21.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 162/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 584/2008 DER KOMMISSION

vom 20. Juni 2008

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf das Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz aller Salmonella-Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Bedeutung sind, bei Puten auf der Ebene der Primärproduktion festzulegen. Wichtig ist eine solche Senkung in Anbetracht der strengen Maßnahmen, die gemäß der genannten Verordnung ab dem 12. Dezember 2010 auf frisches Fleisch infizierter Putenherden anzuwenden sind. Insbesondere darf frisches Geflügelfleisch, einschließlich Fleisch von Puten, nur dann für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden, wenn folgendes Kriterium erfüllt ist: „Salmonellen: in 25 Gramm nicht vorhanden.“

(3)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 muss das Gemeinschaftsziel Folgendes umfassen: die Bezifferung des Höchstprozentsatzes epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, und/oder des Mindestprozentsatzes der Verringerung der Zahl epidemiologischer Einheiten, die weiterhin positiv bleiben, außerdem die äußerste Frist für die Verwirklichung des Ziels und die Festlegung der zur Überprüfung der Zielverwirklichung erforderlichen Untersuchungsverfahren. Des Weiteren soll es gegebenenfalls eine Definition der Serotypen umfassen, die von Belang für die öffentliche Gesundheit sind.

(4)

Bei der Festlegung des Gemeinschaftsziels zu berücksichtigen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 die aus den derzeitigen nationalen Bekämpfungsmaßnahmen gewonnenen Erkenntnisse und die im Rahmen der geltenden Gemeinschaftsanforderungen an die Kommission oder die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit übermittelten Informationen, vor allem im Rahmen der Angaben gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern (2), insbesondere deren Artikel 5.

(5)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 hat die Kommission, wenn sie Gemeinschaftsziele definiert, für jedes Ziel eine Kosten-Nutzen-Analyse vorzulegen. Im Wege einer Ausnahmeregelung kann jedoch das Gemeinschaftsziel für Puten hinsichtlich Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium während einer Übergangszeit ohne eine solche Analyse festgelegt werden.

(6)

Deshalb wurden gemäß der Entscheidung 2006/662/EG der Kommission vom 29. September 2006 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Grundlagenerhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonellen in Truthühnerbeständen (3) vergleichbare Daten zur Prävalenz der Salmonella-Serotypen in Putenherden in den Mitgliedstaaten gesammelt.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sieht vor, dass sich das Gemeinschaftsziel für Puten während einer Übergangszeit von drei Jahren nur auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium erstreckt. Andere Serotypen, die für die öffentliche Gesundheit von Belang sind, können nach dieser Übergangszeit untersucht werden.

(8)

Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels überprüft werden können, müssen in dieser Verordnung wiederholte Probenahmen bei Putenherden vorgesehen werden.

(9)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurde die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in der Frage der Festlegung des Gemeinschaftsziels für Puten angehört.

(10)

Die Task Force „Erhebung von Daten zu Zoonosen“ der EFSA hat am 28. April 2008 den Bericht über die Analyse der Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen in Putenherden in der EU, 2006—2007, Teil A: Schätzungen zur Prävalenz von Salmonellen, angenommen.

(11)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 der Kommission vom 12. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Masthähnchen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1091/2005 (4) sind bei der Beprobung von Masthähnchenherden auf Salmonellen mindestens zwei Paar Stiefel-/Sockenüberzieher zu verwenden. Neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge ist die Kombination aus einem Paar Stiefel-/Sockenüberziehern mit einer Staubprobe mindestens so aussagekräftig wie eine Probenahme mit Hilfe von zwei Paar Stiefel-/Sockenüberziehern. Daher sollte diese Kombination als alternatives Verfahren für die Probenahme zugelassen und die Verordnung (EG) Nr. 646/2007 entsprechend geändert werden.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemeinschaftsziel

(1)   Das in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannte Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium bei Puten („Gemeinschaftsziel“) lautet wie folgt:

a)

Verringerung des Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten Mastputenherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2012 und

b)

Verringerung des Höchstprozentsatzes der weiterhin positiv auf Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium getesteten erwachsenen Zuchtputenherden auf 1 % oder weniger bis zum 31. Dezember 2012.

