15.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 306/47 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1131/2008 DER KOMMISSION
vom 14. November 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (2), erstellt. |
(2) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben übermittelt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden. |
(3) |
Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist. |
(4) |
Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen. |
(5) |
Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern. |
(7) |
Aufgrund der Ergebnisse von Vorfeldinspektionen, die an Luftfahrzeugen bestimmter Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft im Rahmen des SAFA-Programms durchgeführt wurden, sowie von bereichsspezifischen Inspektionen und Audits der jeweiligen nationalen Luftfahrtbehörden haben die für die Regulierungsaufsicht zuständigen Behörden Zwangsmaßnahmen auf nachstehende Luftfahrtunternehmen angewandt: Die zuständigen deutschen Behörden zeigten sich zwar zufrieden mit den von MSR Flug Charter GmbH ergriffenen Abhilfemaßnahmen, entschieden allerdings am 31. Oktober 2008 dennoch, die Betriebserlaubnis des Unternehmens auszusetzen, da es einen Insolvenzantrag gestellt hatte und somit möglicherweise Schwierigkeiten haben würde, die Sicherheitsanforderungen zu erfüllen; am 10. Oktober 2008 setzten die zuständigen portugiesischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Luzair bis zu seiner Neuzulassung gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften aus; am 28. Oktober 2008 leiteten die zuständigen spanischen Behörden die Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses des Unternehmens Bravo Airlines ein; am 24. Oktober 2008 setzten die zuständigen griechischen Behörden das Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens Hellenic Imperial Airways für drei Monate aus. Das zuletzt genannte Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und tat dies am 3. November 2008. |
(8) |
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission neue Informationen erhalten, die bestätigen, dass innerhalb des INAVIC systembedingte Sicherheitsmängel bestehen. Am 1. Oktober 2008 veröffentlichte die ICAO den Abschlussbericht über das zu Angola durchgeführte Audit, das vom 26. November bis 5. Dezember 2007 im Rahmen des Programms zur universellen Bewertung der Sicherheitsaufsicht (USOAP) stattfand. Der Bericht enthält auch die Stellungnahme der überprüften Behörde sowie die der ICAO vorgelegten Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Mängel. In den Bereichen, die Gegenstand der Anhänge 1, 6, 8 und 13 des Abkommens von Chicago sind, wurden 46 Mängel festgestellt. Diese lassen erkennen, dass die ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen (SARP) in allen acht kritischen Bereichen der Sicherheitsaufsicht nur sehr mangelhaft befolgt werden. In den folgenden Bereichen beträgt die Quote der Nichteinhaltung über 80 %: primäre Rechtsvorschriften für die Luftfahrt (84 %), spezifische Betriebsvorschriften (89 %), Qualifikation und Ausbildung des technischen Personals (81 %), Anforderungen in Bezug auf Lizenzen und Zulassung (81 %), Aufsichtspflichten (80 %) und Behebung von Sicherheitsmängeln (100 %). Hinsichtlich der Zulassung und Überwachung von Luftfahrzeugen bezweifelt die ICAO — selbst nach Vorlage eines Plans zur Mängelbehebung und den vom INAVIC ergriffenen Maßnahmen — zudem ernsthaft, dass „Luftfahrtunternehmen, die internationale Flugdienste durchführen, in der Lage sind nachzuweisen, dass sie die Anforderungen, die vom INAVIC aufgestellt wurden, um den Bestimmungen des ICAO-Anhangs 6 nachzukommen, erfüllen können.“ Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts mussten 50 % der Abhilfemaßnahmen abgeschlossen sein. |
(9) |
Diese Situation wird durch den Bericht des Sachverständigenteams der Kommission und der Mitgliedstaaten bestätigt, das sich vom 18. bis 22. Februar 2008 zu einem Informationsbesuch in Angola aufhielt. Der USOAP-Auditbericht belegt in der Tat, dass die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse aller angolanischen Luftfahrtunternehmen derzeit nicht dem Anhang 6 des Abkommens von Chicago entsprechen. Gemäß dem der ICAO vorgelegten Plan zur Mängelbehebung ist der Abschluss der Zulassung dieser Luftfahrtunternehmen nicht vor dem 31. Mai 2009 vorgesehen. |
(10) |
Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 richtete die Kommission am 6. Oktober 2008 ein Schreiben an die zuständigen angolanischen Behörden, in dem diesen sowie jedem der in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen die Gelegenheit gegeben wurde, die einschlägigen Unterlagen einzusehen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Zudem wurden die Luftfahrtunternehmen aufgefordert, sich schriftlich und/oder mündlich gegenüber der Kommission und dem Flugsicherheitsausschuss zu äußern. |
(11) |
Die Kommission erkennt die Anstrengungen des INAVIC im Hinblick auf die schrittweise Umsetzung der der ICAO vorgeschlagenen Maßnahmen an. Bis jedoch der befriedigende Abschluss des Plans zur Mängelbehebung nachgewiesen wurde, insbesondere in Bezug auf die Neuzulassung der Luftfahrtunternehmen gemäß Anhang 6 des Abkommens von Chicago, sollten nach Ansicht der Kommission alle in Angola zugelassenen Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien einer Betriebsuntersagung unterliegen und in Anhang A aufgenommen werden. Die Kommission wird die angolanischen Behörden in dieser Angelegenheit unverzüglich konsultieren. |
(12) |
Gemäß dem von der ICAO im November und Dezember 2007 durchgeführten USOAP-Audit, bei dem zahlreiche Verstöße gegen internationale Normen festgestellt wurden, gibt es stichhaltige Beweise dafür, dass die für die Kontrolle der im Königreich Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Zudem hat die ICAO allen Vertragsparteien mitgeteilt, dass hinsichtlich der Fähigkeit der kambodschanischen Zivilluftfahrtbehörden, eine angemessene Sicherheitsaufsicht durchzuführen, ernste Bedenken bestehen. Gemäß Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen kambodschanischen Behörden (SSCA) sowie sämtliche in Kambodscha zugelassenen Luftfahrtunternehmen am 3. Oktober 2008 aufgefordert, rasch alle sachdienlichen Informationen über die Durchführung von Maßnahmen zur Behebung der von der ICAO festgestellten Sicherheitsmängel und insbesondere über die Neuzulassung von Luftfahrtunternehmen zu übermitteln. |
(13) |
Das SSCA teilte der Kommission mit, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) entzogen wurde: Sarika Air Services, Royal Air Services, Royal Khmer Airlines und Imtrec Aviation. Darüber hinaus wurde das Luftverkehrsbetreiberzeugnis von PMT Air bis zum 12. April 2009 ausgesetzt, das es gegen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt verstoßen hat. |
(14) |
In Bezug auf Siem Reap Airways International bestehen allerdings weiterhin Sicherheitsbedenken. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis dieses Luftfahrtunternehmens ist ohne geografische Beschränkung verlängert worden, obwohl Beweise dafür vorliegen, dass das Unternehmen die kambodschanischen Vorschriften für die Zivilluftfahrt nicht einhält und ICAO-Anforderungen nicht erfüllt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass gegen dieses Luftfahrtunternehmen eine Betriebsuntersagung ausgesprochen und es in Anhang A aufgenommen werden sollte. Die Kommission ist bereit, den zuständigen Behörden des Königreichs Kambodscha technische Hilfe zu leisten, und wird die Sicherheit des Unternehmens in der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses anhand von Unterlagen der kambodschanischen Behörden neu beurteilen. |
(15) |
Es liegen stichhaltige Beweise vor für gravierende Sicherheitsmängel seitens aller in der Republik der Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen sowie dafür, dass die für die Kontrolle der in den Philippinen zugelassenen Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden nicht hinreichend in der Lage sind, Sicherheitsmängel zu beheben. Dies ergibt sich daraus, dass die Luftfahrtbehörde FAA des US-amerikanischen Verkehrsministeriums in ihrem IASA-Programm die Sicherheitseinstufung der Philippinen auf die Kategorie 2 herabgesetzt hat, was darauf hinweist, dass das Land nicht die von der ICAO festgelegten internationalen Sicherheitsnormen erfüllt. |
(16) |
Die zuständigen philippinischen Behörden haben der Kommission allerdings am 13. Oktober 2008 einen detaillierten Plan zur Wiederherstellung der Sicherheit der Zivilluftfahrt in dem Land vorgelegt, nach dessen Umsetzung die Philippinen nachweisen können, dass die ICAO-Richtlinien sowohl in Bezug auf das Aufsichtssystem als auch auf den Betrieb der von diesen Behörden zugelassenen Luftfahrtunternehmen dauerhaft eingehalten werden. Dem Plan zufolge müssen rund die Hälfte der Abhilfemaßnahmen bis zum 31. Dezember 2008, die übrigen bis zum 31. März 2009 abgeschlossen sein. |
(17) |
