19.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 340/45 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1295/2008 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2008
über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
(kodifizierte Fassung)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 und Artikel 195 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern (2) und die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission vom 21. Dezember 1978 über die Feststellung der Äquivalenz der Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen mit den Gemeinschaftsbescheinigungen (3) sind mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannten Verordnungen zu kodifizieren und zu einem einzigen Text zusammenzufassen. |
(2) |
Nach Artikel 158 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dürfen Hopfen und Hopfenerzeugnisse aus Drittländern nur dann eingeführt werden, wenn ihre Qualitätsmerkmale mindestens denjenigen entsprechen, die für in der Gemeinschaft geernteten Hopfen oder daraus hergestellte Erzeugnisse gelten. Gemäß Artikel 158 Absatz 2 werden diese Erzeugnisse so behandelt, als ob sie die oben genannten Merkmale aufwiesen, wenn sie von einer von den Behörden des Ursprungslandes ausgestellten Bescheinigung begleitet sind, die als der für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft geforderten Bescheinigung gleichwertig anerkannt ist. |
(3) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 der Kommission vom 14. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen (5) werden an die Vermarktung von Hopfenerzeugnissen und insbesondere von Mischungen sehr strenge Anforderungen gestellt. Gegenwärtig gibt es keine Methode, die eine wirksame Kontrolle zur Einhaltung dieser Anforderungen an der Grenze zulässt. An die Stelle einer Kontrolle tritt die Verpflichtung der Ausfuhrländer, die Anforderungen der Gemeinschaft in bezug auf die Vermarktung dieser Erzeugnisse zu erfüllen. Daher ist es erforderlich, zu verlangen, dass diese Erzeugnisse aus Drittländern von der in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Bescheinigung begleitet werden. |
(4) |
Damit die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Hopfenbescheinigungen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten überprüfen, ob der eingeführte Hopfen den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen entspricht. |
(5) |
Einige Drittländer haben sich verpflichtet, die für die Vermarktung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, und sie haben bestimmte Dienststellen zur Ausgabe der Äquivalenzbescheinigungen ermächtigt. Damit sollten diese Bescheinigungen als mit den Gemeinschaftsbescheinigungen gleichwertig anerkannt und die von ihnen begleiteten Erzeugnisse zum freien Verkehr zugelassen werden. |
(6) |
Es obliegt den in den genannten Drittländern zuständigen Stellen, die in Anhang I genannten Angaben auf den letzten Stand zu bringen und sie der Kommission im Rahmen einer guten Zusammenarbeit zuzuschicken. |
(7) |
Zur Erleichterung der Aufgabe der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die Form und, soweit erforderlich, der Inhalt der genannten Bescheinigung und der Auszüge daraus sowie Einzelheiten für ihre Verwendung vorgeschrieben werden. |
(8) |
Um den Gepflogenheiten des Handels Rechnung zu tragen, sollte den zuständigen Behörden die Befugnis erteilt werden, im Falle der Aufteilung einer Sendung unter ihrer Aufsicht einen Auszug der Bescheinigung für jede durch die Aufteilung entstandene Teilsendung anfertigen zu lassen. |
(9) |
In Analogie zur gemeinschaftlichen Zertifizierungsregelung sollten bestimmte Erzeugnisse wegen ihres Verwendungszwecks von dem gemäß dieser Verordnung geltenden Erfordernis der Vorlage von Bescheinigungen ausgenommen werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Überführen in den freien Verkehr der Gemeinschaft von in Artikel 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 aufgeführten Erzeugnissen aus Drittländern ist von dem Nachweis abhängig, dass sie den in Artikel 158 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Anforderungen entsprechen.
(2) Der in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Nachweis wird durch Vorlage des in Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Belegs, nachstehend „Äquivalenzbescheinigung“ genannt, erbracht.
Artikel 2
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Sendung“ die Menge eines Erzeugnisses, die dieselben Merkmale aufweist und zur gleichen Zeit von ein und demselben Absender an denselben Empfänger versandt wird.
Artikel 3
Die Bescheinigungen für aus Drittländern eingeführten Hopfen und daraus hergestellte Erzeugnisse, die durch eine von dem Ursprungsdrittland dazu ermächtigte und in Anhang I aufgeführte amtliche Stelle ausgestellt werden, gelten als Äquivalenzbescheinigungen.
Anhang I wird anhand der von den genannten Drittländern übermittelten Angaben überarbeitet.
Artikel 4
(1) Die Äquivalenzbescheinigung wird für jede Sendung in einem Original und zwei Kopien gemäß dem im Anhang II abgedruckten Muster und nach den Bestimmungen des Anhangs IV ausgestellt.
