1.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 321/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1166/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 19. November 2008
über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe (2) sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor. |
(2) |
Das Programm von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit Entwicklungstendenzen auf Gemeinschaftsebene untersucht werden können. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. |
(3) |
Um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die sonstigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, muss mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die letzte Zählung vor der Annahme der vorliegenden Verordnung hat 1999/2000 stattgefunden. |
(4) |
Es müssen Daten über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) festgelegten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erhoben werden. |
(5) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2006 zu den Agrarumweltindikatoren hat der Rat festgestellt, dass Bedarf an vergleichbaren, die gesamte Gemeinschaft abdeckenden Daten über landwirtschaftliche Tätigkeiten auf der geeigneten geografischen Ebene besteht. Der Rat hat die Kommission ersucht, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2006 (4) genannten Maßnahmen umzusetzen, wozu die Erstellung statistischer Daten insbesondere über Bewirtschaftungsmethoden landwirtschaftlicher Betriebe und die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebsmittel gehört. |
(6) |
Es fehlt an statistischen Informationen über die verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden auf der Ebene der einzelnen Betriebe. Daher ist es notwendig, die Sammlung von Informationen über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die mit Strukturdaten über die landwirtschaftlichen Betriebe verknüpft werden sollten, zu verbessern, damit zusätzliche statistische Daten für die Entwicklung der Agrarumweltpolitik und die Verbesserung der Qualität der Agrarumweltindikatoren bereitgestellt werden können. |
(7) |
Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der Agrarpolitik in der Gemeinschaft von Bedeutung. Daher sollten für die Erhebungsmerkmale nach Möglichkeit einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Definitionen verwendet werden. |
(8) |
Die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2010 und die zehnjährliche Volkszählung im Jahr 2011 würden die für Statistiken zur Verfügung stehenden Ressourcen der Mitgliedstaaten stark belasten, falls sich die Arbeiten vor Ort für diese beiden wichtigen Erhebungen zeitlich überschneiden würden. Deshalb sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es Mitgliedstaaten erlaubt, die Betriebsstrukturerhebung 2009 durchzuführen. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (5) bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft. Für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten gibt die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (6) einen Bezugsrahmen vor, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt. |
(10) |
Die Kommission sollte die Angaben zum Standort eines landwirtschaftlichen Betriebs nur für statistische Analysen und nicht für die Ziehung von Stichproben oder die Durchführung von Erhebungen verwenden. Der Schutz vertraulicher Daten sollte unter anderem dadurch gewährleistet werden, dass die Genauigkeit der Standortparameter begrenzt wird und indem die Daten in den Veröffentlichungen der Statistiken angemessen aggregiert werden. |
(11) |
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (7) wurde die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft eingeführt. |
(12) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (8) sollten die Gebietseinheiten im Einklang mit der NUTS-Klassifikation definiert werden. |
(13) |
Um für die Auskunftgebenden und die Mitgliedstaaten die Belastung durch die Erhebung der Daten so gering wie möglich zu halten, sollte die Möglichkeit der Verwendung von Stichprobenerhebungen und Verwaltungsquellen vorgesehen werden. |
(14) |
Die Durchführung der Erhebungen erfordert über mehrere Jahre hinweg die Bereitstellung beträchtlicher Haushaltsmittel seitens der Mitgliedstaaten und der Kommission, von denen ein großer Teil für die Erfüllung der Anforderungen der Gemeinschaft verwendet werden wird. |
(15) |
Es wird anerkannt, dass die Anforderungen der Satellitenerkennung und -identifizierung von landwirtschaftlichen Betrieben in vielen Mitgliedstaaten erhebliche methodische und technische Schwierigkeiten mit sich bringen. |
(16) |
Deshalb sollte eine Gemeinschaftsbeihilfe vorgesehen werden, um dieses Programm der Erhebungen durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (9) zu unterstützen. |
(17) |
Diese Verordnung legt für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung fest, die für die Haushaltsbehörde gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen bildet. |
(18) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur landwirtschaftlicher Betriebe und über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Verordnung besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(19) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden. |
(20) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Koeffizienten für die Großvieheinheiten festzulegen, die Merkmale festzulegen und die Anhänge dieser Verordnung anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(21) |
Der durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates (12) eingesetzte Ständige Agrarstatistische Ausschuss wurde gehört — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Erstellung vergleichbarer Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.