Die zuständigen philippinischen Behörden ersuchten die ICAO darum, ihre ursprünglich für November 2008 vorgesehene umfassende Inspektion des nationalen Luftverkehrsamts (Air Transportation Office) im Rahmen des USOAP auf Oktober 2009 zu verschieben. |
(18) |
Die Kommission plant für Anfang 2009, die zuständigen philippinischen Behörden mit Unterstützung der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen, bei der auch die Umsetzung des vorgenannten Plans zur Mängelbehebung überprüft wird, um über geeignete Maßnahmen für die nächste Sitzung des Flugsicherheitsausschusses zu entscheiden. |
(19) |
Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission Informationen übermittelt, wonach sie folgenden Luftfahrtunternehmen Luftverkehrsbetreiberzeugnisse erteilt haben: EGAMS und Star Equatorial Airlines. Da besagte Behörden erkennen ließen, dass ihnen die Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht über die von ihnen zugelassenen Luftfahrtunternehmen fehlt, sollten auch diese beiden Unternehmen in Anhang A aufgenommen werden. |
(20) |
Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass folgenden Luftfahrtunternehmen das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde: Asia Alpha Airways, Artik Avia, Esen Air, Kyrgyzstan Airlines und Osh Avia. Da diese Unternehmen daraufhin ihre Tätigkeit eingestellt haben, sollten sie aus Anhang A gestrichen werden. |
(21) |
Die zuständigen Behörden Sierra Leones haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen Bellview Airlines (SL) das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde. Da dieses Unternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden. |
(22) |
Nach Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 erhielt die Kommission von den zuständigen Behörden der Republik Jemen und dem Luftfahrtunternehmen Yemenia Informationen, wonach der Plan zur Mängelbehebung mit Airbus, das die Unternehmensbereiche Betrieb und Instandhaltung auditiert hatte, erörtert und überarbeitet worden war. Am 17. September 2008 wurde der Kommission der Ausgang dieser Erörterungen mitgeteilt. |
(23) |
Die Kommission hat das Sicherheitsniveau des Unternehmens sorgfältig überwacht und ist der Ansicht, dass die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Yemenia seit dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 für Flüge in die Gemeinschaft einsetzt, erkennen lassen, dass das Unternehmen seinen Plan zur Mängelbehebung in den Bereichen Instandhaltung und Betriebsdisziplin umgesetzt hat und damit dem Wiederauftreten schwerer Sicherheitsmängel dauerhaft vorgebeugt wird. Im Anschluss an Vorfeldinspektionen, bei denen auch schwere Verstöße festgestellt worden waren, hörte die Kommission am 15. Oktober Vertreter des Unternehmens an, wobei ihr Unterlagen vorgelegt wurden, die belegen, dass das Unternehmen angemessen und rechtzeitig reagiert hat, um die Mängel dauerhaft zu beheben. Auf der Grundlage dieser Informationen sind nach Auffassung der Kommission daher keine weiteren Maßnahmen erforderlich. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 werden die Mitgliedstaaten die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch überprüfen. |
(24) |
Das Luftfahrtunternehmen Nouvelle Air Affaires Gabon bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass das Unternehmen eine Umstrukturierung vorgenommen und eine Reihe von Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat, um damit letztlich die Einhaltung internationaler Sicherheitsnormen nachzuweisen. Das Unternehmen versäumte es allerdings zu belegen, dass der Abhilfeplan von den zuständigen gabunischen Behörden genehmigt und seine Durchführung überprüft wurde. |
(25) |
Bezüglich der Sicherheitsaufsicht über das Unternehmen haben die zuständigen gabunischen Behörden weder nachgewiesen, dass die Kontrolle des Flugbetriebs gemäß den internationalen Normen erfolgte, noch dass das Unternehmen den in Erwägungsgrund 15 der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 genannten Maßnahmen unterzogen wurde. Am 5. November 2008 legten die zuständigen gabunischen Behörden Informationen über Aufsichtstätigkeiten in Bezug auf eine Reihe in Gabun zugelassener Luftfahrtunternehmen vor. Diese Informationen enthielten keinerlei Nachweis über Kontrollen im Bereich des Flugbetriebs. |
(26) |
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien ist die Kommission deshalb der Ansicht, dass das Luftfahrtunternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann. |
(27) |
