEEVERKEHRSPOLITIK

06 02 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit

06 02 01 01

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

19 593 000

19 593 000

 

 

19 593 000

19 593 000

06 02 01 02

Europäische Agentur für Flugsicherheit — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

11 947 000

9 587 000

 

 

11 947 000

9 587 000

 

Artikel 06 02 01 — Teilsumme

 

31 540 000

29 180 000

 

 

31 540 000

29 180 000

06 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs

06 02 02 01

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

17 550 000

17 550 000

 

 

17 550 000

17 550 000

06 02 02 02

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

6 885 000

8 650 000

 

 

6 885 000

8 650 000

06 02 02 03

Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs — Maßnahmen zur Bekämpfung von Meeresverschmutzung

1.1

18 900 000

22 100 000

 

 

18 900 000

22 100 000

 

Artikel 06 02 02 — Teilsumme

 

43 335 000

48 300 000

 

 

43 335 000

48 300 000

06 02 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Verkehrspolitik und Fahrgastrechte

1.1

17 600 000

14 500 000

 

 

17 600 000

14 500 000

 

Artikel 06 02 03 — Teilsumme

 

17 600 000

14 500 000

 

 

17 600 000

14 500 000

06 02 06

Programm Marco Polo II

1.1

60 350 000

54 182 875

 

–23 000 000

60 350 000

31 182 875

 

Artikel 06 02 06 — Teilsumme

 

60 350 000

54 182 875

 

–23 000 000

60 350 000

31 182 875

06 02 07

Abschluss des Programms Marco Polo

1.1

6 000 000

 

 

6 000 000

 

Artikel 06 02 07 — Teilsumme

 

6 000 000

 

 

6 000 000

06 02 08

Europäische Eisenbahnagentur

06 02 08 01

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

10 860 000

10 860 000

 

 

10 860 000

10 860 000

06 02 08 02

Europäische Eisenbahnagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

5 200 000

5 200 000

 

 

5 200 000

5 200 000

 

Artikel 06 02 08 — Teilsumme

 

16 060 000

16 060 000

 

 

16 060 000

16 060 000

06 02 09

Galileo-Aufsichtsbehörde

06 02 09 01

Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

4 500 000

4 500 000

 

 

4 500 000

4 500 000

06 02 09 02

Galileo-Aufsichtsbehörde — Haushaltszuschuss im Rahmen von Titel 3

1.1

910 000  (1)

910 000  (1)

 

 

910 000  (1)

910 000  (1)

 

Artikel 06 02 09 — Teilsumme

 

5 410 000

5 410 000

 

 

5 410 000

5 410 000

06 02 10

Programm Galileo

1.1

828 000 000

758 699 785

 

 

828 000 000

758 699 785

 

Artikel 06 02 10 — Teilsumme

 

828 000 000

758 699 785

 

 

828 000 000

758 699 785

 

Kapitel 06 02 — Insgesamt

 

1 002 295 000

932 332 660

 

–23 000 000

1 002 295 000

909 332 660

06 02 06
Programm Marco Polo II

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

60 350 000

54 182 875

 

–23 000 000

60 350 000

31 182 875

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Deckung der Ausgaben für die Einführung eines Programms zur Förderung von Alternativen im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit der Bezeichnung Marco Polo II.

Zur Erreichung der mit dem Programm verbundenen Ziele sieht Marco Polo II fünf Aktionsbereiche vor:

Maßnahmen zur Verkehrsverlagerung, um kurzfristig einen erheblichen Teil des Straßenverkehrs auf andere, weniger ausgelastete Verkehrsträger zu verlagern;

katalytische Aktionen, die durch die Einführung neuer innovativer Dienste strukturbedingte Marktschranken überwinden helfen;

gemeinsame Lernaktionen im Hinblick auf eine Verbesserung der Zusammenarbeit sowie auf die Entwicklung und den Austausch von Fachwissen in der Logistikbranche;

Maßnahmen zur Bereitstellung qualitativ hochwertiger, auf dem Kurzstreckenseeverkehr basierender Logistikleistungen (Hochgeschwindigkeitsseewege);

Maßnahmen zur Verkehrsvermeidung, die im Rahmen einer Nachhaltigkeitsstrategie unter aktiver Beteiligung der verarbeitenden Industrie und mit Hilfe der Logistiksysteme durchgeführt werden sollen.

Die Verkehrsinfrastrukturnetze der meisten neuen EU-Mitgliedstaaten sind nicht geeignet, um die nach der Erweiterung angewachsenen Handelsströme aufzunehmen. Der intermodale Verkehr ist hier die am besten geeignete Lösung, so dass sich für Marco Polo II als Fortsetzung und Konsolidierung seines Vorläufers Marco Polo I umfangreiche Anwendungsmöglichkeiten ergeben.

Die Zuschüsse zu unternehmerischen Aktionen auf dem Markt für Güterverkehrsdienstleistungen unterscheiden sich von den Beihilfen zur Förderung im Rahmen der Programme für Forschung und Entwicklung und des Programms für die transeuropäischen Netze. Im Rahmen von Marco Polo II werden Vorhaben zur Verkehrsverlagerung gefördert, und zwar nicht nur im kombinierten Verkehr, sondern in allen Bereichen des Güterverkehrs.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003 (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 1).

KAPITEL 06 04 —
KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 04

KONVENTIONELLE UND ERNEUERBARE ENERGIEN

06 04 01

Abschluss des Programms Intelligente Energie — Europa (2003 bis 2006)

1.1

27 000 000

 

 

27 000 000

 

Artikel 06 04 01 — Teilsumme

 

27 000 000

 

 

27 000 000

06 04 02

Abschluss des Programms Intelligente Energie — Europa (2003 bis 2006): externer Teil — Coopener

4

2 300 000

 

 

2 300 000

 

Artikel 06 04 02 — Teilsumme

 

2 300 000

 

 

2 300 000

06 04 03

Unterstützende Tätigkeiten für die Europäische Energiepolitik und den Energiebinnenmarkt

1.1

4 000 000

2 180 000

 

 

4 000 000

2 180 000

 

Artikel 06 04 03 — Teilsumme

 

4 000 000

2 180 000

 

 

4 000 000

2 180 000

06 04 04

Abschluss des Energierahmenprogramms (1999 bis 2002) — Konventionelle und erneuerbare Energieträger

1.1

100 000

 

 

100 000

 

Artikel 06 04 04 — Teilsumme

 

100 000

 

 

100 000

06 04 05

Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan)

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 06 04 05 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 04 06

Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm Intelligente Energie — Europa

1.1

88 741 400

72 502 165

 

–38 000 000

88 741 400

34 502 165

 

Artikel 06 04 06 — Teilsumme

 

88 741 400

72 502 165

 

–38 000 000

88 741 400

34 502 165

06 04 07

Pilotprojekt zur Sicherheit der Energieversorgung — Biokraftstoff

1.1

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

 

Artikel 06 04 07 — Teilsumme

 

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

06 04 09

Investitionsfonds für erneuerbare Energien und Bioraffinerien

1.1

p.m.

900 000

 

 

p.m.

900 000

 

Artikel 06 04 09 — Teilsumme

 

p.m.

900 000

 

 

p.m.

900 000

06 04 10

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich

06 04 10 01

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich — Haushaltszuschuss im Rahmen der Titel 1 und 2

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 04 10 02

Europäische Agentur für die Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden im Energiebereich — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 06 04 10 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 04 11

Energiegemeinschaft

4

2 940 000

2 940 000

 

 

2 940 000

2 940 000

 

Artikel 06 04 11 — Teilsumme

 

2 940 000

2 940 000

 

 

2 940 000

2 940 000

06 04 12

Pilotprojekt — Europäisches Rahmenprogramm für die Entwicklung und den Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiet der nachhaltigen Stadtentwicklung

1.1

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

 

Artikel 06 04 12 — Teilsumme

 

p.m.

