31.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 290/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 1068/2008 DER KOMMISSION

vom 30. Oktober 2008

zur Genehmigung geringfügiger Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Taureau de Camargue (g.U.))

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 Satz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hat die Kommission den Antrag Frankreichs, Änderungen von Angaben in der Spezifikation der mit der Verordnung (EG) Nr. 2036/2001 der Kommission (2) eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ zu genehmigen, geprüft.

(2)

Ziel des Antrags ist die Änderung der Abschnitte Ursprungsnachweis und Herstellungsverfahren in der Spezifikation. Um die Rückverfolgbarkeit, die Kontrolle und die Ursprungsbezeichnung zu verbessern, müssen die Züchter eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen. Was das Herstellungsverfahren betrifft, so hat sich gezeigt, dass die Färsen der unter die Ursprungsbezeichnung fallenden Rasse, die unter Einhaltung der betreffenden Spezifikation aufgezogen werden, das Gewicht von 100 kg nicht erreichen, wenngleich die Schlachtkörper der Spezifikation genügen und insofern als unter die Ursprungsbezeichnung fallend eingestuft werden. Daher muss anerkannt werden, dass das Schlachtkörpergewicht von Färsen im Alter von 18 bis 30 Monaten mindestens 85 kg betragen muss.

(3)

Die Kommission hat die Änderung geprüft und hält sie für gerechtfertigt. Da es sich um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 handelt, kann die Kommission sie genehmigen, ohne auf das Verfahren nach den Artikeln 5, 6 und 7 derselben Verordnung zurückzugreifen.

(4)

Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission (3) und aufgrund von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 empfiehlt es sich, eine Zusammenfassung der Spezifikation zu veröffentlichen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II dieser Verordnung enthält die konsolidierte Zusammenfassung der Spezifikation.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Oktober 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 275 vom 18.10.2001, S. 9.

(3)  ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.


ANHANG I

Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Taureau de Camargue“ werden genehmigt:

 

Ursprungsnachweis

Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:

„Die Zuchtbetriebe (manades oder ganaderías), in denen die Tiere geboren und aufgezogen werden müssen, die für die Erzeugung von unter die Ursprungsbezeichnung fallendes Fleisch bestimmt sind, müssen eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen.“

 

Herstellungsverfahren

Der Satz „Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen und das Fleisch muss eine kräftig rote Farbe aufweisen“ erhält folgende Fassung:

„Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen, ausgenommen Färsen von 18 bis 30 Monaten, für die dieses Gewicht auf 85 kg festgesetzt ist. Das Fleisch muss eine kräftige rote Farbe aufweisen.“


ANHANG II

ZUSAMMENFASSUNG

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates

„TAUREAU DE CAMARGUE“

Nr. EG: FR-PDO-105-0041/30.3.2006

g.U. (X) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats

Bezeichnung

:

Institut National des Appellations d’Origine

Anschrift

:

51, rue d’Anjou, F-75008 PARIS

Tel.

:

(33) 1 53 89 80 00

Fax

:

(33) 1 42 25 57 97

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

2.   Antragstellende Vereinigung

Bezeichnung

:

Syndicat de défense et de Promotion de la viande AOC Taureau de Camargue

Anschrift

:

Mas du Pont de Rousty, F-13200 ARLES

Tel.

:

(33) 4 90 97 10 40

Fax

:

(33) 4 90 97 12 07

E-Mail

:

Zusammensetzung

:

Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.1 —

Fleisch (und Schlachtnebenerzeugnisse), frisch

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name

„Taureau de Camargue“

4.2.   Beschreibung

Frisches Fleisch von männlichen oder weiblichen Tieren lokaler Rassen, deren Geburt, Aufzucht, Schlachtung und Zerlegung in diesem geografischen Gebiet erfolgten. Das Fleisch des „Taureau de Camargue“ ist durch seine kräftige rote Farbe gekennzeichnet, es ist zart und fettarm.

4.3.   Geografisches Gebiet

Die Camargue, die sich über die drei Departements Bouches-du Rhône, Gard und Hérault erstreckt. Innerhalb dieses Raums wurde ein „Feuchtgebiet“ abgegrenzt, in dem die Tiere mindestens sechs Monate gehalten werden müssen.