Artikel 2
Definitionen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Definitionen:
a) |
„landwirtschaftlicher Betrieb“ oder „Betrieb“: eine technische und wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die in Anhang I aufgeführte landwirtschaftliche Tätigkeiten im Wirtschaftsgebiet der Europäischen Union entweder als Haupttätigkeit oder als Nebentätigkeit ausübt; |
b) |
„Großvieheinheit“: eine Standardmaßeinheit, die die Zusammenfassung der verschiedenen Arten von Viehbeständen zu Vergleichszwecken erlaubt. Die Großvieheinheiten werden anhand der Anforderungen für die Fütterung der einzelnen Tierkategorien bestimmt; die entsprechenden Koeffizienten werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt; |
c) |
„Stichprobenerhebungen“: statistische Erhebungen auf der Grundlage geschichteter Zufallsstichproben, mit denen repräsentative statistische Daten über landwirtschaftliche Betriebe auf regionaler und nationaler Ebene erstellt werden sollen. Bei der Schichtung sind auch Größe und Typ des landwirtschaftlichen Betriebs zu berücksichtigen, um zu gewährleisten, dass landwirtschaftliche Betriebe unterschiedlicher Größen und Typen angemessen repräsentiert sind; |
d) |
„Region“: die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 festgelegte Gebietseinheit auf der Ebene NUTS 2; |
e) |
„Betriebsstandort“: der Breiten- und der Längengrad innerhalb eines Bogens von 5 Minuten, der verhindert, dass es zu einer direkten Identifizierung des einzelnen Betriebs kommt. Fällt unter die betreffenden Koordinaten nur ein landwirtschaftlicher Betrieb, so wird dieser Betrieb einem benachbarten Standort zugeteilt, der mindestens einen weiteren landwirtschaftlichen Betrieb umfasst. |
Artikel 3
Erfassungsbereich
(1) Von den in dieser Verordnung genannten Erhebungen werden erfasst:
a) |
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von 1 ha oder mehr, |
b) |
landwirtschaftliche Betriebe mit einer landwirtschaftlich genutzten Fläche von weniger als 1 ha, wenn diese Betriebe einen gewissen Anteil für den Verkauf erzeugen oder wenn ihre Produktionseinheit bestimmte physische Schwellenwerte überschreitet. |
(2) Mitgliedstaaten, die eine Erhebungsschwelle von mehr als 1 ha verwenden, legen diese so fest, dass nur die kleinsten landwirtschaftlichen Betriebe ausgeschlossen werden, die zusammen einen Anteil von nicht mehr als 2 % an der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche ohne Gemeindeland und von nicht mehr als 2 % an der Gesamtzahl der Großvieheinheiten haben.
(3) In jedem Fall werden alle landwirtschaftlichen Betriebe erfasst, die einen der in Anhang II aufgeführten physischen Schwellenwerte erreichen.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten nutzen die Daten aus dem mit Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (13) eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem, dem mit Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 (14) eingeführten System zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und den aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (15) erstellten Registern der ökologisch wirtschaftenden Betriebe, sofern diese Daten von mindestens gleicher Qualität wie die aus statistischen Erhebungen gewonnenen Informationen sind. Die Mitgliedstaaten können ferner Verwaltungsquellen verwenden, die mit dem Anbau gentechnisch veränderter Kulturen und den in Anhang III aufgeführten besonderen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Zusammenhang stehen.
(2) Beschließt ein Mitgliedstaat, andere als die in Absatz 1 genannten Verwaltungsquellen zu verwenden, so unterrichtet er vorab die Kommission hiervon und gibt an, welche Methode verwendet werden soll und welche Qualität die Daten aus dieser Verwaltungsquelle haben.
Artikel 5
Genauigkeitsanforderungen
(1) Mitgliedstaaten, die Stichprobenerhebungen durchführen, gewährleisten, dass die gewogenen Erhebungsergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region sind und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang IV entsprechen.