Für Mitgliedstaaten mit weniger als 100 Herden erwachsener Zucht- oder Mastputen besteht das Gemeinschaftsziel jedoch darin, dass bis zum 31. Dezember 2012 höchstens eine Herde erwachsener Zucht- oder Mastputen weiterhin positiv bleibt.

(2)   Das Untersuchungsverfahren zur Feststellung der Fortschritte bei der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels ist im Anhang beschrieben.

(3)   Basierend auf den im Jahr 2010 — dem ersten Jahr der Durchführung der nationalen Bekämpfungsprogramme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 — gewonnenen Erkenntnissen, zieht die Kommission eine Überprüfung des Ziels und des im Anhang beschriebenen Untersuchungsverfahrens in Erwägung.

Artikel 2

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 646/2007

Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 646/2007 werden folgende Absätze angefügt:

1.

am Ende von Nummer 2:

„Alternativ kann die zuständige Behörde beschließen, dass ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem 100 % der Stallfläche abgegangen werden, in Kombination mit einer Staubprobe verwendet wird, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung zu nehmen ist.“

2.

Nach dem zweiten Absatz von Nummer 3.1:

„Die Staubprobe ist vorzugsweise getrennt zu analysieren. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefel-/Sockenüberziehern gewonnenen Probe für die Analyse gemischt wird.“

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absätze 1 und 3 sowie Artikel 2 gelten ab dem 1. Juli 2008, und Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2010.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5).

(2)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 272 vom 3.10.2006, S. 22.

(4)  ABl. L 151 vom 13.6.2007, S. 21.


ANHANG

Untersuchungsverfahren zur Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels nach Artikel 1 Absatz 2

1.   Häufigkeit und Status der Beprobung

a)

Der Beprobungsrahmen erfasst alle Mast- und Zuchtputenherden, für die die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gilt.

b)

Die Herden sind auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers und von der zuständigen Behörde zu beproben.

i)

Proben von Mast- und Zuchtputen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers werden gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 drei Wochen vor dem Transport der Tiere zum Schlachthof gezogen. Die Ergebnisse bleiben nach der Beprobung höchstens sechs Wochen lang gültig, weshalb es erforderlich sein kann, dieselbe Herde mehrmals zu beproben.

ii)

Zusätzlich werden Zuchtputenherden auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers wie folgt beprobt:

Aufzuchtherden: im Alter von einem Tag und von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase oder in die Legeeinheit;

Herden erwachsener Tiere: während der Legezeit im Betrieb bzw. in der Brüterei mindestens alle drei Wochen.

iii)

Die Beprobung durch die zuständige Behörde umfasst mindestens

einmal jährlich sämtliche Herden in 10 % der Betriebe mit mindestens 250 erwachsenen Zuchtputen im Alter von 30 bis 45 Wochen; in jedem Fall zu beproben sind alle Betriebe, in denen in den vorangegangenen zwölf Monaten Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium festgestellt wurde, sowie alle Betriebe mit Elite-, Urgroßeltern- und Großelternzuchtputen; diese Beprobung kann auch in der Brüterei erfolgen;

sämtliche Herden in Betrieben, bei denen in Proben, die von Lebensmittelunternehmern oder im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der Brüterei genommen wurden, Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium festgestellt wurde, um den Ursprung der Infektion zu ermitteln;

einmal jährlich sämtliche Herden in 10 % der Betriebe mit mindestens 500 Mastputen, in jedem Fall jedoch

sämtliche Herden in Betrieben, in denen eine Herde anhand von Proben, die der Lebensmittelunternehmer genommen hat, positiv auf Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium getestet wurde, es sei denn, das Fleisch der Puten in diesen Herden ist für eine industrielle Wärmebehandlung oder eine sonstige Behandlung zur Tilgung der Salmonellen bestimmt, und

sämtliche Herden in Betrieben, in denen eine Herde anhand von Proben, die der Lebensmittelunternehmer bei der vorangegangenen Beprobung genommen hat, positiv auf Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium getestet wurde, und

eine Probenahme immer dann, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet.

Anstelle der auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers durchgeführten Beprobung kann eine solche von der zuständigen Behörde vorgenommen werden.

2.   Beprobungsprotokoll

2.1.   Beprobung der Brüterei

Die Beprobung in der Brüterei erfolgt gemäß Nummer 2.2.1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 (1).