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 übermittelten die zuständigen ukrainischen Behörden der Kommission am 14. August 2008 das neue, mit Wirkung vom 4. August 2008 gültige Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens und teilten mit, dass sie nach dessen Inspektion im Juni und Juli 2008 die Aufhebung sämtlicher für das Unternehmen geltenden Beschränkungen beschlossen und zudem genehmigt hatten, nachstehende Luftfahrzeuge in das Luftverkehrsbetreiberzeugnis mit aufzunehmen: fünf IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCC, UR-UCA, UR-UCT, UR-UCU, UR-UCO, eine AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCN sowie zwei AN-26 mit den Eintragungskennzeichen UR-UDM und UR-UDS. Dagegen sind folgende Luftfahrzeuge wegen Verstoßes gegen internationale Sicherheitsnormen in dem neuen Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens nicht mehr enthalten: vier IL-76 mit den Eintragungskennzeichen UR-UCD, UR-UCH, UR-UCQ, UR-UCW, eine AN-26 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCP sowie eine TU-154-B2 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCZ. Am 31. Oktober teilten die zuständigen Behörden Österreichs den zuständigen ukrainischen Behörden mit, dass sie die Mängel an dem Luftfahrzeug des Musters AN-12 mit dem Eintragungskennzeichen UR-UCK, die bei Vorfeldinspektionen 2007 und 2008 im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt worden waren, als behoben betrachten. Das Luftfahrzeug wurde aus dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis des Unternehmens gestrichen. |
(28) |
Das Unternehmen bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können und wurde am 3. November 2008 angehört. In der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses bekräftigten die zuständigen ukrainischen Behörden, dass die Mängel an einer Reihe von Luftfahrzeugen, für die bis dahin gemäß ihrem Beschluss von Februar 2008 Betriebsbeschränkungen galten, auf „technische und wirtschaftliche Entscheidungen“ zurückzuführen waren. Die Behörden erklärten allerdings nicht, wie das Unternehmen frühere „technische oder wirtschaftliche“ Schwierigkeiten überwunden hat. Zudem wurden keinerlei Informationen über die neue Situation des Unternehmens vorgelegt, anhand deren nachzuprüfen wäre, ob die die gesamte Flotte betreffenden Sicherheitsmängel durch entsprechende Abhilfemaßnahmen nachhaltig behoben werden konnten. |
(29) |
Die Kommission erkennt die von dem Unternehmen geleisteten Anstrengungen zur Behebung aller festgestellten Sicherheitsmängel an. Da die zuständigen ukrainischen Behörden jedoch nicht nachgewiesen haben, dass die Umsetzung der Abhilfemaßnahmen und deren Wirksamkeit im Hinblick auf eine dauerhafte Beseitigung der festgestellten Mängel überprüft wurden, ist die Kommission auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien der Ansicht, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A der gemeinschaftlichen Liste gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert. |
(30) |
Am 15. Oktober 2008 teilte das Unternehmen der Kommission mit, dass es mit einem entsprechenden Abhilfeplan alle zuvor festgestellten Sicherheitsmängel behoben hat, und bat darum, sich gegenüber dem Flugsicherheitsausschuss äußern zu können. Die Anhörung von Ukrainian Mediterranean Airlines fand am 3. November 2008 statt. Dabei äußerte sich das Unternehmen generell zu den wirtschaftlichen Nachteilen während der Zeit, in der es in Anhang A geführt wurde, und stellte fest, dass seit 2007 die Zahl der bei ihm aufgetretenen schweren Störungen in der Ukraine geringer gewesen sei als bei anderen Luftfahrtunternehmen des Landes und sich sein Sicherheitsniveau somit verbessert habe. Darüber hinaus gab das Unternehmen an, dass sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis am 31. Oktober 2008 nach einem Audit durch die zuständigen ukrainischen Behörden verlängert wurde. Das Unternehmen legte Unterlagen vor, wonach die Durchführung seines Plans zur Mängelbehebung am 31. Oktober 2008 von der ukrainischen Luftfahrtbehörde bestätigt wurde. |
(31) |
Am 24. Oktober wurden die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, der Kommission gegenüber nachzuweisen, dass die Durchführung von Abhilfemaßnahmen durch Ukraine Mediterranean Airlines genau überprüft wurde, so dass die Kommission und der Flugsicherheitsausschuss die Angemessenheit dieser Maßnahmen beurteilen können. Die Behörden wurden ferner aufgefordert, Informationen über die Audits und Inspektionen zu übermitteln, denen das Unternehmen in Bezug auf sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis und die Einhaltung der einschlägigen ICAO-Richtlinien und -Empfehlungen unterzogen wurde. Die Kommission hat von den zuständigen ukrainischen Behörden keinerlei Unterlagen dieser Art erhalten. |
