26.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 717/2008 DES RATES

vom 17. Juli 2008

zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

(kodifizierte Fassung)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates vom 7. März 1994 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (1) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (2). Aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2)

Gemäß Artikel 14 des Vertrags umfasst der Binnenmarkt seit dem 1. Januar 1993 einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(3)

Daher ist es angezeigt, ein System für die Verwaltung mengenmäßiger Kontingente festzulegen, das diesem Ziel entspricht und auf dem Grundsatz der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik gemäß den Orientierungslinien des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften beruht.

(4)

In dem System sollte es möglich sein, zwischen verschiedenen Aufteilungsmethoden zu wählen; diese Wahl sollte vor allem unter Beachtung der Lage des Gemeinschaftsmarkts, der Art der Waren, der Besonderheiten der Lieferländer und der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft getroffen werden, insbesondere wenn sich diese aus der grundsätzlich zugesagten Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme ergeben.

(5)

Es erscheint angebracht, die Neuaufteilung der Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, flexibel zu gestalten. Um jedoch die Gefahr einer übermäßigen Konzentration von Einfuhren zu vermeiden, ist es angezeigt, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine solche Neuaufteilung nach Ablauf des Kontingentszeitraums namentlich aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren und der mit der Einführung der fraglichen Kontingente verfolgten Ziele angemessen ist, und gegebenenfalls die Modalitäten und insbesondere die Geltungsdauer der Genehmigungen festzulegen.

(6)

Die Verwaltung der Ein- und Ausfuhrkontingente sollte auf einem System beruhen, bei dem die Genehmigungen von den Mitgliedstaaten nach auf Gemeinschaftsebene festgelegten mengenmäßigen Kriterien erteilt werden.

(7)

In dem Verwaltungsverfahren sollte sichergestellt sein, dass alle Antragsteller Zugang zu den Kontingenten zu auf Billigkeitsgrundsätzen beruhenden Bedingungen bekommen und dass die ausgestellten Papiere in der gesamten Gemeinschaft verwendet werden können.

(8)

Für eine optimale Neuaufteilung der nicht ausgenutzten Mengen sind zuverlässige und vollständige Angaben über die tatsächliche Nutzung der erteilten Einfuhrgenehmigungen erforderlich. Hierzu sollte vorgesehen werden, dass alle genutzten oder nicht genutzten Einfuhrgenehmigungen spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer den zuständigen nationalen Behörden zurückgegeben werden müssen.

(9)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) erlassen werden.

(10)

Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Durchführungsbestimmungen sollten die Regelungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geschäftsgeheimnisses nicht beeinträchtigen.

(11)

Die Waren des Anhangs I des Vertrags sowie Textilwaren und sonstige Waren, die einer spezifischen gemeinsamen Einfuhrregelung mit besonderen Bestimmungen für die Kontingentsverwaltung unterliegen, sind von dieser Verordnung auszunehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE VERWALTUNGSGRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1)   Diese Verordnung regelt die Verwaltung der von der Gemeinschaft autonom oder vertraglich festgesetzten mengenmäßigen Ein- und Ausfuhrkontingente, nachstehend „Kontingente“ genannt.

(2)   Diese Verordnung gilt weder für die Waren des Anhangs I des EG-Vertrags noch für andere Waren, für die eine spezifische gemeinsame Ein- oder Ausfuhrregelung mit besonderen Vorschriften über die Kontingentsverwaltung gilt.

Artikel 2

(1)   Die Kontingente sind möglichst rasch nach ihrer Eröffnung auf die Antragsteller aufzuteilen. Nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren kann beschlossen werden, sie in mehrere Raten aufzuteilen.

(2)   Die Kontingente können insbesondere nach einer der nachstehenden Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden:

a)

Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme gemäß den Artikeln 6 bis 11;

b)

Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung (im so genannten „Windhundverfahren“) gemäß Artikel 12;

c)

anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge (im so genannten „Verfahren der gleichzeitigen Prüfung“) gemäß Artikel 13.

(3)   Die Aufteilungsmethode wird nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt.

(4)   Wird festgestellt, dass keine der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Methoden den besonderen Anforderungen eines eröffneten Kontingents gerecht wird, so wird eine andere geeignete Methode nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(5)   Mengen, die nicht aufgeteilt, zugeteilt oder ausgenutzt worden sind, werden nach Artikel 14 innerhalb eines Zeitraums neu aufgeteilt, der ihre Ausnutzung vor Ablauf des Kontingentszeitraums zulässt.