600 000

 

 

p.m.

600 000

06 04 13

Vorbereitende Maßnahme — Europäische Inseln für eine gemeinsame Energiepolitik

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 06 04 13 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 04 14

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung

06 04 14 01

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Energienetze

 

p.m. (2)

p.m. (3)

 

 

p.m. (2)

p.m. (3)

06 04 14 02

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Kohlenstoffabscheidung und -speicherung

 

p.m. (4)

p.m.

 

 

p.m. (4)

p.m.

06 04 14 03

Energievorhaben zur Konjunkturbelebung — Europäisches Offshore-Windergienetz

 

p.m. (5)

p.m.

 

 

p.m. (5)

p.m.

 

Artikel 06 04 14 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 06 04 — Insgesamt

 

95 681 400

110 022 165

 

–38 000 000

95 681 400

72 022 165

06 04 06
Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation — Programm „Intelligente Energie — Europa“

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

88 741 400

72 502 165

 

–38 000 000

88 741 400

34 502 165

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel für folgende Maßnahmen:

Projekte in den Bereichen Förderung und Verbreitung:

a)

strategische Studien auf der Grundlage gemeinsamer Analysen und regelmäßiger Beobachtungen der Entwicklung der Märkte und Trends im Energiebereich, im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger gesetzgeberischer Maßnahmen oder die Überprüfung geltender Rechtsvorschriften, im Hinblick auf das Funktionieren des Energiebinnenmarktes, die Verwirklichung der mittel- und langfristigen Strategie im Energiebereich zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung, im Hinblick auf die Vorbereitung langfristiger freiwilliger Vereinbarungen mit der Industrie und anderen Interessengruppen und im Hinblick auf die Entwicklung von Normen sowie Kennzeichnungs- und Zertifizierungssystemen, bei Bedarf auch in Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Gremien;

b)

Schaffung, Ausbau oder Reorganisation der Strukturen und Instrumente für die Entwicklung nachhaltiger Energiesysteme, einschließlich des Energiemanagements und Energiesparmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene, und Entwicklung adäquater Finanzprodukte und Marktinstrumente; Aufbau auf den Erfahrungen bei früheren und aktuellen Netzen;

c)

Förderung nachhaltiger Energiesysteme und Ausrüstungen zur weiteren Beschleunigung ihrer Marktdurchdringung, Stimulierung von Investitionen für die Erleichterung des Übergangs von der Demonstration zur Vermarktung effizienterer Technologien, Sensibilisierungskampagnen und Aufbau institutioneller Kapazitäten;

d)

Entwicklung von Strukturen in den Bereichen Information, allgemeine und berufliche Bildung; Verwertung der Ergebnisse, Förderung und Verbreitung des Know-how und vorbildlicher Verfahren unter Beteiligung aller Verbraucher, Verbreitung der Ergebnisse der Aktionen und Projekte und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten über Netze;

e)

Beobachtung der Durchführung und der Auswirkungen der Rechtsvorschriften und Fördermaßnahmen der Gemeinschaft.

Projekte zur Markteinführung:

Unterstützung von Projekten zur Markteinführung innovativer Techniken, Verfahren, Produkte und oder Praktiken mit gemeinschaftlicher Relevanz, die sich in der technischen Demonstration bereits bewährt haben. Ziel dieser Projekte soll es sein, die umfassendere Nutzung dieser Techniken in den beteiligten Ländern zu fördern und ihre Etablierung am Markt zu erleichtern.

Vorrang genießen Energieeffizienz- und Energieeinsparungsprojekte.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen Dritter werden unter Beachtung der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bei dem vorliegenden Posten bereitgestellt.

KAPITEL 06 06 —
FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

06 06

FORSCHUNG IM ENERGIE- UND VERKEHRSBEREICH

06 06 01

Forschung im Energiebereich

06 06 01 01

Forschung im Energiebereich

1.1

128 685 000

102 760 413

 

 

128 685 000

102 760 413

06 06 01 02

Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

20 160 000

19 200 000

 

–19 660 800

20 160 000

– 460 800  (6)

 

Artikel 06 06 01 — Teilsumme

 

148 845 000

121 960 413

 

–19 660 800

148 845 000

102 299 613

06 06 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

1.1

61 550 000

74 100 000

 

–15 000 000

61 550 000

59 100 000

06 06 02 02

Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt) — Gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

2 900 000

2 900 000

 

 

2 900 000

2 900 000

06 06 02 03

Gemeinsames Unternehmen SESAR

1.1

51 500 000

23 000 000

 

–10 000 000

51 500 000

13 000 000

 

Artikel 06 06 02 — Teilsumme

 

115 950 000

100 000 000

 

–25 000 000

115 950 000

75 000 000

06 06 04

Einnahmen aus der Teilnahme (nicht dem EWR angehörender) Dritter an der Forschung und technologischen Entwicklung

1.1

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 06 06 04 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

06 06 05

Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 01

Abschluss von Programmen (aus der Zeit vor 2003)

1.1

5 500 000

 

 

5 500 000

06 06 05 02

Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

1.1

94 000 000

 

–35 000 000

59 000 000

 

Artikel 06 06 05 — Teilsumme

 

99 500 000

 

–35 000 000

64 500 000

 

Kapitel 06 06 — Insgesamt

 

264 795 000

321 460 413

 

–79 660 800

264 795 000

241 799 613

Erläuterungen

Diese Erläuterungen gelten für alle Haushaltslinien dieses Kapitels.

Diese Mittel werden für das siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, das für den Zeitraum 2007 bis 2013 gilt, verwendet.

Das Programm wird zur Erreichung der in Artikel 163 des Vertrags genannten allgemeinen Ziele durchgeführt, um zur Schaffung einer Wissensgesellschaft, die auf dem Europäischen Forschungsraum aufbaut, beizutragen: Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf allen Ebenen in der gesamten EU, Steigerung der Dynamik, der Kreativität und der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung bis an die Grenzen des Wissens, quantitative und qualitative Stärkung der Humanressourcen in Forschung und Technologie in Europa sowie der Forschungs- und Innovationskapazitäten in ganz Europa und Gewährleistung ihrer bestmöglichen Verwendung.

Diese Artikel bzw. Posten decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse, die Finanzierung von Studien, Beihilfen, flankierenden Maßnahmen und Evaluierungen der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme sowie Analysen und Evaluierungen von hohem wissenschaftlichen oder technologischen Niveau, die für die Gemeinschaft durchgeführt werden, um neue, für die Forschungstätigkeit der Gemeinschaft geeignete Forschungsbereiche zu sondieren, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, sowie Maßnahmen zur Programmbetreuung und Verbreitung der Programmergebnisse, einschließlich der Maßnahmen aus früheren Rahmenprogrammen.

Die Mittel decken auch die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Beamte und sonstige Bedienstete, für Information, Veröffentlichungen, den administrativen und technischen Betrieb sowie bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Verwirklichung des Ziels der Maßnahme, zu der sie gehören, sowie für die zur Vorbereitung und Verfolgung der für die gemeinschaftliche Strategie für Forschung und technologische Entwicklung erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Bei einigen dieser Projekte ist die Möglichkeit einer Beteiligung von Drittländern an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Ländern, die sich an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlich-technischen Forschung beteiligen, werden bei Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans eingesetzt und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Die bei Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans eingestellten Einnahmen aus Beiträgen der Bewerberländer oder potenzieller Bewerberländer des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen Dritter zu Tätigkeiten der Gemeinschaft werden im Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die Bereitstellung solcher zusätzlichen Mittel erfolgt bei Artikel 06 06 04.

