19.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 251/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 906/2008 DES RATES

vom 15. September 2008

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 (2) („ursprüngliche Verordnung“) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein. Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 39,9 %, von dem die Einfuhren von sechs, in der ursprünglichen Verordnung namentlich genannten Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

1.2.   Überprüfungsantrag

(2)

Nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen erhielt die Kommission einen Antrag des chinesischen ausführenden Herstellers Yingkou Dalmond Refractories Co. Ltd („Antragsteller“) auf Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antragsteller machte geltend, er sei mit keinem der ausführenden Hersteller in der VR China verbunden, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Magnesia-Steinen unterliegen. Er behauptete ferner, er habe während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums (1. April 2003 bis zum 31. März 2004) keine Magnesia-Steine ausgeführt, danach jedoch solche Steine in die Gemeinschaft exportiert.

1.3.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(3)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 (3) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 der Kommission wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 eingeführte Antidumpingzoll in Höhe von 39,9 % gegenüber den Einfuhren von Magnesia-Steinen, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wurden, außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurden die Zollverwaltungen nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung angewiesen, geeignete Schritte zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren einzuleiten.

1.4.   Betroffene Ware und gleichartige Ware

(5)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie bei der Ausgangsuntersuchung, d. h. um chemisch gebundene, ungebrannte Magnesia-Steine, deren Magnesia-Komponente einen MgO-Gehalt von mindestens 80 % aufweist, auch mit Magnesit, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6815 91 00, ex 6815 99 10 und ex 6815 99 90 (TARIC-Codes 6815910010, 6815991020 und 6815999020) eingereiht werden.

(6)

Bei der gleichartigen Ware handelt es sich ebenfalls um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung.

1.5.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt. Die Kommission bemühte sich um Prüfung aller für die Feststellung des Dumpings als notwendig erachteten Informationen und führte Kontrollbesuche in den Betrieben des Antragstellers und der folgenden mitarbeitenden verbundenen Unternehmen in der VR China durch:

Yingkou Dalmond Refractories Co. Ltd (Antragsteller),

Liaoning Qunyi Group Refractories Co. Ltd (Muttergesellschaft),

Yingkou Guangshan Refractories Co. Ltd (verbundener Hersteller),

Dalian Dalmond Trading Co. Ltd (verbundener Ausführer).

1.6.   Untersuchungszeitraum

(9)

Die Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“).

2.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

2.1.   Status eines „neuen Ausführers“

(10)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft brachte vor, der Antragsteller habe die betroffene Ware bereits 2004 in die Gemeinschaft ausgeführt, und legte als Beweis dieser Behauptung Kopien verschiedener Internet-Seiten und Kataloge des Antragstellers vor, in denen seine Verkäufe in die Gemeinschaft erwähnt waren. Allerdings war in diesen Unterlagen weder die betroffene Ware als solche noch das Datum ihrer etwaigen Ausfuhr genannt; auch die Überprüfung der Verkaufsbücher des Antragstellers und der mit ihm verbundenen Unternehmen ergab keine Hinweise auf solche Ausfuhren. Die Untersuchung bestätigte, dass der Antragsteller die betroffene Ware im ursprünglichen Untersuchungszeitraum nicht in die Gemeinschaft ausgeführt hatte, sondern erst danach mit solchen Ausfuhren begann.

(11)

Der Antragsteller erbrachte ferner hinreichende Nachweise dafür, dass er weder direkt noch indirekt mit einem der chinesischen ausführenden Hersteller verbunden war, die den geltenden Antidumpingmaßnahmen für die betroffene Ware unterliegen.

(12)

Daher wurde bestätigt, dass das Unternehmen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung als „neuer Ausführer“ anzusehen ist.