Stellt sich heraus, dass eine Neuaufteilung dieser Mengen innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich war, so wird in jedem Einzelfall nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren über eine etwaige Neuaufteilung der betreffenden Mengen im Laufe des folgenden Kontingentszeitraums beschlossen.

(6)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen, die bei der Kontingentsfestsetzung erlassen werden, dürfen Waren, für die ein Kontingent besteht, nur nach Vorlage einer Ein- oder Ausfuhrgenehmigung, die von den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung erteilt worden ist, in den freien Verkehr übergeführt oder ausgeführt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen die Behörden, die für die Durchführung der ihnen durch diese Verordnung übertragenen Maßnahmen zuständig sind. Sie machen der Kommission davon Mitteilung.

Artikel 3

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Eröffnung der Kontingente; darin gibt sie die Aufteilungsmethode, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Genehmigungsanträge, die Antragsfristen und das Verzeichnis der zuständigen einzelstaatlichen Behörden an, bei denen die Anträge zu stellen sind.

Artikel 4

(1)   Jeder Ein- und Ausführer der Gemeinschaft kann ungeachtet seines Niederlassungsorts in der Gemeinschaft bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats seiner Wahl für jedes Kontingent und jede Rate einen einzigen Genehmigungsantrag in der oder den Sprachen dieses Mitgliedstaats stellen.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so wird der Antrag bei den zuständigen Behörden des oder der Mitgliedstaaten gestellt, zu denen das oder die Gebiete gehören.

(2)   Die Genehmigungsanträge sind nach der in dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Regelung zu stellen.

Artikel 5

Die Kommission achtet darauf, dass sich die auszustellenden Genehmigungen — gemessen an der Art der dem Kontingent unterliegenden Ware — auf eine wirtschaftlich vernünftige Menge belaufen.

KAPITEL II

SPEZIFISCHE REGELN FÜR DIE EINZELNEN VERWALTUNGSMETHODEN

ABSCHNITT A

Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme

Artikel 6

(1)   Werden Kontingente unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme aufgeteilt, so wird ein Teil des Kontingents den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, der Rest wird auf die übrigen Ein- oder Ausführer aufgeteilt.

(2)   Als traditionelle Ein- oder Ausführer gelten diejenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware(n), für die ein Kontingent besteht, in einem als Bezugszeitraum bezeichneten früheren Zeitabschnitt in die Gemeinschaft ein- bzw. aus ihr ausgeführt haben.

(3)   Der den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltene Anteil und der Bezugszeitraum sowie der auf die übrigen Antragsteller entfallende Anteil werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

(4)   Die Aufteilung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 7 bis 11.

Artikel 7

Um bei der Zuteilung des ihnen vorbehaltenen Kontingentsanteils berücksichtigt zu werden, fügen die traditionellen Ein- oder Ausführer als Nachweis für die im Bezugszeitraum vorgenommenen Ein- und Ausfuhren ihrem Genehmigungsantrag folgende Unterlagen bei:

eine beglaubigte Abschrift des Originals der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr, das für den Ein- oder den Ausführer bestimmt ist und auf seinen Namen oder gegebenenfalls auf den Namen des Wirtschaftsbeteiligten, dessen Tätigkeit er übernommen hat, lautet;

jeden von der Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren ausgestellten gleichwertigen Nachweis.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb der in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung festgesetzten Frist die Gesamtzahl und das Gesamtvolumen der Ein- und Ausfuhranträge sowie das frühere Ein- oder Ausfuhrvolumen der Antragsteller im Bezugszeitraum aufgeschlüsselt nach traditionellen und anderen Ein- oder Ausführern mit.

Artikel 9

Die Kommission prüft gleichzeitig die Angaben der Mitgliedstaaten und setzt die Mengenkriterien, nach denen den Anträgen der traditionellen Ein- oder Ausführer stattgegeben werden muss, wie folgt fest:

a)

Übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben;

b)

übersteigt die Summe aller Anträge der traditionellen Ein- oder Ausführer die ihnen vorbehaltene Menge, so wird diesen Anträgen entsprechend dem Anteil des einzelnen Ein- oder Ausführers an der gesamten Ein- oder Ausfuhrmenge des Bezugszeitraums stattgegeben;

c)

führt die Anwendung dieses Mengenkriteriums dazu, dass die zugeteilten Mengen höher sind als die beantragten Mengen, so werden die überschüssigen Mengen nach dem Verfahren des Artikels 14 neu aufgeteilt

Artikel 10

Die Aufteilung des den nichttraditionellen Ein- oder Ausführern vorbehaltenen Teils erfolgt nach Artikel 12.