2.2.   Beprobung im Haltungsbetrieb

2.2.1   Zuchtputen

Die Beprobung erfolgt gemäß Nummer 2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005.

2.2.2   Mastputen

Mindestens zwei Paar Stiefel-/Sockenüberzieher sind zu verwenden. Bei freilaufenden Herden werden Proben nur im Stall genommen. Alle Wischproben sind in einer Probe zu mischen.

Bei Herden mit weniger als 100 Tieren, wo Stiefel-/Sockenüberzieher nicht verwendet werden können, weil die Ställe nicht begehbar sind, können die Überzieher über Handschuhe gezogen und über Oberflächen mit frischen Fäkalien gestreift werden; wenn dies nicht möglich ist sind auch andere für diesen Zweck geeignete Probenahmeverfahren für Fäkalien zulässig.

Vor Anbringen der Überzieher ist deren Oberfläche mit einem Verdünnungsmittel mit maximaler Rückgewinnung (0,8 % Natriumchlorid, 0,1 % Pepton in sterilem deionisiertem Wasser) oder mit sterilem Wasser oder mit einem anderen vom NRL gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 zugelassenen Verdünnungsmittel zu befeuchten. Im Betrieb vorhandenes Wasser mit antimikrobiellen Mitteln oder anderen Desinfektionsmitteln ist nicht zu verwenden. Die Stiefelüberzieher lassen sich am besten befeuchten, indem man Flüssigkeit hineingibt, bevor man sie überzieht. Die Überzieher können alternativ auch mit einem Verdünnungsmittel in Autoklavier-Tüten oder -Gläsern autoklaviert werden. Das Verdünnungsmittel kann mit einem Spray oder einer Sprühflasche auch nach dem Anziehen der Stiefel aufgebracht werden.

Alle Abteilungen des Stalls müssen in der Probe anteilmäßig erfasst sein. Mit jedem Paar sollten etwa 50 % der Stallfläche abgegangen werden.

Alternativ kann die zuständige Behörde beschließen, dass ein Paar Stiefelüberzieher, mit dem 100 % der Stallfläche abgegangen werden, in Kombination mit einer Staubprobe verwendet wird, die an verschiedenen Stellen im gesamten Stall von Oberflächen mit sichtbarer Staubablagerung zu nehmen ist.

Am Ende der Beprobung müssen die Stiefel-/Sockenüberzieher vorsichtig entfernt werden, damit das daran haftende Material nicht abfällt. Durch Umdrehen lässt sich das gesammelte Material auffangen. Danach sind sie in eine Tüte oder ein Glas zu geben und zu kennzeichnen.

Die zuständige Behörde überwacht die Schulung der Lebensmittelunternehmer, um für eine vorschriftsmäßige Anwendung des Beprobungsprotokolls zu sorgen.

Im Falle einer Beprobung wegen des Verdachts auf eine Salmonelleninfektion oder aus einem anderen vertretbaren Anlass hat sich die zuständige Behörde durch weitere Untersuchungen, die ihr angemessen erscheinen, zu vergewissern, dass die Ergebnisse der Untersuchungen auf Salmonellen nicht durch den Einsatz antimikrobieller Mittel bei den betreffenden Herden verfälscht werden.

Werden keine Salmonellen der Arten Salmonella Enteritidis bzw. Salmonella Typhimurium nachgewiesen, wohl aber antimikrobielle Mittel oder ein das Bakterienwachstum hemmender Effekt, ist die betreffende Herde im Sinne des Gemeinschaftsziels gemäß Artikel 1 Absatz 2 als infizierte Herde zu betrachten.

3.   Untersuchung der Proben

3.1.   Transport und Vorbereitung der Proben

Die Proben sind den in den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genannten Laboratorien innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme vorzugsweise als Eilgut oder per Kurierdienst zuzustellen. Erfolgt der Versand nicht innerhalb von 24 Stunden, werden die Proben kühl gelagert. Im Labor sind die Proben bis zur Untersuchung, die innerhalb von 48 Stunden nach Eingang und 96 Stunden nach der Probenahme durchzuführen ist, kühl zu lagern.

