10.6.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 131/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 9. Juni 2009

zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der zweiten Stilllegungsphase des Kernkraftwerks Bohunice A-1 in der Slowakischen Republik gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der slowakische Text ist verbindlich.)

2009/C 131/01

Am 17. September 2008 hat die Europäische Kommission von der slowakischen Regierung gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der zweiten Stilllegungsphase des Kernkraftwerks Bohunice A-1 erhalten.

Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, welche die Kommission am 16. Oktober 2008 und 28. November 2008 anforderte und welche die slowakische Regierung am 4. Dezember 2008 und am 25. Februar 2009 vorlegte, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:

1.

Die Entfernung der Anlage zur nächstgelegenen Staatsgrenze eines anderen Mitgliedstaats, in diesem Fall der Tschechischen Republik, beträgt ca. 38 km. Die österreichische bzw. ungarische Staatsgrenze ist 55 km bzw. 62 km entfernt.

2.

Unter normalen Betriebsbedingungen ist nicht davon auszugehen, dass die Ableitungen flüssiger und gasförmiger Stoffe eine die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigende Exposition verursachen.

3.

Feste schwach- und mittelaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in ein von der slowakischen Regierung genehmigtes Endlager überführt. Feste hochaktive Abfälle werden am Standort zwischengelagert, bis ein nationales Endlager zur Verfügung steht.

4.

Nicht radioaktive Festabfälle bzw. Reststoffe, die die Freigabewerte einhalten, werden zur Entsorgung als konventioneller Abfall bzw. zur Wiederverwendung oder Verwertung aus der behördlichen Kontrolle entlassen.

Die Kommission empfiehlt den slowakischen Behörden, die für die Freisetzung solcher Stoffe in die Umwelt geltenden Aktivitätswerte anhand der Gemeinschaftsleitlinien zu überprüfen, so dass die in der Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten Freistellungskriterien angewendet werden.

5.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Stoffe nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung ist nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der zweiten Stilllegungsphase des Kernkraftwerks Bohunice A-1 in der Slowakischen Republik im Normalbetrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.