11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 271/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 994/2008 DER KOMMISSION

vom 8. Oktober 2008

über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

gestützt auf die Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Satz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es muss ein integriertes gemeinschaftsweites Registrierungssystem eingerichtet werden, das aus den gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Registern der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten, die auch die Register gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG umfassen, und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (Community Independant Transaction Log, im Folgenden „CITL“ genannt) gemäß Artikel 20 der genannten Richtlinie besteht und das gewährleistet, dass bei der Vergabe, dem Transfer und der Löschung von Zertifikaten keine Unregelmäßigkeiten auftreten und die Transaktionen mit den Verpflichtungen aus der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, im Folgenden „UNFCCC“ genannt) und dem Kyoto-Protokoll vereinbar sind.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (3) und dem Beschluss 13/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 13/CMP.1“ genannt) sollten bestimmte Berichte regelmäßig veröffentlicht werden, um sicherzustellen, dass die Öffentlichkeit vorbehaltlich bestimmter Vertraulichkeitsbedingungen Zugang zu Informationen aus dem integrierten Registrierungssystem hat.

(3)

Soweit sie auf Informationen Anwendung finden, die gemäß dieser Verordnung erfasst und verarbeitet werden, sollten die Gemeinschaftsvorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (5) und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) eingehalten werden.

(4)

Jedes Register sollte mindestens ein Konto der Vertragspartei, ein Ausbuchungskonto sowie die gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 vorgeschriebenen Löschungs- und Ersatzkonten umfassen, während jedes gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete Register nationale Konten sowie Konten für Betreiber und andere Personen enthalten sollte, die zur Umsetzung der Vorschriften der genannten Richtlinie erforderlich sind. Jedes dieser Konten sollte nach standardisierten Verfahren eingerichtet werden, um sicherzustellen, dass die Integrität des Registrierungssystems und der Zugang der Öffentlichkeit zu den darin enthaltenen Informationen gewährleistet sind.

(5)

Gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, für die Erstellung und Verwaltung der Register und des CITL die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 12/CMP.1“ genannt) festgelegt wurden, zugrunde zu legen. Die Anwendung und Weiterentwicklung dieser Spezifikationen im Rahmen des integrierten Registrierungssystems der Gemeinschaft ermöglicht die Einbeziehung der gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstellten Register in die gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG erstellten Register.

(6)

Das CITL sollte bei allen Vorgängen des Registrierungssystems der Gemeinschaft, die Zertifikate, geprüfte Emissionen, Konten und Kyoto-Einheiten betreffen, automatisierte Kontrollen durchführen, während die internationale Transaktionsprotokolliereinrichtung (International Transaction Log, im Folgenden „ITL“ genannt) der UNFCCC Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten automatisierten Kontrollen unterziehen sollte, um sicherzustellen, dass es nicht zu Unregelmäßigkeiten kommt. Vorgänge, die dieser Kontrolle nicht standhalten, sollten abgebrochen werden, damit gewährleistet ist, dass die Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen entsprechen.

(7)

Alle Transaktionen im Rahmen des Registrierungssystems der Gemeinschaft sollten nach standardisierten Verfahren und erforderlichenfalls nach einem harmonisierten Zeitplan durchgeführt werden, um Konformität mit den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und den sich aus der UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll ergebenden Anforderungen zu gewährleisten und die Integrität des Systems zu schützen.

(8)

Im Interesse der Sicherheit der Informationen im integrierten Registrierungssystem der Gemeinschaft sollten angemessene und harmonisierte Vorschriften für die Authentifizierung und für Zugangsrechte gelten.

(9)

Der Zentralverwalter und die einzelnen Registerverwalter sollten dafür Sorge tragen, dass das integrierte Registrierungssystem der Gemeinschaft möglichst störungsfrei funktioniert, sowie alle angemessenen Vorkehrungen treffen, um die Verfügbarkeit der Register und des CITL zu gewährleisten, und robuste Systeme und Verfahren für einen umfassenden Datenschutz festzulegen.

(10)

Alle Einträge über Vorgänge, Betreiber und Personen innerhalb des Registrierungssystems der Gemeinschaft sollten nach Maßgabe der Datenprotokollierungsnormen der gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegten funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen bei Registrierungssystemen im Rahmen des Kyoto-Protokolls verwahrt werden.

(11)

Die Gemeinschaft sollte alle erforderlichen Vorkehrungen treffen um sicherzustellen, dass die Register aller Mitgliedstaaten, das CITL und die internationale Transaktionsprotokolliereinrichtung der UNFCCC bis spätestens 1. Dezember 2008 miteinander vernetzt sind.

(12)

Jedes Register sollte Einheiten zugeteilter Mengen (Assigned Amount Units, im Folgenden „AAU“ genannt) gemäß dem Beschluss 13/CMP.1 und Zertifikate gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG vergeben. Die Register sollten gewährleisten, dass sie über eine AAU-Reserve verfügen, die der Menge der von ihnen vergebenen Zertifikate entspricht, um sicherzustellen, dass auf jede Transaktion mit Zertifikaten im Rahmen eines jährlichen Verrechnungsmechanismus ein entsprechender AAU-Transfer folgen kann. Transaktionen mit Zertifikaten zwischen zwei Registern sollten über eine Kommunikationsverbindung mit dem CITL erfolgen, während Transaktionen mit Kyoto-Einheiten über eine Kommunikationsverbindung abgewickelt werden sollten, die sowohl das CITL als auch das ITL einbindet. Es sollten Vorschriften festgelegt werden, die gewährleisten, dass Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, AAU im Rahmen des Kyoto-Protokolls zu vergeben, weil sie keiner Verpflichtung zur Emissionsverringerung nachkommen müssen, weiterhin gleichberechtigt am Emissionshandelssystem der Gemeinschaft teilnehmen können. Im Zeitraum 2008-2012 wäre eine solche Teilnahme nicht möglich, da diese Mitgliedstaaten im Gegensatz zu allen anderen Mitgliedstaaten keine Zertifikate vergeben könnten, die an im Rahmen des Kyoto-Protokolls anerkannte AAU geknüpft sind. Eine solche gleichberechtigte Teilnahme sollte im Rahmen eines speziellen Mechanismus innerhalb des Gemeinschaftsregisters zugelassen werden.

(13)

Diese Verordnung trägt der Tatsache Rechnung, dass die derzeit gültigen funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die vom UNFCCC-Sekretariat entwickelt wurden, nach wie vor keine Modalitäten enthalten, wonach Register über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft mit der Internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung verbunden werden. Solche Modalitäten würden es der Gemeinschaft gestatten, die erforderliche Registerinfrastruktur auf viel einfachere Weise anzulegen; insbesondere wären keine zwei Verbindungen zwischen Registern und der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft erforderlich. Wenn diese Modalitäten, wie von der Gemeinschaft im Jahr 2007 gefordert, innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Ankoppelung an das ITL in die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen einbezogen und vom UNFCCC-Sekretariat angemessen geregelt werden, würde die Kommission daher umgehend eine Änderung der Verordnung vorschlagen, um die Infrastruktur des Registrierungssystems zu vereinfachen, bevor den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft Ausgaben für die zur Umsetzung der Verordnung erforderliche Software-Entwicklung entstehen.

(14)

In der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) sind allgemeine Vorschriften, funktionale und technische Spezifikationen sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern in Form standardisierter elektronischer Datenbanken mit gemeinsamen Datenelementen bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem festgelegt. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte die gesamte Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 ersetzt werden.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung enthält allgemeine Vorschriften sowie Funktions- und Wartungsvorschriften für das aus einzelnen Registern bestehende standardisierte und sichere Registrierungssystem und die in Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vorgesehene unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (Community Independent Transaction Log, im Folgenden „CITL“ genannt). Sie regelt ferner die Kommunikation zwischen dem CITL und der vom Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (United Nations Framework Convention on Climate Change, UNFCCC) eingerichteten, betriebenen und gewarteten unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung (International Transaction Log, im Folgenden „ITL“ genannt).

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 der Richtlinie 2003/87/EG. Es gelten ferner die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Zeitraum 2005—2007“: der am 1. Januar 2005 beginnende und am 31. Dezember 2007 endende Zeitraum gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG;

b)

„Zeitraum 2008—2012“ und „nachfolgende Zeiträume“: der am 1. Januar 2008 beginnende und am 31. Dezember 2012 endende Zeitraum sowie die darauf folgenden Fünfjahreszeiträume gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG;

c)

„Kontoinhaber“: eine Person, die im Rahmen des Registrierungssystems über ein Konto verfügt;

d)

„handelbare Einheit der zugeteilten Menge (assigned amount unit, AAU)“: eine gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG oder von einer Vertragspartei des Kyoto-Protokolls vergebene Einheit;

e)

„zugeteilte Menge“: die Menge an Treibhausgasemissionen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent, die auf Basis der gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG ermittelten Emissionsmengen berechnet wurde;

f)

„CDM-Register“: das vom Exekutivrat des Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung (Clean Development Mechanism, CDM) gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls und gemäß dem Beschluss 3/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien erstellte, verwaltete und gewartete Register;

g)

„Zentralverwalter“: die von der Kommission gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2003/87/EG benannte Person;

h)

„Kapitel-VI-Zertifikate“: von Kapitel-VI-Registern vergebene Zertifikate;

i)

„Kapitel-VI-Register“: ein Register, das von einem Mitgliedstaat verwaltet wird, der aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von ERU, AAU und CER-Gutschriften nach Maßgabe des Beschlusses 11/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien nicht in der Lage ist, AAU zu vergeben;

j)

„zuständige Behörde“: die von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2003/87/EG benannte(n) Behörde(n);

k)

„Kyoto-Einheit“: eine AAU (handelbare Einheit der zugeteilten Menge), RMU (Gutschrift aus Senken), ERU (Emissionsreduktionseinheit) oder CER (zertifizierte Emissionsreduktion);

l)

„langfristige zertifizierte Emissionsreduktion“ (lCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojektes des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungierenden Konferenz der Vertragsparteien am Ende des Gutschriftzeitraums für die Tätigkeit im Rahmen des Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts des CDM ausläuft, für die sie vergeben wurde;

m)

„Register“: ein gemäß Artikel 6 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG und Artikel 19 der Richtlinie 2003/87/EG erstelltes, verwaltetes und gewartetes Register;

n)

„Gutschrift aus Senken“ (Removal Unit, RMU): eine gemäß Artikel 3 des Kyoto-Protokolls vergebene Einheit;

o)

„Standard-Zertifikate“: Zertifikate, die von Registern vergeben werden, bei denen es sich nicht um Kapitel-VI-Register handelt;

p)

„befristete zertifizierte Emissionsreduktion“ (tCER): eine CER, die für eine Tätigkeit im Rahmen eines Aufforstungs- oder Wiederaufforstungsprojekts des CDM vergeben wird und die vorbehaltlich des Beschlusses 5/CMP.1 am Ende des Verpflichtungszeitaums des Kyoto-Protokolls ausläuft, der auf den Zeitraum folgt, in dem sie vergeben wurde;

q)

„Drittlandregister“: ein von einer Regierungsstelle außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erstelltes, verwaltetes und gewartetes Register;

r)

„Transaktion“: ein Vorgang im Zusammenhang mit der Vergabe, der Umwandlung, des Transfers, der Löschung, der Ersetzung, der Ausbuchung, der Überführung oder der Änderung des Ablaufdatums einer Kyoto-Einheit oder ein Vorgang im Sinne von Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d und e im Zusammenhang mit einem Zertifikat;

s)

„prüfende Instanz“: eine Prüfungseinrichtung im Sinne von Anhang I Nummer 5 Buchstabe m der Entscheidung 2007/589/EG (8).

KAPITEL II

REGISTER UND TRANSAKTIONSPROTOKOLLIEREINRICHTUNGEN

Artikel 3

Register

(1)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission erstellen ein Register in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank.

(2)   Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von ERU, AAU und CER nach Maßgabe der Bestimmungen des 11/CMP.1-Beschlusses nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen Register, die den Sondervorschriften von Kapitel VI genügen.

(3)   Jedes Register erfüllt die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Hardware-, Network- und Software-Anforderungen.

Artikel 4

Konsolidierte Register

Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können ihre Register gemeinsam mit einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft in konsolidierter Form erstellen, verwalten und warten, vorausgesetzt, die einzelnen Register sind klar unterscheidbar.

Artikel 5

CITL

(1)   Das CITL wird von der Kommission in Form einer standardisierten elektronischen Datenbank erstellt.

(2)   Das CITL erfüllt die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Hardware-, Network- und Software-Anforderungen.

(3)   Der Zentralverwalter verwaltet und wartet das CITL nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung.

(4)   Das CITL ist in der Lage, alle Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 korrekt auszuführen.

Artikel 6

Direkte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und dem CITL

(1)   Es wird eine direkte Kommunikationsverbindung zwischen den Registern und dem CITL hergestellt.

(2)   Der Zentralverwalter aktiviert die Kommunikationsverbindung, sobald die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgesehenen Prüfverfahren erfolgreich abgeschlossen sind, und unterrichtet die jeweiligen Registerverwalter entsprechend.

(3)   Alle Vorgänge, ausgenommen Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, werden durch den Austausch von Daten über diese direkte Kommunikationsverbindung abgeschlossen.

Artikel 7

Indirekte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und CITL über das ITL

(1)   Eine indirekte Kommunikationsverbindung zwischen Registern und CITL über das ITL gilt als hergestellt, wenn die Transaktionsprotokolliereinrichtungen auf Basis einer Entscheidung, die der Zentralverwalter nach Anhörung des Ausschusses für Klimaänderung getroffen hat, vernetzt sind. Der Zentralverwalter stellt eine solche Verbindung her und erhält sie aufrecht, wenn

a)

alle Register die einleitenden Maßnahmen der UNFCCC erfolgreich abgeschlossen haben, und

b)

CITL und ITL in der Lage sind, die erforderliche Funktionalität zu gewährleisten und die gegenseitige Verbindung aufzunehmen.

(2)   Sind die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt, so kann die Kommission vorbehaltlich der mehrheitlichen Unterstützung des Ausschusses für Klimaänderung den Zentralverwalter anweisen, eine derartige Verbindung herzustellen und aufrecht zu erhalten.

(3)   Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach Möglichkeit mindestens drei Monate vor ihrer Umsetzung getroffen.

(4)   Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten werden durch den Austausch von Daten über das ITL abgeschlossen.

Artikel 8

Registerverwaltung

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen einen Registerverwalter zur Verwaltung und Wartung der jeweiligen Register nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung. Verwalter des Gemeinschaftsregisters ist der Zentralverwalter.

(2)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission tragen dafür Sorge, dass kein Interessenkonflikt zwischen dem Registerverwalter und seinen Kontoinhabern bzw. zwischen dem Registerverwalter und dem Zentralverwalter besteht.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Identität und Kontaktangaben ihrer Registerverwalter mit.

(4)   Die letzte Verantwortung und Zuständigkeit für die Verwaltung ihrer jeweiligen Register liegen bei den Mitgliedstaaten und der Kommission.

(5)   Die Kommission koordiniert die Umsetzung der Anforderungen dieser Verordnung mit den Registerverwaltern der einzelnen Mitgliedstaaten und dem Zentralverwalter. Die Kommission hält insbesondere regelmäßige Sitzungen mit der Arbeitsgruppe der Registerverwalter ab, um Letztere zu Fragen und Verfahren betreffend die Verwaltung der Register und die Umsetzung dieser Verordnung zu konsultieren. Die Arbeitsgruppe der Registerverwalter beschließt gemeinsame Vorgehensweisen für die Umsetzung dieser Verordnung. Verfahrensvorschriften für die Arbeitsgruppe der Registerverwalter werden vom Ausschuss für Klimaänderung beschlossen.