06 06 01
Forschung im Energiebereich

06 06 01 02
Forschung im Energiebereich — Gemeinsames Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

20 160 000

19 200 000

 

–19 660 800

20 160 000

– 460 800  (7)

Erläuterungen

Neuer Posten

Das gemeinsame Unternehmen „Brennstoffzellen und Wasserstoff“ trägt zur Umsetzung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013), insbesondere der Themenbereiche „Energie“, „Nanowissenschaften, Nanotechnologien, Werkstoffe und neue Produktionstechnologien“, „Umwelt (einschließlich Klimaänderung)“ und „Verkehr (einschließlich Luftfahrt)“ des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ bei. Es soll bewirken, dass Europa weltweit eine Spitzenposition im Bereich der Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erreicht und dass sich die Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien auf dem Markt durchsetzen, damit durch die Marktkräfte das Potenzial an beträchtlichen Vorteilen für die gesamte Bevölkerung erschlossen werden kann, durch eine koordinierte Unterstützung von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration (FTE&D) in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern das Marktversagen ausgeglichen wird und der Schwerpunkt auf die Entwicklung marktfähiger Anwendungen konzentriert werden kann; dies soll zusätzliche Anstrengungen der Industrie im Hinblick auf eine rasche Einführung von Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien erleichtern, auch soll die Verfolgung der FTE-Prioritäten der gemeinsamen Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff unterstützt werden, insbesondere durch die Gewährung von Finanzhilfen für Vorschläge, die im Zuge von wettbewerbsorientierten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt wurden, und es soll darauf hingewirkt werden, dass die Forschungsinvestitionen des öffentlichen und des privaten Sektors in den Mitgliedstaaten und den assoziierten Ländern in Brennstoffzellen- und Wasserstofftechnologien aufgestockt werden.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm „Zusammenarbeit“ zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 521/2008 des Rates vom 30. Mai 2008 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Brennstoffzellen und Wasserstoff (ABl. L 153 vom 12.6.2008, S. 1).

06 06 02
Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

06 06 02 01
Forschung im Verkehrsbereich (einschließlich Luftfahrt)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

61 550 000

74 100 000

 

–15 000 000

61 550 000

59 100 000

Erläuterungen

Vormals Artikel 06 06 02

Mit diesen Forschungsmaßnahmen soll ein Beitrag zu einer Verkehrsverlagerung zugunsten des Schienenverkehrs, öffentlicher Verkehrsmittel, nicht motorisierter Mobilität (Radfahren/Zufußgehen) und des Binnenschiffsverkehrs sowie zur Verkehrssicherheit geleistet werden. Sie sollten auf einer Strategie beruhen, die auf Interoperabilität, Intermodalität, Sicherheit und die Integration der nachhaltigen Entwicklung in die Forschungsarbeiten im Verkehrssektor (Artikel 6 des EG-Vertrags) gerichtet ist.

Die bei diesem Posten veranschlagten Mittel dienen dazu,

umweltfreundliche und wettbewerbsfähige Systeme für alle Verkehrsträger (Schiene, Straße, schiffbare Gewässer) zu entwickeln (auch im Rahmen der innerstädtischen Mobilität),

Forschungsarbeiten in den Bereichen Verkehrsvermeidung, Verringerung des verkehrsbedingten Klimawandels, Methoden zur genaueren Berechnung der externen Kosten des Verkehrs und Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Infrastruktur für Personen, die in ihrer Bewegungsfreiheit beeinträchtigt sind, besonderes Augenmerk zu schenken,

die technische Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR) umzusetzen,

die verschiedenen Verkehrsarten zu integrieren und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den einzelnen Typen herzustellen,

den Eisenbahn-, Straßen- und Seeverkehr sicherer, effizienter und wettbewerbsfähiger zu machen,

die europäische Verkehrspolitik zu unterstützen,

das europäische Satellitennavigationssystem (Galileo) im Hinblick auf die Technologie der nächsten Generation zu entwickeln.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

06 06 02 03
Gemeinsames Unternehmen SESAR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

51 500 000

23 000 000

 

–10 000 000

51 500 000

13 000 000

Erläuterungen

Neuer Posten

Diese Mittel dienen der Finanzierung einer Maßnahme zur Verwirklichung der technologischen Komponente der Politik des einheitlichen europäischen Luftraums (SESAR).

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisses (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86).

Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates vom 27. Februar 2007 zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 1).

06 06 05
Abschluss früherer Programme und Maßnahmen

06 06 05 02
Abschluss des Sechsten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft (2003 bis 2006)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

94 000 000

 

–35 000 000

59 000 000

Erläuterungen

Diese Mittel sind zur Abwicklung der Verpflichtungen aus früheren Haushaltsjahren bestimmt.

Zu den bei diesem Posten eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei den angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

Entscheidung 2002/834/EG des Rates vom 30. September 2002 über ein spezifisches Programm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration: „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ (2002-2006) (ABl. L 294 vom 29.10.2002, S. 1).

TITEL 07

UMWELT

Allgemeine Ziele

Mit ihrer Umweltpolitik strebt die Europäische Union Folgendes an:

Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Gemeinschaftsregionen;

Leistung eines Beitrags zu hoher Lebensqualität und sozialer Wohlfahrt für die Bürger dadurch, dass für eine Umwelt gesorgt werden soll, in der der Grad der Verschmutzung keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt hat, und durch die Förderung der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler, internationaler oder weltweiter ökologischer Probleme und Zusammenarbeit mit Drittländern und mit den zuständigen internationalen Organisationen bei der Verfolgung vereinbarter ökologischer Ziele sowie Stärkung einer globalen Ordnungspolitik im Kontext der nachhaltigen Entwicklung;

Förderung und Unterstützung der Umsetzung des Umweltrechts und der Einbeziehung von Umweltschutzanforderungen in alle anderen Politiken und Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft, vor allem mit Blick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS UMWELT

91 266 617

91 266 617

 

 

91 266 617

91 266 617

07 02

INTERNATIONALE ASPEKTE DER UMWELTPOLITIK

4 000 000

6 500 000

 

 

4 000 000

6 500 000

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

340 060 000

370 522 150

 

– 110 000 000

340 060 000

260 522 150

07 04

KATASTROPHENSCHUTZ

26 000 000

24 600 000

 

 

26 000 000

24 600 000

07 05

NEUE POLITISCHE INITIATIVEN IM RAHMEN DES UMWELTAKTIONSPROGRAMMS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

1 200 000

 

 

1 200 000

07 49

VERWALTUNGSAUSGABEN IM RAHMEN DER PROGRAMME, FÜR DIE DIE MITTEL NACH MASSGABE DER ALTEN HAUSHALTSORDNUNG GEBUNDEN WURDEN

 

 

 

Titel 07 — Insgesamt

461 326 617

494 088 767

 

– 110 000 000

461 326 617

384 088 767

KAPITEL 07 03 —
UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

07 03

UMSETZUNG DER UMWELTPOLITIK UND DES UMWELTRECHTS DER GEMEINSCHAFT

07 03 01

Abschluss des Schutzes der Wälder

2

12 500 000

 

 

12 500 000

 

Artikel 07 03 01 — Teilsumme

 

12 500 000

 

 

12 500 000

07 03 02

Abschluss des Gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Förderung von Nichtregierungsorganisationen, die hauptsächlich im Umweltschutzbereich tätig sind

2

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 07 03 02 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

07 03 03

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil I (Naturschutz)

2

35 000 000

 