(32) |
Da die für die Regulierungsaufsicht über dieses Unternehmen zuständigen Behörden die Anwendung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen nicht nachgewiesen haben, ist die Kommission der Ansicht, dass sie nicht in hinreichendem Maße über die notwendigen Informationen verfügt, um zu beurteilen, ob durch den Abhilfeplan alle Sicherheitsmängel, die zu der Betriebsuntersagung in der Gemeinschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 vom 11. September 2007 geführt hatten, dauerhaft behoben wurden. |
(33) |
Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass das Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden kann. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam einen Ortstermin durchführen, bevor eine Änderung der für das Unternehmen geltenden Betriebsuntersagung in Betracht gezogen wird. Das Luftfahrtunternehmen und die zuständigen Behörden haben dies in der Sitzung des Flugsicherheitsausschusses akzeptiert. |
(34) |
Die Kommission hat die zuständigen ukrainischen Behörden darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Leistungsüberwachung der in der Ukraine zugelassenen Luftfahrtunternehmen — trotz der verstärkten Aufsichtstätigkeiten dieser Behörden — die Ergebnisse von Vorfeldinspektionen nach wie vor Anlass zur Sorge geben. Die zuständigen ukrainischen Behörden wurden aufgefordert, für Klarheit zu sorgen und gegebenenfalls die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen. Am 10. Oktober unterrichteten die Behörden die Kommission über ihre Aufsichtstätigkeiten und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die ukrainischen Luftfahrtunternehmen. |
(35) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2008 hat die Kommission die zuständigen ukrainischen Behörden aufgefordert, einen Fortschrittsbericht über die Durchführung des zur Verbesserung und Stärkung der Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrt in der Ukraine aufgestellten Abhilfeplans vorzulegen. Am 10. Oktober 2008 legten die zuständigen ukrainischen Behörden einen Fortschrittsbericht über die Durchführung der Abhilfemaßnahmen vor. Der Bericht zeigt, dass die zuständigen ukrainischen Behörden ihre Aufsichtstätigkeiten verstärkt haben, was sich in der Zahl der Kontrollen von Luftfahrzeugen und Luftverkehrsbetreiberzeugnissen sowie der Durchsetzungsmaßnahmen widerspiegelt. Aus dem Bericht geht allerdings auch hervor, dass die meisten Maßnahmen, die für September 2008 vorgesehen waren, auf das Jahresende verschoben werden mussten, einschließlich der Verabschiedung des Luftfahrtgesetzes und der Abhilfemaßnahmen bezüglich des Flugbetriebs. Die Kommission wird die Umsetzung dieses Aktionsplans vor der nächsten Sitzung des Flugsicherheitsausschusses und dem eventuellen Vorschlag weiterer Maßnahmen überprüfen. |
(36) |
Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 24. Juli 2008 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten. |
(37) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt. |
2. |
Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. November 2008
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.
(2) ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14.
(3) ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4.
ANHANG A
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrtunternehmens |
AIR KORYO |
unbekannt |
KOR |
Demokratische Volksrepublik Korea |
AIR WEST CO. LTD |
004/A |
AWZ |
Sudan |
ARIANA AFGHAN AIRLINES |
009 |
AFG |
Afghanistan |
SIEM REAP AIRWAYS INTERNATIONAL |
AOC/013/00 |
SRH |
Kambodscha |
SILVERBACK CARGO FREIGHTERS |
unbekannt |
VRB |
Ruanda |
UKRAINE CARGO AIRWAYS |
145 |
UKS |
Ukraine |
UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES |
164 |
UKM |
Ukraine |
VOLARE AVIATION ENTREPRISE |
143 |
VRE |
Ukraine |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Angola zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
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|
Angola |
AEROJET |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
AIR26 |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
AIR GEMINI |
02/2008 |
unbekannt |
Angola |
AIR GICANGO |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
AIR JET |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