Artikel 9

Datenaustauschformat

Der Zentralverwalter stellt den Registerverwaltern das für den Austausch von Daten zwischen Registern und Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderliche Datenaustauschformat, einschließlich Kennungen, automatisierten Kontrollen und Antwortcodes, sowie die zur Einleitung des Datenaustauschs erforderlichen Prüfverfahren und Sicherheitsvorschriften zur Verfügung. Das Datenaustauschformat und seine Überarbeitungen werden nach Anhörung der Arbeitsgruppe der Registerverwalter vom Ausschuss für Klimaänderung mehrheitlich festgelegt. Das Datenaustauschformat genügt den funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls, die gemäß dem Beschluss 12/CMP.1 festgelegt wurden.

KAPITEL III

INHALT DER REGISTER

ABSCHNITT 1

Konten

Artikel 10

Konten der Vertragsparteien und nationale Konten

(1)   Jedes Register enthält folgende Konten für Vertragsparteien:

a)

mindestens ein Konto der Vertragspartei;

b)

ein Löschungskonto für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;

c)

ein Ausbuchungskonto für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;

d)

ein ETS-AAU-Hinterlegungskonto für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(2)   Jedes Register enthält folgende nationale Konten:

a)

mindestens ein nationales Konto für Zertifikate;

b)

mindestens ein nationales Löschungskonto für Zertifikate für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(3)   In Konten von Vertragsparteien können nur Kyoto-Einheiten gebucht werden, während nationale Konten ausschließlich Zertifikate enthalten. In Löschungs- und Ausbuchungskonten verbuchte Kyoto-Einheiten dürfen nicht auf andere Konten innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden. Außer im Falle der Rückgängigmachung einer Transaktion dürfen im nationalen Löschungskonto verbuchte Zertifikate nicht auf andere Konten innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden.

(4)   Das ETS-AAU-Hinterlegungskonto wird für die Zwecke des ITL als Konto einer Vertragspartei ausgewiesen, kann jedoch nur AAU enthalten. Im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU dürfen nicht auf ein Betreiberkonto oder ein Personenkonto innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden. Außer im Falle der Rückgängigmachung einer Transaktion, bei der Verrechnung mit AAU und bei Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten dürfen im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU nicht auf andere Konten einer Vertragspartei innerhalb des Registers oder in anderen Registern transferiert werden, bevor die letzte Verrechnung für den zugeteilten Handelszeitraum nicht abgeschlossen ist.

(5)   Nationale Konten werden nach Maßgabe von Artikel 12 eingerichtet.

(6)   Nationale Konten genügen dem Datenaustauschformat gemäß Artikel 9.

Artikel 11

Sonderkonten im Gemeinschaftsregister

(1)   Zusätzlich zu den gemäß Artikel 10 einzurichtenden Konten umfasst das Gemeinschaftsregister folgende Konten:

a)

ein zentrales ETS-Verrechnungskonto für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum;

b)

für alle Kapitel-VI-Register ein einziges ETS-AAU-Hinterlegungskonto für Kapitel-VI-Register für den Zeitraum 2008—2012 und eines für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(2)   Auf den Sonderkonten gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b können nur AAU verbucht werden.

(3)   Registerverwalter müssen in der Lage sein, den aktuellen Kontostand des zentralen ETS-Verrechnungskontos und die über dieses Konto abgewickelten Transaktionen einzusehen.

Artikel 12

Einrichtung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten

(1)   Die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats und die Kommission beantragen die Einrichtung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten in ihren Registern beim jeweiligen Registerverwalter.

(2)   Der Antragsteller übermittelt dem Registerverwalter die Angaben gemäß Anhang I.

Der Registerverwalter kann beim Antragsteller soweit angemessen weitere Angaben anfordern.

(3)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 oder der Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt, legt der Registerverwalter das betreffende Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung im Register an.

(4)   Der Antragsteller teilt dem jeweiligen Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter diese Angaben nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(5)   Der Registerverwalter kann von den Antragsstellern die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen einhalten.

Artikel 13

Schließung von Konten von Vertragsparteien und nationalen Konten

Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle eines Mitgliedstaats auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei oder eines nationalen Kontos in seinem Register schließt der Registerverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags der zuständigen Stelle der Kommission auf Schließung des Kontos einer Vertragspartei oder eines nationalen Kontos im Gemeinschaftsregister schließt der Zentralverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

Artikel 14

Betreiberkonten und Personenkonten

(1)   Die Register der Mitgliedstaaten enthalten für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede ein Personenkonto beantragende Person mindestens ein gemäß Artikel 17 eingerichtetes Personenkonto.

(2)   In Betreiber- und Personenkonten müssen Standard-Zertifikate und, soweit dies nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist, Kyoto-Einheiten verbucht werden können. Registerverwalter unterrichten den Zentralverwalter über die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in ihrem Register verbucht werden können.

Artikel 15

Einrichtung von Betreiberkonten

(1)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der jeweiligen Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dem Betreiber einer Anlage erteilt wurde, die zuvor über keine derartige Genehmigung verfügte, oder nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL — je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt — übermittelt die zuständige Behörde oder — soweit die zuständige Behörde dies verlangt — der Betreiber dem Verwalter des Registers des betreffenden Mitgliedstaats die in Anhang III vorgesehenen Angaben.

(2)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL — je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt — richtet der Registerverwalter in seinem Register nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung für jede Anlage ein Betreiberkonto ein.

(3)   Die zuständige Behörde oder — soweit die zuständige Behörde dies verlangt — der Betreiber teilt dem jeweiligen Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die sie bzw. er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter die Angaben des Betreibers nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(4)   Bevor er das Konto eröffnet oder zugänglich macht, kann der Registerverwalter von den Betreibern die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die in Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen einhalten.

Artikel 16

Schließung von Betreiberkonten

(1)   Die zuständige Behörde unterrichtet den Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen über die Aufhebung oder die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen, die dazu führt, dass die betreffende Anlage über keine derartige Genehmigung mehr verfügt. Unbeschadet von Absatz 2 schließt der Registerverwalter alle Betreiberkonten, die mit dieser Aufhebung bzw. Rückgabe in Zusammenhang stehen, nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung zwischen dem 1. Mai und dem 30. Juni des Jahres, das auf die Aufhebung bzw. die Rückgabe folgt, wenn der Eintrag für die jeweilige Anlage in der Tabelle des Stands der Einhaltung für das letzte Jahr größer oder gleich Null ist. Ist der Eintrag der betreffenden Anlage kleiner als Null, so schließt der Registerverwalter das Konto der Anlage an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem der Eintrag größer oder gleich Null ist, oder aber an dem Arbeitstag nach dem Tag, an dem die zuständige Behörde den Registerverwalter angewiesen hat, das Konto zu schließen, weil keine realistische Aussicht besteht, dass der Anlagenbetreiber weitere Zertifikate abgibt.

(2)   Ist der Kontostand eines Betreiberkontos, das vom Registerverwalter gemäß Absatz 1 geschlossen werden soll, für Zertifikate oder Kyoto-Einheiten positiv, so ersucht der Registerverwalter den Betreiber zunächst um Angabe eines weiteren Kontos innerhalb des Registrierungssystems, auf das die Zertifikate oder Kyoto-Einheiten alsdann transferiert werden. Reagiert der Betreiber nicht innerhalb von 60 Kalendertagen auf die Anfrage des Registerverwalters, so transferiert dieser die Zertifikate auf das nationale Konto und die Kyoto-Einheiten auf ein Konto der Vertragspartei.

(3)   Hat die zuständige Behörde den jeweiligen Registerverwalter über die Aufhebung bzw. die Rückgabe einer Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen unterrichtet, die einer Anlage erteilt wurde und einem Konto zugeordnet ist, das in der gemäß Artikel 38 vorlegten relevanten nationalen Zuteilungstabelle eingetragen ist, so schlägt der Registerverwalter, bevor er das Konto schließt, dem Zentralverwalter folgende Änderungen der nationalen Zuteilungstabelle vor:

a)

Streichung von Zertifikaten aus der nationalen Zuteilungstabelle, die der Anlage im Rahmen der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt, jedoch noch nicht auf das Betreiberkonto der Anlage transferiert wurden;

b)

Hinzufügung einer gleichwertigen Anzahl Zertifikate in den Teil der nationalen Zuteilungstabelle, der der Menge von Zertifikaten entspricht, die nicht existierenden Anlagen zugeteilt wurden.

(4)   Der Vorschlag wird dem CITL zugeleitet und von diesem nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zum Zwecke der Kontoschließung automatisch kontrolliert und umgesetzt.

Artikel 17

Einrichtung von Personenkonten

(1)   Anträge auf Einrichtung eines Personenkontos werden beim Verwalter des Registers des betreffenden Mitgliedstaats gestellt. Der Antragsteller übermittelt dem Registerverwalter alle Informationen, die dieser für erforderlich hält. Dazu zählen auch die Angaben gemäß Anhang I.

(2)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang eines Antrags gemäß Absatz 1 bzw. nach Aktivierung der Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL — je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt — richtet der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoeinrichtung ein Personenkonto in seinem Register ein.

(3)   Der Registerverwalter richtet in seinem Register auf den Namen ein und der derselben Person höchstens 99 Personenkonten ein.

(4)   Der Antragsteller teilt dem Registerverwalter innerhalb von 10 Arbeitstagen jede Änderung der Angaben mit, die er gemäß Absatz 1 übermittelt hat. Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang einer solchen Mitteilung bringt der Registerverwalter die Angaben zur Person nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoaktualisierung auf den neuesten Stand.

(5)   Der Registerverwalter kann von den Antragstellern gemäß Absatz 1 die Zusage verlangen, dass sie in Bezug auf die in Anhang II genannten Punkte angemessene Kriterien und Bedingungen erfüllen, bevor er das Konto einrichtet oder zugänglich macht.

Artikel 18

Schließung von Personenkonten

(1)   Innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags eines Kontoinhabers auf Schließung seines Personenkontos schließt der Registerverwalter das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

(2)   Ist der Kontostand eines Personenkontos gleich Null und wurden innerhalb eines Jahres keine Transaktionen verzeichnet, so kann der Registerverwalter dem Kontoinhaber mitteilen, dass sein Personenkonto innerhalb von 60 Kalendertagen geschlossen wird, es sei denn, der Kontoinhaber stellt vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Weiterführung des Kontos. Geht kein derartiger Antrag beim Registerverwalter ein, so schließt dieser das Konto nach den Verfahrensvorschriften für die Kontoschließung.

Artikel 19

Bevollmächtigte

(1)   Jeder Kontoinhaber bestimmt mindestens einen Bevollmächtigten für jedes Konto der Vertragspartei, jedes nationale Konto und jedes Personenkonto sowie mindestens zwei Bevollmächtigte für jedes Betreiberkonto. Anträge an den Registerverwalter auf Ausführung von Vorgängen werden von einem Bevollmächtigten im Namen eines Kontoinhabers gestellt.

(2)   Jeder Mitgliedstaat und die Kommission können Inhabern von Konten innerhalb ihrer Register gestatten, weitere Bevollmächtigte zu benennen, die zusätzlich zu dem Bevollmächtigten der Stellung eines Antrags beim Registerverwalter auf Ausführung von Vorgängen im Zusammenhang mit Transaktionen mit Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten zustimmen müssen.

(3)   Jede prüfende Instanz bestimmt mindestens einen Bevollmächtigten für die Eintragung bzw. Genehmigung von Einträgen der geprüften Jahresemissionen von Anlagen in die Tabellen eines Registers.

(4)   Alle Registerverwalter und der Zentralverwalter bestimmen mindestens einen Bevollmächtigten für die Verwaltung und Wartung ihres Registers und des CITL in ihrem Namen.

(5)   Nur natürliche Personen können als Bevollmächtigte bestimmt werden.

Artikel 20

Benachrichtigung

Der Registerverwalter benachrichtigt die Kontoinhaber unverzüglich über die Einrichtung, die Aktualisierung oder die Schließung ihrer Konten.

ABSCHNITT 2

Berichterstattung und Vertraulichkeit

Artikel 21

Berichterstattung

(1)   Jeder Registerverwalter stellt die in Anhang IV vorgesehenen Informationen den in diesem Anhang bezeichneten Empfängern in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website seines Registers zur Verfügung. Die Registerverwalter geben keine weiteren Informationen aus den Registern bekannt.

(2)   Der Zentralverwalter stellt die in Anhang IV vorgesehenen Informationen den in diesem Anhang bezeichneten Empfängern in der ebenfalls in diesem Anhang vorgegebenen Häufigkeit in transparenter und geordneter Weise über die Website des CITL zur Verfügung. Der Zentralverwalter gibt keine weiteren Informationen aus dem CITL bekannt.

(3)   Die Empfänger der in Anhang IV genannten Berichte müssen die Möglichkeit haben, die Berichte auf den einzelnen Websites mittels Suchfunktionen abzurufen.

(4)   Jeder Registerverwalter ist für die Genauigkeit der Informationen aus seinem Register verantwortlich.

Weder das CITL noch die Register dürfen von Kontoinhabern Preisinformationen zu Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten verlangen.

Artikel 22

Vertraulichkeit

(1)   Alle in den Registern und im CITL enthaltenen Informationen, insbesondere Informationen über Kontostände und Transaktionen, sind außer zur Umsetzung der Vorschriften dieser Verordnung, der Richtlinie 2003/87/EG oder nationaler Rechtsvorschriften als vertraulich zu behandeln.

(2)   Informationen aus den Registern dürfen außer zur Verwaltung und Wartung dieser Register nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung nicht ohne die vorherige Zustimmung des jeweiligen Kontoinhabers verwendet werden.

(3)   Der Zentralverwalter, die zuständige Behörde und der Registerverwalter führen nur Vorgänge aus, die für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion als Zentralverwalter, zuständige Behörde bzw. Registerverwalter erforderlich sind.

ABSCHNITT 3

Tabellen, Codes und Kennungen

Artikel 23

Nationale Zuteilungstabellen

Das CITL enthält für jeden Mitgliedstaat eine nationale Zuteilungstabelle für den Zeitraum 2008-2012 und für jeden nachfolgenden Zeitraum. Nationale Zuteilungstabellen enthalten die folgenden Einträge:

a)

Gesamtzahl der vergebenen Zertifikate: in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans zu vergebenden Zertifikate;

b)

Gesamtzahl der nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve): in einer einzelnen Zelle die Gesamtzahl der für den Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reservierten (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate;

c)

Jahre: in einzelnen Zellen jedes Jahr des Gültigkeitszeitraum des nationalen Zuteilungsplans in aufsteigender Reihenfolge;

d)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen in aufsteigender Reihenfolge. Die aufgelisteten Anlagen umfassen einseitig einbezogene Anlagen im Sinne von Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;

e)

zugeteilte Zertifikate: die für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zuzuteilenden Zertifikate werden in die Zelle eingetragen, die dieses Jahr der Anlagenkennung zuordnet.

Artikel 24

Codes

Um die korrekte Auslegung der bei den einzelnen Vorgängen ausgetauschten Informationen zu gewährleisten, enthält jedes Register Eingabecodes (Input Codes) und Antwortcodes (Response Codes). Die Eingabecodes und Antwortcodes entsprechen den diesbezüglichen Vorgaben des Datenaustauschformats gemäß Artikel 9.

