18.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1136/2008 DER KOMMISSION

vom 17. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 der Kommission (2) müssen Echtheitsbescheinigungen ausgestellt werden, bevor Rindfleisch in die Gemeinschaft eingeführt werden kann. Der Anhang der genannten Verordnung enthält ein Verzeichnis der Stellen der Ausfuhrländer, die zur Erteilung von Echtheitsbescheinigungen befugt sind.

(2)

Paraguay hat den Namen der Ausgabestelle für Echtheitsbescheinigungen geändert. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 ist das Verzeichnis in Anhang II derselben Verordnung daher entsprechend zu ändern.

(3)

Um zu vermeiden, dass der Name der Ausgabestelle auf den kürzlich ausgestellten Echtheitsbescheinigungen nicht mit dem in der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 aufgeführten Namen übereinstimmt, sollte die Änderung der Verordnung mit Wirkung vom 1. Juli 2008, dem Beginn des laufenden Kontingentsjahrs, gelten. Für das vergangene Kontingentsjahr, das am 30. Juni 2008 endete, hat die Kommission keine Angaben über Echtheitsbescheinigungen erhalten, die von den zuständigen Behörden Paraguays ausgestellt wurden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 810/2008 wird der Eintrag betreffend die Ausgabestelle Paraguays wie folgt ersetzt:

„—

SERVICIO NACIONAL DE CALIDAD Y SALUD ANIMAL, Dirección General de Calidad e Inocuidad de Productos de Origen Animal“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 219 vom 14.2.2008, S. 3.