2.2.   Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“)

(13)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung wird in Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus der VR China der Normalwert für diejenigen Hersteller, die den Untersuchungsergebnissen zufolge die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, d. h., die nachweisen, dass bei der Fertigung und dem Verkauf der gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Unternehmensentscheidungen werden auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerten staatlichen Einfluss getroffen, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen („IAS“) geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

Konkurs- und Eigentumsvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(14)

Der Antragsteller beantragte MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung und wurde aufgefordert, ein MWB-Antragsformular auszufüllen.

(15)

Im Verlauf der Untersuchung übermittelte der Antragsteller eine Reihe von MWB-Anträgen für seine verbundenen Unternehmen. Nach ihrer Auswertung ermittelte die Kommission vier an der Herstellung und am Verkauf der betroffenen Ware beteiligte Unternehmen, für die der MWB-Antrag überprüft werden sollte. Diese Unternehmen sind unter Randnummer 8 aufgelistet. In einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung stellte sich jedoch heraus, dass der Antragsteller noch mit einem anderen Hersteller und einem weiteren Ausführer der betroffenen Ware in der VR China verbunden war. Da diese Unternehmen kein gesondertes MWB-Antragsformular ausfüllten, war es der Kommission nicht möglich, die Lage der gesamten Gruppe zu beurteilen, in der der Antragsteller tätig ist.

(16)

Die Kommission untersucht im Falle verbundener Unternehmen nämlich stets, ob die gesamte Gruppe die MWB-Kriterien erfüllt. Dies wird als notwendig erachtet, um zu vermeiden, dass Verkäufe einer Unternehmensgruppe über eines der verbundenen Unternehmen innerhalb der Gruppe umgeleitet werden, dem ein günstigerer unternehmensspezifischer Zollsatz gewährt wurde. In Fällen, in denen eine Tochtergesellschaft oder ein anderes verbundenes Unternehmen Hersteller und/oder Verkäufer der betroffenen Ware ist, müssen daher alle diese verbundenen Unternehmen das MWB-Antragsformular ausfüllen, damit geprüft werden kann, ob auch sie die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller es versäumte, die Existenz dieser Unternehmen anzugeben, genügt für die Schlussfolgerung, dass nicht festgestellt werden kann, ob die Gruppe als Ganzes die MWB-Anforderungen erfüllt.

(17)

Es sei indessen erwähnt, dass der Untersuchung zufolge von den vier Unternehmen der Gruppe, die MWB-Anträge eingereicht hatten, nur eines alle für die Gewährung der MWB erforderlichen Voraussetzungen erfüllte. Die drei verbleibenden Unternehmen erfüllten die ersten drei Kriterien gemäß Randnummer 13 nicht.

(18)

Die Muttergesellschaft blieb den Nachweis schuldig, dass sie ohne staatliche Einflussnahme tätig war. Erstens konnte die Kapitalquelle des 2001 gegründeten Unternehmens nicht ermittelt und die Konten über die Kapitalzuführung nicht abgestimmt werden (erstes Kriterium). Zweitens konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach den IAS erstellt und geprüft wurde. Insbesondere wurden keine Einzelabschlüsse geprüft. Das Unternehmen ließ lediglich konsolidierte Abschlüsse prüfen, die speziell auf Wunsch eines Gläubigers erstellt wurden. Darüber hinaus wiesen auch die nicht geprüften Einzelabschlüsse zahlreiche Verstoße gegen die IAS hinsichtlich des Anlagevermögens und der Abschreibungen, der Verbuchung bestimmter Anlagen und der Neubewertung der Vermögenswerte (zweites Kriterium) auf.

(19)

Der Antragsteller konnte nicht nachweisen, dass er unabhängig von staatlicher Einflussnahme war. Insbesondere enthielt seine Satzung, die er bei der Beantragung der Gewerbeerlaubnis an die staatlichen Behörden übermittelte, Einschränkungen bezüglich der Inlandsverkäufe. Darüber hinaus war das Unternehmen nicht imstande, einen Energieversorgungsvertrag vorzulegen (erstes Kriterium). Ferner konnte es nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die nach den IAS erstellt und geprüft wurde (zweites Kriterium). Schließlich blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden, insbesondere weil nicht all seine ursprünglichen Vermögenswerte unabhängig bewertet wurden und weil es von erheblichen Steuerermäßigungen profitierte (drittes Kriterium).