(2) In hinreichend begründeten Fällen gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten für bestimmte Regionen Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Genauigkeitsanforderungen.
KAPITEL II
STATISTIKEN ÜBER DIE STRUKTUR DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN BETRIEBE
Artikel 6
Betriebsstrukturerhebungen
(1) Die Mitgliedstaaten führen in den Jahren 2010, 2013 und 2016 Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe durch (nachstehend „Betriebsstrukturerhebungen“ genannt).
(2) Die Betriebsstrukturerhebung 2010 wird als Zählung durchgeführt. Für die in Anhang III Abschnitt V Ziffer ii aufgeführten Merkmale zu außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die die Arbeitskräfte ausüben, können jedoch Stichprobenerhebungen verwendet werden.
(3) Die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 können als Stichprobenerhebungen durchgeführt werden.
Artikel 7
Erhebungsmerkmale
(1) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang III aufgeführten Merkmale.
(2) Die Kommission kann nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle die Liste der in Anhang III aufgeführten Merkmale für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 ändern.
(3) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, über jeden Ausschluss eines Merkmals aus der Datenerhebung.
(4) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen.
Artikel 8
Bezugszeiträume
Die Bezugszeiträume für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2010, 2013 und 2016 werden wie folgt festgelegt:
a) |
für die in Anhang III aufgeführten Flächenmerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet; |
b) |
für die in Anhang III aufgeführten Viehbestandsmerkmale: ein Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember des Erhebungsjahres; |
c) |
für die in Anhang III aufgeführten Arbeitskräftemerkmale: ein Zeitraum von 12 Monaten, der an einem Stichtag zwischen dem 1. März und dem 31. Oktober des Erhebungsjahres endet; |
d) |
für die in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums: ein Zeitraum von drei Jahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet. |
Artikel 9
Übermittlung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2012 die geprüften Erhebungsdaten der Betriebsstrukturerhebung 2010.
(2) Für die Betriebsstrukturerhebungen in den Erhebungsjahren 2013 und 2016 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission geprüfte Erhebungsdaten innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres.
(3) Daten zu den in Anhang III aufgeführten Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die auf Verwaltungsunterlagen beruhen, können der Kommission getrennt innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Erhebungsjahres übermittelt werden.
(4) Die Daten der Betriebsstrukturerhebung werden der Kommission in elektronischer Form für die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe übermittelt.
(5) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.
(6) Die Kommission verwendet die Daten der Betriebsstrukturerhebung nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.
Artikel 10
Auswahlgrundlage
Für die Zwecke der Aktualisierung der Auswahlgrundlage für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 gewähren die Mitgliedstaaten den für die Betriebsstrukturerhebungen zuständigen einzelstaatlichen Stellen Zugang zu Informationen über landwirtschaftliche Betriebe in den auf ihrem Staatsgebiet geführten Verwaltungsregistern.
KAPITEL III
STATISTIKEN ÜBER LANDWIRTSCHAFTLICHE PRODUKTIONSMETHODEN
Artikel 11
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
(1) Die Mitgliedstaaten führen eine Erhebung über die von den landwirtschaftlichen Betrieben angewandten landwirtschaftlichen Produktionsmethoden durch. Diese Erhebung kann als Stichprobenerhebung durchgeführt werden.
(2) In hinreichend begründeten Fällen kann die Kommission einem Mitgliedstaat gestatten, die Stichprobenerhebung mittels separater Teilstichproben durchzuführen.
(3) Die Mitgliedstaaten liefern Informationen über die in Anhang V aufgeführten Merkmale der landwirtschaftlichen Produktionsmethoden.
(4) Für jeden bei der Erhebung erfassten Betrieb geben die Mitgliedstaaten auch die geschätzte Wassermenge (in Kubikmetern) an, die der Betrieb für die Bewässerung verbraucht. Die Schätzung kann mithilfe eines Modells vorgenommen werden.
(5) Zur Erstellung des in Absatz 4 genannten Modells leistet die Kommission den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Methodik und sonstige Fragen Unterstützung. Außerdem fördert die Kommission die erforderliche Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, damit vergleichbare Ergebnisse erzielt werden.