(2) Eine Äquivalenzbescheinigung ist nur dann gültig, wenn sie ordnungsgemäß ausgefüllt und von einer der in Anhang I aufgeführten Stellen mit einem Sichtvermerk versehen ist.
(3) Eine Äquivalenzbescheinigung ist ordnungsgemäß mit einem Sichtvermerk versehen, wenn sie Ort und Datum der Ausstellung enthält, unterschrieben ist und den Stempelabdruck der ausstellenden Behörde trägt.
Artikel 5
(1) Jedes Packstück, für das eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt wurde, muss in einer Amtssprache der Gemeinschaft folgende Angaben tragen:
a) |
Bezeichnung der Ware; |
b) |
Angabe der Sorte oder Sorten; |
c) |
Ursprungsland; |
d) |
Zeichen und Nummern wie im Feld 9 der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs aufgeführt. |
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Aufschriften sind in unverwischbaren Buchstaben gleicher Größe außen auf der Verpackung anzubringen.
Artikel 6
(1) Wenn für eine Sendung vor deren Überführung in den freien Verkehr eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt worden ist und diese Sendung nach Aufteilung weiterversandt wird, so ist für jede neue Sendung, die die Aufteilung mit sich bringt, ein Auszug herzustellen.
Die Bescheinigung wird durch die erforderliche Anzahl von Auszügen ersetzt.
Dieser Auszug ist von dem Beteiligten in einem Original und zwei Kopien auf einem Formular gemäß dem in Anhang III aufgeführten Muster gemäß den in Anhang IV enthaltenen Bestimmungen zu erstellen.
(2) Die Zollbehörden versehen das Original und die zwei Kopien der Äquivalenzbescheinigung mit einem entsprechenden Vermerk und das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug mit einem Sichtvermerk.
Sie behalten das Original der Äquivalenzbescheinigung, übersenden die zwei Kopien an die zuständigen Behörden, die in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannt sind, und übergeben dem Beteiligten das Original und die zwei Kopien von jedem Auszug.
Artikel 7
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung des Erzeugnisses in den freien Verkehr in der Gemeinschaft sind den Zollbehörden das Original und die beiden Kopien der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs vorzulegen, die sie mit Sichtvermerken versehen; das Original bleibt bei der Zollbehörde. Eine Kopie wird von den Zollbehörden der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 genannten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zugesandt, in dem das Erzeugnis in den freien Verkehr gebracht wird. Die zweite Kopie ist dem Einführer zurückzugeben, der sie mindestens drei Jahre lang aufbewahren muss.
Artikel 8
Wird die Sendung nach ihrer Überführung in den freien Verkehr weiterverkauft oder aufgeteilt, so muss das Erzeugnis von einer Rechnung oder vom Verkäufer ausgestellten Geschäftsunterlage begleitet sein, die die Nummer der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs daraus sowie die Bezeichnung der amtlichen Stelle enthält, die diese Bescheinigungen oder Auszüge ausgestellt hat.
Die Geschäftsunterlage oder die Rechnung muss außerdem die nachstehenden Angaben der Äquivalenzbescheinigung oder des Auszugs enthalten:
a) |
für Hopfenzapfen:
|
b) |
für aus Hopfen hergestellte Erzeugnisse: zusätzlich zu den unter Buchstabe a aufgeführten Angaben Ort und Datum der Verarbeitung. |
Artikel 9
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren regelmäßig durch Stichproben, ob der gemäß Artikel 158 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingeführte Hopfen die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1850/2006 an die Vermarktung gestellten Mindestanforderungen erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich bis zum 30. Juni Häufigkeit, Art und Ergebnis der im Jahr vor dem genannten Datum durchgeführten Kontrollen mit. Die Kontrolle erstreckt sich auf mindestens 5 % der voraussichtlichen Anzahl der während des betreffenden Jahres einzuführenden Hopfensendungen.
(3) Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, dass die analysierten Proben den in Absatz 1 genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, so dürfen die betreffenden Sendungen nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass die Merkmale eines Erzeugnisses mit den Angaben der Äquivalenzbescheinigung nicht übereinstimmen, setzt er die Kommission darüber in Kenntnis.
Gemäß dem in Artikel 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Verfahren kann beschlossen werden, die Stelle, welche die Äquivalenzbescheinigungen für die in Frage stehenden Erzeugnisse erteilt hat, in dem in Anhang I der vorliegenden Verordnung enthaltenen Verzeichnis zu streichen.