 

35 000 000

 

Artikel 07 03 03 — Teilsumme

 

35 000 000

 

 

35 000 000

07 03 04

Abschluss von LIFE III (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2000 bis 2006) — Maßnahmen im Gemeinschaftsgebiet — Teil II (Umweltschutz)

2

22 000 000

 

 

22 000 000

 

Artikel 07 03 04 — Teilsumme

 

22 000 000

 

 

22 000 000

07 03 05

Abschluss der Finanzierungsinstrumente LIFE I (1991-1995) und LIFE II (1996-1999) — Maßnahmen im Gebiet der Gemeinschaft — Teil I (Naturschutz) und Teil II (Umweltschutz)

2

 

 

 

Artikel 07 03 05 — Teilsumme

 

 

 

07 03 06

Abschluss der Sensibilisierungsmaßnahmen und sonstiger allgemeiner Maßnahmen im Zusammenhang mit Aktionsprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Umweltpolitik

2

1 500 000

 

 

1 500 000

 

Artikel 07 03 06 — Teilsumme

 

1 500 000

 

 

1 500 000

07 03 07

LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

2

300 000 000

257 162 150

 

– 110 000 000

300 000 000

147 162 150

 

Artikel 07 03 07 — Teilsumme

 

300 000 000

257 162 150

 

– 110 000 000

300 000 000

147 162 150

07 03 08

Abschluss des Gemeinschaftsrahmens für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nachhaltigen Städteentwicklung

2

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 07 03 08 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

07 03 09

Europäische Umweltagentur

07 03 09 01

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschüsse im Rahmen der Titel 1 und 2

2

20 009 000

20 009 000

 

 

20 009 000

20 009 000

07 03 09 02

Europäische Umweltagentur — Haushaltszuschuss im Rahmen des Titels 3

2

14 551 000

14 551 000

 

 

14 551 000

14 551 000

 

Artikel 07 03 09 — Teilsumme

 

34 560 000

34 560 000

 

 

34 560 000

34 560 000

07 03 10

Vorbereitende Maßnahme für Natura 2000

2

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

 

Artikel 07 03 10 — Teilsumme

 

p.m.

1 500 000

 

 

p.m.

1 500 000

07 03 11

Pilotprojekt — Schutz und Erhaltung der Wälder

2

p.m.

 

 

p.m.

 

Artikel 07 03 11 — Teilsumme

 

p.m.

 

 

p.m.

07 03 12

Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Klimawandel

2

p.m. (8)

p.m.

 

 

p.m. (8)

p.m.

 

Artikel 07 03 12 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

07 03 13

Vorbereitende Maßnahme — Integriertes Kommunikations- und Risikomanagementsystem für Küsten

2

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

 

Artikel 07 03 13 — Teilsumme

 

p.m.

500 000

 

 

p.m.

500 000

07 03 14

Maßnahme im Bereich Erneuerbare Energie

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 07 03 14 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

07 03 15

Pilotprojekt — Handel mit Schwefeldioxid- und Stickoxid-Emissionsrechten in der Ostsee

2

2 000 000

2 300 000

 

 

2 000 000

2 300 000

 

Artikel 07 03 15 — Teilsumme

 

2 000 000

2 300 000

 

 

2 000 000

2 300 000

07 03 16

Pilotprojekt — Entwicklung präventiver Maßnahmen zur Eindämmung der Wüstenbildung in Europa

2

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

 

Artikel 07 03 16 — Teilsumme

 

1 000 000

1 000 000

 

 

1 000 000

1 000 000

07 03 17

Climate of the Carpathian basin

2

2 500 000

2 500 000

 

 

2 500 000

2 500 000

 

Artikel 07 03 17 — Teilsumme

 

2 500 000

2 500 000

 

 

2 500 000

2 500 000

 

Kapitel 07 03 — Insgesamt

 

340 060 000

370 522 150

 

– 110 000 000

340 060 000

260 522 150

07 03 07
LIFE+ (Finanzierungsinstrument für die Umwelt — 2007 bis 2013)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

300 000 000

257 162 150

 

– 110 000 000

300 000 000

147 162 150

Erläuterungen

Diese Mittel sind bestimmt für die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten, die der Durchführung, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich dienen (einschließlich der Einbeziehung von Umweltbelangen in andere Bereiche der Politik), um damit zur nachhaltigen Entwicklung beizutragen. LIFE+ soll insbesondere zur Durchführung des sechsten Umweltaktionsprogramms einschließlich der thematischen Strategien beitragen und dient zur Finanzierung von Maßnahmen und Projekten mit europäischem Mehrwert in drei prioritären Bereichen: Natur und biologische Vielfalt, Umweltpolitik und gute Verwaltungspraxis sowie Information und Kommunikation.

Mindestens 78 % der Mittel sind für aktionsbezogene Zuschüsse zu Projekten bestimmt, davon mindestens 50 % für Projekte, die dem Schutz der Umwelt und der Artenvielfalt dienen. Die zu fördernden Projekte werden im Wege eines Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt. Die geförderten Projekte sind von gemeinschaftlichem Interesse, technisch und finanziell kohärent und machbar und entsprechen im Ergebnis den eingesetzten Mitteln.

Die mit aktionsbezogenen Zuschüssen geförderten Projekte müssen eines der folgenden Kriterien erfüllen, um sicherzustellen, dass sie einen europäischen Mehrwert erbringen, und um eine Finanzierung von Wiederholungsmaßnahmen zu vermeiden:

Projekte im Bereich bewährter Praktiken sowie Demonstrationsmaßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG oder der Richtlinie 92/43/EWG oder

innovative Projekte oder Demonstrationsprojekte im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Umweltzielen, einschließlich der Entwicklung oder Verbreitung von bewährten Techniken und Praktiken, Know-how oder Technologien, oder

Sensibilisierungskampagnen und spezielle Ausbildungsmaßnahmen für Personal, das an Maßnahmen zur Brandvorbeugung beteiligt ist, oder

Projekte zur Entwicklung und Umsetzung gemeinschaftlicher Ziele im Bereich des breit angelegten, harmonisierten, umfassenden und langfristigen Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen.

Die aus dem Programm LIFE+ geförderten Maßnahmen umfassen unter anderem

die Unterstützung unabhängiger, gemeinnütziger Nichtregierungsorganisationen (NRO), die zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften im Umweltbereich beitragen,

die Unterstützung der treibenden Rolle der Kommission bei der Entwicklung und Durchführung der Umweltpolitik durch Studien und Bewertungen, Seminare und Workshops mit Sachverständigen und Interessenvertretern, Netze und Computersysteme, Information, Veröffentlichungen und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich Veranstaltungen, Ausstellungen und ähnlichen Sensibilisierungsmaßnahmen.