Artikel 25

Kontokennungen und alphanumerische Bezeichnungen

Bevor er ein Konto einrichtet, weist der Registerverwalter jedem Konto eine eindeutige Kontokennung sowie die vom Kontoinhaber im Rahmen der Angaben gemäß den Anhängen I und Anhang III vorgegebene alphanumerische Bezeichnung zu. Ferner weist er dem Kontoinhaber vor der Einrichtung eines Kontos eine eindeutige Kontoinhaberkennung zu.

KAPITEL IV

KONTROLLEN UND VORGÄNGE

ABSCHNITT 1

Sperrung von Konten

Artikel 26

Sperrung von Betreiberkonten

(1)   Sind am 1. April eines Jahres, beginnend im Jahr 2006, die geprüften Jahresemissionen einer Anlage für das vorangegangene Jahr nicht im Register eingetragen, so sperrt der Registerverwalter den Transfer von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten aus dem Betreiberkonto für die betreffende Anlage.

(2)   Sobald die geprüften Jahresemissionen der Anlage für das in Absatz 1 genannte Jahr im Register eingetragen sind, hebt der Registerverwalter die Kontosperrung auf.

(3)   Der Registerverwalter unterrichtet den jeweiligen Kontoinhaber und die zuständige Behörde unverzüglich über die Sperrung und die Aufhebung der Sperrung eines Betreiberkontos.

(4)   Absatz 1 gilt nicht für die Abgabe von Zertifikaten, die Abgabe von CER und ERU und die Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking).

ABSCHNITT 2

Automatisierte Kontrollen und Datenabgleich

Artikel 27

Feststellung von Anomalien durch das CITL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das CITL bei allen Vorgängen automatisierte Kontrollen ausführt, um Unregelmäßigkeiten festzustellen, wonach der vorgeschlagene Vorgang den Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG und der vorliegenden Verordnung nicht genügt, im Folgenden „Anomalien“ genannt.

(2)   Wird bei der automatisierten Kontrolle eines Vorgangs gemäß Absatz 1 eine Anomalie festgestellt, so unterrichtet der Zentralverwalter den bzw. die betreffenden Registerverwalter über einen automatisierten Antwortcode entsprechend.

(3)   Bei Erhalt eines Antwortcodes für einen Vorgang gemäß Absatz 2 bricht der Registerverwalter des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang ab und unterrichtet das CITL entsprechend. Der bzw. die betreffenden Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern die Abbrechung des Vorgangs unverzüglich mit.

Artikel 28

Feststellung von Abweichungen durch das CITL

(1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das CITL regelmäßig einen Datenabgleichsvorgang einleitet, der gewährleistet, dass die Einträge im CITL über Guthaben von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten den Einträgen in den einzelnen Registern über Guthaben von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten entsprechen.

(2)   Wird beim Datenabgleich eine Unregelmäßigkeit festgestellt, wonach die von einem Register im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs übermittelten Angaben über Zertifikate, Konten oder Kyoto-Einheiten von den Angaben in einem der beiden Transaktionsprotokolliereinrichtungen abweichen, im Folgenden „Abweichung“ genannt, so teilt der Zentralverwalter dies dem bzw. den betreffenden Registerverwalter(n) unverzüglich mit. Wird die Abweichung nicht behoben, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das CITL keine weiteren Vorgänge im Zusammenhang mit den Zertifikaten, Konten oder Kyoto-Einheiten, die Gegenstand der genannten Abweichung sind, gestattet.

Artikel 29

Feststellung von Anomalien durch das ITL

Werden Registerverwalter vom ITL im Anschluss an eine automatisierte Kontrolle über eine Anomalie bei einem von ihnen eingeleiteten Vorgang unterrichtet, so bricht der Registerverwalter des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, den Vorgang ab und benachrichtigt das ITL entsprechend. Der bzw. die jeweiligen Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern die Abbrechung des Vorgangs unverzüglich mit.

Artikel 30

Automatisierte Registerkontrollen

Vor Beginn und während der Ausführung von Vorgängen trägt der Registerverwalter dafür Sorge, dass innerhalb des Registers automatisierte Kontrollen stattfinden, um etwaige Anomalien festzustellen und Vorgänge in diesem Fall noch vor den automatisierten Kontrollen des CITL und des ITL abzubrechen.

ABSCHNITT 3

Ausführung und Abschluss von Vorgängen

Artikel 31

Vorgänge

(1)   Register müssen in der Lage sein, die folgenden Arten von Vorgängen abzuschließen:

a)

Vorgänge im Zusammenhang mit der Kontoführung:

i)

Kontoeinrichtung,

ii)

Kontoaktualisierung,

iii)

Kontoschließung;

b)

Vorgänge im Zusammenhang mit geprüften Emissionen:

i)

Eintrag geprüfter Emissionen,

ii)

Aktualisierung geprüfter Emissionen;

c)

Datenabgleichsvorgang;

d)

Vorgänge im Zusammenhang mit Transaktionen zur Erzeugung von Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten:

i)

Vergabe von Kyoto-Einheiten,

ii)

Vergabe von Zertifikaten,

iii)

Berichtigung von Zertifikaten;

e)

Sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten:

i)

Zuteilung von Zertifikaten,

ii)

Löschung von Zertifikaten,

iii)

Abgabe von Zertifikaten,

iv)

interner Transfer von Zertifikaten,

v)

externer Transfer von Zertifikaten,

vi)

Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking),

vii)

Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten;

f)

Sonstige Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten:

i)

Löschung von Kyoto-Einheiten,

ii)

Abgabe von CER und ERU,

iii)

interner Transfer von Kyoto-Einheiten,

iv)

externer Transfer von Kyoto-Einheiten,

v)

Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU (Clearing),

vi)

Transfer von AAU vor der Ausbuchung oder Löschung,

vii)

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten;

g)

Vorgänge im Zusammenhang mit Einträgen in nationale Zuteilungstabellen und deren Aktualisierung:

i)

Einträge in die nationale Zuteilungstabelle,

ii)

Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle nach Anlagenschließung,

iii)

Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung neuer Marktteilnehmer,

iv)

Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung einer Berichtigung,

v)

Aktualisierung der nationalen Zuteilungstabelle zur Berücksichtigung der Reserveaufstockung;

h)

Rückgängigmachen von Transaktionen;

i)

Prüfung von Registerfunktionen.

(2)   Jedes Register muss in der Lage sein, die genannten Vorgänge unter Beachtung der vollständigen Abfolge für den Nachrichtenaustausch sowie der Vorgaben in Bezug auf Format und Informationsgehalt abzuschließen; es verwendet dazu die Web Service Description Language, die für den betreffenden Vorgang im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegeben ist.

Jedes Register muss in der Lage sein, Anweisungen des CITL nach Maßgabe des Datenaustauschformats gemäß Artikel 9 Folge zu leisten.

(3)   Der Registerverwalter weist jedem Vorgang eine eindeutige Vorgangskennung zu.

Artikel 32

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen

Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen gelten als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, oder — wenn das einleitende Register ein Kapitel-VI-Register ist — das Gemeinschaftsregister vom CITL die Nachricht erhält, dass in dem ihm übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

Artikel 33

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Zertifikaten und Kyoto-Einheiten innerhalb von Registern

(1)   Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Zertifikaten, ausgenommen der externe Transfer von Zertifikaten, gelten als abgeschlossen, wenn das Register, das den Vorgang eingeleitet hat, vom CITL die Nachricht erhält, dass in dem ihm übermittelten Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn das CITL von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten hat, dass die Einträge gemäß dem Vorschlag aktualisiert wurden.

(2)   Alle Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, ausgenommen der externe Transfer von Kyoto-Einheiten und die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU, gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL zu dem Schluss gelangt sind, dass der ihnen übermittelte Vorschlag keine Anomalien enthält, und wenn sowohl das ITL als auch das CITL von dem Register, das den Vorgang eingeleitet hat, die Bestätigung erhalten haben, dass die Einträge gemäß dem Vorschlag aktualisiert wurden.

Artikel 34

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Transfer zwischen Registern

(1)   Ein externer Transfer von Zertifikaten gilt als abgeschlossen, wenn das CITL das Empfängerregister benachrichtigt, dass der Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, keine Anomalien enthält, und wenn das CITL vom Empfängerregister die Bestätigung erhalten hat, dass dessen Einträge gemäß dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

(2)   Ein externer Transfer von Kyoto-Einheiten und eine Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL zu dem Schluss gelangt sind, dass der Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, keine Anomalien enthält, und wenn sowohl das ITL als auch das CITL vom Empfängerregister die Bestätigung erhalten haben, dass dessen Einträge gemäß dem Vorschlag des Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, aktualisiert wurden.

Artikel 35

Abschluss des Datenabgleichs

Der Datenabgleich gilt als abgeschlossen, wenn alle Abweichungen zwischen den in einem Register enthaltenen Angaben und den Angaben im CITL für einen bestimmten Zeitpunkt und ein bestimmtes Datum beseitigt wurden und der Datenabgleich für dieses Register erneut eingeleitet und erfolgreich abgeschlossen wurde.

Artikel 36

Rückgängigmachen abgeschlossener Transaktionen, die fälschlicherweise eingeleitet wurden

(1)   Hat ein Kontoinhaber oder ein im Namen eines Kontoinhabers handelnder Registerverwalter versehentlich oder fälschlicherweise eine Transaktion im Zusammenhang mit Zertifikaten oder die Abgabe von CER und ERU eingeleitet, so kann er seinem Registerverwalter in Form einer schriftlichen Anfrage, die von dem oder den zur Einleitung einer Transaktion befähigten Bevollmächtigten des Kontoinhabers ordnungsgemäß unterzeichnet und innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Abschuss der Transaktion abgesendet wurde, vorschlagen, die Transaktion rückgängig zu machen. Der Antrag muss eine Erklärung dahingehend enthalten, dass die Transaktion fälschlicherweise oder versehentlich eingeleitet wurde.

(2)   Absatz 1 gilt weder für den externen noch für den internen Transfer von Zertifikaten.

(3)   Der Registerverwalter kann den Zentralverwalter innerhalb von 40 Kalendertagen nach Abschluss der Transaktion schriftlich über den Antrag und seinen Beschluss zur Rückgängigmachung der Transaktion benachrichtigen.

(4)   Der Zentralverwalter macht die betreffende Transaktion innerhalb von 40 Kalendertagen nach Eingang der Benachrichtigung des Registerverwalters gemäß Absatz 3 nach den Verfahrensvorschriften für die Rückgängigmachung von Transaktionen rückgängig, sofern

a)

Antrag und Benachrichtigung innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 1 und 3 gesendet wurden;

b)

durch das Rückgängigmachen nur die Ergebnisse der Transaktion rückgängig gemacht werden, die als versehentlich oder fälschlicherweise eingeleitet angesehen wird, und die Intervention die Ergebnisse späterer Transaktionen, die dieselben Zertifikate betreffen, nicht rückgängig macht;

c)

kein Betreiber infolge des Rückgängigmachens für ein vorangegangenes Jahr nichtkonform würde;

d)

im Falle der Abgabe von Zertifikaten, der Abgabe von CER und ERU und der Löschung von Zertifikaten nicht bereits eine Menge AAU, ERU oder CER, die den durch den Vorgang abgegebenen oder gelöschten Mengen entspricht, gemäß Artikel 56 ausgebucht oder gemäß Artikel 58 gelöscht wurde.

(5)   Der Registerverwalter macht die betreffende Transaktion nach den Verfahrensvorschriften für das Rückgängigmachen von Transaktionen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung des Zentralverwalters über die Freigabe zum Rückgängigmachen gemäß Absatz 3 rückgängig.

Artikel 37

Aussetzung von Vorgängen

(1)   Teilt das UNFCCC-Sekretariat einem Mitgliedstaat mit, dass er die Anforderungen für einen Transfer von Kyoto-Einheiten nicht erfüllt, so setzt der Zentralverwalter gemäß Artikel 8 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG die Berechtigung des Registers des betreffenden Mitgliedstaats, den externen Transfer von Zertifikaten auszuführen, aus und die zuständige Stelle des Mitgliedstaats weist den Registerverwalter an, keine Transaktionen einzuleiten, die Kyoto-Einheiten betreffen.

(2)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, einen von einem Register eingeleiteten Vorgang gemäß Artikel 31 Absatz 1 vorübergehend auszusetzen, wenn dieser Vorgang nicht gemäß den Artikeln 31 bis 35 ausgeführt wird, und teilt dies dem zuständigen Registerverwalter unverzüglich mit.

(3)   Die Kommission kann den Zentralverwalter anweisen, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und dem CITL vorübergehend auszusetzen bzw. alle oder einige der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 auszusetzen, wenn das betreffende Register nicht nach Maßgabe der Vorschriften dieser Verordnung verwaltet und gewartet wird, und teilt dies dem zuständigen Registerverwalter unverzüglich mit.

(4)   Registerverwalter können den Zentralverwalter auffordern, die Kommunikationsverbindung zwischen einem Register und dem CITL vorübergehend auszusetzen bzw. alle oder einige der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 auszusetzen, um ihr Register zeitplanmäßig zu warten.

(5)   Ein Registerverwalter kann den Zentralverwalter auffordern, die Kommunikationsverbindung zwischen seinem Register und dem CITL wiederherzustellen oder ausgesetzte Vorgänge wieder in Gang zu setzen, wenn er der Auffassung ist, dass die offenen Fragen, die zur Aussetzung geführt haben, geklärt sind. Der Zentralverwalter teilt dem Registerverwalter seinen Beschluss so bald wie möglich mit. Ein Mitgliedstaat kann beantragen, dass dieser Punkt auf die Tagesordnung des Ausschusses für Klimaänderung gesetzt wird, damit dieser dem Zentralverwalter seine Stellungnahme übermitteln kann.

KAPITEL V

TRANSAKTIONEN

ABSCHNITT 1

Zuteilung und Vergabe von Zertifikaten

Artikel 38

Übernahme nationaler Zuteilungstabellen in das CITL und Berichtigung der Tabellen

(1)   Mindestens 12 Monate vor Beginn jedes nachfolgenden Zeitraums übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Entscheidung nach Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG ihre nationalen Zuteilungstabellen.

(2)   Basiert eine nationale Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission vorgeschlagene Änderungen akzeptiert, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die nationale Zuteilungstabelle nach den Verfahrensvorschriften für die Übernahme der nationalen Zuteilungstabelle in das CITL zu übernehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede Berichtigung ihrer nationalen Zuteilungspläne sowie die entsprechenden Berichtigungen der nationalen Zuteilungstabelle mit. Basiert die Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle auf dem der Kommission übermittelten nationalen Zuteilungsplan und wurde dieser von der Kommission nicht nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG abgelehnt bzw. hat die Kommission Änderungen akzeptiert und ergibt sich die Berichtigung aus einer Datenverbesserung, so weist die Kommission den Zentralverwalter an, die betreffende Berichtigung in die im CITL geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(4)   Berichtigungen betreffend die Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung neuer Marktteilnehmer. Berichtigungen betreffend die Erhöhung der Reserve für neue Marktteilnehmer durch Zukauf von Zertifikaten erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung einer Reserveaufstockung. Andere Berichtigungen werden nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung einer Berichtigung ausgeführt.

