28.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 168/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 618/2008 DER KOMMISSION

vom 27. Juni 2008

zur Anpassung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), insbesondere auf Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 der Kommission vom 28. Juni 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr und Raffination von Zuckererzeugnissen im Rahmen bestimmter Zollkontingente und Präferenzabkommen für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 (2) regelt die Festsetzung der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien.

(2)

Diese Mengen wurden für den Lieferzeitraum 2007/08 mit der Verordnung (EG) Nr. 77/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Festsetzung der Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhr von Rohrzucker gemäß dem AKP-Protokoll und dem Abkommen mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 (3) festgesetzt.

(3)

In Artikel 7 Absätze 1 und 2 des AKP-Protokolls sind die Modalitäten bei Nichtlieferung der vereinbarten Menge durch einen AKP-Staat vorgesehen.

(4)

Die zuständigen Behörden von Barbados, Kongo, Kenia, Madagaskar sowie Trinidad und Tobago haben der Kommission mitgeteilt, dass sie die vereinbarte Menge nicht in voller Höhe liefern können und keine zusätzliche Lieferfrist in Anspruch nehmen wollen.

(5)

Nach Konsultation der betreffenden AKP-Staaten ist die nicht gelieferte Menge zur Lieferung im Lieferzeitraum 2007/08 neu zuzuteilen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 ist daher aufzuheben und die Mengen der Lieferverpflichtungen für den Zeitraum 2007/08 sind entsprechend Artikel 12 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 anzupassen.

(7)

Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Absatz 1 desselben Artikels nicht für eine Menge, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder 2 des AKP-Protokolls neu zugeteilt wurde. Die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge ist daher vor dem 30. Juni 2008 einzuführen. Aufgrund der späten Entscheidung über diese Neuzuteilung und unter Berücksichtigung der vorgesehenen Zeiträume für die Beantragung von Einfuhrlizenzen kann dieser Termin jedoch nicht eingehalten werden. Deshalb sollte Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 auch für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte Menge gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Erzeugnissen des KN-Codes 1701, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08 werden für die betreffenden Ausfuhrländer entsprechend dem Anhang angepasst.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 gilt Artikel 14 Absatz 1 derselben Verordnung für die gemäß der vorliegenden Verordnung neu zugeteilte und nach dem 30. Juni 2008 eingeführte Menge.

Artikel 3

Die Verordnung (EG) Nr. 77/2008 wird aufgehoben.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2007 (ABl. L 92 vom 3.4.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 6.


ANHANG

Mengen der Lieferverpflichtungen für die Einfuhren von Präferenzzucker mit Ursprung in den Unterzeichnerländern des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien im Lieferzeitraum 2007/08, ausgedrückt in Tonnen Weißzuckeräquivalent

Unterzeichnerländer des AKP-Protokolls und des Abkommens mit Indien

Lieferverpflichtungen 2007/08

Barbados

27 464,3

Belize

69 615,98

Kongo

0,00

Côte-d’Ivoire

10 123,12

Fidschi

162 656,25

Guyana

191 368,87

Indien

9 999,83

Jamaika

148 003,16

Kenia

2 045,07

Madagaskar

6 249,50

Malawi

24 367,72

Mauritius

476 789,70

Mosambik

5 965,92

Uganda

0,00

St. Kitts und Nevis

0,00

Suriname

0,00

Swasiland

126 027,92

Tansania

9 672,60

Trinidad und Tobago

0,00

Sambia

11 865,01

Simbabwe

37 660,14

INSGESAMT

1 319 875,62