15.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 306/47


VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2008 DER KOMMISSION

vom 14. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Zwangsmaßnahmen auf nachstehende Luftfahrtunternehmen angewandt: Die zuständigen deutschen Behörden zeigten sich zwar zufrieden mit den von MSR Flug Charter GmbH ergriffenen Abhilfemaßnahmen, entschieden allerdings am 31. Oktober 2008 dennoch, die Betriebserlaubnis des Unternehmens auszusetzen, da es einen Insolvenzantrag gestellt hatte und somit möglicherweise Schwierigkeiten haben würde, die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen; am 10. Oktober 2008 setzten die zuständigen portugiesischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Luzair bis zu seiner Neuzulassung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften aus; am 28. Oktober 2008 leiteten die zuständigen spanischen Behörden die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Bravo Airlines ein; am 24. Oktober 2008 setzten die zuständigen griechischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Hellenic Imperial Airways für drei Monate aus. Das zuletzt genannte Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und tat dies am 3. November 2008.

(8)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission neue Informationen erhalten, die bestätigen, dass innerhalb des INAVIC systembedingte Sicherheitsmängel bestehen. Am 1. Oktober 2008 veröffentlichte die ICAO den Abschlussbericht über das zu Angola durchgeführte Audit, das vom 26. November bis 5. Dezember 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) stattfand. Der Bericht enthält auch die Stellungnahme der überprüften Behörde sowie die der ICAO vorgelegten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel. In den Bereichen, die Gegenstand der Anhänge 1, 6, 8 und 13 des Abkommens von Chicago sind, wurden 46 Mängel festgestellt. Diese lassen erkennen, dass die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) in allen acht kritischen Bereichen der Sicherheitsaufsicht nur sehr mangelhaft befolgt werden. In den folgenden Bereichen beträgt die Quote der Nichteinhaltung über 80 %: primäre Rechtsvorschriften für die Luftfahrt (84 %), spezifische Betriebsvorschriften (89 %), Qualifikation und Ausbildung des technischen Personals (81 %), Anforderungen in Bezug auf Lizenzen und Zulassung (81 %), Aufsichtspflichten (80 %) und Behebung von Sicherheitsmängeln (100 %). Hinsichtlich der Zulassung und Überwachung von Luftfahrzeugen bezweifelt die ICAO — selbst nach Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung und den vom INAVIC ergriffenen Maßnahmen — zudem ernsthaft, dass „Luftfahrtunternehmen, die internationale Flugdienste durchführen, in der Lage sind nachzuweisen, dass sie die Anforderungen, die vom INAVIC aufgestellt wurden, um den Bestimmungen des ICAO-Anhangs 6 nachzukommen, erfüllen können.“ Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts mussten 50 % der Abhilfemaßnahmen abgeschlossen sein.

(9)

Diese Situation wird durch den Bericht des Sachverständigenteams der Kommission und der Mitgliedstaaten bestätigt, das sich vom 18. bis 22. Februar 2008 zu einem Informationsbesuch in Angola aufhielt. Der USOAP-Auditbericht belegt in der Tat, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse aller angolanischen Luftfahrtunternehmen derzeit nicht dem Anhang 6 des Abkommens von Chicago entsprechen. Gemäß dem der ICAO vorgelegten Plan zur Mängelbehebung ist der Abschluss der Zulassung dieser Luftfahrtunternehmen nicht vor dem 31. Mai 2009 vorgesehen.

(10)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 richtete die Kommission am 6. Oktober 2008 ein Schreiben an die zuständigen angolanischen Behörden, in dem diesen sowie jedem der in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit gegeben wurde, die einschlägigen Unterlagen einzusehen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Zudem wurden die Luftfahrtunternehmen aufgefordert, sich schriftlich und/oder mündlich gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern.