(20)

Das dritte Unternehmen konnte nicht nachweisen, dass es seine Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme traf, und seine Kosten auf Marktwerten beruhten (erstes Kriterium). Zudem konnte das Unternehmen nicht nachweisen, dass es über eine einzige klare Buchführung verfügte, die im Einklang mit den IAS erstellt und geprüft wurde: Es wurden zahlreiche Verstöße gegen die IAS wie beispielsweise verspätete Verbuchung von Einnahmen oder inkorrekte Abschreibung des Anlagevermögens festgestellt (zweites Kriterium). Schließlich blieb das Unternehmen den Nachweis schuldig, dass keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems bestanden, insbesondere weil die Bewertung seiner ursprünglichen Vermögenswerte nicht als unabhängig angesehen werden konnte (drittes Kriterium).

(21)

Angesichts der vorstehenden Sachverhalte und Erwägungen konnte weder dem Antragsteller noch der gesamten Gruppe, in der er tätig ist, MWB gewährt werden.

(22)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, der Antragsteller und die Behörden des Ausfuhrlandes erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den MWB-Feststellungen. Nur der Antragsteller nahm diese Möglichkeit wahr.

(23)

Er brachte zunächst vor, dass die zwei im fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung ermittelten Unternehmen (siehe Randnummer 15) nicht verpflichtet seien, MWB-Anträge zu stellen. MWB-Anträge seien von Herstellern und Händlern der betroffenen Ware einzureichen, von denen diese während des UZ hergestellt bzw. gehandelt wurde. Die beiden betreffenden Unternehmen seien während und nach Ablauf des UZ weder an der Herstellung noch an am Verkauf der betroffenen Ware beteiligt gewesen, da der verbundene Ausführer Anfang 2008 liquidiert worden und der verbundene Hersteller während des UZ aufgrund der fehlenden Produktionslizenz nicht voll einsatzfähig gewesen sei.

(24)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Antragsteller Gelegenheit erhielt, MWB für seine verbundenen Unternehmen zu beantragen, was er in Bezug auf die meisten von ihnen auch tat. Allerdings versäumte er es, die Existenz dieser beiden Unternehmen fristgerecht bekannt zu geben (siehe Randnummern 25 und 26).

(25)

Die Existenz des angeblich liquidierten Ausführers wurde kurz vor dem Kontrollbesuch in der VR China von der Kommission entdeckt und vom Antragsteller bestätigt. Dieses Unternehmen reichte keinen MWB-Antrag ein, und der Antragsteller legte — trotz Aufforderung seitens der Kommission — keine Buchführungsunterlagen oder andere wesentliche Informationen vor, die zur Klärung der genauen Aktivitäten dieses Unternehmens während des UZ hätten beitragen können. Daher war es der Kommission nicht möglich festzustellen, dass dieses Unternehmen am Verkauf der betroffenen Ware während des UZ nicht beteiligt war.

(26)

Was den verbundenen Hersteller betrifft, so wurde seine Existenz der Kommission erst während ihres Kontrollbesuchs in der VR China mitgeteilt; angesichts der Tatsache, dass dieses Unternehmen in einer anderen Provinz ansässig war, war es der Kommission nicht möglich, vor Ort den genauen Charakter seiner Aktivitäten zu ermitteln und somit die Frage zu beantworten, ob dieses Unternehmen mit der Herstellung der betroffenen Ware tatsächlich noch nicht angefangen hatte. Es konnte allerdings festgestellt werden, dass obwohl dieses Unternehmen noch keine Produktionslizenz hat, sich seine 2007 — also während des UZ — erteilte Gewerbeerlaubnis auf die Herstellung der betroffenen Ware erstreckt. Dieser verbundene Hersteller hätte daher einen MWB-Antrag stellen sollen.