AIR NAVE |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
ALADA |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
ANGOLA AIR SERVICES |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
DIEXIM |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
GIRA GLOBO |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
HELIANG |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
HELIMALONGO |
11/2008 |
unbekannt |
Angola |
MAVEWA |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
RUI & CONCEICAO |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
SAL |
unbekannt |
unbekannt |
Angola |
SONAIR |
14/2008 |
unbekannt |
Angola |
TAAG ANGOLA AIRLINES |
001 |
DTA |
Angola |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
— |
Demokratische Republik Kongo |
AFRICA ONE |
409/CAB/MIN/TC/0114/2006 |
CFR |
Demokratische Republik Kongo |
AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL |
409/CAB/MIN/TC/0005/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIGLE AVIATION |
409/CAB/MIN/TC/0042/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR BENI |
409/CAB/MIN/TC/0019/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR BOYOMA |
409/CAB/MIN/TC/0049/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR INFINI |
409/CAB/MIN/TC/006/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR KASAI |
409/CAB/MIN/TC/0118/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR NAVETTE |
409/CAB/MIN/TC/015/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
AIR TROPIQUES S.P.R.L. |
409/CAB/MIN/TC/0107/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BEL GLOB AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0073/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BLUE AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0109/2006 |
BUL |
Demokratische Republik Kongo |
BRAVO AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0090/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BUSINESS AVIATION S.P.R.L. |
409/CAB/MIN/TC/0117/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
BUTEMBO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0056/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CARGO BULL AVIATION |
409/CAB/MIN/TC/0106/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
CETRACA AVIATION SERVICE |
409/CAB/MIN/TC/037/2005 |
CER |
Demokratische Republik Kongo |
CHC STELLAVIA |
409/CAB/MIN/TC/0050/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
COMAIR |
409/CAB/MIN/TC/0057/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION (CAA) |
409/CAB/MIN/TC/0111/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
DOREN AIR CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0054/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
EL SAM AIRLIFT |
409/CAB/MIN/TC/0002/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
ESPACE AVIATION SERVICE |
409/CAB/MIN/TC/0003/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
FILAIR |
409/CAB/MIN/TC/0008/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
FREE AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0047/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GALAXY INCORPORATION |
409/CAB/MIN/TC/0078/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMA EXPRESS |
409/CAB/MIN/TC/0051/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GOMAIR |
409/CAB/MIN/TC/0023/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
GREAT LAKE BUSINESS COMPANY |
409/CAB/MIN/TC/0048/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
HEWA BORA AIRWAYS (HBA) |
409/CAB/MIN/TC/0108/2006 |
ALX |
Demokratische Republik Kongo |
I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS |
409/CAB/MIN/TC/0022/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KATANGA AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TC/0088/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
KIVU AIR |
409/CAB/MIN/TC/0044/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
LIGNES AERIENNES CONGOLAISES |
Ministerialunterschrift (Verordnung 78/205) |
LCG |
Demokratische Republik Kongo |
MALU AVIATION |
409/CAB/MIN/TC/0113/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
MALILA AIRLIFT |
409/CAB/MIN/TC/0112/2006 |
MLC |
Demokratische Republik Kongo |
MANGO AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0007/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
PIVA AIRLINES |
409/CAB/MIN/TC/0001/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
RWAKABIKA BUSHI EXPRESS |
409/CAB/MIN/TC/0052/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SAFARI LOGISTICS SPRL |
