6.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 297/15


VERORDNUNG (EG) Nr. 1089/2008 DER KOMMISSION

vom 5. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor wegen des Beitritts von Bulgarien und Rumänien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41 und Artikel 21 in Verbindung mit Anhang V Abschnitt 3 Buchstabe a Nummer 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 der Kommission (1) enthält Bestimmungen für die Feststellung und Beseitigung der in Bulgarien und Rumänien zum Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union vorhandenen Überschussmengen an Zucker. Darin sind insbesondere die Fristen für die Feststellung der Überschussmengen, für ihre Beseitigung sowie für den von den Marktteilnehmern und/oder Bulgarien und Rumänien zu erbringenden Nachweis der Beseitigung festgelegt. Außerdem sind die Referenzzeiträume festgelegt, die bei Nichtbeseitigung der Überschussmengen zur Berechnung der von Bulgarien und Rumänien zu entrichteten Abgaben zugrunde zu legen sind.

(2)

Da sich die Beschaffung der erforderlichen Angaben zu den Überschussmengen in Bulgarien und Rumänien verzögert hat und für eine gründliche Analyse dieser Angaben sowie für die Erörterungen mit den betreffenden Mitgliedstaaten eine gewisse Zeit benötigt wird, konnte die Kommission die Überschussmengen nicht, wie in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 vorgesehen, bis zum 31. Juli 2007 feststellen.

(3)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung von Kapitel II Abschnitt 2 müssen die Fristen verlängert werden.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1832/2006 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 9 Absatz 1 wird das Datum „31. Juli 2007“ durch das Datum „31. Dezember 2008“ ersetzt;

2.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „30. April 2008“ durch das Datum „30. September 2009“ ersetzt;

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Das Datum „30. April 2008“ wird durch das Datum „30. September 2009“ ersetzt;

ii)

Das Datum „31. Dezember 2008“ wird durch das Datum „31. Mai 2010“ ersetzt;

3.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. Juli 2008“ durch das Datum „31. Dezember 2009“ ersetzt;

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 4 wird das Datum „30. April 2008“ durch das Datum „30. September 2009“ ersetzt;

4.

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Datum „31. August 2008“ durch das Datum „31. Januar 2010“ ersetzt;

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 wird das Datum „30. April 2008“ durch das Datum „30. September 2009“ ersetzt;

ii)

In Unterabsatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch das Datum „31. Mai 2010“ ersetzt;

iii)

In Unterabsatz 3 wird das Datum „31. Oktober 2008“ durch das Datum „31. März 2010“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. November 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 8.