Artikel 11

Liegen keine Anträge traditioneller Ein- oder Ausführer vor, so haben alle Antrag stellenden Ein- oder Ausführer Zugang zu der gesamten Kontingentsmenge oder Rate.

In diesem Fall erfolgt die Aufteilung nach Artikel 12.

ABSCHNITT B

Aufteilung in chronologischer Reihenfolge der Antragstellung

Artikel 12

(1)   Erfolgt die Aufteilung des Kontingents oder einer Rate nach dem so genannten „Windhundverfahren“, so wird die Menge, die jeder Beteiligte bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen kann, nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Bei der Festlegung dieser Menge, die für jeden gleich hoch ist, wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, dass — gemessen an der Art der Ware — wirtschaftlich vernünftige Mengen zugeteilt werden müssen.

(2)   Den Genehmigungsanträgen wird nach Prüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge durch die zuständigen Behörden stattgegeben, wobei jedem Ein- oder Ausführer die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Voraus festgelegte Menge zugeteilt wird.

(3)   Kann der Inhaber einer Genehmigung nachweisen, dass er die Gesamtmenge der Waren, für die ihm eine Genehmigung erteilt worden ist, oder einen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Teil ein- oder ausgeführt hat, so kann er einen neuen Genehmigungsantrag stellen. Die Genehmigung wird unter den gleichen Voraussetzungen wie zuvor erteilt. Dieses Verfahren kann bis zur Ausschöpfung des Kontingents wiederholt werden.

(4)   Um sämtlichen Antragstellern den gleichen Zugang zu dem Kontingent zu gewährleisten, legt die Kommission in der Bekanntmachung über die Kontingentseröffnung die Tage und die Uhrzeit für den Zugang zu der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge fest.

ABSCHNITT C

Anteilsmäßige Aufteilung nach der beantragten Menge

Artikel 13

(1)   Erfolgt die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge, so teilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb der Fristen und entsprechend den Bedingungen, die nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden, die bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge mit.

Diese Mitteilungen enthalten die Anzahl der Antragsteller und das Gesamtvolumen der beantragten Mengen.

(2)   Innerhalb der nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegten Frist prüft die Kommission die ihr von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelten Angaben gleichzeitig und legt die Kontingentsmenge oder die Menge der Raten, für die diese Behörden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen zu erteilen haben, fest.

(3)   Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge nicht, so wird sämtlichen Anträgen stattgegeben.

(4)   Übersteigt die Summe aller Anträge die Kontingentsmenge, so wird den Anträgen anteilsmäßig nach der beantragten Menge stattgegeben.

ABSCHNITT D

Grundsatz der Aufteilung der neu aufzuteilenden Mengen

Artikel 14

(1)   Die neu aufzuteilenden Mengen werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Artikel 20 von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Angaben festgelegt.

(2)   Handelt es sich bei der ersten Aufteilungsmethode um die Methode des Artikels 12, so werden die neu aufzuteilenden Mengen von der Kommission den gegebenenfalls noch verfügbaren Mengen unmittelbar hinzugefügt oder bilden erneut das Kontingent, wenn dieses ausgeschöpft ist.

(3)   Wurde die ursprüngliche Aufteilung nach einer anderen Methode vorgenommen, so werden die neu aufzuteilenden Mengen nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren aufgeteilt.

In diesem Fall veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die zusätzliche Eröffnung.

KAPITEL III

REGELN FÜR DIE EIN- UND AUSFUHRGENEHMIGUNGEN

Artikel 15

(1)   Bei Anwendung der Methode des Artikels 12 erteilen die Mitgliedstaaten die Genehmigungen unverzüglich nach Überprüfung der verfügbaren Gemeinschaftsrestmenge.

(2)   In den anderen Fällen gilt Folgendes:

a)

Die Kommission teilt den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb einer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festzulegenden Frist die Mengen mit, für die diese Behörden den einzelnen Antragstellern Genehmigungen erteilen. Sie unterrichtet die übrigen Mitgliedstaaten;

b)

die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von ihr festgesetzten Fristen;

c)

die zuständigen Behörden unterrichten die Kommission über die Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen.

Artikel 16

Die Erteilung der Genehmigungen kann nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Artikel 17

(1)   Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen berechtigen zur Ein- oder Ausfuhr der Waren, für die ein Kontingent besteht, und sind ungeachtet des von den Antragstellern in ihren Anträgen genannten Ein- oder Ausfuhrorts in der gesamten Gemeinschaft gültig.