4.4.   Ursprungsnachweis

Der älteste Text, in dem die Rinder der Camargue erwähnt werden, stammt aus dem Jahre 1551 und ist von Quiqueran de Beaujeu, Bischof von Senès. Seit dieser Zeit wurde in vielen Werken auf die große Ursprünglichkeit dieser Rinder und auf ihre Zucht, die in erster Linie dem Stierkampf dient, eingegangen. Die Zuchtbetriebe (manades oder ganaderías), in denen die Tiere geboren und aufgezogen werden müssen, die für die Erzeugung von unter die Ursprungsbezeichnung fallendes Fleisch bestimmt sind, müssen eine Tauglichkeitserklärung abgeben, aus der hervorgeht, dass sie in der Lage sind, der Spezifikation genügende Erzeugnisse zu erzeugen. Jedes Tier wird gekennzeichnet und in ein Bestandsverzeichnis oder Stallregister aufgenommen. Die Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe sind verpflichtet, Register über die Ein- und Ausgänge zu führen, so dass eine Rückverfolgung vom Verbraucher bis zum Ursprung der Tiere möglich ist.

4.5.   Herstellungsverfahren

Die Tiere lokaler Rassen („raço di biou“, „de combat“ oder eine Kreuzung beider Rassen) müssen innerhalb eines geografischen Gebiets geboren, aufgezogen, geschlachtet und zerlegt werden. Die Aufzucht erfolgt in Freiheit, unter freiem Himmel und extensiv, um den wilden Charakter der Tiere zu erhalten. Sie werden hauptsächlich durch Weidefütterung ernährt. Die Tiere müssen mindestens sechs Monate im Feuchtgebiet gehalten werden. Die Schlachtung erfolgt direkt nach dem Weideabtrieb der Tiere. Die Schlachtkörper dürfen nicht weniger als 100 kg (steuerliches Gewicht) wiegen, ausgenommen Färsen von 18 bis 30 Monaten, für die dieses Gewicht auf 85 kg festgesetzt ist. Das Fleisch muss eine kräftige rote Farbe aufweisen. Die Schlachtkörper werden langsam abgekühlt. Die Reifungsdauer der Schlachtkörper im Schlachtbetrieb muss mindestens 48 Stunden und höchstens fünf Tage betragen.

4.6.   Zusammenhang

Die „Taureaux de Camargue“ stammen von traditionellen lokalen Rassen, die hervorragend an die Landschaft der Camargue angepasst sind, die flach und sehr wasserreich ist. Ihre Aufzucht erfolgt im Freien, sie werden im Gebiet der Camargue geweidet und mindestens sechs Monate innerhalb des Feuchtgebiets, das durch ein besonderes Ökosystem gekennzeichnet ist, gehalten. Die nervöse und aggressive Art dieser Rassen entspricht außerdem sehr gut der Bestimmung der Tiere und verleiht ihrem Fleisch die besonderen Eigenschaften.

4.7.   Kontrolleinrichtungen

Name

:

Institut National des Appellations d’Origine

Anschrift

:

51, rue d’Anjou, F-75008 PARIS

Tel.

:

(33) 1 53 89 80 00

Fax

:

(33) 1 42 25 57 97

E-Mail

:

info@inao.gouv.fr

Name

:

D.G.C.C.R.F.

Anschrift

:

59, Bd V.Auriol, F-75703 PARIS CEDEX 13

Tel.

:

(33) 1 44 87 17 17

Fax

:

(33) 1 44 97 30 37

Die DGCCRF ist eine Dienststelle des Ministeriums für Wirtschaft, Finanzen und Industrie.

4.8.   Etikettierung

Der Schlachtkörper und die Schlachtkörperteile erhalten ein Etikett mit folgenden Angaben: Name der Bezeichnung, Schlachtnummer, unverschlüsselter Name des Züchters, Name und Anschrift des Zerlegungsbetriebs oder des Schlachthofs.