(11)

Die Kommission erkennt die Anstrengungen des INAVIC im Hinblick auf die schrittweise Umsetzung der der ICAO vorgeschlagenen Maßnahmen an. Bis jedoch der befriedigende Abschluss des Plans zur Mängelbehebung nachgewiesen wurde, insbesondere in Bezug auf die Neuzulassung der Luftfahrtunternehmen gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago, sollten nach Ansicht der Kommission alle in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden. Die Kommission wird die angolanischen Behörden in dieser Angelegenheit unverzüglich konsultieren.

(12)

Gemäß dem von der ICAO im November und Dezember 2007 durchgeführten USOAP-Audit, bei dem zahlreiche Verstöße gegen internationale Normen festgestellt wurden, gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die für die Kontrolle der im Königreich Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Zudem hat die ICAO allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass hinsichtlich der Fähigkeit der kambodschanischen Zivilluftfahrtbehörden, eine angemessene Sicherheitsaufsicht durchzuführen, ernste Bedenken bestehen. Gemäß Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen kambodschanischen Behörden (SSCA) sowie sämtliche in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen am 3. Oktober 2008 aufgefordert, rasch alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel und insbesondere über die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen zu übermitteln.

(13)

Das SSCA teilte der Kommission mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde: Sarika Air Services, Royal Air Services, Royal Khmer Airlines und Imtrec Aviation. Darüber hinaus wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von PMT Air bis zum 12. April 2009 ausgesetzt, das es gegen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt verstoßen hat.

(14)

In Bezug auf Siem Reap Airways International bestehen allerdings weiterhin Sicherheitsbedenken. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis dieses Luftfahrtunternehmens ist ohne geografische Beschränkung verlängert worden, obwohl Beweise dafür vorliegen, dass das Unternehmen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt nicht einhält und ICAO-Anforderungen nicht erfüllt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen dieses Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung ausgesprochen und es in Anhang A aufgenommen werden sollte. Die Kommission ist bereit, den zuständigen Behörden des Königreichs Kambodscha technische Hilfe zu leisten, und wird die Sicherheit des Unternehmens in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses anhand von Unterlagen der kambodschanischen Behörden neu beurteilen.

(15)

Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens aller in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen sowie dafür, dass die für die Kontrolle der in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Dies ergibt sich daraus, dass die Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums in ihrem IASA-Programm die Sicherheitseinstufung der Philippinen auf die Kategorie 2 herabgesetzt hat, was darauf hinweist, dass das Land nicht die von der ICAO festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllt.

(16)

Die zuständigen philippinischen Behörden haben der Kommission allerdings am 13. Oktober 2008 einen detaillierten Plan zur Wiederherstellung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem Land vorgelegt, nach dessen Umsetzung die Philippinen nachweisen können, dass die ICAO-Richtlinien sowohl in Bezug auf das Aufsichtssystem als auch auf den Betrieb der von diesen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen dauerhaft eingehalten werden. Dem Plan zufolge müssen rund die Hälfte der Abhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2008, die übrigen bis zum 31. März 2009 abgeschlossen sein.

(17)

Die zuständigen philippinischen Behörden ersuchten die ICAO darum, ihre ursprünglich für November 2008 vorgesehene umfassende Inspektion des nationalen Luftverkehrsamts (Air Transportation Office) im Rahmen des USOAP auf Oktober 2009 zu verschieben.

(18)

Die Kommission plant für Anfang 2009, die zuständigen philippinischen Behörden mit Unterstützung der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, bei der auch die Umsetzung des vorgenannten Plans zur Mängelbehebung überprüft wird, um über geeignete Maßnahmen für die nächste Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zu entscheiden.

(19)

Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: EGAMS und Star Equatorial Airlines. Da besagte Behörden erkennen ließen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über die von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen fehlt, sollten auch diese beiden Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(20)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde: Asia Alpha Airways, Artik Avia, Esen Air, Kyrgyzstan Airlines und Osh Avia. Da diese Unternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden.

(21)

Die zuständigen Behörden Sierra Leones haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen Bellview Airlines (SL) das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses Unternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden der Republik Jemen und dem Luftfahrtunternehmen Yemenia Informationen, wonach der Plan zur Mängelbehebung mit Airbus, das die Unternehmensbereiche Betrieb und Instandhaltung auditiert hatte, erörtert und überarbeitet worden war. Am 17. September 2008 wurde der Kommission der Ausgang dieser Erörterungen mitgeteilt.

