18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/86


VERORDNUNG (EG) Nr. 1283/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 eröffneten Zollkontingente für Schweinefleisch gestellten Anträge

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 806/2007 der Kommission vom 10. Juli 2007 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten im Schweinefleischsektor (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 wurden Zollkontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Schweinefleischsektors eröffnet.

(2)

Bei bestimmten Kontingenten sind die Mengen, auf die sich die in den ersten sieben Tagen des Monats Dezember 2008 für den Teilzeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge beziehen, höher als die verfügbaren Mengen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Auf die Einfuhrlizenzanträge, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 806/2007 für den Teilzeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2009 gestellt wurden, werden die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zuteilungskoeffizienten angewandt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 18. Dezember 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 181 vom 11.7.2007, S. 3.


ANHANG

Nummer der Gruppe

Laufende Nummer

Zuteilungskoeffizient für die für den Teilzeitraum vom 1.1.2009-31.3.2009 gestellten Einfuhrlizenzanträge

(in %)

Nicht beantragte, zum Teilzeitraum vom 1.4.2009-30.6.2009 hinzuzufügende Mengen

(in kg)

G2

09.4038

 (2)

9 643 903

G3

09.4039

 (1)

2 798 000

G4

09.4071

 (1)

2 251 500

G5

09.4072

 (1)

4 620 750

G6

09.4073

 (1)

11 300 250

G7

09.4074

 (1)

3 887 250


(1)  Nicht anwendbar: Der Kommission wurde kein Lizenzantrag übermittelt.

(2)  Nicht anwendbar: Die Anträge unterschreiten die verfügbaren Mengen.