Artikel 10
Abweichend von dieser Verordnung ist für die Überführung von Hopfen und Hopfenerzeugnissen in den freien Verkehr weder die Vorlage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bescheinigung noch die Einhaltung des Artikels 5 erforderlich, wenn jedes Paket bei Hopfenzapfen und Hopfenmehl 1 kg und bei Hopfenauszügen 300 g nicht überschreitet und die Sendung
a) |
die Form kleiner Pakete hat, die zum Verkauf an Einzelne für ihre private Verwendung bestimmt sind, |
b) |
für wissenschaftliche und technische Versuche bestimmt ist, oder |
c) |
für eine Messe bestimmt ist und unter die dafür vorgesehene Zollregelung fällt. |
Die Bezeichnung, das Gewicht und der letzte Verwendungszweck des Erzeugnisses müssen auf der Verpackung angegeben sein.
Artikel 11
Die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 und die Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 werden aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI zu lesen.
Artikel 12
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2008
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 17.
(3) ABl. L 367 vom 28.12.1978, S. 28.
(4) Siehe Anhang V.
(5) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 72.
ANHANG I
ZUR AUSSTELLUNG DER BESCHEINIGUNGEN FÜR DIE NACHSTEHENDEN ERZEUGNISSE BEFUGTE STELLEN
Hopfenzapfen KN-Code: ex 1210
Hopfenmehl KN-Code: ex 1210
Säfte und Auszüge von Hopfen KN-Code: 1302 13 00
Ursprungsland |
Befugte Stelle |
Anschrift |
Vorwahl |
Telefon |
Fax |
E-Mail (fakultativ) |
||||
Australien |
Quarantine Services Department of Primary Industries & Water |
|
(61-3) |
6233 3352 |
6234 6785 |
|
||||
Kanada |
Plant Protection Division, Animal and Plant Health Directorate, Food Production and Inspection Branch, Agriculture and Agri-food Canada |
|
(1-613) |
952 8000 |
991 5612 |
|
||||
China |
Tianjin Airport Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-22) |
2813 4078 |
28 13 40 78 |
ciqtj2002@163.com |
||||
Tianjin Economic and Technical Development Zone Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-22) |
662 98343 |
662 98245 |
zhujw@tjciq.gov.cn |
|||||
Inner Mongolia Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-471) |
434 1943 |
434 2163 |
zhaoxb@nmciq.gov.cn |
|||||
Xinjiang Entry-Exit Inspection and Quarantine Bureau of the People's Republic of China |
|
(86-991) |
464 0057 |
464 0050 |
xjciq_jw@xjciq.gov.cn |
|||||
Neuseeland |
Ministry of Agriculture and Fisheries |
|
(64-4) |
472 0367 |
474 424 472-9071 |
|
||||
Gawthorn Institute |
Private Bag Nelson |
(64-3) |
548 2319 |
546 9464 |
|
|||||
Serbien |
Naucni Institute za Ratarstvo/Zavod za Hmelj sirak I lekovito bilje |
21470 Backi Petrovac |
(38-21) |
780 365 |
621 212 |
berenji@eunet.yu |
||||
Südafrika |
CSIR Food Science and Technology |
|
(27-12) |
841 3172 |
841 3594 |
|
||||
Schweiz |
Labor Veritas |
|
(41-44) |
283 2930 |
201 4249 |
admin@laborveritas.ch |
||||
Ukraine |
Productional-Technical Centre (PTZ) Ukrhmel |
|
(380) |
37 2111 |
36 7331 |
|
||||
Vereinigte Staaten |
Washington Department of Agriculture State Chemical and Hop Lab |
|
(1-509) |
225 7626 |
454 7699 |
|
||||
Idaho Department of Agriculture Division of Plant Industries Hop Inspection Lab |
|
(1-208) |
332 8620 |
334 2283 |
|
|||||
Oregon Department of Agriculture Commodity Inspection Division |
|
(1-503) |
986 4620 |
986 4737 |
|
|||||
California Department of Food and Agriculture (CDFA-CAC) Division of Inspection Services Analytical Chemistry Laboratory |
|
(1-916) |
445 0029 oder 262 1434 |
262 1572 |
|
|||||
USDA, GIPSA, FGIS |
|
(1-503) |
326 7887 |
326 7896 |
|
|||||
USDA, GIPSA, TSD, Tech Service Division, Technical Testing Laboratory |
|
(1-816) |
891 0401 |
891 0478 |
|
|||||
Simbabwe |
Standards Association of Zimbabwe (SAZ) |
|
(263-4) |
88 2017, 88 2021, 88 5511 |
88 2020 |
info@saz.org.zw saz.org.zw |
ANHANG II
FORMULAR FÜR EINE ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG
ANHANG III
FORMULAR FÜR DEN AUSZUG AUS EINER ÄQUIVALENZBESCHEINIGUNG
ANHANG IV
VORSCHRIFTEN FÜR DIE IN ARTIKEL 4 UND 6 GENANNTEN VORDRUCKE
I. PAPIER
Es ist weißes Papier zu verwenden, das mindestens 40 Gramm je m2 wiegt.