(23)

Die Kommission hat das Sicherheitsniveau des Unternehmens sorgfältig überwacht und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Yemenia seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 für Flüge in die Gemeinschaft einsetzt, erkennen lassen, dass das Unternehmen seinen Plan zur Mängelbehebung in den Bereichen Instandhaltung und Betriebsdisziplin umgesetzt hat und damit dem Wiederauftreten schwerer Sicherheitsmängel dauerhaft vorgebeugt wird. Im Anschluss an Vorfeldinspektionen, bei denen auch schwere Verstöße festgestellt worden waren, hörte die Kommission am 15. Oktober Vertreter des Unternehmens an, wobei ihr Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen, dass das Unternehmen angemessen und rechtzeitig reagiert hat, um die Mängel dauerhaft zu beheben. Auf der Grundlage dieser Informationen sind nach Auffassung der Kommission daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen.

(24)

Das Luftfahrtunternehmen Nouvelle Air Affaires Gabon bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Unternehmen eine Umstrukturierung vorgenommen und eine Reihe von Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, um damit letztlich die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen nachzuweisen. Das Unternehmen versäumte es allerdings zu belegen, dass der Abhilfeplan von den zuständigen gabunischen Behörden genehmigt und seine Durchführung überprüft wurde.

(25)

Bezüglich der Sicherheitsaufsicht über das Unternehmen haben die zuständigen gabunischen Behörden weder nachgewiesen, dass die Kontrolle des Flugbetriebs gemäß den internationalen Normen erfolgte, noch dass das Unternehmen den in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 genannten Maßnahmen unterzogen wurde. Am 5. November 2008 legten die zuständigen gabunischen Behörden Informationen über Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf eine Reihe in Gabun zugelassener Luftfahrtunternehmen vor. Diese Informationen enthielten keinerlei Nachweis über Kontrollen im Bereich des Flugbetriebs.

(26)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien ist die Kommission deshalb der Ansicht, dass das Luftfahrtunternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann.

(27)

Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 übermittelten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission am 14. August 2008 das neue, mit Wirkung vom 4. August 2008 gültige Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens und teilten mit, dass sie nach dessen Inspektion im Juni und Juli 2008 die Aufhebung sämtlicher für das Unternehmen geltenden Beschränkungen beschlossen und zudem genehmigt hatten, nachstehende Luftfahrzeuge in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit aufzunehmen: fünf IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCC, UR-UCA, UR-UCT, UR-UCU, UR-UCO, eine AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCN sowie zwei AN-26 mit den Eintragungskennzeichen UR-UDM und UR-UDS. Dagegen sind folgende Luftfahrzeuge wegen Verstoßes gegen internationale Sicherheitsnormen in dem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens nicht mehr enthalten: vier IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCD, UR-UCH, UR-UCQ, UR-UCW, eine AN-26 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCP sowie eine TU-154-B2 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCZ. Am 31. Oktober teilten die zuständigen Behörden Österreichs den zuständigen ukrainischen Behörden mit, dass sie die Mängel an dem Luftfahrzeug des Musters AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCK, die bei Vorfeldinspektionen 2007 und 2008 im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt worden waren, als behoben betrachten. Das Luftfahrzeug wurde aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens gestrichen.

(28)

Das Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses bekräftigten die zuständigen ukrainischen Behörden, dass die Mängel an einer Reihe von Luftfahrzeugen, für die bis dahin gemäß ihrem Beschluss von Februar 2008 Betriebsbeschränkungen galten, auf „technische und wirtschaftliche Entscheidungen“ zurückzuführen waren. Die Behörden erklärten allerdings nicht, wie das Unternehmen frühere „technische oder wirtschaftliche“ Schwierigkeiten überwunden hat. Zudem wurden keinerlei Informationen über die neue Situation des Unternehmens vorgelegt, anhand deren nachzuprüfen wäre, ob die die gesamte Flotte betreffenden Sicherheitsmängel durch entsprechende Abhilfemaßnahmen nachhaltig behoben werden konnten.