(27)

Da die Existenz der beiden oben genannten Unternehmen nicht angegeben wurde und für diese auch keine MWB-Anträge gestellt wurden, war es der Kommission nicht möglich, die nachträglich übermittelten Informationen über ihre Tätigkeitsfelder zu überprüfen und zu beurteilen, ob die Unternehmensgruppe die Voraussetzungen für die Gewährung der MWB erfüllte.

(28)

Der Antragsteller machte ferner geltend, dass die Muttergesellschaft nicht in die MWB-Untersuchung hätte einbezogen werden dürfen, da sie die betroffene Ware weder herstellte noch ausführte.

(29)

Die Muttergesellschaft übt allerdings die Kontrolle über die mit ihr verbundenen Unternehmen aus, auch über ihre Aktivitäten hinsichtlich der betroffenen Ware. Daher haben alle Feststellungen, wonach die Muttergesellschaft sich nicht nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen richtet, direkte Auswirkungen für die gesamte Gruppe. Die Untersuchung zeigte, dass es zwischen der Muttergesellschaft und den Tochterunternehmen starke Bindungen gab — dies galt insbesondere für den Antragsteller und für ein anderes kooperierendes Unternehmen der Gruppe, das ebenfalls mit der betroffenen Ware befasst war. Zwischen den oben genannten Unternehmen gab es zahlreiche Geschäftsvorgänge. Darüber hinaus gab es dort keine klare Trennung beim Anlagevermögen und den Betriebsausgaben. Zudem bekundete die Muttergesellschaft während des Kontrollbesuchs die Absicht, in Zukunft Magnesia-Steine herzustellen, was nach der ihr erteilten Gewerbeerlaubnis ohne weiteres möglich ist. Aus diesen Gründen musste auch dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(30)

Der Antragsteller erkannte an, dass das unter Randnummer 20 erwähnte Unternehmen nicht alle MWB-Kriterien erfüllte, brachte aber vor, dass dieses Unternehmen nicht mehr als Hersteller anzusehen sei, da es gegenwärtig seine Produktionsanlagen an einen verbundenen Hersteller vermiete.

(31)

In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass dieses Unternehmen jederzeit imstande wäre, seine eigene Produktion wieder aufzunehmen. Dieses Argument musste daher zurückgewiesen werden.

(32)

Der Antragsteller machte auf weitere Umstände aufmerksam und legte neue Informationen vor, um zu beweisen, dass das unter Randnummer 19 genannte Unternehmen alle MWB-Kriterien erfülle. Auf diese Behauptungen wird im Folgenden eingegangen.

(33)

Was das erste Kriterium betrifft, argumentierte der Antragsteller weiter, dass sämtliche Einschränkungen in der Satzung auf rein private Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern zurückzuführen seien, auf die der Staat keinen Einfluss ausübe. Er brachte darüber hinaus vor, dass das chinesische Vertragsrecht keine Verpflichtung zur Unterzeichnung eines schriftlichen Energieversorgungsvertrages vorsehe.

(34)

Dazu ist festzustellen, dass die Gesellschaftssatzungen nach dem chinesischen Gesellschaftsrecht für das Unternehmen, die Anteilseigner, Direktoren, Aufsichtspersonen und für die Geschäftsleitung bindend sind. Darüber hinaus müssen die Satzung und alle Satzungsänderungen bei staatlichen Behörden registriert werden. Entgegen der Behauptung des Antragstellers wurde zudem festgestellt, dass das chinesische Vertragsrecht klar auf Energieversorgungs- und -nutzungsverträge Bezug nimmt und den Inhalt solcher Verträge klar definiert. Aus diesen Gründen wurden die Einwände in Bezug auf das erste Kriterium zurückgewiesen.

(35)

Zum zweiten Kriterium legte der Antragsteller Unterlagen vor, denen zufolge die Mängel in der Buchführung, insbesondere bezüglich der Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Unternehmen, nachträglich im April 2008 korrigiert worden seien, so dass dieses Kriterium nunmehr erfüllt werde.