(5)   In allen anderen Fällen teilt der Mitgliedstaat der Kommission die Berichtigung seines nationalen Zuteilungsplans mit; lehnt die Kommission diese Berichtigung nicht nach dem Verfahren nach Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ab, so weist sie den Zentralverwalter an, die Berichtigung nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung nationaler Zuteilungstabellen zur Berücksichtigung von Berichtigungen in die im CITL geführte nationale Zuteilungstabelle zu übernehmen.

(6)   Im Anschluss an etwaige Berichtigungen gemäß Absatz 2, die vorgenommen werden, nachdem Zertifikate gemäß Artikel 39 vergeben wurden, und die die Gesamtmenge an Zertifikaten, die gemäß Artikel 39 für den Zeitraum 2008-2012 oder nachfolgende Zeiträume vergeben wurden, verringern, transferiert der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Berichtigung von Zertifikaten

a)

die von der zuständigen Behörde angegebene Anzahl Zertifikate auf das nationale Löschungskonto für den betreffenden Zeitraum und

b)

eine gleichwertige Menge AAU vom ETS-AAU-Hinterlegungskonto auf ein Konto der Vertragspartei.

Artikel 39

Vergabe von Zertifikaten

Nachdem die nationale Zuteilungstabelle in das CITL übernommen wurde, führt der Registerverwalter vorbehaltlich von Artikel 38 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 bzw. jedes nachfolgenden Zeitraums nach den Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Zertifikaten folgende Vorgänge aus:

a)

Er schreibt die Gesamtmenge der in der nationalen Zuteilungstabelle vorgesehenen Zertifikate dem nationalen Besitzkonto gut, und

b)

er weist jedem Zertifikat eine eindeutige Einheitenkennung zu, und

c)

er transferiert eine gleichwertige Menge AAU von einem Konto der Vertragspartei auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto.

Artikel 40

Zuteilung von Zertifikaten an Betreiber

(1)   Unbeschadet von Artikel 38 Absatz 2 und Artikel 41 transferiert der Registerverwalter bis zum 28. Februar jeden Jahres den Anteil der Gesamtmenge der vergebenen Zertifikate vom nationalen Konto auf das jeweilige Betreiberkonto, der der entsprechenden Anlage für das betreffende Jahr gemäß dem maßgeblichen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle zugeteilt wurde.

(2)   Die Zuteilung erfolgt nach den Verfahrensvorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten.

(3)   Soweit dies im nationalen Zuteilungsplan des betreffenden Mitgliedstaats für eine Anlage vorgesehen ist, kann der Registerverwalter diesen Anteil jedes Jahr auch zu einem späteren Zeitpunkt transferieren.

Artikel 41

Abgabe von Zertifikaten auf Anweisung der zuständigen Behörde

(1)   Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG, so gibt er den Teil der Gesamtmenge der vergebenen Zertifikate, der einer Anlage für ein bestimmtes Jahr zugeteilt wurde, ganz oder teilweise ab und trägt die Anzahl der abgegebenen Zertifikate für die jeweilige Anlage und das entsprechende Jahr ein. Die abgegebenen Zertifikate werden auf das nationale Löschungskonto transferiert.

(2)   Auf Anweisung der zuständigen Behörde abzugebende Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten abgegeben.

Artikel 42

Zuteilung von Zertifikaten an neue Marktteilnehmer

Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so transferiert er einen Teil der von einem beliebigen Registerverwalter vergebenen Zertifikate, die im nationalen Konto verbucht sind, nach dem maßgeblichen Abschnitt der nationalen Zuteilungstabelle für den betreffenden neuen Marktteilnehmer und das entsprechende Jahr auf das Betreiberkonto dieses neuen Marktteilnehmers. Die Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für die Zuteilung von Zertifikaten transferiert.

Artikel 43

Zuteilung von Zertifikaten nach ihrer Veräußerung durch einen Mitgliedstaat

Erhält ein Registerverwalter nach dem Verkauf von Zertifikaten durch einen Mitgliedstaat von der zuständigen Behörde eine entsprechende Anweisung, so transferiert er eine bestimmte Menge von Zertifikaten vom nationalen Konto auf das Konto des Käufers der Zertifikate. Innerhalb ein und desselben Registers transferierte Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für den internen Zertifikat-Transfer übertragen. Von einem auf ein anderes Register transferierte Zertifikate werden nach den Verfahrensvorschriften für den externen Zertifikat-Transfer übertragen.

ABSCHNITT 2

Transfer und Berechtigung

Artikel 44

Transfer von Zertifikaten durch Kontoinhaber

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate zwischen nationalen Besitzkonten für Zertifikate, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Zertifikaten.

(2)   Der Registerverwalter transferiert im Konto des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers und solchen derartigen Konten in einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Zertifikaten.

(3)   Zertifikate können von einem Konto in einem Register nur dann auf ein Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register transferiert werden oder von einem Konto im Register eines Drittlandes oder im CDM-Register erworben werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es wurde ein Abkommen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG geschlossen, und

b)

der Transfer entspricht den von der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung der Zertifikate im Rahmen dieses Abkommens.

Artikel 45

Transfer von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten zwischen Konten von Vertragsparteien, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten, vorausgesetzt, diese Kyoto-Einheiten dürfen gemäß Artikel 14 im Empfängerkonto verbucht werden.

(2)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Registerverwalter im Konto des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten zwischen Konten von Vertragsparteien, Betreiberkonten und Personenkonten innerhalb seines Registers und solchen Konten in einem anderen Register nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Kyoto-Einheiten, vorausgesetzt, diese Kyoto-Einheiten dürfen gemäß Artikel 14 im Empfängerkonto verbucht werden.

Artikel 46

Mindestguthaben von Zertifikaten in Registern

(1)   Führt ein vorgeschlagener externer Transfer von Zertifikaten oder die Löschung von Zertifikaten dazu, dass die Gesamtmenge der in einem Register verbuchten Zertifikate geringer ist als die Menge an Kyoto-Einheiten, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve für den Verpflichtungszeitraum in diesem Register verbucht sein muss, abzüglich der aktuellen Menge Kyoto-Einheiten, die außerhalb des ETS-AAU-Hinterlegungskontos und des Löschungskontos im Register verbucht sind, so lehnt das CITL den vorgeschlagenen Transfer ab.

(2)   Führt ein vorgeschlagener externer Transfer von Zertifikaten oder die Löschung von Zertifikaten dazu, dass die kombinierte Gesamtmenge der Zertifikate, die in den Registern von der Europäischen Union vor dem Jahr 2000 beigetretenen Mitgliedstaaten verbucht sind, geringer ist als die Menge an Kyoto-Einheiten, die gemäß dem Beschluss 11/CMP.1 als Reserve der Europäischen Gemeinschaft für den Verpflichtungszeitraum in diesem Register verbucht sein muss, abzüglich der aktuellen Menge Kyoto-Einheiten, die außerhalb der ETS-AAU-Hinterlegungskonten und der Löschungskonten in diesen Registern verbucht sind, so lehnt das CITL den vorgeschlagenen Transfer ab.

ABSCHNITT 3

Geprüfte Emissionen

Artikel 47

Geprüfte Emissionen einer Anlage

(1)   Wird der Bericht eines Betreibers über die Emissionen einer Anlage in einem vorangegangenen Jahr bei der Prüfung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG als zufrieden stellend bewertet, so trägt die prüfende Instanz, einschließlich der als Prüfstellen fungierenden zuständigen Behörden, die geprüften Emissionen dieser Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften für den Eintrag von geprüften Emissionen ein bzw. genehmigt diesen Eintrag.

(2)   Der Registerverwalter kann den Eintrag der geprüften Jahresemissionen einer Anlage verbieten, bis die zuständige Behörde den von den Betreibern gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG für diese Anlage vorgelegten verifizierten Emissionsbericht erhalten und das Register autorisiert hat, die geprüften Jahresemissionen aufzunehmen.

(3)   Um die Einhaltung der Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG zu gewährleisten, kann die zuständige Behörde den Registerverwalter anweisen, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr zu berichtigen und die berichtigten geprüften Emissionen der Anlage für das betreffende Jahr nach den Verfahrensvorschriften für die Aktualisierung geprüfter Emissionen in den entsprechenden Abschnitt des Registers einzutragen.

(4)   Erhält ein Registerverwalter von der zuständigen Behörde die Anweisung, die geprüften Emissionen einer Anlage für ein vorangegangenes Jahr nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG für die Abgabe von Zertifikaten in Höhe der Emissionen der Anlage für dieses vorangegangene Jahr zu berichtigen, so genehmigt der Zentralverwalter diese Berichtigung nur, sofern ihm der im Anschluss an die Berichtigung der geprüften Emissionen ergangene Beschluss der zuständigen Behörde über den neuen Stand der Einhaltung der Anlage mitgeteilt wurde.

ABSCHNITT 4

Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

Artikel 48

Abgabe von Zertifikaten

(1)   Ein Betreiber gibt Zertifikate für eine Anlage ab, indem er beim Registerverwalter beantragt bzw. — soweit dies in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates vorgesehen ist — wenn davon ausgegangen werden kann, dass er beim Registerverwalter beantragt hat, dass dieser

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate für einen bestimmten Zeitraum von dem betreffenden Betreiberkonto auf das nationale Löschungskonto des Registers transferiert;

b)

die Zahl der für die betreffende Anlage transferierten Zertifikate als für den laufenden Zeitraum abgegeben einträgt.

(2)   Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten.

Artikel 49

Abgabe von CER und ERU

(1)   Ein Betreiber gibt CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem er beim Registerverwalter beantragt, dass dieser

a)

eine bestimmte Anzahl CER oder ERU für ein bestimmtes Jahr von dem betreffenden Betreiberkonto auf ein Konto der Vertragspartei des Registers transferiert, in dem der Betreiber sein Betreiberkonto führt;

b)

die Zahl der für die betreffende Anlage transferierten CER und ERU als für den laufenden Zeitraum abgegeben einträgt.

(2)   Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Abgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Abgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat abgegeben werden kann, überschritten wird.

(3)   Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von CER und ERU.

Artikel 50

Berechnung des Stands der Einhaltung

(1)   Am 1. Mai jeden Jahres bestimmt der Registerverwalter den Stand der Einhaltung jeder Anlage, indem er die Summe aller Zertifikate, CER und ERU berechnet, die für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, abzüglich der Summe aller geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum bis einschließlich des laufenden Jahres, zuzüglich eines Berichtigungsfaktors.

(2)   Der Berichtigungsfaktor gemäß Absatz 1 beträgt Null, wenn der Stand der Einhaltung des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums größer als Null war; er behält jedoch den Wert des letzten Jahres des vorangegangenen Zeitraums, wenn dieser Wert kleiner oder gleich Null ist.

Artikel 51

Eintrag und Mitteilung des Stands der Einhaltung

(1)   Der Registerverwalter trägt den gemäß Artikel 50 für jede Anlage und jedes Jahr errechneten Stand der Einhaltung ein.

(2)   Am ersten auf den 1. Mai jeden Jahres folgenden Arbeitstag teilt der Registerverwalter der zuständigen Behörde sämtliche Einträge über den Stand der Einhaltung mit. Er teilt der zuständigen Behörde ferner alle Änderungen der Einträge über den Stand der Einhaltung für vergangene Jahre mit.

Artikel 52

Eintrag geprüfter Emissionen

Ist für eine Anlage am 1. Mai jeden Jahres im Register kein Eintrag für geprüfte Emissionen für ein vorangegangenes Jahr vorhanden, so dürfen gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG ermittelte Ersatzemissionswerte nur dann in das Register eingetragen werden, wenn sie soweit wie möglich nach den Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats gemäß Anhang V der Richtlinie 2003/87/EG berechnet wurden.

ABSCHNITT 5

Löschung von Zertifikaten und Kyoto-Einheiten

Artikel 53

Löschung von Zertifikaten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Zertifikaten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Zertifikate, indem er

a)

eine bestimmte Anzahl Zertifikate von dem betreffenden Konto auf das nationale Löschungskonto dieses Register transferiert und

b)

die Zahl der transferierten Zertifikate als für das laufende Jahr gelöscht einträgt.

Artikel 54

Löschung von Kyoto-Einheiten

Auf Antrag eines Kontoinhabers gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG löscht der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Kyoto-Einheiten in den Konten des Kontoinhabers verbuchte Kyoto-Einheiten, indem er eine bestimmte Anzahl Kyoto-Einheiten von dem betreffenden Konto auf das Löschungskonto dieses Register transferiert.

ABSCHNITT 6

Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit Transfers von Kyoto-Einheiten

Artikel 55

Verrechnung von Zertifikat-Transfers

(1)   Um sicherzustellen, dass die Menge AAU im ETS-AAU-Hinterlegungskonto eines Registers der Menge Zertifikate entspricht, die am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag in diesem Register verbucht ist, werden die folgenden Verfahrensschritte eingeleitet:

a)

Am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag macht der Zentralverwalter für jedes Register einen Datenbankauszug sämtlicher im Register verbuchten Zertifikate sowie der im ETS-AAU-Hinterlegungskonto des Registers verbuchten AAU;

b)

bis 10. Mai transferiert der Registerverwalter auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU die Menge der im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchten AAU, die die Menge der gemäß dem Datenbankauszug im Register verbuchten Zertifikate überschritten hat, auf das zentrale ETS-Verrechnungskonto im Gemeinschaftsregister;

c)

bis 15. Mai transferiert der Verwalter des Gemeinschaftsregisters auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für die Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU eine Menge AAU, die der Menge der im Register verbuchten Zertifikate entspricht, die die Menge der gemäß dem Datenbankauszug im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchten Zertifikate überschritten hat, auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto.

(2)   Für die Zwecke dieses Artikels gelten Zertifikate im nationalen Löschungskonto, für die noch keine Ausbuchung oder Löschung gemäß den Artikeln 56 und 58 erfolgt ist, als im Register verbuchte Zertifikate.

(3)   Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Fristen ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter alle Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstaben d bis h, ausgenommen die Vorgänge im Zusammenhang mit der Verrechnung von Zertifikat-Transfers mit AAU, so lange, bis alle Verfahrensschritte abgewickelt sind.

(4)   Der Zentralverwalter kann zu anderen als zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkten zusätzliche Verrechnungsvorgänge ausführen, sofern die Registerverwalter früh genug darüber informiert werden.

ABSCHNITT 7

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten

Artikel 56

Ausbuchung von AAU, ERU oder CER gegen Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER

(1)   Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres buchen die Registerverwalter AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge aus, die der Menge von Zertifikaten, ERU oder CER entspricht, die gemäß den Artikeln 48 und 49 abgegeben wurden, indem sie

a)

AAU in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für den Transfer von AAU vor der Ausbuchung oder Löschung vom AAU-Hinterlegungskonto auf das Konto einer Vertragspartei transferieren und

b)

AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten, ERU oder CER entspricht, die zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für die Ausbuchung von Kyoto-Einheiten von einem Konto der Vertragspartei auf das Ausbuchungskonto transferieren.

(2)   Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Frist ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter das Banking der Zertifikate so lange, bis die Verfahrensschritte abgewickelt sind.

Artikel 57

Ausbuchung von Kyoto-Einheiten

(1)   Auf Anweisung der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats transferiert der Registerverwalter die in einem Konto der Vertragspartei verbuchten Mengen und Arten von Kyoto-Einheiten, die von dieser Stelle angegeben werden, nach den Verfahrensvorschriften für die Ausbuchung von Kyoto-Einheiten auf das entsprechende Ausbuchungskonto in seinem Register.

(2)   Zertifikate können nicht von Betreiber- oder Personenkonten auf Ausbuchungskonten übertragen werden.

