26.9.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 23. April 2009

betreffend die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007

(2009/632/EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (SEK(2008) 2359 — C6-0415/2008) (2),

in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007 (3),

in Kenntnis der Jahresberichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen zu den Entlastungsbeschlüssen für das Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 629, KOM(2008) 628) und die diesen Berichten beigefügten Arbeitsdokumente der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2579, SEK(2008) 2580),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Managementbilanz der Kommission 2007 — Synthesebericht“ (KOM(2008) 338),

in Kenntnis des Jahresberichts der Kommission an die Entlastungsbehörde über die im Jahr 2007 durchgeführten internen Prüfungen (KOM(2008) 499) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2361),

in Kenntnis des Berichts der Kommission betreffend die Antworten der Mitgliedstaaten auf den Jahresbericht des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2006 (KOM(2008) 112),

in Kenntnis des Grünbuchs über die Europäische Transparenzinitiative, das von der Kommission am 3. Mai 2006 angenommen wurde (KOM(2006) 194),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 2/2004 des Rechnungshofs zum Modell der „Einzigen Prüfung“ (und Vorschlag für einen internen Kontrollrahmen der Gemeinschaft) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005) 252),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2006) 9), des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Rechnungshof über die Fortschritte des Aktionsplans der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2007) 86) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2007) 311),

in Kenntnis des ersten halbjährlichen Berichts über den Fortschrittsanzeiger für die Umsetzung des Aktionsplans der Kommission für einen integrierten internen Kontrollrahmen (SEK(2006) 1009), der am 19. Juli 2006 im Anschluss an die vom Parlament in seiner Entschließung zur Entlastung für das Haushaltsjahr 2004 erhobene Forderung veröffentlicht wurde,

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 6/2007 des Europäischen Rechnungshofs zu den jährlichen Zusammenfassungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Erklärungen der Mitgliedstaaten und zur Prüfungsarbeit nationaler Rechnungsprüfungsorgane in Bezug auf EU-Mittel (5),

in Kenntnis des Aktionsplans der Kommission zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (KOM(2008) 97),

in Kenntnis der Mitteilung der Mitglieder der Kommission Hübner und Špidla an die Kommission mit einem Zwischenbericht über die Umsetzung des Aktionsplans zur Stärkung der Aufsichtsfunktion der Kommission bei der geteilten Verwaltung von Strukturmaßnahmen (SEK(2008) 2756) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 2755),

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Rechnungshof über den Aktionsplan der Kommission für einen Integrierten Internen Kontrollrahmen (KOM(2008) 110) und des diesem Bericht beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 259),

in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über die Jahresrechnung der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der Agentur (6),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 16. Dezember 2008 zu Überlegungen zu einem gemeinsamen Konzept des tolerierbaren Fehlerrisikos (KOM(2008) 866) und des dieser Mitteilung beigefügten Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission (SEK(2008) 3054),

in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 10. Februar 2009 zu der den Exekutivagenturen zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zu erteilenden Entlastung (5589/2009 — C6-0056/2009),

gestützt auf die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags sowie die Artikel 179a und 180b des Euratom-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 246 ff. des EG-Vertrags betreffend den Rechnungshof,

unter Hinweis auf die internationalen Prüfungsgrundsätze und die internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere diejenigen, die für den öffentlichen Sektor gelten,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8), insbesondere auf die Artikel 145, 146 und 147,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (9), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1653/2004 der Kommission vom 21. September 2004 betreffend die Standardhaushaltsordnung für Exekutivagenturen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (10), insbesondere auf Artikel 66 Absätze 1 und 2,

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/20/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Einrichtung einer als „Exekutivagentur für intelligente Energie“ bezeichneten Exekutivagentur für die Verwaltung von Gemeinschaftsmaßnahmen im Energiebereich gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (11),

unter Hinweis auf den Beschluss 2007/372/EG der Kommission vom 31. Mai 2007 zur Änderung des Beschlusses 2004/20/EG in Bezug auf die Umwandlung der Exekutivagentur für intelligente Energie in die Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (12),

gestützt auf Artikel 70 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahmen der anderen betroffenen Ausschüsse (A6-0168/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 274 des EG-Vertrags die Kommission den Haushaltsplan in eigener Verantwortung und entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausführt,

1.

erteilt dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans der Exekutivagentur für das Haushaltsjahr 2007;

2.

legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die integraler Bestandteil der Beschlüsse betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission und Exekutivagenturen, ist;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss, den Beschluss betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan III — Kommission sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Direktor der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof sowie dem Rechnungshof zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

Der Präsident

Hans-Gert PÖTTERING

Der Generalsekretär

Klaus WELLE


(1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

(2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. C 278 vom 31.10.2008, S. 29.

(4)  ABl. C 107 vom 30.4.2004, S. 1.

(5)  ABl. C 216 vom 14.9.2007, S. 3.

(6)  ABl. C 311 vom 5.12.2008, S. 79.

(7)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

(8)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(9)  ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

(10)  ABl. L 297 vom 22.9.2004, S. 6.

(11)  ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 85.

(12)  ABl. L 140 vom 1.6.2007, S. 52.