(6) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Merkmal selten oder überhaupt nicht vorkommt, so kann das Merkmal von der Datenerhebung ausgeschlossen werden. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission in dem Kalenderjahr, das dem Erhebungsjahr unmittelbar vorangeht, von jedem Ausschluss eines Merkmals von der Datenerhebung.
(7) Die Definitionen der Merkmale werden nach dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
(8) Der Bezugszeitraum ist mit dem jeweiligen Bezugszeitraum für die Merkmale der Betriebsstrukturerhebung 2010 identisch.
(9) Die Ergebnisse dieser Erhebung werden auf der Ebene der einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe mit den Daten aus der Betriebsstrukturerhebung 2010 verknüpft. Der geprüfte Gesamtdatensatz wird der Kommission in elektronischer Form spätestens am 31. Dezember 2012 übermittelt.
(10) Die Kommission legt das Format für die Übermittlung der Erhebungsdaten fest.
(11) Die Kommission verwendet die Daten über die landwirtschaftlichen Produktionsmethoden nicht für die Ziehung von Stichproben oder für die Durchführung von Erhebungen.
KAPITEL IV
BERICHTERSTATTUNG, FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN
Artikel 12
Berichte
(1) Die Mitgliedstaaten legen für die Erhebungen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, nationale Methodikberichte vor, in denen Folgendes beschrieben wird:
a) |
die Organisation und die angewandte Methodik, |
b) |
die Genauigkeitsniveaus, die bei den in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen erzielt wurden, |
c) |
Informationen über die Qualität der gegebenenfalls verwendeten Datenquellen der Verwaltung und |
d) |
die Einbeziehungs- und Ausschlusskriterien, die angewandt wurden, um den in Artikel 3 genannten Erfassungsanforderungen zu entsprechen. |
(2) Die nationalen Methodikberichte sind der Kommission zusammen mit den geprüften Erhebungsergebnissen gemäß den in Artikel 9 Absätze 1 und 2 angegebenen Fristen vorzulegen.
(3) Neben den am Ende jeder Erhebung vorzulegenden nationalen Methodikberichten liefern die Mitgliedstaaten der Kommission alle weiteren gegebenenfalls erforderlichen Informationen zur Organisation und Methodik der Erhebung.
Artikel 13
Gemeinschaftsbeitrag
(1) Die Mitgliedstaaten erhalten von der Gemeinschaft einen Finanzbeitrag in Höhe von maximal 75 % der Kosten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Erhebungen, wobei die in den Absätzen 3 und 4 festgelegten Höchstbeträge nicht überschritten werden dürfen.
(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt die Kommission den Mitgliedstaaten, die einen entsprechenden Antrag stellen, die notwendige technische Unterstützung und Beratung in Bezug auf die Satellitenortung landwirtschaftlicher Betriebe.
(3) Für die Gesamtkosten der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird der Gemeinschaftsbeitrag auf die folgenden Höchstbeträge begrenzt:
— |
jeweils 50 000 EUR für Luxemburg und Malta, |
— |
jeweils 1 000 000 EUR für Österreich, Irland und Litauen, |
— |
jeweils 2 000 000 EUR für Bulgarien, Deutschland, Ungarn, Portugal und das Vereinigte Königreich, |
— |
jeweils 3 000 000 EUR für Griechenland, Spanien und Frankreich, |
— |
jeweils 4 000 000 EUR für Italien, Polen und Rumänien und |
— |
jeweils 300 000 EUR für alle anderen Mitgliedstaaten. |
(4) Für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 werden die in Absatz 3 genannten Höchstbeträge um 50 % verringert.
(5) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 finanziert.
Artikel 14
Finanzrahmen
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung dieses Erhebungsprogramms einschließlich der erforderlichen Mittel für die Verwaltung, Aufrechterhaltung und Entwicklung der Datenbanksysteme, die in der Kommission zur Verarbeitung der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung gelieferten Daten verwendet werden, beläuft sich für den Zeitraum 2008-2013 auf 58 850 000 EUR.
(2) Der Betrag für den Zeitraum 2014-2018 wird von der Haushalts- und Rechtsetzungsbehörde auf Vorschlag der Kommission auf der Grundlage des neuen Finanzrahmens für den 2014 beginnenden Zeitraum festgesetzt.