409/CAB/MIN/TC/0076/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SAFE AIR COMPANY |
409/CAB/MIN/TC/0004/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SERVICES AIR |
409/CAB/MIN/TC/0115/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
SUN AIR SERVICES |
409/CAB/MIN/TC/0077/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TEMBO AIR SERVICES |
409/CAB/MIN/TC/0089/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
THOM'S AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TC/0009/2007 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TMK AIR COMMUTER |
409/CAB/MIN/TC/020/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRACEP CONGO |
409/CAB/MIN/TC/0055/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANS AIR CARGO SERVICE |
409/CAB/MIN/TC/0110/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS (TRACO) |
409/CAB/MIN/TC/0105/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
VIRUNGA AIR CHARTER |
409/CAB/MIN/TC/018/2005 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
WIMBI DIRA AIRWAYS |
409/CAB/MIN/TC/0116/2006 |
WDA |
Demokratische Republik Kongo |
ZAABU INTERNATIONAL |
409/CAB/MIN/TC/0046/2006 |
unbekannt |
Demokratische Republik Kongo |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Äquatorialguinea |
CRONOS AIRLINES |
unbekannt |
unbekannt |
Äquatorialguinea |
CEIBA INTERCONTINENTAL |
unbekannt |
CEL |
Äquatorialguinea |
EGAMS |
unbekannt |
EGM |
Äquatorialguinea |
EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES |
2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS |
EUG |
Äquatorialguinea |
GENERAL WORK AVIACION |
002/ANAC |
k. A. |
Äquatorialguinea |
GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS |
739 |
GET |
Äquatorialguinea |
GUINEA AIRWAYS |
738 |
k. A. |
Äquatorialguinea |
STAR EQUATORIAL AIRLINES |
unbekannt |
unbekannt |
Äquatorialguinea |
UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL |
737 |
UTG |
Äquatorialguinea |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
|
Indonesien |
AIR PACIFIC UTAMA |
135-020 |
unbekannt |
Indonesien |
AIRFAST INDONESIA |
135-002 |
AFE |
Indonesien |
ASCO NUSA AIR TRANSPORT |
135-022 |
unbekannt |
Indonesien |
ASI PUDJIASTUTI |
135-028 |
unbekannt |
Indonesien |
ATLAS DELTASATYA |
135-023 |
unbekannt |
Indonesien |
AVIASTAR MANDIRI |
135-029 |
unbekannt |
Indonesien |
BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN |
135-031 |
unbekannt |
Indonesien |
DABI AIR NUSANTARA |
135-030 |
unbekannt |
Indonesien |
DERAYA AIR TAXI |
135-013 |
DRY |
Indonesien |
DERAZONA AIR SERVICE |
135-010 |
unbekannt |
Indonesien |
DIRGANTARA AIR SERVICE |
135-014 |
DIR |
Indonesien |
EASTINDO |
135-038 |
unbekannt |
Indonesien |
EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA |
135-032 |
unbekannt |
Indonesien |
GARUDA INDONESIA |
121-001 |
GIA |
Indonesien |
GATARI AIR SERVICE |
135-018 |
GHS |
Indonesien |
HELIZONA |
135-003 |
unbekannt |
Indonesien |
INDONESIA AIR ASIA |
121-009 |
AWQ |
Indonesien |
INDONESIA AIR TRANSPORT |
135-017 |
IDA |
Indonesien |
INTAN ANGKASA AIR SERVICE |
135-019 |
unbekannt |
Indonesien |
KARTIKA AIRLINES |
121-003 |
KAE |
Indonesien |
KURA-KURA AVIATION |
135-016 |
unbekannt |
Indonesien |
LION MENTARI ARILINES |
121-010 |
LNI |
Indonesien |
LINUS AIRWAYS |
121-029 |
unbekannt |
Indonesien |
MANDALA AIRLINES |
121-005 |
MDL |
Indonesien |
MANUNGGAL AIR SERVICE |
121-020 |
unbekannt |
Indonesien |
MEGANTARA AIRLINES |
121-025 |
unbekannt |
Indonesien |
MERPATI NUSANTARA |
121-002 |
MNA |
Indonesien |
METRO BATAVIA |
121-007 |
BTV |
Indonesien |
NATIONAL UTILITY HELICOPTER |
135-011 |
unbekannt |
Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
121-008 |
PAS |
Indonesien |
PELITA AIR SERVICE |
135-001 |
PAS |
Indonesien |
PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA |
135-026 |
unbekannt |
Indonesien |
PURA WISATA BARUNA |
135-025 |
unbekannt |
Indonesien |
REPUBLIC EXPRES AIRLINES |
121-040 |
RPH |
Indonesien |
RIAU AIRLINES |
121-017 |
RIU |
Indonesien |
SAMPURNA AIR NUSANTARA |
135-036 |
unbekannt |
Indonesien |
SAYAP GARUDA INDAH |
135-004 |
unbekannt |
Indonesien |
SMAC |
135-015 |
SMC |
Indonesien |
SRIWIJAYA AIR |
121-035 |
SJY |
Indonesien |
SURVEI UDARA PENAS |
135-006 |
unbekannt |
Indonesien |
TRANSWISATA PRIMA AVIATION |
135-021 |
unbekannt |
Indonesien |
TRAVEL EXPRES AIRLINES |
121-038 |
XAR |
Indonesien |
TRAVIRA UTAMA |
135-009 |
unbekannt |
Indonesien |
TRI MG INTRA AIRLINES |
121-018 |
TMG |
Indonesien |
