25.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/23


VERORDNUNG (EG) Nr. 709/2008 DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf die Artikel 127 und 179 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Verordnung über die einheitliche GMO) wird die Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (2) am 1. Juli 2008 aufgehoben.

(2)

Bestimmte Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 sind nicht in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 übernommen worden. Damit der Tabaksektor weiterhin ordnungsgemäß funktionieren kann und im Interesse der Klarheit und der Rationalisierung ist eine neue Verordnung zu erlassen, in der diese Vorschriften sowie die derzeit in der Verordnung (EWG) Nr. 86/93 der Kommission vom 19. Januar 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2077/92 über Branchenverbände und -vereinbarungen im Tabaksektor (3) festgelegten Durchführungsbestimmungen enthalten sind.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 86/93 sollte daher aufgehoben werden.

(4)

Auf Initiative einzelner oder bereits zusammengeschlossener Wirtschaftsunternehmen gegründete Branchenverbände, auf die ein wesentlicher Anteil der verschiedenen Erwerbszweige der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung im Tabaksektor entfällt, können zu einer besseren Berücksichtigung der Marktrealitäten und zu einem Wirtschaftsverhalten beitragen, das die Kenntnis bzw. die Regelung der Erzeugung, der Verarbeitung und der Vermarktung verbessert. Bestimmte Maßnahmen dieser Verbände können zu einem besseren Marktgleichgewicht und somit zur Verwirklichung der Ziele von Artikel 33 des Vertrages beitragen. Es sind die Maßnahmen festzulegen, die einen solchen Beitrag der Branchenverbände darstellen.

(5)

Es erscheint daher angebracht, die Branchenverbände besonders anzuerkennen, die auf regionaler, überregionaler oder gemeinschaftlicher Ebene den Nachweis einer bestimmten Repräsentativität erbringen und mit ihren Maßnahmen die oben genannten Ziele fördern. Diese Anerkennung muss von den Mitgliedstaaten oder der Kommission nach Maßgabe des Tätigkeitsbereichs des Branchenverbandes erteilt werden.

(6)

Um bestimmte Maßnahmen der Branchenverbände zu verstärken, die für die geltende Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak von besonderem Interesse sind, ist die Möglichkeit vorzusehen, die von diesen Verbänden für ihre Mitglieder erlassenen Regeln unter bestimmten Voraussetzungen auf die nicht angeschlossenen Erzeuger und Zusammenschlüsse einer oder mehrerer Regionen auszudehnen. Außerdem ist angezeigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Voll- oder Teilbeiträge zur Deckung der aus der Durchführung dieser Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben. Diese Möglichkeit muss im Rahmen eines Verfahrens in Anspruch genommen werden können, das die Rechte der betreffenden sozioökonomischen Kreise und insbesondere die Wahrung der Verbraucherinteressen gewährleistet.

(7)

Sonstige Maßnahmen der anerkannten Branchenverbände können von allgemeinem wirtschaftlichem oder technischem Interesse für den Tabaksektor sein und daher auch den nicht angeschlossenen Unternehmen der beteiligten Erwerbszweige zugute kommen. In diesen Fällen erscheint es gerechtfertigt, bei den nicht angeschlossenen Unternehmen Beiträge zur Deckung der unmittelbar aus der Durchführung der betreffenden Maßnahmen entstehenden anderen Kosten als Verwaltungskosten zu erheben.

(8)

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Regelung ist eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sicherzustellen und dieser eine ständige Kontrollbefugnis zu übertragen, insbesondere hinsichtlich der Anerkennung regional oder überregional tätiger Branchenverbände und der von diesen geschlossenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen.

(9)

Zur Information der Mitgliedstaaten und sonstiger Interessengruppen sind mindestens einmal pro Jahr das Verzeichnis aller Branchenverbände, denen im vergangenen Jahr die Anerkennung erteilt oder entzogen wurde, sowie die Regeln, die ausgedehnt wurden, unter Angabe von deren Geltungsbereich zu veröffentlichen.

(10)

Ein Branchenverband muss, um für das jeweilige Gebiet ausreichend repräsentativ zu sein, mindestens ein Drittel der von den jeweiligen Branchenbeteiligten erzeugten, verarbeiteten oder gekauften Mengen vertreten. Zur Vermeidung von Ungleichgewichten zwischen den Gebieten muss der Branchenverband diese Anforderung in seinem gesamten Tätigkeitsgebiet erfüllen.

(11)

Es ist zu präzisieren, dass der Tabakhandel auch den Ankauf von Tabakballen durch die Endverbraucher einbezieht.

(12)

Es sind die Angaben festzulegen, welche die Branchenverbände der Kommission für den Fall mitzuteilen haben, dass letztere für ihre Anerkennung zuständig ist.