(3) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 15
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem durch den Beschluss 72/279/EWG eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschuss unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 16
Ausnahmeregelungen
(1) Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absätze 8 und 9, Artikel 13 Absatz 3, Anhang III und Anhang IV wird das Jahr „2010“ für Griechenland, Spanien und Portugal durch das Jahr „2009“ ersetzt.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. März 2012“ ersetzt durch:
a) |
„31. März 2011“ für Griechenland und Portugal, |
b) |
„30. Juni 2011“ für Spanien, |
c) |
„30. Juni 2012“ für Italien und Rumänien. |
(3) Abweichend von Artikel 11 Absatz 9 wird das Datum „31. Dezember 2012“ für Griechenland, Spanien und Portugal durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.
Artikel 17
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 wird aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 18
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. November 2008
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.
(2) ABl. L 56 vom 2.3.1988, S. 1.
(3) ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.
(4) Mitteilung mit dem Titel „Entwicklung von Agrarumweltindikatoren zur Überwachung der Integration von Umweltbelangen in die gemeinsame Agrarpolitik“.
(5) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.
(6) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.
(7) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1.
(8) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1.
(9) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.
(10) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
(11) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
(12) ABl. L 179 vom 7.8.1972, S. 1.
(13) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).
(14) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).
(15) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
ANHANG I
Liste der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, auf die in der Definition des landwirtschaftlichen Betriebs Bezug genommen wird
Die folgenden Tätigkeiten (die als Haupt- oder Nebentätigkeiten ausgeübt werden können) beruhen auf der europäischen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige (NACE Rev. 2), Abteilung Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, und werden für die Definition eines landwirtschaftlichen Betriebs verwendet:
Beschreibung der Tätigkeit |
Code NACE Rev. 2 |
Zusätzliche Anmerkungen zur Einbeziehung/zum Ausschluss von Tätigkeiten bei der Definition landwirtschaftlicher Tätigkeiten |
||||
Anbau einjähriger Pflanzen |
01.1 |
|
||||
Anbau mehrjähriger Pflanzen |
01.2 |
Landwirtschaftliche Betriebe, die Wein oder Olivenöl aus selbst erzeugten Trauben oder Oliven herstellen, sind in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
||||
Betrieb von Baumschulen, Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken |
01.3 |
|
||||
Tierhaltung |
01.4 |
Alle unter 01.49 der NACE Rev. 2 (Sonstige Tierhaltung) klassifizierten Tätigkeiten sind aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, mit Ausnahme von:
|
||||
Gemischte Landwirtschaft |
01.5 |
|
||||
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen |
01.6 |
Generell sind alle landwirtschaftlichen Betriebe, die unter 01.6 der NACE Rev. 2 fallende Tätigkeiten ausüben, aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich diese Tätigkeiten ausüben. Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich darin besteht, Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu erhalten (gemäß 01.61 der NACE Rev. 2) sind jedoch in den Geltungsbereich dieser Verordnung einbezogen. |
ANHANG II
Schwellen für die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Merkmale |
Schwelle |
|
Landwirtschaftlich genutzte Fläche |
Ackerland, Haus- und Nutzgärten, Dauergrünland und Dauerkulturen |
5 ha |
Dauerkulturen im Freiland |
Obstanlagen (einschließlich Beerenobstanlagen), Zitrusanlagen und Olivenanlagen, Rebanlagen und Baumschulen |
1 ha |
Sonstiger Intensivanbau |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter niedrigen (nicht begehbaren) Schutzabdeckungen |
0,5 ha |
Tabak |
0,5 ha |
|
Hopfen |
0,5 ha |
|
Baumwolle |
0,5 ha |
|
Anbau unter Glas oder anderen (begehbaren) Schutzabdeckungen |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren |
0,1 ha |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
0,1 ha |
|
Rinder |
Alle |
10 Tiere |
Schweine |
Alle |
50 Tiere |
Zuchtsauen |
