17.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/34


VERORDNUNG (EG) Nr. 1266/2008 DER KOMMISSION

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 145 Buchstaben c, j, k, l, m, n, na und p,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (2) ist insbesondere eine Unterstützung für die Umstrukturierung und Umstellung, die grüne Weinlese und die Rodung im Weinsektor eingeführt worden. Gleichzeitig wurde darin festgelegt, dass Betriebsinhaber, die Zahlungen im Rahmen dieser Maßnahmen erhalten, die anderweitigen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einhalten müssen. Deshalb sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) enthaltenen Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen für diese Betriebsinhaber gelten. Somit ist der Titel der vorgenannten Verordnung zu ändern.

(2)

Mit den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ist für die Gewährung einer Unterstützung im Weinsektor die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen vorgeschrieben worden, die während eines bestimmten Zeitraums ab der Zahlung Anwendung finden soll. Der zeitliche Beginn dieser Verpflichtungen sollte klargestellt werden.

(3)

Für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sollte der Betriebsinhaber die gesamte Betriebsfläche melden. Somit sollten Betriebsinhaber, die Stützungsmaßnahmen beantragen, die nur unter die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 fallen und für die keine anderen Direktzahlungen gelten, verpflichtet werden, die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche ihres Betriebs alljährlich in einem Sammelantrag zu melden, wenn die zuständigen Behörden noch nicht über diese Information verfügen.

(4)

Die derzeit für Direktzahlungen erhaltende Betriebsinhaber geltenden Bestimmungen betreffend die Nichtmeldung aller landwirtschaftlichen Flächen und die verzögerte Einreichung der Anträge gelten nicht für Betriebsinhaber, die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Weinreform beantragen. Es müssen Bestimmungen eingeführt werden, gemäß denen Betriebsinhaber, die Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Weinreform beantragen, einen Sammelantrag einreichen und alle ihre landwirtschaftlichen Flächen melden. Somit sollten die Zahlungen gekürzt werden, wenn ein Begünstigter im Rahmen der Weinreform die Bestimmung zur Einreichung eines Sammelantrags nicht einhält oder nicht alle seine landwirtschaftlichen Flächen meldet.

(5)

Der Mindestkontrollsatz für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen ist für die Betriebsinhaber festzusetzen, die diesen Verpflichtungen im Weinsektor nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterworfen sind. Gemäß den derzeit für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen geltenden Regeln ist dieser Kontrollsatz auf 1 % der betreffenden Betriebsinhaber festzusetzen.

(6)

Die Kontrollstichproben für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sind, um eine angemessene Kontrolle zu gewährleisten, aus denjenigen Betriebsinhabern auszuwählen, die unter die genannten Artikel fallen.

(7)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind die Haftungsvorschriften zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen insbesondere bei der Übertragung von Flächen im betreffenden Kalenderjahr präzisiert worden. Diese Vorschriften sollten auch für Betriebsinhaber gelten, die alljährlich einen Antrag auf Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 einreichen.

(8)

Die Vorschriften für Kürzungen im Falle der Nichteinhaltung sollten auch für Zahlungen im Sinne der Artikel 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 im Kalenderjahr der Feststellung gelten. Für die Fälle, in denen die Unterstützung für den Weinsektor nicht alljährlich gewährt wird, ist eine besondere Bestimmung für die Berechnung des zu kürzenden Betrages vorzusehen. Dabei ist die Anzahl Jahre zu berücksichtigen, während der die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gilt.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (nachstehend ‚integriertes System‘) im Rahmen von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und die Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates (4). Sie gilt unbeschadet besonderer Vorschriften, die in den Verordnungen über die einzelnen Beihilferegelungen festgelegt sind.

3.

In Artikel 2 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 2 eingefügt:

„Für die Zwecke der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Sinne der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 bedeutet „b der Zahlung“ ab dem 1. Januar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die erste Zahlung gewährt wurde.“

4.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

Ein Betriebsinhaber, der keine Beihilfe im Rahmen einer flächenbezogenen Beihilferegelung, aber eine Beihilfe im Rahmen einer anderen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Beihilferegelung oder eine Unterstützung gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beantragt, muss einen Sammelantrag einreichen, wenn er über landwirtschaftliche Flächen im Sinne der Definition gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 verfügt, und diese nach Artikel 14 der vorliegenden Verordnung in dem Antrag angeben.

Ein Betriebsinhaber, der nur der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegt, muss in jedem Kalenderjahr, in dem diese Verpflichtungen gelten, einen Sammelantrag einreichen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch die Betriebsinhaber von der Pflicht gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 freistellen, wenn die betreffenden Informationen den zuständigen Behörden im Rahmen anderer Verwaltungs- und Kontrollsysteme vorgelegt werden, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit dem integrierten System kompatibel sind.“

5.

Dem Artikel 14 Absatz 1a wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unterliegt der Betriebsinhaber der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008, so gilt Unterabsatz 1 auch für die Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der genannten Verordnung. Der Kürzungsprozentsatz gilt für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

6.

Dem Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die zuständige Kontrollbehörde führt im Bereich der in ihre Zuständigkeit fallenden Anforderungen oder Standards im betreffenden Kalenderjahr auch Kontrollen bei mindestens 1 % aller Betriebsinhaber durch, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen und für die die betreffende Kontrollbehörde zuständig ist.“

7.

Artikel 45 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unbeschadet von Artikel 44 Absatz 1 kann ein Mitgliedstaat beschließen, im Rahmen derselben Risikoanalyse Betriebsinhaber, die Direktzahlungen erhalten, und Betriebsinhaber auszuwählen, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen.“

b)

Dem Absatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Die Stichprobe gemäß Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird jedoch aus Betriebsinhabern ausgewählt, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 für das betreffende Kalenderjahr unterliegen.“

c)

Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 können die gemäß Artikel 44 zu kontrollierenden Betriebsinhaber aus der Grundgesamtheit der Betriebsinhaber ausgewählt werden, die Beihilfeanträge im Rahmen von Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gestellt haben, und aus den Betriebsinhabern ausgewählt werden, die der Anwendung der Artikel 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, wobei alle Betriebsinhaber die jeweiligen Anforderungen oder Standards einhalten müssen.“

8.

Artikel 65 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(2a)   Zum Zweck der Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 auf Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegen, entspricht die Stellung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der alljährlichen Einreichung des Sammelantrags.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände gemäß Artikel 72 gilt Folgendes: Reicht ein der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 20 und 103 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 unterliegender Betriebsinhaber den Sammelantrag nicht innerhalb der Frist von Artikel 11 der vorliegenden Verordnung ein, so wird eine Kürzung von 1 % je Arbeitstag angewendet. Die Höchstkürzung beträgt 25 %. Die Kürzung gilt für den Gesamtbetrag, der im Rahmen der Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 zu zahlen ist, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

9.

Dem Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Anwendung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt der Kürzungsprozentsatz für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

10.

Dem Artikel 67 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für die Anwendung der Kürzung von Zahlungen gemäß den Artikeln 11, 12 und 98 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt der Kürzungsprozentsatz für den zu zahlenden Gesamtbetrag, geteilt durch die Anzahl Jahre nach den Artikeln 20 und 103 derselben Verordnung.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.

(2)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.“