TRI MG INTRA AIRLINES |
135-037 |
TMG |
Indonesien |
TRIGANA AIR SERVICE |
121-006 |
TGN |
Indonesien |
WING ABADI NUSANTARA |
121-012 |
WON |
Indonesien |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
|
— |
Kirgisische Republik |
AIR MANAS |
17 |
MBB |
Kirgisische Republik |
AVIA TRAFFIC COMPANY |
23 |
AVJ |
Kirgisische Republik |
AEROSTAN (EX BISTAIR-FEZ BISHKEK) |
08 |
BSC |
Kirgisische Republik |
CLICK AIRWAYS |
11 |
CGK |
Kirgisische Republik |
DAMES |
20 |
DAM |
Kirgisische Republik |
EASTOK AVIA |
15 |
unbekannt |
Kirgisische Republik |
GOLDEN RULE AIRLINES |
22 |
GRS |
Kirgisische Republik |
ITEK AIR |
04 |
IKA |
Kirgisische Republik |
KYRGYZ TRANS AVIA |
31 |
KTC |
Kirgisische Republik |
KYRGYZSTAN |
03 |
LYN |
Kirgisische Republik |
MAX AVIA |
33 |
MAI |
Kirgisische Republik |
S GROUP AVIATION |
6 |
unbekannt |
Kirgisische Republik |
SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION |
14 |
SGD |
Kirgisische Republik |
SKY WAY AIR |
21 |
SAB |
Kirgisische Republik |
TENIR AIRLINES |
26 |
TEB |
Kirgisische Republik |
TRAST AERO |
05 |
TSJ |
Kirgisische Republik |
VALOR AIR |
07 |
unbekannt |
Kirgisische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden |
|
— |
Liberia |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Gabunischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen Gabon Airlines und Afrijet, einschließlich |
|
|
Gabunische Republik |
AIR SERVICES SA |
0002/MTACCMDH/SGACC/DTA |
unbekannt |
Gabunische Republik |
AIR TOURIST (ALLEGIANCE) |
0026/MTACCMDH/SGACC/DTA |
NIL |
Gabunische Republik |
NATIONALE ET REGIONALE TRANSPORT (NATIONALE) |
0020/MTACCMDH/SGACC/DTA |
unbekannt |
Gabunische Republik |
NOUVELLE AIR AFFAIRES GABON (SN2AG) |
0045/MTACCMDH/SGACC/DTA |
NVS |
Gabunische Republik |
SCD AVIATION |
0022/MTACCMDH/SGACC/DTA |
unbekannt |
Gabunische Republik |
SKY GABON |
0043/MTACCMDH/SGACC/DTA |
SKG |
Gabunische Republik |
SOLENTA AVIATION GABON |
0023/MTACCMDH/SGACC/DTA |
unbekannt |
Gabunische Republik |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
— |
— |
Sierra Leone |
AIR RUM, LTD |
unbekannt |
RUM |
Sierra Leone |
DESTINY AIR SERVICES, LTD |
unbekannt |
DTY |
Sierra Leone |
HEAVYLIFT CARGO |
unbekannt |
unbekannt |
Sierra Leone |
ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD |
unbekannt |
ORJ |
Sierra Leone |
PARAMOUNT AIRLINES, LTD |
unbekannt |
PRR |
Sierra Leone |
SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD |
unbekannt |
SVT |
Sierra Leone |
TEEBAH AIRWAYS |
unbekannt |
unbekannt |
Sierra Leone |
Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich |
— |
— |
Swasiland |
AERO AFRICA (PTY) LTD |
unbekannt |
RFC |
Swasiland |
JET AFRICA SWAZILAND |
unbekannt |
OSW |
Swasiland |
ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION |
unbekannt |
RSN |
Swasiland |
SCAN AIR CHARTER, LTD |
unbekannt |
unbekannt |
Swasiland |
SWAZI EXPRESS AIRWAYS |
unbekannt |
SWX |
Swasiland |
SWAZILAND AIRLINK |
unbekannt |
SZL |
Swasiland |
(1) Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
ANHANG B
LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)
Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend) |
Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) |
ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens |
Staat des Luftfahrtunternehmens |
Luftfahrzeugmuster |
Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer |
Eintragungsstaat |
AFRIJET (2) |
0027/MTAC/SGACC/DTA |
|
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeuge Falcon 50; 1 Luftfahrzeug Falcon 900. |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LGV; TR-LGY; TR-AFJ |
Gabunische Republik |
AIR BANGLADESH |
17 |
BGD |
Bangladesch |
B747-269B |
S2-ADT |
Bangladesch |
AIR SERVICE COMORES |
06-819/TA-15/DGACM |
KMD |
Komoren |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: LET 410 UVP |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: D6-CAM (851336) |
Komoren |
GABON AIRLINES (3) |
0040/MTAC/SGACC/DTA |
GBK |
Gabunische Republik |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 1 Luftfahrzeug Boeing B767-200 |
Gesamte Flotte mit Ausnahme von: TR-LHP |
Gabunische Republik |
(1) Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.
(2) Afrijet ist es ausschließlich gestattet, die aufgeführten Luftfahrzeuge für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.
(3) Gabon Airlines ist es ausschließlich gestattet, das aufgeführte Luftfahrzeug für seinen derzeitigen Flugbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft zu nutzen.