1.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 294/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1074/2008 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 143 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission (2) ist die zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais nicht erforderlich, wenn den Anträgen auf Einfuhrlizenz Konformitätsbescheinigungen beiliegen, die vom argentinischen „Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria“ ausgestellt wurden. In der Praxis wird diese Konformitätsbescheinigung den Beförderungspapieren beigefügt und begleitet somit die Ware. Infolgedessen ist es den Marktteilnehmern aus verwaltungstechnischen Gründen nicht möglich, die in der Verordnung vorgesehene Freistellung von der Sicherheit in Anspruch zu nehmen. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten die Bedingungen für die Erbringung des erforderlichen Nachweises durch die Marktteilnehmer geändert werden.

(2)

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist bei der Einfuhr von Weichweizen der oberen Qualität zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (3) vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit zu leisten. Diese zusätzliche Sicherheit in Höhe von 95 EUR/Tonne ist dadurch gerechtfertigt, dass bei der Einfuhr von Weichweizen unterschiedliche Zölle angewendet werden, je nachdem ob es sich um Weizen der oberen Qualität oder um Weizen von niederer oder mittlerer Qualität handelt. Bei einer gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgenden Aussetzung der Zölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ist die oben genannte zusätzliche Sicherheit nicht mehr gerechtfertigt, weshalb vorzusehen ist, dass diese Sicherheit während des gesamten Zeitraums, in dem die Zollaussetzung gilt, nicht verlangt wird.

(3)

Anhang IVb der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 enthält ein Muster der von der Regierung Kanadas zugelassenen Konformitätsbescheinigung betreffend die Klasseneinteilung für die Ausfuhr von Weich- und Hartweizen in die Europäische Gemeinschaft. Die kanadischen Behörden haben die Kommissionsdienststellen mit amtlichem Schreiben vom 20. Mai 2008 über eine Änderung ihres nationalen Musters unterrichtet. Das Muster ist daher anzupassen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 ist entsprechend zu ändern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Artikel 293 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 stellt der Einführer bei der zuständigen Behörde eine zusätzliche Sicherheit in Höhe von 24 EUR/Tonne Hartmais, es sei denn, der Einfuhrlizenz liegt eine Konformitätsbescheinigung bei, die von dem in Artikel 6 Absatz 1 dieser Verordnung genannten argentinischen ‚Servicio Nacional de Sanidad y Calidad Agroalimentaria (Senasa)‘ ausgestellt wurde. In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.“

2.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 dritter Salz erhält folgende Fassung:

„In diesem Fall sind in Feld 24 des Antrags auf Einfuhrlizenz und der Einfuhrlizenz Art und Nummer der Konformitätsbescheinigung anzugeben.“

b)

Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3)   Bei einer gemäß Artikel 187 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erfolgenden Aussetzung der Einfuhrzölle für alle Qualitätskategorien von Weichweizen ist die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte zusätzliche Sicherheit von 95 EUR/Tonne für den gesamten Zeitraum, in dem diese Zollaussetzung gilt, nicht erforderlich.“

3.

In Anhang IVb wird das Muster der von der Regierung Kanadas zugelassenen Konformitätsbescheinigung betreffend die Klasseneinteilung für die Ausfuhr von Weich- und Hartweizen in die Europäische Gemeinschaft durch das Muster im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(3)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.


ANHANG

MUSTER DER VON DER REGIERUNG KANADAS ZUGELASSENEN KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG BETREFFEND DIE KLASSENEINTEILUNG VON WEICH- UND HARTWEIZEN FÜR DIE AUSFUHR

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