Die aus LIFE+ finanzierten Projekte und Maßnahmen können im Wege von Zuschüssen oder Ausschreibungen durchgeführt werden und können folgendes umfassen:

Studien, Erhebungen, Modellierungen und Szenarienentwicklung;

Monitoring, einschließlich Monitoring von Wäldern;

Unterstützung beim Kapazitätsaufbau;

Ausbildungsmaßnahmen, Workshops und Sitzungen, einschließlich der Ausbildung von Personal, das an Maßnahmen zur Vorbeugung von Waldbränden beteiligt ist;

Arbeit über Netze und Plattformen für bewährte Praktiken;

Maßnahmen im Bereich Information und Kommunikation, einschließlich Sensibilisierungskampagnen, insbesondere zur Aufklärung der Öffentlichkeit über die Gefahren von Waldbränden;

Demonstration innovativer Politikkonzepte, Technologien, Verfahren und Instrumente;

Unterstützung für operative Tätigkeiten von Nichtregierungsorganisationen, die sich hauptsächlich für Umweltschutz und -verbesserung auf europäischer Ebene engagieren und zur Entwicklung und Durchführung der gemeinschaftlichen Politik und Rechtsvorschriften beitragen;

Entwicklung und Pflege von Netzen, Datenbanken sowie Informations- und Computersystemen in direktem Zusammenhang mit der Umsetzung der gemeinschaftlichen Umweltpolitik und des gemeinschaftlichen Umweltrechts und besonders Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen. Die Mittel sollen zur Finanzierung der Kosten von Entwicklung, Pflege, Betrieb und Unterstützung (Hardware, Software und Dienstleistungen) von Informations- und Kommunikationssystemen dienen. Eingeschlossen sind auch die Kosten für Projektmanagement, Qualitätskontrolle, Sicherheit, Dokumentation und Ausbildung im Zusammenhang mit diesen Systemen;

insbesondere für die Bereiche Natur und biologische Vielfalt: Management von Gebieten und Arten sowie Planung von Gebieten, einschließlich der Verbesserung des ökologischen Zusammenhalts des Netzes Natura 2000, Überwachung des Erhaltungsstatus, einschließlich — aber nicht ausschließlich — der Einrichtung von Verfahren und Strukturen für diese Überwachung, der Entwicklung und Umsetzung von Aktionsplänen für die Erhaltung von Arten und Lebensräumen, der Ausweitung des Netzes Natura 2000 auf marine Gebiete sowie in Einzelfällen des Erwerbs von Land.

Mit den zusätzlichen Mittel sollen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel finanziert werden, wie beispielsweise Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Bau von Infrastrukturen für den Hochwasserschutz und die Anhebung der Deiche zum Schutz vor einem Anstieg des Meeresspiegels, die Entwicklung trockenheitstoleranter Kulturpflanzen, die Verwendung sturm- und brandresistenterer Baumarten und Forstbewirtschaftungsmethoden sowie die Aufstellung von Raumplänen und die Anlage von Korridoren zur Förderung der Artenmigration.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel in einer Höhe bereitgestellt werden, die sich nach dem Verhältnis zwischen den genehmigten Verwaltungsausgaben und den insgesamt für das Programm eingestellten Mitteln richtet.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+) (ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1).

TITEL 08

FORSCHUNG

Allgemeine Ziele

Förderung der Forschungsinvestitionen und des Übergangs zu einer wissensgestützten Wirtschaft mit dem Ziel der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union,

Stärkung der wissenschaftlichen und technischen Grundlagen des Europäischen Forschungsraums und Steigerung der herausragenden Leistungen der europäischen Forschung durch mehr Wettbewerb, Bündelung der Ressourcen und grenzüberschreitende Synergien,

stärkere Öffnung und größere Attraktivität des Europäischen Forschungsraums sowie optimale Nutzung der internationalen Zusammenarbeit.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS FORSCHUNG

298 366 451

298 366 451

 

 

298 366 451

298 366 451

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

681 120 000

463 000 000

 

–25 000 000

681 120 000

438 000 000

08 03

ZUSAMMENARBEIT — ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI SOWIE BIOTECHNOLOGIE

203 784 000

109 019 000

 

 

203 784 000

109 019 000

08 04

ZUSAMMENARBEIT — NANOWISSENSCHAFTEN, NANOTECHNOLOGIEN, WERKSTOFFE UND NEUE PRODUKTIONSTECHNOLOGIEN

420 845 000

400 282 750

 

 

420 845 000

400 282 750

08 05

ZUSAMMENARBEIT — ENERGIE

146 021 000

137 087 750

 

 

146 021 000

137 087 750

08 06

ZUSAMMENARBEIT — UMWELT (EINSCHLIESSLICH KLIMAWANDEL)

219 203 000

204 252 500

 

 

219 203 000

204 252 500

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

342 139 000

343 617 000

 

–22 000 000

342 139 000

321 617 000

08 08

ZUSAMMENARBEIT — SOZIAL-, WIRTSCHAFTS- UND GEISTESWISSENSCHAFTEN

71 878 000

49 202 000

 

 

71 878 000

49 202 000

08 09

ZUSAMMENARBEIT — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

120 000 000

120 000 000

 

 

120 000 000

120 000 000

08 10

IDEEN

775 000 000

260 861 000

 

–45 000 000

775 000 000

215 861 000

08 11

MENSCHEN

503 034 000

460 434 000

 

 

503 034 000

460 434 000

08 12

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSINFRASTRUKTUREN

187 666 000

155 000 000

 

 

187 666 000

155 000 000

08 13

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNG ZUGUNSTEN VON KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN (KMU)

123 613 000

180 437 700

 

 

123 613 000

180 437 700

08 14

KAPAZITÄTEN — WISSENSORIENTIERTE REGIONEN

16 078 000

19 680 000

 

 

16 078 000

19 680 000

08 15

KAPAZITÄTEN — FORSCHUNGSPOTENZIAL

29 845 000

46 960 650

 

 

29 845 000

46 960 650

08 16

KAPAZITÄTEN — WISSENSCHAFT UND GESELLSCHAFT

33 732 000

31 000 000

 

 

33 732 000

31 000 000

08 17

KAPAZITÄTEN — MASSNAHMEN DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT

17 160 000

14 952 000

 

 

17 160 000

14 952 000

08 18

KAPAZITÄTEN — FAZILITÄT FÜR FINANZIERUNGEN AUF RISIKOTEILUNGSBASIS (EIB)

31 500 000

30 000 000

 

 

31 500 000

30 000 000

08 19

KAPAZITÄTEN — UNTERSTÜTZUNG DER KOHÄRENTEN ENTWICKLUNG FORSCHUNGSPOLITISCHER KONZEPTE

9 764 000

9 265 000

 

 

9 764 000

9 265 000

08 20

EURATOM — FUSIONSENERGIE

378 888 000

245 000 000

 

 

378 888 000

245 000 000

08 21

EURATOM — KERNSPALTUNG UND STRAHLENSCHUTZ

49 255 000

21 500 000

 

 

49 255 000

21 500 000

08 22

ABSCHLUSS FRÜHERER RAHMENPROGRAMME UND SONSTIGE TÄTIGKEITEN

p.m.

1 354 426 000

 

 

p.m.

1 354 426 000

08 23

FORSCHUNGSPROGRAMM DES FORSCHUNGSFONDS FÜR KOHLE UND STAHL

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

08 24

EUROPÄISCHES INNOVATIONS- UND TECHNOLOGIEINSTITUT

5 800 000

5 800 000

 

 

5 800 000

5 800 000

 

Titel 08 — Insgesamt

4 664 691 451

4 960 143 801

 

–92 000 000

4 664 691 451

4 868 143 801

Erläuterungen

Diese Anmerkungen gelten für sämtliche Haushaltsposten dieses Titels (mit Ausnahme von Kapitel 08 22).

Die Verwendung der Mittel erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1) und der Verordnung (Euratom) Nr. 1908/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2011) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 1).

Für sämtliche unter diesem Posten eingestellte Mittel gilt die gleiche Begriffsbestimmung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wie sie für die horizontalen KMU-spezifischen Programme innerhalb desselben Rahmenprogramms verwendet wird. Diese Definition lautet wie folgt: „Ein förderwürdiges KMU ist eine Rechtsperson, die der Begriffsbestimmung von KMU genügt, wie sie in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission festgelegt ist, wobei es sich weder um ein Forschungszentrum, ein Forschungsinstitut, eine Beratungsfirma noch um eine Organisation handelt, die Forschungsarbeiten auf Vertragsbasis durchführt.“ Sämtliche Forschungsaktivitäten im Zusammenhang mit dem Siebten Rahmenprogramm werden unter Einhaltung grundlegender ethischer Prinzipien durchgeführt (gemäß Artikel 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1)), die auch Anforderungen an den Tierschutz enthalten. Insbesondere fallen hierunter die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegten Grundsätze. Besonders berücksichtigt wird die Notwendigkeit, Nachdruck auf die Maßnahmen zu legen, mit denen die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung gestärkt werden sollen.