(13)

Die Anerkennung ist im Regelfall zu entziehen, sobald die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

(14)

Es sollte präzisiert werden, dass die von den überregional tätigen Branchenverbänden zu erreichende Repräsentativität mindestens derjenigen entsprechen muss, welche für die regionalen Dachverbände gilt.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Anerkennung und die Tätigkeit von Branchenverbänden im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Tabak gemäß Anhang I Teil XIV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Artikel 2

Anerkennung

Die Anerkennung gilt als Erlaubnis zur Durchführung der Tätigkeiten nach Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Anerkennung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erkennen auf Antrag die in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Branchenverbände an, die

a)

ihre Tätigkeiten innerhalb dieses Gebiets auf regionaler oder überregionaler Ebene ausüben,

b)

zur Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 123 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 folgende Maßnahmen betreiben:

i)

Mitwirkung an einer besseren Koordinierung des Absatzes von Tabakblättern oder -ballen,

ii)

Ausarbeitung von Standardverträgen in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht,

iii)

Verbesserung der Marktkenntnis und -transparenz,

iv)

verstärkte Valorisierung der Erzeugnisse, insbesondere durch Marketing und die Suche nach neuen Verwendungsmöglichkeiten ohne Gefährdung der Volksgesundheit,

v)

Ausrichtung des Sektors auf Erzeugnisse, die den Bedürfnissen des Marktes und den Gesundheitsanforderungen besser entsprechen,

vi)

Entwicklung von Verfahren zum geringeren Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unter Wahrung der Erzeugnisqualität sowie des Bodenschutzes,

vii)

Entwicklung von produktions- und verarbeitungstechnischen Verfahren und Geräten zur Verbesserung der Produktqualität,

viii)

Verwendung von zertifiziertem Saatgut und Förderung der Qualitätskontrolle;

c)

selbst keine Vorgänge der Erzeugung, Bearbeitung oder Vermarktung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 abwickeln;

d)

in ihrem Aktionsbereich und den vertretenen Erwerbszweigen einen wesentlichen Anteil der Erzeugung und/oder des Handels vertreten. Wenn der Branchenverband einen überregionalen Aktionsbereich abdeckt, muss er seine Repräsentativität für jede der angeschlossenen Branchen in allen betroffenen Regionen nachweisen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe d gilt ein Branchenverband als auf regionaler Ebene repräsentativ, wenn auf ihn jeweils mindestens ein Drittel der Mengen entfällt, die von den Mitgliedern einer jeden ihm angeschlossenen Branche, die in der Erzeugung, ersten Verarbeitung und Vermarktung des in den Tätigkeitsbereich des Branchenverbands fallenden Tabaks bzw. Tabaks von Sortengruppen tätig sind, erzeugt, verarbeitet oder gekauft werden.

Ist ein Branchenverband überregional oder gemeinschaftsweit tätig, so muss er die in Unterabsatz 1 festgelegten Anforderungen für jedes der betreffenden Gebiete erfüllen.

(3)   Vor der Anerkennung teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Angaben mit, die erforderlich sind, um nachzuweisen, dass die Bedingungen für die Anerkennung des Branchenverbands gemäß Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels, auf deren Grundlage sie den Branchenverband anerkennen werden, erfüllt sind.

Die Kommission kann die Anerkennung innerhalb von sechzig Tagen nach der Mitteilung ablehnen.

(4)   Die Mitgliedstaaten entziehen die Anerkennung, wenn

a)

die Bedingungen nach diesem Artikel nicht mehr erfüllt sind,

b)

der Branchenverband unter Artikel 177 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 fällt,

c)

der Branchenverband die Meldepflicht nach Artikel 177 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verletzt.

(5)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich ihre Entscheidungen über die Entziehung von Anerkennungen mit.

Artikel 4

Anerkennung durch die Kommission

(1)   Die Kommission erkennt auf Antrag Branchenverbände an, die

a)

in mehreren Mitgliedstaaten oder Teilen davon oder gemeinschaftsweit tätig sind,

b)

nach einzelstaatlichem Recht gegründet wurden,

c)

die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d erfüllen.

(2)   Branchenverbände, die in mehreren Mitgliedstaaten oder Teilen davon oder gemeinschaftsweit tätig sind, beantragen ihre Anerkennung bei der Kommission und fügen ihrem Antrag alle Unterlagen bei, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

die Erfüllung der Kriterien gemäß Artikel 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007,

b)

ihr Tätigkeitsgebiet und die Einhaltung von Artikel 3 Absatz 1,

c)

die geografische Abgrenzung ihres Tätigkeitsgebiets,

d)

ihre Gründung nach einzelstaatlichem Recht,

e)

die Erfüllung der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Repräsentativitätsvoraussetzungen.

(3)   Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet der Branchenverband ansässig ist und seine Tätigkeit ausübt, die Anerkennungsanträge mit. Die betreffenden Mitgliedstaaten können sich innerhalb von zwei Monaten nach Versand der Mitteilung zu der Anerkennung äußern.

(4)   Die Kommission entscheidet über die Anerkennung innerhalb von vier Monaten nach Erhalt des Antrags und aller zweckdienlichen Informationen gemäß Absatz 2.

(5)   Die Kommission entzieht den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Branchenverbänden die Anerkennung in den in Artikel 3 Absatz 4 genannten Fällen.

Artikel 5

Entzug der Anerkennung

Der Entzug der Anerkennung gemäß Artikel 3 Absatz 4 oder Artikel 4 Absatz 5 ist ab dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Anerkennungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind.

