26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/26


VERORDNUNG (EG) Nr. 722/2008 DER KOMMISSION

vom 25. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 hinsichtlich der Korrekturfaktoren für die Feststellung der Marktpreise der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 des Rates vom 24. Juli 2006 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 ist die EU-Referenzschnittführung für Schlachtkörper festgelegt. Für den Fall, dass Mitgliedstaaten eine andere Schnittführung anwenden, ist in diesem Artikel außerdem vorgesehen, dass die Korrekturen vorgenommen werden sollten, die sich aus diesen Schnittführungen im Verhältnis zur Referenzschnittführung ergeben.

(2)

Die Verordnung (EWG) Nr. 563/82 der Kommission vom 10. März 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 für die Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper (2) enthält die Durchführungsbestimmungen bezüglich der Feststellung der Marktpreise für ausgewachsene Rinder auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Rinderschlachtkörper.

(3)

Das Vereinigte Königreich hat beantragt, dass zwei weitere Koeffizienten für die Entfernung von Unterbrustfettgewebe und von Fett der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung in den Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 eingefügt werden. Um sicherzustellen, dass die Preise in der Gemeinschaft vergleichbar bleiben, sollten die im Anhang der genannten Verordnung festgesetzten Korrekturfaktoren angepasst werden.

(4)

Die Verordnung (EWG) Nr. 563/82 ist daher entsprechend zu ändern.

(5)

Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 563/82 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 1. Die Verordnung (EG) Nr. 1183/2006 wird ab 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 67 vom 11.3.1982, S. 23. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2181/2001 (ABl. L 293 vom 10.11.2001, S. 8).


ANHANG

„ANHANG

Korrekturfaktoren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1183/2006

(Prozentanteil des Schlachtkörpergewichts)

Prozentanteile

minus

plus

Fettgewebeklassen

1—2

3

4—5

1

2

3

4

5

Nieren

–0,4

 

Nierenfettgewebe

–1,75

–2,5

–3,5

Beckenfettgewebe

–0,5

 

Leber

–2,5

Saumfleisch

–0,4

Nierenzapfen

–0,4

Schwanz

–0,4

Rückenmark

–0,05

Euterfett

–1,0

Hoden

–0,3

Sackfett

–0,5

Oberschalenkranzfett

–0,3

Halsvene und anhaftendes Fettgewebe (Halsfett)

–0,3

Entfernung des Fettgewebes

 

0

0

+2,0

+3,0

+4,0

Entfernung von Unterbrustfettgewebe, so dass eine Fettschicht bleibt (das Muskelgewebe darf nicht freiliegen)

 

0

+0,2

+0,2

+0,3

+0,4

Entfernung des unmittelbar am Sackfett anliegenden Fetts der Innenseite der Fleisch- und Knochendünnung

 

0

+0,3

+0,4

+0,5

+0,6“