II. FORMAT
Das Format muss 210 mm × 297 mm betragen.
III. SPRACHEN
A. |
Die Äquivalenzbescheinigung ist in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen; sie kann außerdem in der oder einer der Amtssprachen des ausstellenden Landes abgefasst werden. |
B. |
Der Auszug der Äquivalenzbescheinigung ist in einer der von den zuständigen Stellen des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprachen der Gemeinschaft auszustellen. |
IV. AUSSTELLUNG
A. |
Die Vordrucke sind maschinenschriftlich oder handschriftlich auszustellen; im letzteren Falle sind sie leserlich, mit Tinte und in Druckbuchstaben auszufüllen. |
B. |
Jeder Vordruck ist durch eine von der ausstellenden Stelle erteilte Nummer zu kennzeichnen; diese Nummer gilt für das Original und seine beiden Kopien. |
C. |
Betreffend die Äquivalenzbescheinigungen und ihre Auszüge:
|
ANHANG V
Aufgehobene Verordnungen mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen
Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1465/79 der Kommission |
nur Artikel 2 und die in Artikel 3 enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 |
Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 der Kommission |
nur Artikel 1 |
Verordnung (EWG) Nr. 2264/91 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2940/92 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 717/93 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 673/79 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1105/79 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 1466/79 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3042/79 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3093/81 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 541/85 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3261/85 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3589/85 der Kommission |
nur Artikel 1 Absatz 2 |
Verordnung (EWG) Nr. 1835/87 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 3975/88 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 4060/88 der Kommission |
nur Artikel 2 |
Verordnung (EWG) Nr. 2835/90 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2238/91 der Kommission |
|
Verordnung (EWG) Nr. 2915/93 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 812/94 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 1757/94 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 201/95 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 972/95 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 2132/95 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 539/98 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 81/2005 der Kommission |
|
Verordnung (EG) Nr. 495/2007 der Kommission |
|
ANHANG VI
Entsprechungstabelle
Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 |
Verordnung (EWG) Nr. 3077/78 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
|
Artikel 1 Absätze 1 und 2 |
Artikel 1 Absatz 3 |
|
Artikel 2 |
|
Artikel 1 Satz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
|
Artikel 1 Satz 2 |
Artikel 3 Absatz 2 |
Artikel 2 |
|
Artikel 4 |
Artikel 3 Absatz 1 Einleitungssatz |
|
Artikel 5 Absatz 1 Einleitungssatz |
Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich bis vierter Gedankenstrich |
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a bis d |
Artikel 3 Absatz 2 |
|
Artikel 5 Absatz 2 |
Artikel 4 |
|
— |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 |
|
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 |
Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 |
Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 |
|
Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 2 |
Artikel 6 |
|
Artikel 7 |
Artikel 7 Absatz 1 einleitende Sätze |
|
Artikel 8 Absatz 1 |
Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 und Nummer 1 |
|
Artikel 8 Absatz 2 einleitende Worte |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a einleitende Worte |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a einleitende Worte |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a erster Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a vierter Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer v) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a sechster Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vi) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a siebter Gedankenstrich |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer vii) |
Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b |
|
Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b |
Artikel 7 Nummer 2 |
|
— |
Artikel 7a Absatz 1 Satz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 1 |
Artikel 7a Absatz 1 Sätze 2 und 3 |
|
Artikel 9 Absatz 2 |
Artikel 7a Absatz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 3 |
Artikel 7a Absatz 3 Satz 1 |
|
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 1 |
Artikel 7a Absatz 3 Satz 2 |
|
Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 |
Artikel 8 |
|
Artikel 10 |
Artikel 9 |
— |
— |
Artikel 10 |
— |
— |
— |
|
Artikel 11 |
— |
|
Artikel 12 |
|
Anhang |
Anhang I |
Anhang I |
|
Anhang II |
Anhang II |
|
Anhang III |
Anhang III |
|
— |
Anhang IV |
|
Anhang IV |
— |
— |
Anhang V |
— |
— |
Anhang VI |