ABSCHNITT 8

Löschung von Kyoto-Einheiten

Artikel 58

Löschung von Kyoto-Einheiten gegen Löschung von Zertifikaten

(1)   Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres löschen die Registerverwalter AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die zwischen dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres und dem 1. Januar des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum gelöscht wurden, und transferieren

a)

AAU in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die zwischen dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres und dem 1. Januar des laufenden Jahres gelöscht wurden, nach den Verfahrensvorschriften für den Transfer von AAU vor der Ausbuchung oder Löschung vom AAU-Hinterlegungskonto auf ein Konto der Vertragspartei und

b)

AAU, ERU oder CER, ausgenommen lCER oder tCER, in einer Menge, die der Menge von Zertifikaten entspricht, die gemäß Artikel 53 gelöscht wurden, nach den Verfahrensvorschriften für die Löschung von Kyoto-Einheiten von einem Konto der Vertragspartei auf das Löschungskonto.

(2)   Hat ein Registerverwalter die Verfahrensschritte gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der genannten Frist ausgeführt, so sperrt der Zentralverwalter das Banking der Zertifikate so lange, bis alle Verfahrensschritte abgewickelt sind.

ABSCHNITT 9

Übertragung von Zertifikaten in nachfolgende Zeiträume (Banking)

Artikel 59

Übertragung in nachfolgende Zeiträume (Banking)

(1)   Am 1. Mai 2013 und am 1. Mai jeden Jahres, das auf jeden nachfolgenden Zeitraum folgt, wandeln die Registerverwalter Zertifikate, die in ihrem jeweiligen Register verbucht sind und noch nicht abgegeben wurden, nach den Verfahrensvorschriften für das Banking von Zertifikaten in für den laufenden Zeitraum gültige Zertifikate um.

(2)   Registerverwalter in Mitgliedstaaten, die in der Lage sind, für den mit dem Jahr 2013 beginnenden Zeitraum AAU zu vergeben, transferieren bis 30. Juni desselben Jahres eine Menge von für den laufenden Zeitraum gültigen AAU, die der Menge der Zertifikate entspricht, die gemäß Absatz 1 umgewandelt wurden, nach den Verfahrensvorschriften für die Addition von AAU zu übertragenen (banked) Zertifikaten auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto des laufenden Zeitraums. Registerverwalter transferieren auch noch im ETS-AAU-Hinterlegungskonto verbuchte AAU aus dem vorangegangenen Zeitraum auf ein Konto der Vertragspartei.

KAPITEL VI

VORSCHRIFTEN FÜR REGISTER VON MITGLIEDSTAATEN, DIE NICHT IN DER LAGE SIND, AAU ZU VERGEBEN

Artikel 60

Verwaltung von Registern von Mitgliedstaaten, die nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben

(1)   Mitgliedstaaten, die aus anderen Gründen als der Feststellung der Nichtberechtigung zum Transfer von CER, ERU und AAU nach Maßgabe des 11/CMP.1-Beschlusses nicht in der Lage sind, AAU zu vergeben, erstellen, verwalten und warten ihre Register im Einklang mit dem Gemeinschaftsregister.

(2)   Kapitel-VI-Register kommunizieren mit dem CITL über eine vom Gemeinschaftsregister hergestellte Kommunikationsverbindung.

(3)   Mit Ausnahme von Artikel 3, Artikel 8, Artikel 12, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, der Artikel 15 bis 28, Artikel 29 Absatz 3, Artikel 30, Artikel 31 Absätze 2 und 4, Artikel 32, Artikel 33, Artikel 34 Absatz 1, der Artikel 35 bis 37, Artikel 38 Absätze 1, 2 und 3, der Artikel 40 bis 43, Artikel 44 Absätze 1 und 3, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47, Artikel 48, der Artikel 50 bis 54 sowie der Artikel 59 bis 90 gelten die Vorschriften für Register nicht für Kapitel-VI-Register.

(4)   Die in Artikel 85 und in Artikel 86 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Verpflichtungen werden im Falle von Kapitel-VI-Registern vom Verwalter des Gemeinschaftsregisters wahrgenommen.

Artikel 61

Nationale Konten in Kapitel-VI-Registern

(1)   Jedes Kapitel-VI-Register enthält folgende nationalen Konten:

a)

mindestens ein nationales Konto;

b)

ein nationales Löschungskonto für den Zeitraum 2008-2012 und ein nationales Löschungskonto für jeden nachfolgenden Zeitraum.

(2)   In nationale Konten in Kapitel-VI-Registern werden nur Kapitel-VI-Zertifikate verbucht.

(3)   Nationale Konten in Kapitel-VI-Registern genügen dem Datenaustauschformat gemäß Artikel 9.

Artikel 62

Zertifikatguthaben in Kapitel-VI-Registern

In Betreiber- und Personenkonten in Kapitel-VI-Registern werden Kapitel-VI-Zertifikate und, soweit dies nach geltendem Staats- und Gemeinschaftsrecht zulässig ist, Kyoto-Einheiten verbucht. Betreiberkonten in Kapitel-VI-Registern können auch Standard-Zertifikate enthalten.

Artikel 63

Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register

Das Gemeinschaftsregister enthält eine Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register, die in der Lage ist, folgende Angaben zu erfassen:

a)

die Registerkennung;

b)

die Zahl der in Kapitel-VI-Zertifikate umgewandelten Standard-Zertifikate;

c)

die Zahl der in Standard-Zertifikate umgewandelten Kapitel-VI-Zertifikate;

d)

die Nettobilanz der Umwandlungen von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate, ausgedrückt durch Abzug des Wertes gemäß Buchstabe c vom Wert gemäß Buchstabe b. Diese Bilanz kann einen negativen Wert haben.

Artikel 64

Feststellung von Anomalien und Abweichungen in Kapitel-VI-Registern durch das ITL

Das ITL benachrichtigt ein Kapitel-VI-Register über jede Anomalie, die im Anschluss an eine automatisierte Kontrolle bei einem Vorgang, den dieses Register über den Verwalter des Gemeinschaftsregisters eingeleitet hat, festgestellt wurde. Der Verwalter des Kapitel-VI-Registers bricht den Vorgang ab, und der Verwalter des Gemeinschaftsregisters informiert das ITL entsprechend. Der Verwalter des Kapitel-VI-Registers und etwaige andere betroffene Registerverwalter teilen den betroffenen Kontoinhabern unverzüglich mit, dass der Vorgang abgebrochen wurde.

Artikel 65

Zusätzliche Vorgänge in Kapitel-VI-Registern

(1)   Kapitel-VI-Register sind in der Lage, die Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1, ausgenommen die Vorgänge gemäß Buchstabe d des genannten Artikels, sowie folgende Vorgänge auszuführen:

a)

Vergabe von Kapitel-VI-Zertifikaten;

b)

Berichtigung von Kapitel-VI-Zertifikaten.

(2)   Kapitel-VI-Register wickeln die Vorgänge gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b anstelle der Vorgänge gemäß Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe d ab.

Artikel 66

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen

Alle von Kapitel-VI-Registern eingeleiteten Vorgänge im Zusammenhang mit Konten, geprüften Emissionen und nationalen Zuteilungstabellen gelten als abgeschlossen, wenn das Gemeinschaftsregister vom CITL informiert wurde, dass in dem erhaltenen Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden.

Artikel 67

Abschluss von Vorgängen im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten für Kapitel-VI-Register

Alle von Kapitel-VI-Registern eingeleiteten Vorgänge im Zusammenhang mit Kyoto-Einheiten, ausgenommen der externe Transfer von Kyoto-Einheiten, gelten als abgeschlossen, wenn sowohl das ITL als auch das CITL das Gemeinschaftsregister benachrichtigen, dass in dem erhaltenen Vorschlag keine Anomalien festgestellt wurden, und wenn beide Transaktionsprotokolliereinrichtungen vom Gemeinschaftsregister die Bestätigung erhalten haben, dass die Einträge nach Maßgabe des Vorschlags aktualisiert wurden.

Artikel 68

Abschluss des Vorgangs des externen Transfers von Kyoto-Einheiten unter Beteiligung von Kapitel-VI-Registern

Ein Vorgang im Zusammenhang mit dem externen Transfer von Kyoto-Einheiten unter Beteiligung eines Kapitel-VI-Registers gilt als abgeschlossen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Sowohl das ITL als auch das CITL benachrichtigen das Empfängerregister oder das Gemeinschaftsregister, wenn es sich beim Empfängerregister um ein Kapitel-VI-Register handelt, dass sie in dem Vorschlag das Registers, das den Vorgang eingeleitet hat, oder vom Gemeinschaftsregister, wenn es sich beim Empfängerregister um ein Kapitel-VI-Register handelt, keine Anomalien festgestellt haben, und

b)

beide Transaktionsprotokolliereinrichtungen haben vom Empfängerregister oder vom Gemeinschaftsregister, wenn es sich beim Empfängerregister um ein Kapitel-VI-Register handelt, die Bestätigung erhalten, dass seine Einträge nach Maßgabe des Vorschlags des einleitenden Registers aktualisiert wurden.

Artikel 69

Berichtigung von Zertifikaten in Kapitel-VI-Registern

Im Anschluss an eine Berichtigung gemäß Artikel 38 Absatz 2 Unterabsatz 1, die erfolgt, nachdem Zertifikate gemäß Artikel 70 vergeben wurden, und die die Gesamtmenge dieser Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 oder nachfolgende Zeiträume verringert, transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers die von der zuständigen Behörde angegebene Zahl von Zertifikaten nach den Verfahrensvorschriften für die Berichtigung von Kapitel-VI-Zertifikaten auf das nationale Löschungskonto für den betreffenden Zeitraum.

Artikel 70

Gutschrift von Zertifikaten in Kapitel-VI-Register

Im Anschluss an die Übernahme der nationalen Zuteilungstabelle in das CITL führt der Registerverwalter vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 38 Absatz 2 bis zum 28. Februar des ersten Jahres des Zeitraums 2008-2012 und jedes nachfolgenden Zeitraums nach den Verfahrensvorschriften für die Vergabe von Kapitel-VI-Zertifikaten folgende Vorgänge aus:

a)

Er schreibt die Gesamtmenge der in der nationalen Zuteilungstabelle vorgesehenen Zertifikate dem nationalen Konto gut, und

b)

er weist jedem Zertifikat eine eindeutige Einheitskennung zu.

Artikel 71

Transfer von Zertifikaten durch Kontoinhaber in Kapitel-VI-Register

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Zertifikaten Kapitel-VI-Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem anderen Kapitel-VI-Register.

(2)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Zertifikaten Kapitel-VI-Zertifikate zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem Register, bei dem es sich nicht um ein Kapitel-VI-Register handelt.

(3)   Mit Ausnahme der Umwandlung in Kapitel-VI-Zertifikate gestattet der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers keine Transaktionen mit Standard-Zertifikaten von Konten in seinem Register auf Konten in einem Kapitel-VI-Register.

Artikel 72

Transfer von Kyoto-Einheiten durch Kontoinhaber in Kapitel-VI-Register

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem anderen Kapitel-VI-Register.

(2)   Auf Antrag eines Kontoinhabers transferiert der Verwalter eines Kapitel-VI-Registers nach den Verfahrensvorschriften für den externen Transfer von Kyoto-Einheiten zwischen nationalen Konten, Betreiberkonten und Personenkonten in seinem Register und in einem Register, bei dem es sich nicht um ein Kapitel-VI-Register handelt.

Artikel 73

Umwandlung von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate

(1)   Beantragt ein Kontoinhaber beim Registerverwalter eines Kapitel-VI-Registers die Umwandlung von in dessen Register verbuchten Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate, so führt der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate folgende Vorgänge aus:

a)

Er wandelt die Standard-Zertifikate in Kapitel-VI-Zertifikate um, und

b)

er richtet eine Anfrage an das Gemeinschaftsregister, die Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register entsprechend der Menge der umgewandelten Zertifikate zu aktualisieren.

(2)   Nur Verwalter von Kapitel-VI-Registern können Standard-Zertifikate in Kapitel-VI-Zertifikate umwandeln.

Artikel 74

Umwandlung von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate

(1)   Beantragt ein Kontoinhaber beim Registerverwalter eines Kapitel-VI-Registers die Umwandlung von in dessen Register gehaltenen Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate, so prüft der Registerverwalter, ob die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, der Summe

a)

des Kontostands des ETS-AAU-Hinterlegungskontos im Kapitel-VI-Register und

b)

der Nettobilanz der Umwandlungen von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate in der Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register

entspricht oder geringer ist.

(2)   Ist die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, größer als die gemäß Absatz 1 berechnete Summe, so lehnt der Registerverwalter die Umwandlung ab.

(3)   Entspricht die Menge, deren Umwandlung beantragt wird, der gemäß Absatz 1 berechneten Summe oder ist sie geringer, so führt der Registerverwalter nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate folgende Vorgänge aus:

a)

Er wandelt die Standard-Zertifikate in Kapitel-VI-Zertifikate um, und

b)

er richtet eine Anfrage an das Gemeinschaftsregister, die Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register entsprechend der Menge der umgewandelten Zertifikate zu aktualisieren.

(4)   Nur Verwalter von Kapitel-VI-Registern können Kapitel-VI-Zertifikate in Standard-Zertifikate umwandeln.

Artikel 75

Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER in Kapitel-VI-Registern

(1)   In Kapitel-VI-Registern verwaltete Betreiber können nur Kapitel-VI-Zertifikate abgeben.

(2)   Betreiber geben CER und ERU gemäß Artikel 11a der Richtlinie 2003/87/EG für eine Anlage ab, indem sie beim Verwalter eines Kapitel-VI-Registers beantragen, dass

a)

eine bestimmte Anzahl CER bzw. ERU für ein gegebenes Jahr von dem betreffenden Betreiberkonto auf ein Konto der Vertragspartei im Gemeinschaftsregister transferiert wird;

b)

die Zahl der transferierten CER und ERU für diese Anlage als für den laufenden Zeitraum abgegeben eingetragen wird.

(3)   Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Abgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Abgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die für die Abgabe vorgesehene Höchstmenge CER und ERU überschritten wird.

(4)   Transfer und Eintrag erfolgen nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von CER und ERU.

Artikel 76

Löschung von Zertifikaten, Ausbuchung von CER und ERU aus Kapitel-VI-Registern

(1)   Bis 30. Juni des auf das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung folgenden und jedes anschließenden Jahres führen die Verwalter von Kapitel-VI-Registern folgende Vorgänge aus:

a)

Sie transferieren AAU, ERU oder CER (ausgenommen lCER und tCER) auf das Ausbuchungskonto, oder

b)

sie transferieren die Zertifikate auf das nationale Löschungskonto.

(2)   Die Summe der gemäß Absatz 1 Buchstaben a oder b transferierten Einheiten muss der Menge ERU oder CER entsprechen, die gemäß Artikel 75 zwischen dem 1. Mai des vorangegangenen Jahres und dem 30. April des laufenden Jahres für den laufenden Zeitraum abgegeben wurden.