Die Artikel und Posten dieses Titels decken auch die Ausgaben für von der Kommission veranstaltete Sitzungen, Konferenzen, Workshops und Kolloquien von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau und europäischem Interesse; für die Finanzierung von Studien sowie von Zuschüssen für die Begleitung und Bewertung der spezifischen Programme und der Rahmenprogramme; für im Auftrag der Kommission durchgeführte Analysen und Bewertungen von hohem wissenschaftlich-technischem Niveau, die der Erschließung neuer, für die Aktionen der Gemeinschaft geeigneter Forschungsbereiche dienen, insbesondere im Rahmen des Europäischen Forschungsraums, wie auch für die Programmbetreuung und die Verbreitung der Ergebnisse, darunter für Maßnahmen, die im Zuge früherer Rahmenprogramme durchgeführt wurden.

Die Mittel decken außerdem die Verwaltungsausgaben ab, darunter die Ausgaben für Statutspersonal und sonstige Bedienstete, für Information und Veröffentlichungen, für den administrativen und technischen Betrieb, bestimmte andere interne Infrastrukturausgaben zur Erreichung des Ziels der Maßnahmen, deren Bestandteil sie sind, sowie die Aufwendungen für die zur Vorbereitung und Umsetzung der gemeinschaftlichen FTE-Strategie erforderlichen Maßnahmen und Initiativen.

Einnahmen aus Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Atomgemeinschaft und der Schweiz oder dem multilateralen EFDA-Übereinkommen werden bei den Posten 6 0 1 1 und 6 0 1 2 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Bei einigen dieser Projekte ist eine Beteiligung von Drittstaaten oder Einrichtungen aus Drittstaaten an der europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung vorgesehen. Die damit verbundenen etwaigen Finanzbeiträge werden bei den Posten 6 0 1 3 und 6 0 1 5 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Ausgabenmittel bereitgestellt werden.

Einnahmen von Staaten, die an der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technologischen Forschung teilnehmen, werden unter Posten 6 0 1 6 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Die unter Posten 6 0 3 1 des Einnahmenplans veranschlagten Einnahmen aus Beiträgen von Bewerberländern und ggf. potenziellen Bewerberländern des Westbalkans für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsprogrammen können gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Etwaige Einnahmen aus Beiträgen externer Stellen für ihre Beteiligung an Gemeinschaftsmaßnahmen werden unter Posten 6 0 3 3 des Einnahmenplans verbucht und können gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung als zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Weitere Mittel werden unter Artikel 08 22 04 bereitgestellt.

Um das in der Verordnung festgelegte Ziel einer 15 %-igen Beteiligung von KMU an aus diesen Mitteln finanzierten Projekten erreichen zu können, sind gezieltere Maßnahmen erforderlich. Qualifizierte Projekte im Rahmen der KMU-spezifischen Programme sollten für eine Finanzierung im Rahmen des thematischen Programms in Betracht kommen, sofern sie die notwendigen (thematischen) Voraussetzungen erfüllen.

KAPITEL 08 02 —
ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 02

ZUSAMMENARBEIT — GESUNDHEIT

08 02 01

Zusammenarbeit — Gesundheit

1.1

601 120 000

383 180 000

 

–25 000 000

601 120 000

358 180 000

 

Artikel 08 02 01 — Teilsumme

 

601 120 000

383 180 000

 

–25 000 000

601 120 000

358 180 000

08 02 02

Zusammenarbeit — Gesundheit — gemeinsames Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

76 800 000

76 800 000

 

 

76 800 000

76 800 000

 

Artikel 08 02 02 — Teilsumme

 

76 800 000

76 800 000

 

 

76 800 000

76 800 000

08 02 03

Zusammenarbeit — Gesundheit — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen für innovative Arzneimittel

1.1

3 200 000

3 020 000

 

 

3 200 000

3 020 000

 

Artikel 08 02 03 — Teilsumme

 

3 200 000

3 020 000

 

 

3 200 000

3 020 000

 

Kapitel 08 02 — Insgesamt

 

681 120 000

463 000 000

 

–25 000 000

681 120 000

438 000 000

08 02 01
Zusammenarbeit — Gesundheit

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

601 120 000

383 180 000

 

–25 000 000

601 120 000

358 180 000

Erläuterungen

Mit den auf dem Gebiet der Gesundheit vorgesehenen Maßnahmen sollen die Gesundheit der europäischen Bürger verbessert und die Wettbewerbsfähigkeit der im Gesundheitssektor tätigen europäischen Unternehmen, auch mit Blick auf globale Gesundheitsfragen wie neu auftretende Epidemien, gesteigert werden. Schwerpunkte bilden die translationale Forschung (die Übertragung der Ergebnisse der Grundlagenforschung in klinische Anwendungen) und die Entwicklung und Validierung neuer Therapien und Verfahren für Gesundheitsförderung, Prävention, Diagnoseinstrumente und -technologien sowie nachhaltige und wirksame Gesundheitssysteme. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Weitergabe der Forschungsergebnisse und der möglichst frühzeitigen Aufnahme eines Dialogs mit der Zivilgesellschaft, insbesondere mit Patientengruppen, über neue Ergebnisse der Biomedizin- und Genforschung.

Es können Mittel für die klinische Erforschung vieler Krankheiten (wie AIDS, Malaria, Tuberkulose, neue oder erneut auftretende Pandemien, Krebs, Herz-Kreislaufkrankheiten, Diabetes und andere chronische Erkrankungen (z. B. Arthritis, rheumatische Erkrankungen und solche des Muskel- und Knochenapparats, Atemwegserkrankungen), seltene und neurodegenerative Erkrankungen) bereitgestellt werden.

Ein erhöhter Anteil der Mittel sollte für Forschungen über armutsbedingte tropische Krankheiten außer HIV und über vernachlässigte Krankheiten aufgewendet werden, mit besonderem Schwerpunkt auf der TB-Forschung.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verweise

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und zum Zugang zu Arzneimitteln (P6_TA(2007)0353).

KAPITEL 08 07 —
ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 07

ZUSAMMENARBEIT — VERKEHR (EINSCHLIESSLICH LUFTFAHRT)

08 07 01

Zusammenarbeit — Verkehr (einschließlich Luftfahrt)

1.1

247 339 000

248 273 000

 

 

247 339 000

248 273 000

 

Artikel 08 07 01 — Teilsumme

 

247 339 000

248 273 000

 

 

247 339 000

248 273 000

08 07 02

Zusammenarbeit — Verkehr — gemeinsames Unternehmen Clean Sky

1.1

86 375 000

86 919 000

 

–22 000 000

86 375 000

64 919 000

 

Artikel 08 07 02 — Teilsumme

 

86 375 000

86 919 000

 

–22 000 000

86 375 000

64 919 000

08 07 03

Zusammenarbeit — Verkehr — Unterstützungsausgaben für das gemeinsame Unternehmen Clean Sky

1.1

3 625 000

3 625 000

 

 

3 625 000

3 625 000

 

Artikel 08 07 03 — Teilsumme

 

3 625 000

3 625 000

 

 

3 625 000

3 625 000

08 07 04

Zusammenarbeit — Verkehr — gemeinsames Unternehmen Brennstoffzellen und Wasserstoff

1.1

4 800 000

4 800 000

 

 

4 800 000

4 800 000

 

Artikel 08 07 04 — Teilsumme

 

4 800 000

4 800 000

 

 

4 800 000

4 800 000

 

Kapitel 08 07 — Insgesamt

 

342 139 000

343 617 000

 

–22 000 000

342 139 000

321 617 000

08 07 02
Zusammenarbeit — Verkehr — gemeinsames Unternehmen „Clean Sky“

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

86 375 000

86 919 000

 

–22 000 000

86 375 000

64 919 000

Erläuterungen

Neuer Artikel

Das gemeinsame Unternehmen „Clean Sky“ leistet einen Beitrag zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms und insbesondere zum Themenbereich 7, Verkehr (einschließlich Luftverkehr), des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“.

