21.10.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2009

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2009/C 251/01

Am 20. April 2009 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die nächstgelegenen Mitgliedstaaten sind Belgien (3,5 km entfernt), Luxemburg (70 km entfernt), Deutschland (95 km entfernt), die Niederlande (97 km entfernt) und das Vereinigte Königreich (270 km entfernt).

2.

Die geplanten Änderungen führen insgesamt zu einer Senkung der Grenzwerte für gasförmige und flüssige Ableitungen. Hiervon ausgenommen ist der Grenzwert für flüssiges Tritium, für den eine Erhöhung geplant ist.

3.

Im Normalbetrieb haben die geplanten Änderungen keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung in einem anderen Mitgliedstaat zur Folge.

4.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Unfall der in den ursprünglich übermittelten Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die Änderungen des Brennstoffmanagementsystems unter gesundheitlichen Gesichtspunkten für die Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats signifikante Auswirkungen haben.

Allerdings könnten bei Auftreten einer ernsteren Unfallsituation die Dosen für die Bevölkerung Werte erreichen, die Gegenmaßnahmen der zuständigen Behörden erfordern. Aufgrund der Nähe des belgischen Hoheitsgebiets müssen die betreffenden belgischen Behörden so rasch und so detailliert wie die französischen Behörden die speziellen Daten erhalten, die für die Information und den Schutz der Bevölkerung notwendig sind. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die französische und die belgische Regierung am 8. September 1998 ein standortspezifisches bilaterales Kooperationsabkommen für Störfälle und Unfälle unterzeichnet haben und damit der Empfehlung gefolgt sind, die die Kommission in ihrer ursprünglichen Stellungnahme von 1994 abgegeben hatte.

Zusammenfassend ist die Sachverständigengruppe der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz-B in Frankreich im Normalbetrieb oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Verseuchung des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.