Artikel 77

Verrechnung des Transfers von Zertifikaten in Kapitel-VI-Register

(1)   Um sicherzustellen, dass die Menge der AAU im ETS-AAU-Hinterlegungskonto von Registern, bei denen es sich nicht um Kapitel-VI-Register handelt, der Menge der Zertifikate entspricht, die am ersten auf den 1. Mai folgenden Arbeitstag in diesem Register verbucht sind, werden in Bezug auf Kapitel-VI-Register folgende Verfahrensschritte ausgeführt:

a)

Am 1. Mai trägt der Zentralverwalter die Nettobilanz der Umwandlungen von Standard-Zertifikaten in Kapitel-VI-Zertifikate ein, die in der Tabelle für die Erzeugung von Zertifikaten für Kapitel-VI-Register eingetragen waren, und setzt anschließend alle Werte in dieser Tabelle umgehend auf Null;

b)

war die Bilanz gemäß Buchstabe a negativ, so transferiert der Verwalter des Gemeinschaftsregisters auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten bis zum 5. Mai eine diesem Wert entsprechende Menge AAU vom ETS-AAU-Hinterlegungskonto im Kapitel-VI-Register auf das zentrale ETS-Verrechnungskonto im Gemeinschaftsregister;

c)

war die Bilanz gemäß Buchstabe a positiv, so transferiert der Verwalter des Gemeinschaftsregisters auf Anweisung des Zentralverwalters und nach den Verfahrensvorschriften für den internen Transfer von Kyoto-Einheiten bis zum 5. Mai eine diesem Wert entsprechende Menge AAU vom zentralen ETS-Verrechnungskonto im Gemeinschaftsregister auf das ETS-AAU-Hinterlegungskonto im Kapitel-VI-Register.

(2)   Umwandlungen von Kapitel-VI-Zertifikaten in Standard-Zertifikate sind erst möglich, wenn der Vorgang gemäß Absatz 1 abgeschlossen ist.

KAPITEL VII

SICHERHEITSVORSCHRIFTEN, AUTHENTIFIZIERUNG UND ZUGANGSRECHTE

Artikel 78

Sicherheitsvorschriften

Jedes Register und das CITL genügen den im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Sicherheitsvorschriften.

Artikel 79

Authentifizierung

(1)   Die Identität der einzelnen Register und des CITL wird mittels der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter authentifiziert.

(2)   Kapitel-VI-Register werden vom Gemeinschaftsregister mittels der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen digitalen Zertifikate, Benutzernamen und Passwörter gegenüber dem CITL authentifiziert.

(3)   Die Kommission oder eine von ihr bezeichnete Stelle fungiert als Zertifizierungsstelle für alle digitalen Zertifikate gemäß Absatz 1, die zur Herstellung der direkten Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 verwendet werden, und vergibt die Benutzernamen und Passwörter.

(4)   Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft verwenden zur Authentifizierung ihrer Register gegenüber dem ITL zwecks Herstellung der indirekten Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 7 die vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem bezeichneten Stelle vergebenen digitalen Zertifikate.

(5)   Kapitel-VI-Register werden vom Gemeinschaftsregister mittels der vom UNFCCC-Sekretariat oder einer von diesem bezeichneten Stelle vergebenen digitalen Zertifikate gegenüber dem ITL authentifiziert.

Artikel 80

Zugang zu Registern

(1)   Den Bevollmächtigten wird ausschließlich zu den Konten innerhalb eines Registers Zugang gewährt, bei denen sie zugangsberechtigt sind, und können nur die Einleitung von Vorgängen beantragen, zu deren Beantragung sie gemäß Artikel 19 befugt sind.

(2)   Der Zugang bzw. die Beantragung erfolgt über einen gesicherten Bereich der Website des jeweiligen Registers.

(3)   Der Registerverwalter erteilt jedem Bevollmächtigten einen Benutzernamen und ein Passwort, damit dieser in dem ihm zustehenden Umfang Zugang zu Konten bzw. Vorgängen hat. Registerverwalter können zusätzliche oder strengere Sicherheitsvorkehrungen treffen, sofern diese mit den Vorschriften dieser Verordnung vereinbar sind.

(4)   Der Registerverwalter kann davon ausgehen, dass es sich bei einem Benutzer, der einen Benutzernamen und das dazugehörige Passwort eingegeben hat, um den unter dem jeweiligen Benutzernamen und Passwort registrierten Bevollmächtigten handelt, es sei denn, der Bevollmächtigte teilt dem Registerverwalter mit, dass die Sicherheit seines Passworts nicht mehr gewährleistet ist, und fordert ein neues an.

(5)   Der Registerverwalter vergibt in diesem Fall umgehend ein neues Passwort.

(6)   Der Registerverwalter trägt dafür Sorge, dass der gesicherte Bereich der Register-Website mit Hilfe eines allgemein verfügbaren Internet-Browsers über jeden Computer zugänglich ist. Die Kommunikation zwischen den Bevollmächtigten und dem gesicherten Bereich der Register-Website wird nach Maßgabe der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Sicherheitsvorschriften verschlüsselt.

(7)   Der Registerverwalter trifft alle erforderlichen Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass Unbefugte keinen Zugang zum gesicherten Bereich der Register-Website haben.

Artikel 81

Aussetzung des Zugangs zu Konten

(1)   Der Zentralverwalter und die Registerverwalter können das Passwort eines Bevollmächtigten für den Zugang zu Konten und Vorgängen, zu denen dieser normalerweise Zugang hätte, nur dann aussetzen, wenn der Bevollmächtigte

a)

versucht hat, Zugang zu Konten bzw. Vorgängen zu erlangen, für die er nicht zugangsberechtigt ist,

b)

wiederholt versucht hat, mit einem falschen Benutzernamen oder Passwort Zugang zu einem Konto bzw. einem Vorgang zu erhalten, oder

c)

versucht hat bzw. versucht, die Sicherheit des Registers oder des Registrierungssystems zu untergraben,

oder wenn der Zentralverwalter bzw. der betreffende Registerverwalter Grund hat, dies anzunehmen.

(2)   Wurde der Zugang zu einem Betreiberkonto zwischen dem 28. April und dem 30. April gemäß Absatz 1 ausgesetzt, so gibt der Registerverwalter — wenn der Kontoinhaber dies beantragt und die Identität seines Bevollmächtigten entsprechend nachweist — nach den Verfahrensvorschriften für die Abgabe von Zertifikaten, CER und ERU die vom Kontoinhaber genannte Menge Zertifikate, CER und ERU ab.

KAPITEL VIII

VERFÜGBARKEIT UND ZUVERLÄSSIGKEIT VON INFORMATIONEN

Artikel 82

Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit von Registern und CITL

(1)   Der Zentralverwalter und die Registerverwalter treffen alle angemessenen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a)

das jeweilige Register für die Kontoinhaber 7 Tage pro Woche und 24 Stunden täglich zugänglich ist, die Kommunikationsverbindung zwischen dem Register und dem CITL 7 Tage pro Woche und 24 Stunden täglich aufrechterhalten wird und die Sicherungshard- und -software für einen eventuellen Ausfall der primären Hard- und Software bereit steht,

b)

das jeweilige Register und das CITL auf Anträge von Kontoinhabern unverzüglich reagieren.

(2)   Sie tragen dafür Sorge, dass das Register und das CITL über robuste Systeme und Verfahren zur Sicherung sämtlicher Daten bzw. zur unverzüglichen Rückgewinnung von Daten und zur Wiederherstellung der Vorgänge im Katastrophenfall verfügen.

(3)   Sie tragen dafür Sorge, dass Register und CITL möglichst störungsfrei funktionieren.

Artikel 83

Aussetzung des Zugangs

Der Zentralverwalter kann den Zugang zum CITL und ein Registerverwalter den Zugang zu seinem Register aussetzen, wenn im Falle des CITL oder eines Registers gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen wurde und die Integrität des CITL, eines Registers, des Registrierungssystems oder der Datensicherungsvorkehrungen gemäß Artikel 82 dadurch gefährdet sind.

Artikel 84

Benachrichtigung einer Zugangsaussetzung

(1)   Im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften des CITL, der die Aussetzung des Zugangs nach sich ziehen kann, unterrichtet der Zentralverwalter die Registerverwalter umgehend über mögliche Risiken für die Register.

(2)   Im Falle eines Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschriften eines Registers, der die Aussetzung des Zugangs nach sich ziehen kann, unterrichtet der zuständige Registerverwalter umgehend den Zentralverwalter, der seinerseits die anderen Registerverwalter umgehend über mögliche Risiken für die Register informiert.

(3)   Stellt ein Registerverwalter fest, dass der Zugang zu Konten oder anderen Vorgängen des Registers ausgesetzt werden muss, so teilt er dies den betroffenen Kontoinhabern und den prüfenden Instanzen, dem Zentralverwalter und den anderen Registerverwaltern so früh wie möglich im Voraus mit.

(4)   Stellt der Zentralverwalter fest, dass der Zugang zu Vorgängen des CITL ausgesetzt werden muss, so teilt er dies allen Registerverwaltern so früh wie möglich im Voraus mit.

(5)   Die Mitteilungen gemäß den Absätzen 3 und 4 müssen Angaben über die wahrscheinliche Dauer der Aussetzung enthalten und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des jeweiligen Registers bzw. des CITL deutlich sichtbar angezeigt sein.

Artikel 85

Testbereich der einzelnen Register und des CITL

(1)   Alle Registerverwalter richten einen Testbereich ein, in dem neue Registerversionen bzw. neue Register nach den im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren geprüft werden können, um sicherzustellen, dass

a)

die Prüfung einer neuen Registerversion bzw. eines neuen Registers durchgeführt wird, ohne dass für die Kontoinhaber die Verfügbarkeit der Registerversion bzw. des Registers, für die/das zum jeweiligen Zeitpunkt eine Kommunikationsverbindung zum CITL oder zum ITL besteht, beeinträchtigt wird, und

b)

die Einrichtung und Aktivierung von Kommunikationsverbindungen zwischen einer neuen Registerversion bzw. einem neuen Register und dem CITL oder dem ITL für die Kontoinhaber so geringe Störungen wie möglich mit sich bringt.

(2)   Der Zentralverwalter richtet einen Testbereich ein, um die in Absatz 1 genannten Prüfverfahren zu erleichtern.

(3)   Die Registerverwalter und der Zentralverwalter tragen dafür Sorge, dass die Leistung der Hard- und Software ihres jeweiligen Testbereichs der Leistung der primären Hardware und Software gemäß Artikel 82 entspricht.

Artikel 86

Änderungsmanagement

(1)   Der Zentralverwalter koordiniert mit den Registerverwaltern und dem UNFCCC-Sekretariat die Vorbereitung und Umsetzung etwaiger künftiger Änderungen dieser Verordnung, die Änderungen der funktionalen und technischen Spezifikationen des Registrierungssystems nach sich ziehen, bevor diese angewendet werden. Nach einer solchen Koordinierung beschließt der Zentralverwalter, bis zu welchem Termin die Register und das CITL jede neue Version der funktionalen und technischen Spezifikationen für Datenaustauschnormen für Registrierungssysteme im Rahmen des Kyoto-Protokolls umsetzen müssen.

(2)   Ist eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so müssen jeder Registerverwalter und der Zentralverwalter die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren abgeschlossen haben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und dem CITL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.

(3)   Jeder Registerverwalter überwacht kontinuierlich die Verfügbarkeit, Zuverlässigkeit und Effizienz seines Registers, um ein Leistungsniveau zu gewährleisten, das den Anforderungen dieser Verordnung genügt. Ist aufgrund dieser Überwachung oder der Aussetzung der Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 37 eine neue Registerversion bzw. ein neues Register erforderlich, so muss jeder Registerverwalter die im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Prüfverfahren abgeschlossen haben, bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Registerversion bzw. dem neuen Register und dem CITL oder dem ITL hergestellt und aktiviert wird.

KAPITEL IX

AUFZEICHNUNGEN UND GEBÜHREN

Artikel 87

Einträge

(1)   Der Zentralverwalter und die einzelnen Registerverwalter bewahren alle Aufzeichnungen über Vorgänge und Kontoinhaber 15 Jahre lang bzw. so lange auf, bis etwaige sie betreffende Fragen der Durchführung geklärt sind, je nachdem, welcher Zeitpunkt später eintritt.

(2)   Die Aufzeichnungen werden nach Maßgabe der im Datenaustauschformat gemäß Artikel 9 vorgegebenen Datenprotokollierungsnormen verwahrt.

Artikel 88

Gebühren

(1)   Etwaige Gebühren, die der Registerverwalter dem Kontoinhaber in Rechnung stellt, müssen sich in einem vernünftigen Rahmen bewegen und im öffentlich zugänglichen Bereich der Website des jeweiligen Registers deutlich angegeben sein. Die Registerverwalter dürfen Gebühren nicht nach Niederlassungsorten von Kontoinhabern innerhalb der Gemeinschaft differenzieren.

(2)   Registerverwalter dürfen Kontoinhabern keine Gebühren für Vorgänge im Zusammenhang mit dem Transfer von Zertifikaten, der Abgabe von Zertifikaten, ERU und CER, Übertragungen in künftige Zeiträume (Banking), Löschungen und Ausbuchungen in Rechnung stellen.

KAPITEL X

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 89

Umsetzung

Bei der Umsetzung dieser Verordnung übertragen Registerverwalter in Konten verbuchte Zertifikate, die vom ITL als AAU anerkannt werden, auf das AAU-Hinterlegungskonto und

a)

vergeben eine gleichwertige Menge Zertifikate, die vom ITL nicht als AAU anerkannt werden;

b)

transferieren nach den im Datenaustauschformat vorgegebenen Verfahrensvorschriften eine Menge Zertifikate auf Konten, die vom ITL nicht als AAU anerkannt werden und die früheren Guthaben dieser Konten entsprechen.

Artikel 90

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004

Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Sechs Monate nach der Herstellung der ersten Kommunikationsverbindung gemäß Absatz 4 überprüft die Kommission die funktionalen und technischen Spezifikationen der Datenaustauschnormen für die im Kyoto-Protokoll vorgesehenen Registrierungssysteme, die mit Beschluss 24/CP.8 der Konferenz der UNFCCC-Vertragsparteien festgelegt wurden; stellt sie dabei fest, dass über die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft eine Kommunikations-verbindung zwischen den Registern und der internationalen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC hergestellt und die Architektur des Registrierungssystems dadurch vereinfacht werden kann, so schlägt sie umgehend vor, diese Verordnung zwecks Vereinfachung der Architektur des Registrierungssystems zu ändern.“

b)

Es wird folgender Artikel 7a hinzugefügt:

„Artikel 7a

Sollte die Kommunikationsverbindung zwischen den Transaktionsprotokolliereinrichtungen gemäß Artikel 7 hergestellt werden, nachdem gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG Zertifikate für den Zeitraum 2008-2012 vergeben wurden, so ersetzen die Registerverwalter nach abgeschlossener Herstellung der Verbindung etwaige Zertifikate in ihrem Register durch eine gleichwertige Menge Zertifikate, die von der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung des UNFCCC als zugeteilte Mengen (AAU) anerkannt sind.“

c)

Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Ab dem 1. Januar 2005 muss jedes Register eines Mitgliedstaates für jede Anlage ein gemäß Artikel 15 eingerichtetes Betreiberkonto sowie für jede Person mindestens ein gemäß Artikel 19 eingerichtetes Personenkonto enthalten.“

d)

Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Registerverwalter akzeptiert nur Anträge auf Rückgabe von CER und ERU bis zu dem Prozentsatz der Zuteilung der jeweiligen Anlage, der nach geltendem Recht des betreffenden Mitgliedstaats gültig ist. Das CITL lehnt jeden Antrag auf Rückgabe von CER und ERU ab, der dazu führen würde, dass die zulässige Höchstmenge CER und ERU, die in dem betreffenden Mitgliedstaat zurückgegeben werden können, überschritten wird.“

e)

Artikel 63i erhält folgende Fassung:

„Artikel 63i

Gemäß Artikel 63a verwaltete Register: Konten

(1)   Gemäß Artikel 63a verwaltete Register müssen mindestens zwei gemäß Artikel 12 eingerichtete Konten von Vertragsparteien enthalten.