(29)

Die Kommission erkennt die von dem Unternehmen geleisteten Anstrengungen zur Behebung aller festgestellten Sicherheitsmängel an. Da die zuständigen ukrainischen Behörden jedoch nicht nachgewiesen haben, dass die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine dauerhafte Beseitigung der festgestellten Mängel überprüft wurden, ist die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien der Ansicht, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A der gemeinschaftlichen Liste gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert.

(30)

Am 15. Oktober 2008 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es mit einem entsprechenden Abhilfeplan alle zuvor festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat, und bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können. Die Anhörung von Ukrainian Mediterranean Airlines fand am 3. November 2008 statt. Dabei äußerte sich das Unternehmen generell zu den wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit, in der es in Anhang A geführt wurde, und stellte fest, dass seit 2007 die Zahl der bei ihm aufgetretenen schweren Störungen in der Ukraine geringer gewesen sei als bei anderen Luftfahrtunternehmen des Landes und sich sein Sicherheitsniveau somit verbessert habe. Darüber hinaus gab das Unternehmen an, dass sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 31. Oktober 2008 nach einem Audit durch die zuständigen ukrainischen Behörden verlängert wurde. Das Unternehmen legte Unterlagen vor, wonach die Durchführung seines Plans zur Mängelbehebung am 31. Oktober 2008 von der ukrainischen Luftfahrtbehörde bestätigt wurde.

(31)

Am 24. Oktober wurden die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass die Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch Ukraine Mediterranean Airlines genau überprüft wurde, so dass die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die Angemessenheit dieser Maßnahmen beurteilen können. Die Behörden wurden ferner aufgefordert, Informationen über die Audits und Inspektionen zu übermitteln, denen das Unternehmen in Bezug auf sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und die Einhaltung der einschlägigen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen unterzogen wurde. Die Kommission hat von den zuständigen ukrainischen Behörden keinerlei Unterlagen dieser Art erhalten.

(32)

Da die für die Regulierungsaufsicht über dieses Unternehmen zuständigen Behörden die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen nicht nachgewiesen haben, ist die Kommission der Ansicht, dass sie nicht in hinreichendem Maße über die notwendigen Informationen verfügt, um zu beurteilen, ob durch den Abhilfeplan alle Sicherheitsmängel, die zu der Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 vom 11. September 2007 geführt hatten, dauerhaft behoben wurden.

(33)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert.

(34)

Die Kommission hat die zuständigen ukrainischen Behörden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Leistungsüberwachung der in der Ukraine zugelassenen Luftfahrtunternehmen — trotz der verstärkten Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden — die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen nach wie vor Anlass zur Sorge geben. Die zuständigen ukrainischen Behörden wurden aufgefordert, für Klarheit zu sorgen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Am 10. Oktober unterrichteten die Behörden die Kommission über ihre Aufsichtstätigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die ukrainischen Luftfahrtunternehmen.

(35)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des zur Verbesserung und Stärkung der Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrt in der Ukraine aufgestellten Abhilfeplans vorzulegen. Am 10. Oktober 2008 legten die zuständigen ukrainischen Behörden einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Abhilfemaßnahmen vor. Der Bericht zeigt, dass die zuständigen ukrainischen Behörden ihre Aufsichtstätigkeiten verstärkt haben, was sich in der Zahl der Kontrollen von Luftfahrzeugen und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen sowie der Durchsetzungsmaßnahmen widerspiegelt. Aus dem Bericht geht allerdings auch hervor, dass die meisten Maßnahmen, die für September 2008 vorgesehen waren, auf das Jahresende verschoben werden mussten, einschließlich der Verabschiedung des Luftfahrtgesetzes und der Abhilfemaßnahmen bezüglich des Flugbetriebs. Die Kommission wird die Umsetzung dieses Aktionsplans vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses und dem eventuellen Vorschlag weiterer Maßnahmen überprüfen.