Ist ein Kontingent auf ein oder mehrere Gebiete der Gemeinschaft beschränkt, so sind die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen nur in dem oder den Mitgliedstaaten gültig, zu denen das oder die betreffenden Gebiete gehören.

(2)   Die Gültigkeitsdauer der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erteilenden Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen beträgt vier Monate. Nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren kann jedoch eine andere Frist festgesetzt werden.

(3)   Die Inhaber von Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen können auf Antrag bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, die die Genehmigung erteilt haben, Auszüge aus diesen Papieren erhalten.

Die Auszüge haben bis zur Höhe der Menge, für die die Genehmigungen ausgestellt wurden, die gleiche Rechtswirkung wie diese Papiere, denen sie entnommen werden.

(4)   Für die Anträge auf Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen, die Genehmigungen und ihre Auszüge werden Formblätter nach dem Muster verwendet, das nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.

Artikel 18

Unbeschadet besonderer nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren zu erlassender Bestimmungen dürfen die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder Auszüge daraus von dem Inhaber, auf dessen Namen sie ausgestellt wurden, weder gegen Entgelt noch unentgeltlich überlassen oder übertragen werden.

Artikel 19

(1)   Die Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die Auszüge sind, außer in Fällen höherer Gewalt, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, spätestens zehn Arbeitstage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückzugeben.

(2)   Wurde bei der Erteilung der Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen eine Sicherheit geleistet, so verfällt diese, außer in Fällen höherer Gewalt, wenn die Frist des Absatzes 1 überschritten wurde.

Artikel 20

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zugeteilten, aber nicht ausgeschöpften Kontingentsmengen, sobald sie davon Kenntnis haben, spätestens aber 20 (zwanzig) Tage nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Genehmigungen, damit diese Mengen gemäß Artikel 2 Absatz 5 neu aufgeteilt werden können.

Artikel 21

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor Ende eines jeden Monats mit, welche Mengen an Waren, für die ein Kontingent besteht, im Verlauf des vorhergegangenen Monats ein- oder ausgeführt worden sind.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 22

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

Artikel 23

Die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Darin werden insbesondere die Durchführung der Aufteilungsmethoden, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen und die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Verordnung festgelegt.

Artikel 24

(1)   Die Informationen, die dem Rat, der Kommission oder den Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung zugehen, dürfen nur zu dem Zweck verwendet werden, für den sie angefordert wurden.

(2)   Der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sowie ihre Bediensteten geben die Informationen, für die ein begründeter Antrag auf vertrauliche Behandlung gestellt wurde, nicht weiter, außer nach ausdrücklicher Zustimmung der Partei, die die Informationen erteilt hat.

(3)   Dieser Artikel steht der Weitergabe allgemeiner Informationen durch die Gemeinschaftsbehörden nicht entgegen, insbesondere nicht der Weitergabe der Gründe, aus denen Beschlüsse nach dieser Verordnung gefasst wurden, und der Offenlegung von Beweismitteln, die die Gemeinschaftsbehörden zur Stützung ihrer Argumente in einem Rechtsstreit erforderlichenfalls anführen. Bei der Weitergabe ist den berechtigten Interessen der Betroffenen an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses Rechnung zu tragen.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen einander die erforderlichen Angaben mit und arbeiten bei der Anwendung dieser Verordnung zusammen. Die Modalitäten für die Mitteilungen und die Weitergabe der Angaben werden gegebenenfalls nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Artikel 26

Die Verordnung (EG) Nr. 520/94, in der durch die in Anhang I aufgeführten Verordnungen geänderten Fassung, wird aufgehoben.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 27

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  Siehe Anhang I.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 520/94 des Rates

(ABl. L 66 vom 10.3.1994, S. 1)

 

Verordnung (EG) Nr. 138/96 des Rates

(ABl. L 21 vom 27.1.1996, S. 6)

 

Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates

(ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1)

Nur Anhang II Nummer 11


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 520/94

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 bis 5

Artikel 1 bis 5

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 6 Absatz 5

Artikel 6 Absatz 4

Artikel 7 und 8

Artikel 7 und 8

Artikel 9 einleitende Worte

Artikel 9 einleitende Worte

Artikel 9 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 9 Buchstaben a, b und c

Artikel 10 bis 14

Artikel 10 bis 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 2 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 bis 21

Artikel 16 bis 21

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 23 erster Absatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 23 zweiter Absatz

Artikel 22 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 24

Artikel 23

Artikel 25

Artikel 24

Artikel 26

Artikel 25

Artikel 27

Artikel 26

Artikel 28

Artikel 27

Anhang I

Anhang II