(2)   Eines dieser Konten wird als Portal-Hinterlegungskonto (gateway deposit account) bezeichnet. Nur im Portal-Hinterlegungskonto können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 verbucht werden.

(3)   In Betreiber- und Personenkonten in gemäß Artikel 63a verwalteten Registern können Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0, Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 und, soweit dies nach geltendem Staats- oder Gemeinschaftsrecht zugelassen ist, CER oder ERU verbucht werden. Die Inhaber dieser Konten dürfen keine Transaktionen mit Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 einleiten, außer zur Umwandlung in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 sowie zur externen Übertragung in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.“

f)

Artikel 63l erhält folgende Fassung:

„Artikel 63l

Gemäß Artikel 63a geführte Register: Übertragungen von Zertifikaten zwischen Betreiberkonten in gemäß Artikel 63a geführten Registern und anderen Registern

(1)   Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den internen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 zwischen einem Konto innerhalb des Registers oder zwischen zwei gemäß Artikel 63a verwalteten Registern.

(2)   Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.

(3)   Auf Antrag des Kontoinhabers übertragen gemäß Artikel 63a verwaltete Register nach den Verfahrensvorschriften gemäß Anhang IX für den externen Transfer Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in nicht gemäß Artikel 63a verwaltete Register.

(4)   Gemäß Artikel 63a verwaltete Register übertragen keine Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 auf andere Konten im Register oder in anderen gemäß Artikel 63a verwalteten Registern, ausgenommen zur Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4.“

g)

Nach Artikel 63l wird folgender Artikel 63la eingefügt:

„Artikel 63la

Umwandlung von Zertifikaten

(1)   Auf Antrag eines Kontoinhabers wandelt der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten in Zertifikate mit einer zusätzlichen Einheit der Art 4 Zertifikate in seinem Register mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 um, indem

a)

die umzuwandelnden Zertifikate in das Portal-Hinterlegungskonto des Register überträgt; und

b)

eine gleichwertige Menge Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 auf das Konto bucht, von dem die umzuwandelnden Zertifikate übertragen wurden.

(2)   Erhält der Verwalter eines gemäß Artikel 63a verwalteten Registers den Antrag eines Kontoinhabers auf Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 0 und einer zusätzlichen Einheit der Art 4 in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1, so prüft er, ob die beantragte umzuwandelnde Menge dem Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos entspricht oder geringer ist. Ist die beantragte umzuwandelnde Menge größer als der Kontostand des Portal-Hinterlegungskontos, so lehnt der Registerverwalter die Transaktion ab. In anderen Fällen führt der Registerverwalter die vom Kontoinhaber beantragte Transaktion nach den Verfahrensvorschriften für die Umwandlung von Zertifikaten mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 aus, indem er

a)

die umzuwandelnden Zertifikate in das Löschungskonto überträgt; und

b)

eine gleichwertige Menge Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 auf das Konto überträgt, von dem die umzuwandelnden Zertifikate übertragen wurden.

(3)   Der Verwalter des Gemeinschaftsregisters kann AAU in Zertifikate mit einer anfänglichen Einheit der Art 1 umwandeln und überträgt alle auf diese Weise umgewandelten Zertifikate in ein Portal-Hinterlegungskonto. Zertifikate, die sich nach dem 30. Juni des auf den Zeitraum 2008-2012 und auf die nachfolgenden Zeiträume folgenden Jahres noch im Portal-Hinterlegungskonto befinden, werden in das Gemeinschaftsregister übertragen.

(4)   Der Zentralverwalter stellt den Verwaltern von gemäß Artikel 63a verwalteten Registern das für den Austausch von Daten über die Umwandlungen gemäß den Absätzen 1 und 2 zwischen diesen Registern und den Transaktionsprotokolliereinrichtungen erforderliche Datenaustauschformat zur Verfügung.“

h)

Artikel 63o wird gestrichen.

i)

Anhang III Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„Ziffern 1 bis 3.1, 3.4 bis 4.5 und Ziffer 6 der Anlagedaten gemäß Abschnitt 14.1 von Anhang I der Entscheidung 2007/589/EG. Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.“

j)

In Anhang VI wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„Bis spätestens 1. Januar 2010 definiert der Registerverwalter die beiden letzten Ziffern der Kontokennung in Form eines eindeutigen Zahlenwerts zur Validierung der Kontonummer, der sich aus einer auf die voranstehenden Zahlen in der Kontokennung angewandten logischen Funktion ergibt.“

k)

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle IX-1 wird folgende Zeile gestrichen:

„Externer Transfer (zwischen einem Register gemäß Artikel 63a und anderen Registern)

03-00

Bereich 7225 bis 7226“

b)

Nummer 7 wird gestrichen.

l)

Anhang XIa wird wie folgt geändert:

a)

In Tabelle XIa-1 werden folgende Zeilen eingefügt:

 

„IncreaseNAPallocationReserve

Öffentlich

 

RemoveNAPallocationReserve

Öffentlich“

b)

In Tabelle XIa-2 werden unter der Überschrift „Über Webdienste zur Verfügung gestellte Funktionen“ folgende Zeilen eingefügt:

„IncreaseNAPallocationReserve()

Bearbeitung von Anträgen auf Erhöhung der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle um eine Menge von Zertifikaten, die vom Register durch ‚Aufstockung‘ zugekauft wurden.

RemoveNAPallocationReserve()

Bearbeitung von Anträgen auf Streichung einer Menge von Zertifikaten, die vom Register durch ‚Aufstockung‘ zugekauft wurden, aus der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle.“

c)

In Anhang XI-a werden nach Tabelle XIa-6 folgende Tabellen eingefügt:

„Table XIa-6a:   Funktion NAPTableManagementWS IncreaseNAPallocationReserve ()

Zweck

Diese Funktion empfängt Anträge auf Erhöhung der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle. Die Reserve wird um eine Menge erhöht, die der Menge der Zertifikate entspricht, die das Register durch ‚Aufstockung‘ zugekauft hat.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Register), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Mandatory

InitiatingRegistry

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Obligatorisch

NewValueofReserve

Obligatorisch

Ausgabeparameter

Result Identifier

Obligatorisch

Response Code

Obligatorisch

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).


Table XIa-6b:   Funktion NAPTableManagementWS RemoveNAPallocationReserve ()

Zweck

Diese Funktion empfängt Anträge auf Streichung einer Menge Zertifikate, die das Register durch ‚Aufstockung‘ zugekauft hat, aus der Reserve in der nationalen Zuteilungstabelle.

Die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft authentifiziert das Register, das den Vorgang eingeleitet hat (Originating Register), durch Aufruf der Funktion AuthenticateMessage() und prüft die Version dieses Registers durch Aufruf der Funktion CheckVersion().

Bei erfolgreicher Authentifizierung und Versionsprüfung wird als Ergebnis (result identifier) ‚1‘ ohne Antwortcodes zurückgegeben, der Inhalt des Antrags wird mit Hilfe der Funktion WriteToFile() in eine Datei geschrieben und der Antrag wird an eine Warteschlange angehängt.

Schlagen Authentifizierung oder Versionsprüfung fehl, so wird zusammen mit einem einzigen Antwortcode, der die Fehlerursache angibt, das Ergebnis ‚0‘ geliefert.

Eingabeparameter

From

Obligatorisch

To

Obligatorisch

CorrelationId

Obligatorisch

MajorVersion

Obligatorisch

MinorVersion

Obligatorisch

InitiatingRegistry

Obligatorisch

CommitmentPeriod

Obligatorisch

NewValueofReserve

Obligatorisch

Ausgabeparameter

ResultIdentifier

Obligatorisch

Response Code

Fakultativ

Verwendungen

AuthenticateMessage

WriteToFile

CheckVersion

Verwendet von

Entfällt (wird als Webdienst aufgerufen).“

d)

In Tabelle XIa-7 werden folgende Zeilen eingefügt:

„IncreaseNAPallocationReserve

7005, 7122, 7153, 7154, 7155, 7156, 7700, 7702

7453

RemoveNAPallocationReserve

7005, 7122, 7153, 7154, 7155, 7156, 7700, 7702

7454“

m)

In Tabelle XII-1 werden in richtiger Reihenfolge die folgenden Zeilen eingefügt:

„7453

Die Menge der Zertifikate, um die die Reserve aufgestockt wird, muss positiv sein.

 

7454

Die Menge der Zertifikate, die aus der Reserve gestrichen wird, darf die Gesamtmenge der durch ‚Aufstockung‘ zugekauften Zertifikate nicht überschreiten.“

 

n)

Anhang XIV Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„Die nationalen Zuteilungstabellen sind der Kommission in folgendem Format zu übermitteln:

a)

Gesamtzahl der vergebenen Zertifikate: in einer einzigen Zelle die Gesamtzahl der Zertifikate, die für den Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle vergeben werden;

b)

Gesamtzahl der etablierten Marktteilnehmern nicht zugeteilten Zertifikate (Reserve): in einer einzigen Zelle die Gesamtzahl der (vergebenen oder zugekauften) Zertifikate, die für den Gültigkeitszeitraum der nationalen Zuteilungstabelle für neue Marktteilnehmer und Versteigerungen reserviert werden;

c)

Jahre: in einzelnen Zellen für jedes der Jahre des Gültigkeitszeitraums der nationalen Zuteilungstabelle in aufsteigender Reihenfolge;

d)

Anlagenkennung: in einzelnen Zellen in aufsteigender Reihenfolge. Die genannten Anlagen umfassen die gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2003/87/EG einseitig einbezogenen Anlagen; vorübergehend ausgeschlossene Anlagen gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG fallen nicht darunter;

e)

zugeteilte Zertifikate: Die für ein bestimmtes Jahr und eine bestimmte Anlage zuzuteilenden Zertifikate sind in die Zelle einzutragen, die dieses Jahr mit der Anlagenkennung verknüpft.“

o)

Anhang XVI wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4a erhält folgende Fassung:

„Die folgenden allgemeinen Informationen werden veröffentlicht und innerhalb von sieben Arbeitstagen nach einer etwaigen Änderung aktualisiert:

a)

Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden veröffentlicht und nach jeder Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Berichtigungen vorgenommen wurden;

b)

die für die Einrichtung und die jährliche Bearbeitung von Konten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren. Der Registerverwalter teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Information innerhalb von 15 Arbeitstagen nach einer etwaigen Gebührenänderung mit;

c)

die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in Registern verbucht werden können.“

b)

Nummer 4b wird gestrichen.

c)

Nummer 12a erhält folgende Fassung:

„Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der Internetseiten der unabhängigen Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft die folgenden Angaben:

a)

ab dem 30. April des Jahres (X+1) Angaben zum Prozentanteil der Zertifikate, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für das Jahr X zurückgegeben und vor ihrer Rückgabe nicht übertragen wurden;

b)

den Zahlenwert der Gesamtmenge der am Vortag in allen Betreiber- und Personenkonten sämtlicher Register verbuchten Zertifikate, ERU und CER.“

Artikel 91

Inkrafttreten

(1)   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 2 bis 88 gelten ab dem 1. Januar 2012.

(2)   Die Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2012 aufgehoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Oktober 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(4)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(5)  ABl. L 201vom 31.7.2002, S. 37.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1.

(8)  ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1.


ANHANG I

Dem Registerverwalter mitzuteilende Angaben über Konten der Vertragsparteien, nationale Konten und Personenkonten

1.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie Email-Anschrift der Person, die die Einrichtung des Personenkontos beantragt.

2.

Nachweis der Identität der Person, die die Einrichtung des Personenkontos beantragt.

3.

Die vom Mitgliedstaat, von der Kommission oder der betreffenden Person festgelegte alphanumerische Bezeichnung des Kontos, die innerhalb des Registers einmalig sein muss.

4.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie Email-Anschrift des vom Mitgliedstaat, der Kommission oder der betreffenden Person benannten Hauptbevollmächtigten für dieses Konto.

5.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie Email-Anschrift des vom Mitgliedstaat, von der Kommission oder von der betreffenden Person benannten Unterbevollmächtigten für dieses Konto.

6.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie Email-Anschrift etwaiger vom Mitgliedstaat, von der Kommission oder von der betreffenden Person benannter zusätzlicher Bevollmächtigter für dieses Konto sowie ihre Zugriffsrechte auf das Konto.

7.

Nachweise der Identität der Kontobevollmächtigten.


ANHANG II

HAUPTKRITERIEN UND BEDINGUNGEN

Struktur und Wirkung der Hauptkriterien und Bedingungen

1.

Beziehung zwischen Kontoinhabern und Registerverwaltern.

Verpflichtungen des Kontoinhabers und des Bevollmächtigten

2.

Verpflichtungen in Bezug auf Sicherheit, Benutzernamen und Passwörter sowie den Zugang zu den Internetseiten des Registers.

3.

Verpflichtung, die Internetseiten des Registers mit Daten zu versorgen und die Genauigkeit dieser Daten zu gewährleisten.

4.

Verpflichtung, die Nutzungsbedingungen der Internetseiten des Registers einzuhalten.

Verpflichtungen des Registerverwalters

5.

Verpflichtung zur Ausführung der Anweisungen des Kontoinhabers.

6.

Verpflichtung zur Protokollierung der Angaben zum Kontoinhaber.

7.

Verpflichtung zur Einrichtung, Aktualisierung oder Schließung des Kontos nach Maßgabe der Vorschriften der Verordnung.

Ablauf von Vorgängen

8.

Vorschriften für den Abschluss und die Bestätigung eines Vorgangs.

Zahlungen

9.

Kriterien und Bedingungen für die Erhebung von Registergebühren für die Kontoeinrichtung und Kontoführung.

Funktionieren der Internetseiten des Registers

10.

Vorschriften bezüglich des Rechts des Registerverwalters, Änderungen an der Register-Website vorzunehmen.

11.

Bedingungen für die Nutzung der Register-Website.

Gewährleistung und Schadensersatz

12.

Genauigkeit der Angaben,

13.

Berechtigung zur Einleitung von Vorgängen.

Änderung dieser Hauptkriterien zur Berücksichtigung von Änderungen dieser Verordnung oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften

Sicherheit und Reaktion auf Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften

Streitbeilegung

14.

Vorschriften in Bezug auf Streitigkeiten zwischen Kontoinhabern.

Haftung

15.

Haftungsbegrenzung für den Registerverwalter.

16.

Haftungsbegrenzung für den Kontoinhaber.

Rechte von Dritten:

Vertretung, Mitteilungen und anwendbares Recht


ANHANG III

Dem Registerverwalter mitzuteilende Angaben über einzelne Betreiberkonten

1.

Ziffern 1 bis 3.1, 3.4 bis 4.5 und 6 der Anlagedaten gemäß Abschnitt 14.1 von Anhang I der Entscheidung 2007/589/EG (1). Der Name des Betreibers sollte dem Namen der natürlichen bzw. juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist. Der Name der Anlage muss mit dem Namen übereinstimmen, der in der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen angegeben ist.

2.

Die von der zuständigen Behörde festgelegte Genehmigungskennung.

3.

Die Anlagenkennung.

4.

Die innerhalb des Registers einmalige, vom Betreiber für das Konto festgelegte alphanumerische Bezeichnung des Kontos.

