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28.10.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 283/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2008 DER KOMMISSION
vom 27. Oktober 2008
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (2), hat die Europäische Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „die Agentur“) eine Bewertung der Auswirkungen der Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der genannten Verordnung vorgenommen. |
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(2) |
Die Agentur ist zu dem Schluss gekommen, dass die derzeitigen Bestimmungen des Anhangs I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 für Luftfahrzeuge, die nicht an einer gewerbsmäßigen Beförderung beteiligt sind, zu strikt sind, insbesondere für Luftfahrzeuge, die nicht als „technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge“ eingestuft sind. |
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(3) |
Wegen des Ablaufs der Frist, in der die Mitgliedstaaten die Möglichkeit hatten, Ausnahmen für Luftfahrzeuge anzuwenden, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, wie dies Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 vorsieht, was von den meisten Mitgliedstaaten auch genutzt wurde, sind die Bestimmungen von Anhang I (Teil M) in allen Mitgliedstaaten ab dem 28. September 2008 umfassend anzuwenden, sofern Änderungen nicht rechtzeitig angenommen werden. |
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(4) |
Die Agentur hat erhebliche Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 angeraten, insbesondere des Anhangs I (Teil M), um die bestehenden Anforderungen an die Komplexität der verschiedenen Luftfahrzeugkategorien und Betriebsarten anzupassen, ohne das Sicherheitsniveau zu beeinträchtigen. |
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(5) |
Um den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den beteiligten Parteien die Möglichkeit zu geben, sich mit den neuen Anforderungen von Teil M ausreichend vertraut zu machen und sich daran anzupassen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, die Anwendung von Teil M auf Luftfahrzeuge, die nicht für die gewerbliche Beförderung genutzt werden, je nach den betreffenden Bestimmungen für einen weiteren Zeitraum von ein oder zwei Jahren aufzuschieben. |
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(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(7) |
Die Bestimmungen dieser Verordnung tragen der Mitteilung der Kommission vom 11. Januar 2008„Agenda für eine nachhaltige Zukunft der allgemeinen Luftfahrt und der Geschäftsreiseluftfahrt“ (3) Rechnung. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme der Agentur gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008. |
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(9) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Buchstaben k und l angefügt:
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2. |
In Artikel 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Jede Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder jedes gleichwertige Dokument, das in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats für Luftfahrzeuge ausgestellt wurde, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und am 28. September 2008 Gültigkeit besitzt, gilt bis zum Datum des Ablaufs der Gültigkeit, längstens bis zum 28. September 2009. Nach Ablauf der Gültigkeit kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument darüber hinaus einmalig für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Beim erneuten Ablauf kann die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder das gleichwertige Dokument nochmals für ein Jahr neu ausstellen oder verlängern, sofern es die Anforderungen des Mitgliedstaats erlauben. Eine weitere Neuausstellung oder Verlängerung ist nicht erlaubt. Wurden die Bestimmungen dieses Absatzes angewendet, ist bei der Übertragung der Eintragung des Luftfahrzeugs innerhalb der EU eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.904 auszustellen.“ |
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3. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Unterhaltsbescheinigungen und Freigabebescheinigungen, die am oder vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung von einem in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Mitgliedstaats genehmigten Instandhaltungsbetrieb ausgestellt wurden, gelten als gleichwertig mit den gemäß M.A.801 beziehungsweise M.A.802 von Anhang I (Teil M) geforderten Bescheinigungen.“ |
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4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Freigabeberechtigtes Personal ist gemäß den Bestimmungen von Anhang III qualifiziert, ausgenommen nach den Bestimmungen von M.A.606(h), M.A.607(b), M.A.801(d) und M.A.803 von Anhang I sowie von 145.A.30(j) von Anhang II (Teil 145) und Anlage IV von Anhang II (Teil 145).“ |
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5. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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6. |
Die Anhänge I und II werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2008.
Für die Kommission
Antonio TAJANI
Vizepräsident
(1) ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.
(2) ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1.
(3) KOM(2007) 869 endg.
ANHANG
1.
Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:|
1. |
In M.1 Absatz 4 wird folgende Ziffer iii angefügt:
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2. |
M.A.201 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
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3. |
In M.A.201 Buchstabe i erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Wenn ein Betreiber von einem Mitgliedstaat dazu aufgefordert wird, für seine gewerbsmäßigen Betriebstätigkeiten, ausgenommen jenen einer gewerbsmäßigen Beförderung, ein Zeugnis/eine Genehmigung zu führen, bedarf es“. |
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4. |
M.A.201 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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5. |
M.A.302 erhält folgende Fassung: „M.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm
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6. |
M.A.305 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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7. |
In M.A.403 Buchstabe b werden die Wörter „gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2 oder Teil-145“ ersetzt durch die Wörter „gemäß M.A.801(b)1, M.A.801(b)2, M.A.801(c), M.A.801(d) oder Anhang II (Teil 145)“. |
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8. |
In M.A.501 Buchstabe a werden die Wörter „in Teil-145 und Unterabschnitt F“ ersetzt durch die Wörter „im Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003, im Anhang II (Teil 145) oder in Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I dieser Verordnung“. |
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9. |
M.A.502 erhält folgende Fassung: „M.A.502 Instandhaltung von Komponenten
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10. |
M.A.503 erhält folgende Fassung: „M.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die im anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504(c).“ |
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11. |
M.A.504 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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12. |
M.A.601 erhält folgende Fassung: „M.A.601 Geltungsbereich Dieser Unterabschnitt enthält die Anforderungen, die ein Betrieb für die Erteilung oder Aufrechterhaltung von Genehmigungen für die Instandhaltung von nicht in M.A.201 Buchstabe g aufgeführten Luftfahrzeugen und Komponenten erfüllen muss.“ |
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13. |
In M.A.604 Buchstabe a erhalten die Nummern 5 und 6 folgende Fassung:
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14. |
In M.A.606 wird folgender Buchstabe h angefügt:
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15. |
M.A.607 erhält folgende Fassung: „M.A.607 Freigabeberechtigtes Personal
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16. |
M.A.608 Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
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17. |
M.A.610 erhält folgende Fassung: „M.A.610 Arbeitsaufträge für die Instandhaltung Vor Beginn der Instandhaltungsarbeiten muss zwischen dem Betrieb und der Organisation, die die Instandhaltung anfordert, ein schriftlicher Arbeitsauftrag vereinbart werden, um die durchzuführende Instandhaltung eindeutig festzulegen.“ |
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18. |
M.A.613 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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19. |
M.A.615 erhält folgende Fassung: „M.A.615 Rechte des Betriebs Ein gemäß Abschnitt A Unterabschnitt F dieses Anhangs (Teil M) genehmigter Instandhaltungsbetrieb darf
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20. |
M.A.703 wird wie folgt geändert:
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21. |
M.A.704 wird wie folgt geändert:
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22. |
In M.A.706 werden die folgenden Buchstaben i und j angefügt:
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23. |
M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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24. |
M.A.708 Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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25. |
M.A.709 erhält folgende Fassung: „M.A.709 Dokumentation
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26. |
M.A.711 erhält folgende Fassung: „M.A.711 Rechte des Unternehmens
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27. |
M.A.712 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
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28. |
M.A.714 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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29. |
M.A.801 erhält folgende Fassung: „M.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
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30. |
M.A.802 erhält folgende Fassung: „M.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten
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31. |
M.A.803 erhält folgende Fassung: „M.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers
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32. |
M.A.901 erhält folgende Fassung: „M.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, müssen das Luftfahrzeug und seine Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in regelmäßigen Abständen im Rahmen einer Lufttüchtigkeitsprüfung überprüft werden.
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33. |
M.A.904 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
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34. |
Nummer M.B.301 wird wie folgt geändert:
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35. |
In M.B.302 wird „Artikel 10 Absatz 3“ ersetzt durch „Artikel 14 Absatz 4“. |
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36. |
M.B.303 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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37. |
M.B.303 wird folgender Buchstabe i angefügt:
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38. |
M.B.606 erhält folgende Fassung: „M.B.606 Änderungen
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39. |
M.B.706 erhält folgende Fassung: „M.B.706 Änderungen
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40. |
In M.B.901 wird „M.A.902(d)“ ersetzt durch „M.A.901“. |
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41. |
M.B.902 erhält folgende Fassung: „M.B.902 Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
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42. |
Die Nummern 5.1 und 5.2 von Anlage I „Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit“ erhalten folgende Fassung:
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43. |
Anlage II Abschnitt 2 „AUSFÜLLEN DER FREIGABEBESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER“ wird wie folgt geändert:
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44. |
Anlage III erhält folgende Fassung: |
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45. |
Anlage IV Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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46. |
Anlage VI erhält folgende Fassung: „Anlage VI Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil M) Unterabschnitt G
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47. |
Anlage VII wird wie folgt geändert:
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48. |
Anlage VIII erhält folgende Fassung: „Anlage VIII Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Zusätzlich zu den Anforderungen von Anhang I (Teil M) sind vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben im Rahmen der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer folgende Grundsätze zu beachten:
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2.
Anhang II (Teil 145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:|
1. |
145.A.50 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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2. |
Anlage II „Einteilung der Klassen und Kategorien bei den Genehmigungen für Betriebe“ Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
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