29.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 319/51


VERORDNUNG (EG) Nr. 1183/2008 DER KOMMISSION

vom 28. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 mit Vermarktungsvorschriften für Olivenöl

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 121 Buchstabe h in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 der Kommission (2) sieht eine Regelung zur Bezeichnung bestimmter fakultativer Angaben für Olivenöl vor. Gemäß Artikel 5 Buchstabe c derselben Verordnung ist die Angabe organoleptischer Eigenschaften nativer Olivenöle auf dem Etikett nur zulässig, wenn sie auf den Ergebnissen einer in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 der Kommission vom 11. Juli 1991 über die Merkmale von Olivenölen und Oliventresterölen sowie die Verfahren zu ihrer Bestimmung (3) vorgesehenen Analysemethode basiert. Gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 muss diese Bestimmung ab dem 30. November 2008 gelten.

(2)

Die vom Internationalen Olivenölrat (IOR) in Angriff genommenen Arbeiten über die Erforschung neuer Methoden der organoleptischen Prüfung, die es gestatten dürften, die Reihe positiver Attribute nativer Olivenöle zu erweitern, sind im November 2007 abgeschlossen worden. Die Anpassung der Gemeinschaftsregelung an die vom IOR überarbeitete Methode setzt voraus, dass Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 geändert wird. Diese Anpassung ist Teil einer Änderung mehrerer Vorschriften über die Etikettierung von Olivenöl, die am 1. Juli 2009 in Kraft treten soll. Insbesondere im Hinblick auf die Marktteilnehmer, die die Etikettierung ihrer Erzeugnisse anpassen müssen, wäre es unangebracht, die derzeitigen Bestimmungen von Artikel 5 Buchstabe c während eines Zeitraums anzuwenden, der nur vom 30. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 läuft.

(3)

Daher ist die Anwendung von Artikel 5 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 auf den 1. Juli 2009 zu verschieben.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5 Buchstabe c gilt ab dem 1. Juli 2009.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 30. November 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 155 vom 14.6.2002, S. 27.

(3)  ABl. L 248 vom 5.9.1991, S. 1.