Artikel 6

Veröffentlichung der anerkannten Branchenverbände

Die Kommission veröffentlicht mindestens einmal im Jahr oder nach Bedarf im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, die anerkannten Branchenverbände unter Angabe ihres Wirtschaftsbezirks oder des Gebiets, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben, sowie die nach Artikel 123 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 von ihnen durchgeführten Maßnahmen. Der Entzug von Anerkennungen wird ebenfalls einmal im Jahr öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 7

Ausdehnung bestimmter Regeln auf Nichtmitglieder

Die Kommission genehmigt die Ausdehnung von bestehenden Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen gemäß Artikel 178 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem Verfahren des Artikels 8 der vorliegenden Verordnung.

Artikel 8

Verfahren für die Ausdehnung bestimmter Regeln auf Nichtmitglieder

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen eines durch sie anerkannten Branchenverbands, deren Ausdehnung auf die nicht angeschlossenen Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse einer Region oder mehrerer bestimmter Regionen gemäß Artikel 178 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geplant ist, zwecks Information der betreffenden sozioökonomischen Kreise veröffentlicht werden.

Die betroffenen sozioökonomischen Kreise übermitteln ihre Bemerkungen binnen zwei Monaten nach der Veröffentlichung an die zuständige Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats.

(2)   Nach Ablauf der Zweimonatsfrist und bevor sie eine Entscheidung treffen, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Regeln, die sie verbindlich zu machen beabsichtigen, zusammen mit allen zweckdienlichen Angaben insbesondere zur Bewertung einer solchen Ausdehnung mit und geben an, ob es sich bei den Regeln um „technische Vorschriften“ im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) handelt. Diese Mitteilung enthält alle eingegangenen Äußerungen der sozioökonomischen Gruppen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 sowie eine Beurteilung des Ausdehnungsantrags.

(3)   Die Kommission veröffentlicht die Regeln, deren Ausdehnung die von ihr gemäß Artikel 4 anerkannten Branchenverbände beantragen, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C. Die Mitgliedstaaten und die betroffenen sozioökonomischen Kreise können sich innerhalb von zwei Monaten nach der Veröffentlichung dazu äußern.

(4)   Handelt es sich bei den Regeln, deren Ausdehnung beantragt wird, um technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, so werden sie der Kommission gemäß Artikel 8 der genannten Richtlinie gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels übermittelt.

Unbeschadet des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels lehnt die Kommission die Genehmigung der beantragten Ausdehnung der Regeln ab, wenn die Bedingungen für die Abgabe einer ausführlichen Stellungnahme gemäß Artikel 9 der Richtlinie 98/34/EG erfüllt sind.

(5)   Die Kommission trifft ihre Entscheidung über den Antrag auf Ausdehnung der Regeln binnen drei Monaten nach der Mitteilung durch den Mitgliedstaat gemäß Absatz 2. Bei Anwendung von Absatz 3 entscheidet sie binnen fünf Monaten nach der Veröffentlichung der Regeln im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C.

Die Kommission trifft in jedem Fall eine ablehnende Entscheidung, wenn sie feststellt, dass durch die Ausdehnung

a)

der Wettbewerb in einem erheblichen Teil des Gemeinsamen Marktes behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird,

b)

der freie Warenverkehr beeinträchtigt wird oder

c)

die Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik oder die Ziele jeder anderen Gemeinschaftsregelung gefährdet werden.

(6)   Die Regeln, deren Anwendung ausgedehnt wurde, werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

Artikel 9

Beitragszahlungen von Nichtmitgliedern

(1)   Werden in Anwendung von Artikel 8 die Regeln eines Branchenverbands für ihm nicht angeschlossene Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse verbindlich gemacht, so kann, je nach Fall, der betreffende Mitgliedstaat oder die Kommission diese zur vollen oder teilweisen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge an den Branchenverband verpflichten. Diese Beiträge dürfen nicht zur Deckung der Verwaltungskosten für die Durchführung der Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen verwendet werden.

(2)   Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten oder der Kommission, mit der dem Branchenverband nicht angeschlossene Einzelunternehmen oder Zusammenschlüsse zur Zahlung eines Beitrags verpflichtet werden, wird im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die betreffende Maßnahme darf erst zwei Monate nach der Veröffentlichung in Kraft treten.

(3)   Beantragt ein Branchenverband, dass die nicht angeschlossenen Einzelunternehmen und Zusammenschlüsse gemäß dem vorliegenden Artikel oder Artikel 126 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Mitgliedsbeiträge in voller Höhe oder teilweise entrichten, so teilt er je nach Fall dem Mitgliedstaat oder der Kommission den zu zahlenden Mitgliedsbeitrag mit. Der Mitgliedstaat oder die Kommission kann bei dem betreffenden Branchenverband die für notwendig erachteten Kontrollen vornehmen.

Artikel 10

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 86/93 wird aufgehoben.

Artikel 11

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 80. Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

(3)  ABl. L 12 vom 20.1.1993, S. 13.

(4)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.