23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/17


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 1324/2008 DES RATES

vom 18. Dezember 2008

zur Anpassung des Beitragssatzes zum Versorgungssystem der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften mit Wirkung vom 1. Juli 2008

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 83a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Anhang XII Artikel 13 des Statuts hat Eurostat am 1. September 2008 den Bericht über die versicherungsmathematische Bewertung des Versorgungssystems für das Jahr 2008 vorgelegt, durch die die in dem genannten Anhang aufgeführten Parameter aktualisiert werden. Aus dieser Bewertung geht hervor, dass der zur Sicherstellung des versicherungsmathematischen Gleichgewichts des Versorgungssystems erforderliche Beitragssatz 10,9 % des Grundgehalts beträgt.

(2)

Somit ist der Beitragssatz um das versicherungsmathematische Gleichgewicht des Versorgungssystems der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften zu gewährleisten auf 10,9 % des Grundgehalts festzulegen.

(3)

Gemäß Anhang XII Artikel 12 des Statuts ist der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen der effektiv zu verwendende Zinssatz im Sinne von Anhang XII Artikel 10; dieser muss daher angepasst werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 wird der in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehene Beitragssatz auf 10,9 % festgesetzt.

Artikel 2

Mit Wirkung vom 1. Januar 2009 wird der Zinssatz für die Berechnung von Zinsen und Zinseszinsen nach Anhang VIII Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 8 des Statuts sowie in Artikel 40 Absatz 4 und Artikel 110 Absatz 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten auf 3,1 % festgesetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.