Mit dem gemeinsamen Unternehmen werden folgende Ziele verfolgt:

Beschleunigung der Entwicklung, Validierung und Demonstration umweltfreundlicher Luftverkehrstechnologien in der EU mit Blick auf eine frühestmögliche Einsetzbarkeit;

Gewährleistung einer kohärenten Umsetzung der europäischen Forschungsanstrengungen zur umweltfreundlicheren Gestaltung des Luftverkehrs;

Schaffung einschneidender Neuerungen für das Luftverkehrssystem, die sich auf die Integration fortschrittlicher Technologien und großmaßstäblicher Demonstrationssysteme stützen und darauf abzielen, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern, indem die Lärm- und Schadstoffemissionen erheblich reduziert werden und die Kraftstoffeffizienz der Luftfahrzeuge verbessert wird;

Beschleunigung der Hervorbringung neuer Erkenntnisse, der Innovationstätigkeit und der Übernahme der Forschungsergebnisse zum Nachweis der betreffenden Technologien und der vollständigen Systemintegration im geeigneten Betriebsumfeld, um so die Wettbewerbsfähigkeit der Branche zu stärken.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen unter Artikel 6 3 0 des Einnahmenplans ausgewiesenen Beträgen handelt es sich um zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/971/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Zusammenarbeit zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 30).

Verordnung (EG) Nr. 71/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 über die Gründung des Gemeinsamen Unternehmens Clean Sky (ABl. L 30 vom 4.2.2008, S. 1).

KAPITEL 08 10 —
IDEEN

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

08 10

IDEEN

08 10 01

Ideen

1.1

775 000 000

260 861 000

 

–45 000 000

775 000 000

215 861 000

 

Artikel 08 10 01 — Teilsumme

 

775 000 000

260 861 000

 

–45 000 000

775 000 000

215 861 000

 

Kapitel 08 10 — Insgesamt

 

775 000 000

260 861 000

 

–45 000 000

775 000 000

215 861 000

08 10 01
Ideen

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

775 000 000

260 861 000

 

–45 000 000

775 000 000

215 861 000

Erläuterungen

Ziel der im Rahmen des spezifischen Programms „Ideen“ geplanten Maßnahmen ist es, mit Hilfe des Europäischen Forschungsrats die besten Forschungsteams in Europa zu ermitteln und die Pionierforschung zu fördern, indem risikoreiche und multidisziplinäre Projekte unterstützt werden, die allein nach ihrer Exzellenz im Zuge eines europäischen Peer-Review beurteilt werden.

Zu den bei diesem Artikel eingesetzten Mitteln kommen — in Anwendung des EWR-Abkommens, insbesondere des Artikels 82 und des Protokolls Nr. 32 — die Beiträge der EFTA-Staaten hinzu. Bei diesen angegebenen Beträgen handelt es sich um die bei Artikel 6 3 0 des Gesamteinnahmenplans ausgewiesenen Beiträge der EFTA-Staaten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d der Haushaltsordnung zweckgebundene Einnahmen sind. Die entsprechenden Mittel werden im Rahmen der Anlage V zum Ausgabenplan dieses Einzelplans, der Bestandteil des Gesamthaushaltsplans ist, bereitgestellt und ausgeführt.

Rechtsgrundlagen

Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1).

Entscheidung 2006/972/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über das spezifische Programm Ideen zur Durchführung des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. Berichtigung im ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 81).

TITEL 11

MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

Allgemeine Ziele

Dieser Politikbereich umfasst alle Tätigkeiten im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (GFP), die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt. Betroffen sind die Fischerei selbst sowie die Verarbeitung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse.

Außerdem stellt die GFP sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Fischereisektor korrekt angewandt werden.

Der Politikbereich umfasst die folgenden Tätigkeiten: gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse, Beziehungen zu und Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen, Fischereipolitik, Fischereiforschung, Strukturmaßnahmen für die Fischerei über den Europäischen Fischereifonds (EFF), Bestandserhaltung sowie Kontrolle und Durchsetzung. Ein neuer Tätigkeitsbereich betrifft die maritimen Angelegenheiten und beinhaltet eine vorbereitende Maßnahme für den Beginn der Durchführung der europäischen Meerespolitik.

Sechzig Prozent der Haushaltsmittel entfallen auf den EFF. Die EFF-Aktionen werden im Rahmen der dezentralisierten Verwaltung in erster Linie von den Mitgliedstaaten durchgeführt.

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS MARITIME ANGELEGENHEITEN UND FISCHEREI

40 796 121

40 796 121

 

 

40 796 121

40 796 121

11 02

FISCHEREIMÄRKTE

33 500 000

36 000 000

 

 

33 500 000

36 000 000

11 03

INTERNATIONALE FISCHEREI UND SEERECHT

165 030 000

162 730 000

 

 

165 030 000

162 730 000

11 04

DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

6 700 000

5 500 000

 

 

6 700 000

5 500 000

11 05

FISCHEREIFORSCHUNG

p.m.

7 000 000

 

 

p.m.

7 000 000

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

630 851 477

560 252 000

 

–81 000 000

630 851 477

479 252 000

11 07

ERHALTUNG, BEWIRTSCHAFTUNG UND NUTZUNG DER AQUATISCHEN RESSOURCEN

50 000 000

45 000 000

 

 

50 000 000

45 000 000

11 08

KONTROLLE UND ANWENDUNG DER GEMEINSAMEN FISCHEREIPOLITIK

51 634 000

33 984 000

 

 

51 634 000

33 984 000

11 09

MEERESPOLITIK

6 100 000

6 100 000

 

 

6 100 000

6 100 000

 

Titel 11 — Insgesamt

984 611 598

897 362 121

 

–81 000 000

984 611 598

816 362 121

KAPITEL 11 06 —
EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

11 06

EUROPÄISCHER FISCHEREIFONDS (EFF)

11 06 01

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

2

p.m.

149 100 000

 

–16 000 000

p.m.

133 100 000

 

Artikel 11 06 01 — Teilsumme

 

p.m.

149 100 000

 

–16 000 000

p.m.

133 100 000

11 06 02

Abwicklung des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und dem Grenzgebiet Irlands (2000 bis 2006)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 02 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 03

Abschluss früherer Programme — Frühere Ziele 1 und 6 (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 03 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 04

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

2

p.m.

96 400 000

 

–65 000 000

p.m.

31 400 000

 

Artikel 11 06 04 — Teilsumme

 

p.m.

96 400 000

 

–65 000 000

p.m.

31 400 000

11 06 05

Abschluss früherer Programme — Früheres Ziel 5a (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 05 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 06

Abschluss früherer Programme — Frühere Gemeinschaftsinitiativen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 06 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 07

Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (2000-2006)

2

p.m.

157 000

 

 

p.m.