(36)

Dazu ist festzustellen, dass angebliche Abhilfemaßnahmen, die 2008 eingeleitet wurden, nichts an der Tatsache ändern können, dass die vom Antragsteller ursprünglich im Antragsformular übermittelten Rechnungslegungsdaten nicht zuverlässig waren (siehe Randnummer 19). Aus diesem Grund musste das Vorbringen zurückgewiesen werden.

(37)

Was das dritte Kriterium betrifft, brachte der Antragsteller vor, dass der im Rahmen seines MWB-Antrags vorgelegte Kapitalprüfungsbericht als solcher ausreichen sollte, um die Bewertung seiner Vermögenswerte zu belegen. Der Antragsteller machte ferner geltend, dass die Steuerermäßigungen bei der aktuellen Antidumpinguntersuchung nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, da sie nur für Antisubventionsuntersuchungen von Bedeutung seien.

(38)

Die Untersuchung ergab, dass der Kapitalprüfungsbericht Fehler enthielt und daher nicht als zuverlässige, unabhängige Grundlage für die Vermögensbewertung betrachtet werden kann. Hinsichtlich der Steuerermäßigungen, die dem Antragsteller gewährt wurden, wird die Auffassung vertreten, dass sie die Finanzlage des Unternehmens erheblich verzerren und sehr wohl für das dritte MWB-Kriterium von Belang sind. Die genannten Vorbringen zu dem dritten Kriterium mussten daher zurückgewiesen werden.

(39)

Aus den dargelegten Gründen hielt die Kommission an ihren Feststellungen und Schlussfolgerungen zu den drei ersten Kriterien fest. Sie bekräftigte mithin, dass dem Antragsteller und der Gruppe, in der er tätig ist, keine MWB gewährt werden kann.

2.3.   Individuelle Behandlung (IB)

(40)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wird für unter diesen Artikel fallende Länder gegebenenfalls ein landesweiter Zoll festgesetzt, außer wenn die Unternehmen nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für eine individuelle Behandlung (IB) erfüllen. Diese Kriterien lassen sich wie folgt zusammenfassen:

die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen, und das Unternehmen ist nachweislich hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maß Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(41)

Der Antragsteller beantragte nicht nur MWB sondern auch IB für den Fall, dass Erstere nicht gewährt würde.

(42)

Wie unter Randnummer 16 dargelegt, untersucht die Kommission im Falle verbundener Unternehmen stets, ob die gesamte Gruppe die Kriterien für eine individuelle Behandlung erfüllt. Wie unter Randnummer 15 erläutert, gab es im UZ einen weiteren mit dem Antragsteller verbundenen Hersteller und einen weiteren mit ihm verbundenen Ausführer, die nicht an dieser Untersuchung mitarbeiteten. Mithin konnte keine Schlussfolgerung in Bezug auf die Erfüllung der IB-Kriterien durch diese beiden Unternehmen gezogen werden.

(43)

Es wird daher der Schluss gezogen, dass dem Antragsteller weder MWB noch IB zugestanden werden sollte.

(44)

Der Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes und die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den oben genannten Feststellungen. Nur der Antragsteller nahm diese Möglichkeit in Anspruch und äußerte sich wie folgt.

(45)

Er wiederholte zunächst seine Forderung, die Untersuchung sowohl zur MWB als auch zur IB solle sich nur auf Hersteller und Händler der betroffenen Ware während des UZ konzentrieren, und behauptete, die beiden nicht mitarbeitenden Unternehmen seien nicht mit der Herstellung oder dem Verkauf der betroffenen Ware befasst gewesen. Weiter brachte er vor, die Kommissionsmitarbeiter hätten, während sie vor Ort waren, alle für die IB-Beurteilung der beiden nicht mitarbeitenden Unternehmen erforderlichen Informationen erhalten.