5.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift des vom Betreiber benannten Hauptbevollmächtigten für das Betreiberkonto.

6.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift des vom Betreiber benannten Unterbevollmächtigten für das Betreiberkonto.

7.

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift etwaiger vom Betreiber benannter zusätzlicher Bevollmächtigter für das Betreiberkonto sowie ihre Zugriffsrechte auf das Konto.

8.

Nachweise der Identität der Bevollmächtigten für das Betreiberkonto.


(1)  Entscheidung 2007/589/EG der Kommission vom 18. Juli 2007 zur Festlegung von Leitlinien für die Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen im Sinne der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Monitoring-Leitlinien) (ABl. L 229 vom 31.8.2007, S. 1).


ANHANG IV

Mitteilungspflichten der einzelnen Registerverwalter und des Zentralverwalters

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IN DEN EINZELNEN REGISTERN UND IM CITL

1.

Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 2 bis 5 genannten Angaben über das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der CITL-Website nach dem vorgegebenen Zeitplan, und jeder Registerverwalter veröffentlicht und aktualisiert diese Angaben in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Website dieses Registers ebenfalls nach dem vorgegebenen Zeitplan.

2.

Für jedes Konto sind in der Woche nach seiner Einrichtung in einem Register folgende Angaben zu veröffentlichen und wöchentlich auf den neuesten Stand zu bringen:

a)

Name des Kontoinhabers: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat); handelt es sich um Betreiberkonten, so sollte der Name des Kontoinhabers dem Namen der natürlichen oder juristischen Person entsprechen, die Inhaber der betreffenden Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen ist;

b)

alphanumerische Bezeichnung: vom Kontoinhaber für das jeweilige Konto festgelegte Bezeichnung;

c)

Name, Anschrift, Stadt, Postleitzahl, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Anschrift der vom Inhaber dieses Kontos benannten Hauptbevollmächtigten, Unterbevollmächtigten und zusätzlichen Bevollmächtigten, es sei denn, Kontoinhaber können im Einvernehmen mit dem Registerverwalter beantragen, dass alle oder ein Teil dieser Angaben vertraulich behandelt werden, und der Kontoinhaber hat den Registerverwalter schriftlich ersucht, diese Informationen ganz oder teilweise nicht zu veröffentlichen.

3.

Für jedes Betreiberkonto sind in der Woche nach seiner Einrichtung in einem Register die folgenden zusätzlichen Angaben zu veröffentlichen und wöchentlich auf den neuesten Stand zu bringen:

a)

Ziffern 1 bis 3.1, 3.4 bis 4.5 und 6 der Anlagedaten gemäß Abschnitt 14.1 von Anhang I der Entscheidung 2007/589/EG;

b)

Genehmigungskennung: Kennung der dem Betreiberkonto zugehörigen Anlage;

c)

Anlagenkennung: Kennung der dem Betreiberkonto zugehörigen Anlage;

d)

der dem Betreiberkonto zugehörigen Anlage im Rahmen der nationalen Zuteilungstabelle gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2003/87/EG zugeteilte und vergebene Zertifikate sowie etwaige Berichtigungen dieser Zuteilungen;

e)

das Datum des Inkrafttretens der Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen und das Datum der Kontoeinrichtung.

4.

Für jedes Betreiberkonto sind für die Jahre ab 2005 nach folgendem Zeitplan die folgenden zusätzlichen Angaben zu veröffentlichen:

a)

geprüfte Emissionen, einschließlich Berichtigungen für die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage für das Jahr X: ab dem 15. Mai des Jahres (X+1);

b)

abgegebene Zertifikate und ERU/CER, aufgeschlüsselt nach Einheitenkennungen, für das Jahr X: ab dem 15. Mai des Jahres (X+1);

c)

ein Symbol, das anzeigt, ob die dem Betreiberkonto zugehörige Anlage die erforderliche Anzahl Zertifikate für das Jahr X bis 30. April des Jahres (X+1) gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2003/87/EG abgegeben hat oder nicht, sowie etwaige anschließende Änderungen dieses Stands im Sinne etwaiger Berichtigungen der geprüften Emissionen gemäß Artikel 51 Absatz 4 dieser Verordnung: ab dem 15. Mai des Jahres (X+1). Entsprechend dem Stand der Einhaltung der Anlage und dem Betriebsstatus des Registers sind die folgenden Symbole und Erläuterungen zu veröffentlichen:

Tabelle IV-1:   Angaben zur Einhaltung

Stand der Einhaltung für das Jahr X am 30. April des Jahres

(X+1)

Symbol

Erklärung

in der CITL und in den Registern anzuzeigen

Die Gesamtzahl der für den Zeitraum abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist ≥ als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

A

„Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und ERU/CER abgegeben, die den geprüften Emissionen entspricht oder darüber liegt.“

Die Gesamtzahl der für den Zeitraum abgegebenen Zertifikate und ERU/CER ist < als die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr.

B

„Bis 30. April wurde eine Anzahl Zertifikate und ERU/CER abgegeben, die unter den geprüften Emissionen liegt.“

 

C

„Vor dem 30. April waren keine geprüften Emissionen eingetragen.“

Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden von der zuständigen Behörde berichtigt.

D

„Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X berichtigt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X nicht erfüllt.“

Die geprüften Emissionen des Zeitraums bis zum laufenden Jahr wurden von der zuständigen Behörde berichtigt.

E

„Die geprüften Emissionen wurden von der zuständigen Behörde nach dem 30. April des Jahres X berichtigt. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat beschlossen, dass die Anlage die Auflagen für das Jahr X erfüllt.“

 

X

„Der Eintrag geprüfter Emissionen und/oder die Abgabe von Zertifikaten war vor dem 30. April unmöglich, weil der Vorgang für die Abgabe von Zertifikaten und/oder für die Aktualisierung geprüfter Emissionen für das Register des Mitgliedstaats vorübergehend ausgesetzt war.“

d)

ein Symbol, das anzeigt, ob das Anlagenkonto gesperrt ist: ab dem 31. März des Jahres (X+1).

5.

Die folgenden allgemeinen Informationen sind zu veröffentlichen und innerhalb einer Woche nach einer etwaigen Änderung auf den neuesten Stand zu bringen:

a)

Die nationalen Zuteilungstabellen der einzelnen Mitgliedstaaten, in denen die den Anlagen zugeteilten Zertifikate und die Zahl der für spätere Zuteilungen oder den Verkauf reservierten Zertifikate aufgeführt sind, werden nach jeder Berichtigung der nationalen Zuteilungstabelle veröffentlicht und aktualisiert, wobei stets deutlich anzugeben ist, an welcher Stelle Berichtigungen vorgenommen wurden;

b)

die für die Einrichtung und die jährliche Bearbeitung der Konten in den einzelnen Registern erhobenen Gebühren werden fortlaufend veröffentlicht. Der Registerverwalter teilt dem Zentralverwalter jede Aktualisierung dieser Angaben innerhalb von 15 Tagen nach einer etwaigen Gebührenänderung mit;

c)

die Art der Kyoto-Einheiten, die in Betreiber- und Personenkonten in Registern verbucht werden können.

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IN DEN EINZELNEN REGISTERN

6.

Jeder Registerverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 7 bis 10 genannten Angaben in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Website dieses Registers nach dem vorgegebenen Zeitplan.

7.

Für jeden project identifier sind zu einer Projekttätigkeit, die gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführt wird und für die ein Mitgliedstaat ERU vergeben hat, in der Woche nach der Vergabe folgende Angaben anzuzeigen:

a)

Projektbezeichnung: eindeutiger Name für das Projekt;

b)

Ort der Durchführung: Mitgliedstaat und Stadt oder Region, in der das Projekt beheimatet ist;

c)

Jahre der ERU-Vergabe: Jahre, in denen als Ergebnis der gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekttätigkeit ERU vergeben wurden;

d)

Berichte: herunterladbare elektronische Fassungen aller öffentlich verfügbaren Projektunterlagen, einschließlich Vorschlägen, Überwachung, Prüfung und gegebenenfalls Vergabe von ERU, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Vertraulichkeit im Beschluss 9/CMP.1 (Leitlinien für die Umsetzung von Artikel 6 des Kyoto-Protokolls) der Konferenz der Vertragsparteien der UNFCCC, die als Tagung der Vertragsparteien des Kyoto-Protokolls fungiert;

e)

etwaige Reservetabelle, die gemäß der Entscheidung 2006/780/EG der Kommission festgelegt wurde (1).

8.

Folgende Angaben über Kontostände und Transaktionen, die für das betreffende Register für die Jahre ab 2005 relevant sind, sind, aufgeschlüsselt nach Einheitenkennungen, nach folgendem Zeitplan anzuzeigen:

a)

die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto der Vertragspartei, Löschungskonto, Ersatzkonto oder Ausbuchungskonto) am 1. Januar des Jahres X: ab dem 15. Januar des Jahres (X+5);

b)

die Gesamtzahl der AAU, die im Jahr X auf der Grundlage der zugeteilten Menge gemäß Artikel 7 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG vergeben wurden: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

c)

die Gesamtzahl der ERU, die im Jahr X auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des Kyoto-Protokolls durchgeführten Projekttätigkeit vergeben wurden: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

d)

die Gesamtzahl der von anderen Registern im Jahr X erworbenen ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Transferkonten und -register: ab dem 15. Januar des Jahres (X+5);

e)

die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage jeglicher Projekttätigkeit gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls vergebenen RMU: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

f)

die Gesamtzahl der an andere Register im Jahr X transferierten ERU, CER, AAU und RMU und die Identität der Empfängerkonten und –register: ab dem 15. Januar des Jahres (X+5);

g)

die Gesamtzahl der im Jahr X auf der Grundlage von Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 des Kyoto-Protokolls gelöschten ERU, CER, AAU und RMU: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

h)

die Gesamtzahl der ERU, CER, AAU und RMU, die im Jahr X nach Feststellung durch den Ausschuss für die Überwachung der Einhaltung des Kyoto-Protokolls, dass der Mitgliedstaat seine Verpflichtungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Kyoto-Protokolls nicht einhält, gelöscht wurden: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

i)

die Gesamtzahl der sonstigen, im Jahr X gelöschten ERU, CER, AAU und RMU oder Zertifikate sowie der Hinweis auf den Artikel, nach dem diese Kyoto-Einheiten oder Zertifikate im Rahmen dieser Verordnung gelöscht wurden: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

j)

die Gesamtzahl der im Jahr X ausgebuchten ERU, CER, AAU, RMU und Zertifikate: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

k)

die Gesamtzahl der aus dem vorangehenden Verpflichtungszeitraum in das Jahr X übertragenen ERU, CER und AAU: ab dem 15. Januar des Jahres (X+1);

l)

die Gesamtzahl der Zertifikate aus dem vorangegangen Verpflichtungszeitraum, die im Jahr X gelöscht und ersetzt wurden: ab dem 15. Mai des Jahres X;

m)

das aktuelle Guthaben an ERU, CER, AAU und RMU in jedem Konto (Personenkonto, Betreiberkonto, Konto der Vertragspartei, Löschungskonto oder Ausbuchungskonto) am 31. Dezember des Jahres X: ab dem 15. Januar des Jahres (X+5).

9.

Das Verzeichnis der Personen, die vom Mitgliedstaat zum Besitz von ERU, CER, AAU und/oder RMU unter seiner Verantwortung bevollmächtigt wurden, ist in der Woche nach der Erteilung dieser Vollmacht anzuzeigen und wöchentlich auf den neuesten Stand zu bringen.

10.

Die Gesamtzahl an CER und ERU, die Betreiber gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für jeden Zeitraum abgeben dürfen, ist gemäß Artikel 30 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG zu veröffentlichen.

ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHE INFORMATIONEN IM CITL

11.

Der Zentralverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter den Nummern 12 und 13 genannten Informationen über das Registrierungssystem im öffentlich zugänglichen Bereich der CITL-Website nach dem vorgegebenen Zeitplan.

12.

Für alle abgeschlossenen Transaktionen, die für das Registrierungssystem für das Jahr X relevant sind, sind ab dem 15. Januar des Jahres (X+5) folgende Angaben zu veröffentlichen:

a)

Kontokennung des Transferkontos;

b)

Kontokennung des Empfängerkontos;

c)

Name des Kontoinhabers des Transferkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat);

d)

Name des Kontoinhabers des Empfängerkontos: Kontoinhaber (Person, Betreiber, Kommission, Mitgliedstaat);

e)

von der Transaktion betroffene Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, aufgeschlüsselt nach Einheitskennungen;

f)

Transaktionskennung;

g)

Datum und Uhrzeit des Abschlusses der Transaktion (Greenwich Mean Time);

h)

Vorgangsart: Kategorisierung eines Vorgangs gemäß Artikel 31.

13.

Der Zentralverwalter veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Bereich der CITL-Website die folgenden Angaben:

a)

ab dem 30. April des Jahres (X+1): Angaben über den Prozentanteil der Zertifikate, die in jedem Mitgliedstaat im Jahr X abgegeben und vor ihrer Abgabe nicht transferiert wurden;

b)

ab dem 1. März des Jahres (X+1): Angaben über die Summe der geprüften Emissionen, die für das Jahr X als Prozentanteil der Summe der geprüften Emissionen des Jahres (X–1) eingetragen wurden, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten;

c)

einen Zahlenwert, der der Gesamtzahl der am Vortag in allen Registern und allen Betreiber- und Personenkonten verbuchten Zertifikate, ERU und CER anzeigt.

INFORMATIONEN IN REGISTERN, DIE DEN KONTOINHABERN ZUGÄNGLICH GEMACHT WERDEN MÜSSEN

14.

Jeder Registerverwalter veröffentlicht und aktualisiert die unter Nummer 15 genannten Angaben in Bezug auf sein Register im öffentlich zugänglichen Bereich der Website dieses Registers nach dem vorgegebenen Zeitplan.

15.

Auf Antrag des Kontoinhabers werden zur ausschließlichen Einsicht durch diesen Kontoinhaber für das betreffende Konto, aufgeschlüsselt nach Einheitenkennungen, Folgendes angezeigt:

a)

das aktuelle Guthaben an Zertifikaten oder Kyoto-Einheiten;

b)

die Liste der von dem betreffenden Kontoinhaber eingeleiteten Transaktionen, wobei für jede vorgeschlagene Transaktion die unter Nummer 12 Buchstaben a bis f genannten Angaben anzuzeigen sind sowie das Datum und die Uhrzeit, zu der die Transaktion vorgeschlagen wurde (Greenwich Mean Time), der derzeitige Status der vorgeschlagenen Transaktion und etwaige Antwortcodes, die nach den vom Register und vom CITL ausgeführten Kontrollen zurückgesendet wurden;

c)

die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die von dem betreffenden Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen erworben wurden, wobei für jede Transaktion die unter Nummer 12 Buchstaben a bis g genannten Angaben anzuzeigen sind;

d)

die Liste der Zertifikate oder Kyoto-Einheiten, die aus dem betreffenden Konto als Ergebnis abgeschlossener Transaktionen transferiert wurden, wobei für jede Transaktion die unter Nummer 12 Buchstaben a bis g genannten Angaben anzuzeigen sind.


(1)  Entscheidung 2006/780/EG der Kommission vom 13. November 2006 zur Vermeidung der doppelten Erfassung von im Rahmen des Europäischen Emissionshandelssystems erzielten Treibhausgasemissionsreduktionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates bei Projektmaßnahmen im Sinne des Kyoto-Protokolls (ABl. L 316 vom 16.11.2006, S. 12).