10 Tiere |
|
Schafe |
Alle |
20 Tiere |
Ziegen |
Alle |
20 Tiere |
Geflügel |
Alle |
1 000 Tiere |
ANHANG III
Liste der Merkmale für die Betriebsstrukturerhebung
MERKMALE |
EINHEITEN/KATEGORIEN |
||
I. Allgemeine Merkmale |
|||
|
|
||
|
Grade: Minuten |
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Grade: Minuten |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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Ja/Nein |
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II. Flächen |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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ha |
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III. Viehbestand |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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Tiere |
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|
Tiere |
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|
Stöcke |
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|
Ja/Nein |
||
IV. Maschinen und Einrichtungen |
|||
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Zahl |
||
|
Zahl |
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Zahl |
||
|
Zahl |
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Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
||
IV. ii) Einrichtungen |
|||
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
V. Arbeitskräfte |
|||
V. i) Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb |
|||
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||
|
männlich/weiblich |
||
|
Altersklassen (2) |
||
|
JAE- %-Klasse 1 (3) |
||
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||
|
männlich/weiblich |
||
|
Altersklassen |
||
|
JAE- %-Klasse 2 (4) |
||
|
|
||
|
Ausbildungscodes (5) |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
|
||
|
JAE- %-Klasse 2 |
||
|
Volle Arbeitstage |
||
|
Volle Arbeitstage |
||
V. ii) Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten (nichtlandwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb und Arbeiten außerhalb des Betriebs) |
|||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
VI. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebs (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen) |
|||
VI. i) Liste der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten |
|||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
VI. ii) Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen |
|||
|
Prozentklassen (7) |
||
VII. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums |
|||
|
|
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
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|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
||
|
Ja/Nein |
(1) Nicht anzugeben im Jahr 2010.
(2) Altersklassen: (ab Erreichen des Alters, in dem die Schulpflicht endet, bis 24 Jahre), (25-34), (35-44), (45-54), (55-64), (65 und älter).
(3) Prozentklasse 1 von Jahresarbeitseinheiten (JAE): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75-<100), (100).
(4) Prozentklasse 2 von Jahresarbeitseinheiten (JAE): (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75-<100), (100).
(5) Ausbildungscodes: (ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung), (landwirtschaftliche Grundausbildung), (umfassende landwirtschaftliche Ausbildung).
(6) Nicht anzugeben im Jahr 2013.
(7) Prozentklassen: (≥0-≤10) (>10-≤50) (>50-<100).
(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
ANHANG IV
GENAUIGKEITSANFORDERUNGEN
Die in dieser Verordnung genannten Stichprobenerhebungen müssen auf der Ebene der NUTS-2-Regionen und für nationale Aggregationen benachteiligter Gebiete (1) im Hinblick auf Typ und Größe der landwirtschaftlichen Betriebe statistisch repräsentativ sein, wie in der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission vom 7. Juni 1985 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (2) vorgesehen. Darüber hinaus werden für die Anbaumerkmale und die Viehbestandsmerkmale der landwirtschaftlichen Betriebe bestimmte Genauigkeitsniveaus verlangt.
Diese Genauigkeitsniveaus sind in den folgenden Genauigkeitstabellen angegeben und gelten für alle NUTS-2-Regionen mit mindestens 10 000 Betrieben. Für eine NUTS-2-Region mit weniger als 10 000 Betrieben gelten diese Genauigkeitsniveaus stattdessen für die dazu gehörige NUTS-1-Region, sofern sich in dieser NUTS-1-Region mindestens 1 000 Betriebe befinden. Für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden werden die einschlägigen Anbau- und Viehbestandsmerkmale den Ergebnissen der Betriebsstrukturerhebung 2010 zu entnehmen sein.
