23.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 834/2008 DER KOMMISSION

vom 22. August 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 über bestimmte gegenseitige Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 192 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 der Kommission (2) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am Donnerstag jeder Woche für die Vorwoche bestimmte Notierungen übermitteln.

(2)

Damit für die Verwaltung des Marktes möglichst aktuelle Informationen vorliegen, sollte diese Übermittlungsfrist in Anbetracht der technologischen Fortschritte bei der Informationsübermittlung verkürzt werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(4)

Damit sich die Mitgliedstaaten auf die neue Übermittlungsfrist einstellen können, sollte vorgesehen werden, dass die vorliegende Verordnung ab dem 1. September 2008 gilt.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1319/2006 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am Mittwoch, 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) jeder Woche für die Vorwoche:“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)   ABl. L 243 vom 6.9.2006, S. 3.