(46)

Zum ersten Vorbringen ist anzumerken, dass die genaue Tätigkeit dieser beiden Unternehmen im UZ, wie unter Randnummer 15 ausgeführt, eben wegen der fehlenden Mitarbeit während des Kontrollbesuchs nicht überprüft werden konnte. Der Antragsteller wies folglich nicht nach, dass die beiden nicht mitarbeitenden Unternehmen im UZ die betroffene Ware nicht herstellten bzw. nicht an ihrem Verkauf beteiligt waren. Ferner ist anzumerken, dass die Tätigkeit des Herstellers im UZ, welcher Art sie auch sein mag, bei der Beurteilung der Gruppe berücksichtigt werden sollte, und zwar aus den insbesondere unter Randnummer 16 erläuterten Gründen. Es wird daher an der Auffassung festgehalten, dass diese beiden Unternehmen an der Untersuchung hätten mitarbeiten sollen.

(47)

Wie unter den Randnummern 24 bis 27 dargelegt, reichten die während des Kontrollbesuchs vorgelegten Informationen nicht für eine IB-Beurteilung der beiden nicht mitarbeitenden Unternehmen aus. Im Übrigen wurden diese Informationen nicht innerhalb der für die Vorlage des IB-Antrags festgesetzten Frist vorgelegt, sondern vielmehr so spät, dass keine Überprüfung durch die Kommission mehr möglich war. Das Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden.

(48)

Der Antragsteller machte außerdem geltend, die derzeitige Praxis der Prüfung der IB-Kriterien durch die Kommission verstoße gegen Artikel 2 Absatz 3 des WTO-Antidumping-Übereinkommens, dieses sei nämlich als integraler Bestandteil der EG-Rechtsordnung zu betrachten.

(49)

Angesichts der Nichtmitarbeit zweier verbundener Unternehmen wurden die IB-Kriterien indessen in dieser Untersuchung nicht weiter überprüft, und die Frage ihrer Vereinbarkeit mit den WTO-Regeln war somit im vorliegenden Fall nicht relevant. Daher konnte dieses Vorbringen nicht weiter geprüft werden.

(50)

Aufgrund der oben dargelegten Sachverhalte und Erwägungen wird folglich bekräftigt, dass dem Antragsteller und der Gruppe, in der er tätig ist, keine IB gewährt werden kann.

3.   SCHLUSSFOLGERUNG

(51)

Zweck dieser Überprüfung war die Ermittlung der individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China abwich. Der Antrag gründete sich hauptsächlich auf die Behauptung, dass der Antragsteller die Bedingungen für eine MWB erfülle.

(52)

Da die Untersuchung namentlich zu dem Ergebnis führte, dass aufgrund der Nichtmitarbeit des verbundenen Herstellers und des verbundenen Ausführers dem Antragsteller weder MWB noch IB gewährt werden konnte, war es der Kommission nicht möglich festzustellen, dass sich die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich von der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne unterschied. Daher sollte der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Überprüfung für einen neuen Ausführer eingestellt werden. Der in der Ausgangsuntersuchung festgesetzte residuale Antidumpingzoll von 39,9 % sollte demzufolge in Bezug auf den Antragsteller beibehalten werden.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(53)

Da die Überprüfung zur Feststellung von Dumping bei dem Unternehmen führte, sollte der für dieses Unternehmen geltende Antidumpingzoll auch rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware erhoben werden, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 zollamtlich erfasst wurden.

5.   UNTERRICHTUNG UND GELTUNGSDAUER DER MASSNAHMEN

(54)

Der Antragsteller wurde über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, einen endgültigen Antidumpingzoll auf seine Einfuhren in die Gemeinschaft einzuführen, und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme.

(55)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt, zu dem die Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung außer Kraft tritt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingestellt, und der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 genannten Einfuhren eingeführt.

(2)   Der gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1659/2005 für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 22. Dezember 2007 auf die Einfuhren bestimmter Magnesia-Steine erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1536/2007 vorgenommene zollamtliche Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 2 gilt mit Wirkung vom 22. Dezember 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 15. September 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 42.