157 000

 

Artikel 11 06 07 — Teilsumme

 

p.m.

157 000

 

 

p.m.

157 000

11 06 08

Abschluss früherer Programme — Frühere operative technische Unterstützung und innovative Maßnahmen (aus der Zeit vor 2000)

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 08 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 09

Spezifische Aktion zur Förderung der Umstellung der Schiffe und der Fischer, die bis 1999 vom Fischereiabkommen mit Marokko abhängig waren

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 09 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

11 06 11

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Operative technische Unterstützung

2

3 869 090

3 495 000

 

 

3 869 090

3 495 000

 

Artikel 11 06 11 — Teilsumme

 

3 869 090

3 495 000

 

 

3 869 090

3 495 000

11 06 12

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Konvergenzziel

2

476 025 821

235 300 000

 

 

476 025 821

235 300 000

 

Artikel 11 06 12 — Teilsumme

 

476 025 821

235 300 000

 

 

476 025 821

235 300 000

11 06 13

Europäischer Fischereifonds (EFF) — Außerhalb des Konvergenzziels

2

150 956 566

75 800 000

 

 

150 956 566

75 800 000

 

Artikel 11 06 13 — Teilsumme

 

150 956 566

75 800 000

 

 

150 956 566

75 800 000

11 06 14

Ad-hoc-Finanzinstrument — Anpassung der Flotte an die wirtschaftlichen Folgen des Anstiegs der Kraftstoffpreise

2

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 11 06 14 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 11 06 — Insgesamt

 

630 851 477

560 252 000

 

–81 000 000

630 851 477

479 252 000

Erläuterungen

Nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 können Finanzkorrekturen vorgenommen werden; etwaige Einnahmen aufgrund dieser Finanzkorrekturen werden in Posten 6 5 0 0 des Einnahmenplans verbucht. Gemäß Artikel 18 der Haushaltsordnung können diese Einnahmen in spezifischen Fällen, in denen sie sich zur Deckung der Risiken einer Annullierung oder Kürzung der zuvor beschlossenen Korrekturen als notwendig erweisen, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

In der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vorauszahlung zurückgezahlt wird, was nicht zur Folge hat, dass die Beteiligung der Strukturfonds für die betreffende Intervention gekürzt wird. Gemäß den Artikeln 18 und 157 der Haushaltsordnung können etwaige Einnahmen aufgrund dieser Rückzahlungen der Vorauszahlung, die in Posten 6 1 5 7 des Einnahmenplans verbucht werden, als zusätzliche Mittel eingesetzt werden.

Die Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung werden aus Artikel 24 02 01 finanziert.

Rechtsgrundlagen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 158, 159 und 161.

Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verweise

Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Berlin vom 24. und 25. März 1999.

11 06 01
Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Ziel 1 (2000 bis 2006)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

149 100 000

 

–16 000 000

p.m.

133 100 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Abwicklung der noch offenen FIAF-Ziel-1-Verpflichtungen des Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

11 06 04
Abwicklung des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) — Andere als Ziel-1-Gebiete (2000 bis 2006)

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

p.m.

96 400 000

 

–65 000 000

p.m.

31 400 000

Erläuterungen

Veranschlagt sind Mittel zur Deckung der FIAF-Interventionen außerhalb der Ziel-1-Gebiete für die Verpflichtungen des Programmplanungszeitraums 2000-2006.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 1263/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 54), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 (ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1).

Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor (ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10), aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1198/2006.

TITEL 13

REGIONALPOLITIK

Allgemeine Ziele

Stärkung des Wachstumspotenzials der Mitgliedstaaten und Regionen mit dem größten Entwicklungsrückstand („Konvergenz“).

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität sowie des Beschäftigungspotenzials der Regionen durch Antizipation des Wandels in Wirtschaft und Gesellschaft („Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“).

Förderung einer stärkeren Integration des Gebiets der Europäischen Union zur Unterstützung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung („Europäische territoriale Zusammenarbeit“).

Unterstützung der Beitrittskandidaten sowie potenzieller Kandidatenländer bei der schrittweisen Angleichung an die Standards und Strategien der Europäischen Union (Instrument für Heranführungshilfe).

Titel

Kapitel

Bezeichnung

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 01

VERWALTUNGSAUSGABEN DES POLITIKBEREICHS REGIONALPOLITIK

87 459 090

87 459 090

 

 

87 459 090

87 459 090

13 03

EUROPÄISCHER FONDS FÜR REGIONALE ENTWICKLUNG (EFRE) UND SONSTIGE REGIONALE MASSNAHMEN

28 184 036 173

16 753 663 196

 

 

28 184 036 173

16 753 663 196

13 04

KOHÄSIONSFONDS

9 291 684 199

7 277 453 278

 

 

9 291 684 199

7 277 453 278

13 05

HERANFÜHRUNGSMASSNAHMEN IM BEREICH DER STRUKTURPOLITIK

337 427 225

439 282 315

 

 

337 427 225

439 282 315

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

121 162 542

121 162 542

493 771 159

493 771 159

614 933 701

614 933 701

 

Titel 13 — Insgesamt

38 021 769 229

24 679 020 421

493 771 159

493 771 159

38 515 540 388

25 172 791 580

KAPITEL 13 06 —
SOLIDARITÄTSFONDS

Titel

Kapitel

Artikel

Posten

Bezeichnung

FR

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

13 06

SOLIDARITÄTSFONDS

13 06 01

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

3.2

121 162 542

121 162 542

493 771 159

493 771 159

614 933 701

614 933 701

 

Artikel 13 06 01 — Teilsumme

 

121 162 542

121 162 542

493 771 159

493 771 159

614 933 701

614 933 701

13 06 02

Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Bewerberländer, über deren Beitritt verhandelt wird

4

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Artikel 13 06 02 — Teilsumme

 

p.m.

p.m.

 

 

p.m.

p.m.

 

Kapitel 13 06 — Insgesamt

 

121 162 542

121 162 542

493 771 159

493 771 159

614 933 701

614 933 701

13 06 01
Solidaritätsfonds der Europäischen Union — Mitgliedstaaten

Mittel 2009

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 9

Neuer Betrag

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

Verpflichtungen

Zahlungen

121 162 542

121 162 542

493 771 159

493 771 159

614 933 701

614 933 701

Erläuterungen

Veranschlagt werden Mittel, die im Fall der Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der Europäischen Union bei Natur- und Umweltkatastrophen sowie bei technologisch bedingten Katastrophen in den Mitgliedstaaten erforderlich werden.

Die Mittelzuweisung wird in einem Berichtigungshaushaltsplan festgelegt, dessen alleiniger Zweck in der Mobilisierung des EU-Solidaritätsfonds besteht.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EG) Nr. 2012/2002 des Rates vom 11. November 2002 zur Errichtung eines Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L 311 vom 14.11.2002, S. 3).

Verordnung (EG) Nr. … des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (ABl. L … vom …, S. …).

Verweise

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates, von der Kommission vorgelegt am 6. April 2005, zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005) 108 endg.).

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).


(1)  Mittel in Höhe von 390 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(2)  Mittel in Höhe von 1 188 400 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(3)  Mittel in Höhe von 75 000 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(4)  Mittel in Höhe von 526 400 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(5)  Mittel in Höhe von 284 000 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.

(6)  Eine Übertragung von 460 800 EUR wurde vorgenommen, um den nicht richtigen negativen Betrag zu streichen.

(7)  Eine Übertragung von 460 800 EUR wurde vorgenommen, um den nicht richtigen negativen Betrag zu streichen.

(8)  Mittel in Höhe von 20 000 000 EUR werden bei Posten 40 02 41 01 eingesetzt.