Genauigkeitskategorien für die Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016
Anbaumerkmale:
— |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut); hierunter fallen Weichweizen und Spelz, Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körnermais, Reis und sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
— |
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) |
— |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) |
— |
Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
— |
Ölsaaten: hierunter fallen Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja, Leinsamen (Öllein) und sonstige Ölsaaten |
— |
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren |
— |
Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
— |
Grün geerntete Pflanzen |
— |
Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland |
— |
Obst- und Beerenanlagen |
— |
Zitrusanlagen |
— |
Olivenanlagen |
— |
Rebanlagen |
Viehbestandsmerkmale:
— |
Milchkühe |
— |
Sonstige Kühe |
— |
sonstige Rinder |
— |
Zuchtsauen |
— |
Sonstige Schweine |
— |
Schafe |
— |
Ziegen |
— |
Geflügel |
Genauigkeitskategorien für Stichprobenerhebungen im Rahmen der Betriebsstrukturerhebung 2010 und der Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Anbaumerkmale:
— |
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut); hierunter fallen Weichweizen und Spelz, Hartweizen, Roggen, Gerste, Hafer, Körnermais, Reis und sonstiges Getreide zur Körnergewinnung |
— |
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) und Zuckerrüben (ohne Saatgut) |
— |
Ölsaaten: hierunter fallen Raps und Rübsen, Sonnenblumen, Soja, Leinsamen (Öllein) und sonstige Ölsaaten |
— |
Dauerkulturen im Freiland; hierunter fallen Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen), Zitrusanlagen und Olivenanlagen, Rebanlagen und Baumschulen und sonstige Dauerkulturen im Freiland |
— |
Frischgemüse, Melonen, Erdbeeren, Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) |
— |
Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland |
Viehbestandsmerkmale:
— |
Rinder (jeden Alters) |
— |
Schafe und Ziegen (jeden Alters) |
— |
Schweine |
— |
Geflügel |
Genauigkeitstabelle für Nuts-2-Regionen mit mindestens 10 000 landwirtschaftlichen Betrieben
Genauigkeitskategorien |
Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 |
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden |
||
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region |
Relativer Standardfehler |
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der NUTS-2-Region |
Relativer Standardfehler |
|
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 5 % |
10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 10 % |
Viehbestandsmerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 5 % |
10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 10 % |
Genauigkeitstabelle für NUTS-2-Regionen mit weniger als 10 000 landwirtschaftlichen Betrieben
Genauigkeitskategorien |
Betriebsstrukturerhebungen 2013 und 2016 |
Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden |
||
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1 000 Betrieben |
Relativer Standardfehler |
Häufigkeit des Vorkommens des Merkmals in der dazugehörigen NUTS-1-Region mit mindestens 1 000 Betrieben |
Relativer Standardfehler |
|
Anbaumerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 5 % |
10 % oder mehr der landwirtschaftlich genutzten Fläche |
< 10 % |
Viehbestandsmerkmale des landwirtschaftlichen Betriebs |
7,5 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 5 % |
10 % oder mehr der Großvieheinheiten und mehr als 5 % des nationalen Anteils an jeder Kategorie |
< 10 % |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).
ANHANG V
Liste der Merkmale für die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden
Merkmal |
Einheiten/Kategorien |
||||
Methoden der Bodenbearbeitung |
Herkömmliche Bodenbearbeitung (Scharpflug oder Scheibenegge) |
ha |
|||
Konservierende Bodenbearbeitung (bodenschonende Bearbeitung) |
ha |
||||
Nullbodenbearbeitung (direkte Aussaat) |
ha |
||||
Bodenerhaltung |
Bodenbedeckung im Winter: |
Normale Winterkultur |
ha |
||
Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau |
ha |
||||
Restbewuchs |
ha |
||||
Vegetationsloser Boden |
ha |
||||
Fruchtfolge: |
Anteil der Ackerfläche außerhalb der geplanten Fruchtfolge |
AF- %-Klasse (1) |
|||
Landschaftsmerkmale |
Vom Landwirt in den letzten 3 Jahren erhaltene lineare Elemente, darunter: |
Hecken |
Ja/Nein |
||
Baumreihen |
Ja/Nein |
||||
Steinmauern |
Ja/Nein |
||||
In den letzten 3 Jahren angelegte lineare Elemente, darunter: |
Hecken |
Ja/Nein |
|||
Baumreihen |
Ja/Nein |
||||
Steinmauern |
Ja/Nein |
||||
Weidehaltung |
Weidehaltung im Betrieb: |
Im vergangenen Jahr beweidete Fläche |
ha |
||
Zeit, die die Tiere im Freien auf der Weide verbringen |
Monate pro Jahr |
||||
Weidehaltung auf Gemeindeland: |
Gesamtzahl der auf Gemeindeland weidenden Tiere |
Tiere |
|||
Zeit, die die Tiere auf Gemeindeland weiden |
Monate pro Jahr |
||||
Unterbringung der Tiere |
Rinder: |
Anbindestall — mit Festmist und Jauche |
Plätze |
||
Anbindestall — mit Gülle |
Plätze |
||||
Laufstall — mit Festmist und Jauche |
Plätze |
||||
Laufstall — mit Gülle |
Plätze |
||||
Sonstige |
Plätze |
||||
Schweine: |
Auf Teilspaltenboden |
Plätze |
|||
Auf Vollspaltenboden |
Plätze |
||||
Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall) |
Plätze |
||||
Sonstige |
Plätze |
||||
Legehennen: |
Auf Stroh (Tiefstreu–Laufstall) |
Plätze |
|||
Käfigbatterie (alle Arten) |
Plätze |
||||
|
Käfigbatterie mit Kotband |
Plätze |
|||
|
Käfigbatterie mit Kotgrube |
Plätze |
|||
|
Käfigbatterie als Stilt House |
Plätze |
|||
Sonstige |
Plätze |
||||
Dungausbringung |
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Festmist/Hofdünger ausgebracht wird |
Insgesamt |
LF- %-Klasse (2) |
||
Mit unverzüglicher Einarbeitung |
LF- %-Klasse (2) |
||||
Landwirtschaftlich genutzte Fläche, auf der Gülle ausgebracht wird |
Insgesamt |
LF- %-Klasse (2) |
|||
Mit unverzüglicher Einarbeitung oder Injektion |
LF- %-Klasse (2) |
||||
Aus dem Betrieb exportierte Gülle in % der erzeugten Gesamtmenge |
Prozentklasse (3) |
||||
Einrichtungen zur Lagerung und Aufbereitung von Dung |
Lagereinrichtungen für: |
Festmist |
Ja/Nein |
||
Jauche |
Ja/Nein |
||||
Gülle |
Güllebehälter |
Ja/Nein |
|||
Flüssigmistbecken (Lagune) |
Ja/Nein |
||||
Sind die Lagereinrichtungen abgedeckt? |
Festmist |
Ja/Nein |
|||
Jauche |
Ja/Nein |
||||
Gülle |
Ja/Nein |
||||
Bewässerung |
Bewässerte Fläche |
Durchschnittliche bewässerte Fläche in den vergangenen 3 Jahren |
ha |
||
Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen |
Insgesamt |
ha |
|||
Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut) (ohne Mais und Reis) |
ha |
||||
Mais (Körnermais und Grünmais) |
ha |
||||
Reis |
ha |
||||
Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten) |
ha |
||||
Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Frühkartoffeln und Pflanzkartoffeln) |
ha |
||||
Zuckerrüben (ausschließlich Saatgut) |
ha |
||||
Raps und Rübsen |
ha |
||||
Sonnenblumen |
ha |
||||
Faserpflanzen (Flachs, Hanf, sonstige Faserpflanzen) |
ha |
||||
Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren — Feldanbau |
ha |
||||
Ackerwiesen und -weiden und Dauergrünland |
ha |
||||
Sonstige Ackerlandkulturen |
ha |
||||
Obstanlagen (einschließlich Beerenanlagen) |
ha |
||||
Zitrusanlagen |
ha |
||||
Olivenanlagen |
ha |
||||
Rebanlagen |
ha |
||||
Angewandte Bewässerungsmethoden: |
Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung) |
Ja/Nein |
|||
Sprinklerbewässerung |
Ja/Nein |
||||
Tröpfchenbewässerung |
Ja/Nein |
||||
Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers: |
Grundwasser im Betrieb |
Ja/Nein |
|||
Oberflächenwasser im Betrieb (Teiche oder Staubecken) |
Ja/Nein |
||||
Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs |
Ja/Nein |
||||
Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs |
Ja/Nein |
||||
Sonstige Quellen |
Ja/Nein |
(1) Prozentklassen der Ackerfläche (AF): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).
(2) Prozentklassen der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LF): (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).
(3) Prozentklassen: (0), (>0-<25), (≥25-<50), (≥50-<75), (≥75).