(36)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. Juli 2008 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(37)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. November 2008

Für die Kommission

Günter VERHEUGEN

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL

AOC/013/00

SRH

Kambodscha

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

UKRAINE CARGO AIRWAYS

145

UKS

Ukraine

UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES

164

UKM

Ukraine

VOLARE AVIATION ENTREPRISE

143

VRE

Ukraine

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Angola zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR26

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR GEMINI

02/2008

unbekannt

Angola

AIR GICANGO

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR JET

unbekannt

unbekannt

Angola

AIR NAVE

unbekannt

unbekannt

Angola

ALADA

unbekannt

unbekannt

Angola

ANGOLA AIR SERVICES

unbekannt

unbekannt

Angola

DIEXIM

unbekannt

unbekannt

Angola

GIRA GLOBO

unbekannt

unbekannt

Angola

HELIANG

unbekannt

unbekannt

Angola

HELIMALONGO

11/2008

unbekannt

Angola

MAVEWA

unbekannt

unbekannt

Angola

RUI & CONCEICAO

unbekannt

unbekannt

Angola

SAL

unbekannt

unbekannt

Angola

SONAIR

14/2008

unbekannt

Angola

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AERIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift

(Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

unbekannt

CEL

Äquatorialguinea

EGAMS

unbekannt

EGM

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

k. A.

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

k. A.

Äquatorialguinea

STAR EQUATORIAL AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Indonesien

AIRFAST INDONESIA

135-002

AFE

Indonesien

ASCO NUSA AIR TRANSPORT

135-022

unbekannt

Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Indonesien

ATLAS DELTASATYA

135-023

unbekannt

Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Indonesien

BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN

135-031

unbekannt

Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

unbekannt

Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

135-032

unbekannt

Indonesien

GARUDA INDONESIA

121-001

GIA

Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Indonesien

HELIZONA

135-003

unbekannt

Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-017

IDA

Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

unbekannt

Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Indonesien

LINUS AIRWAYS

121-029

unbekannt

Indonesien

MANDALA AIRLINES

121-005

MDL

Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Indonesien

MEGANTARA AIRLINES

121-025

unbekannt

Indonesien

MERPATI NUSANTARA

121-002

MNA

Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

135-001

PAS

Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Indonesien

REPUBLIC EXPRES AIRLINES

121-040

RPH

Indonesien

RIAU AIRLINES

121-017

RIU

Indonesien

SAMPURNA AIR NUSANTARA

135-036

unbekannt

Indonesien

SAYAP GARUDA INDAH

135-004

unbekannt

Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Indonesien

SURVEI UDARA PENAS

135-006

unbekannt

Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Indonesien

TRAVEL EXPRES AIRLINES

121-038

XAR

Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

121-018

TMG

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

135-037

TMG

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Indonesien

WING ABADI NUSANTARA

121-012

WON

Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK)

08

BSC

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

unbekannt

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

unbekannt

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

VALOR AIR

07

unbekannt

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Gabunischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines und Afrijet, einschließlich

 

 

Gabunische Republik

AIR SERVICES SA

0002/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

AIR TOURIST (ALLEGIANCE)

0026/MTACCMDH/SGACC/DTA

NIL

Gabunische Republik

NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE)

0020/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG)

0045/MTACCMDH/SGACC/DTA

NVS

Gabunische Republik

SCD AVIATION

0022/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

SKY GABON

0043/MTACCMDH/SGACC/DTA

SKG

Gabunische Republik

SOLENTA AVIATION GABON

0023/MTACCMDH/SGACC/DTA

unbekannt

Gabunische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Luftfahrzeugmuster

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AFRIJET (2)

0027/MTAC/SGACC/DTA

 

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900.

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ

Gabunische Republik

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

GABON AIRLINES (3)

0040/MTAC/SGACC/DTA

GBK

Gabunische Republik

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

1 Luftfahrzeug Boeing B767-200

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP

Gabunische Republik


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.

(2)  Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.

(3)  Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.