Das Paar bzw. die Paare Stiefel-/Sockenüberzieher ist/sind sorgfältig auszupacken, damit sich das daran anhaftende Fäkalienmaterial nicht ablöst, und zusammen in 225 ml gepuffertes Peptonwasser (BPW) einzulegen, das auf Raumtemperatur erwärmt worden ist. Die Überzieher müssen vollständig in das BPW eingetaucht werden, weshalb gegebenenfalls noch mehr BPW beizugeben ist.

Die Staubprobe ist vorzugsweise getrennt zu analysieren. Die zuständige Behörde kann jedoch beschließen, dass sie mit der aus dem Paar Stiefel-/Sockenüberziehern gewonnenen Probe für die Analyse gemischt wird.

Um die Probe vollkommen zu sättigen, ist sie zu schwenken; danach ist die Kultur mittels der unter Nummer 3.2 beschriebenen Nachweismethode weiterzuführen.

Sonstige Proben (z. B. aus Brütereien) werden gemäß Nummer 2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1003/2005 vorbereitet.

Werden für die Vorbereitung der Fäkalienproben zur Feststellung von Salmonellen ISO-Normen vereinbart, so sind diese anstelle der unter dieser Nummer beschriebenen Verfahren zur Vorbereitung der Probe anzuwenden.

3.2.   Nachweismethode

Es ist die vom Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Nachweismethode zu verwenden.

Diese Methode wird beschrieben in Anhang D der ISO-Norm 6579 (2002) „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Es gilt die neueste Fassung des Anhangs D.

Bei diesem Nachweisverfahren wird ein halbfestes Medium (modified semi-solid Rappaport-Vassiladis medium, MSRV) als alleiniges selektives Anreicherungsmedium verwendet.

3.3.   Serotypisierung

Mindestens ein Isolat von jeder positiven Probe ist nach dem Kaufmann-White-Schema zu typisieren.

3.4.   Andere Methoden

Für Probenahmen auf Betreiben des Lebensmittelunternehmers dürfen die in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (2) vorgesehenen Analyseverfahren anstelle der in diesem Anhang unter den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 aufgeführten Methoden zur Vorbereitung der Proben, Nachweismethoden und Serotypisierung angewandt werden, sofern sie nach EN/ISO 16140/2003 validiert sind.

3.5.   Lagerung der Stämme

Die Laboratorien garantieren, dass von der zuständigen Behörde je Stall und Jahr mindestens ein isolierter Stamm von Salmonella spp. gesammelt und zur späteren Phagotypisierung oder Untersuchung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln mit den üblichen Methoden für Kulturensammlungen gelagert werden kann; dabei ist die Unversehrtheit der Stämme für eine Dauer von mindestens zwei Jahren zu gewährleisten.

4.   Ergebnisse und Berichterstattung

4.1.   Nachweis von Salmonella Enteritidis und/oder Salmonella Typhimurium

Das Labor meldet der zuständigen Behörde unverzüglich und unter Angabe der Daten zum Betrieb und zur Herde jeden Nachweis von Salmonella Enteritidis und/oder Salmonella Typhimurium.

4.2.   Berechnung der Prävalenz zur Überprüfung des Gemeinschaftsziels

Als positiv für die Zwecke der Überprüfung der Verwirklichung des Gemeinschaftsziels gilt eine Herde von Puten, wenn das Vorkommen von Salmonella Enteritidis und/oder Salmonella Typhimurium (außer Impfstämmen) in dieser Herde nachgewiesen wurde.

Positive Herden sind ungeachtet der Zahl der Beprobungs- und Testvorgänge nur einmal je Besatz zu rechnen und nur im Jahr der ersten positiven Probe zu melden.

Die Prävalenz wird getrennt für Herden von Mastputen und Herden erwachsener Zuchtputen errechnet.

4.3.   Jahresberichte

Der Jahresbericht muss Folgendes umfassen:

a)

Gesamtzahl der von der zuständigen Behörde oder dem Lebensmittelunternehmer beprobten Herden von Mastputen und erwachsenen Zuchtputen;

b)

Gesamtzahl der mit Salmonella Enteritidis oder Salmonella Typhimurium infizierten Herden von Mastputen und erwachsenen Zuchtputen;

c)

alle isolierten Salmonella-Serotypen (auch andere als Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium) und die Zahl der infizierten Herden je Serotyp;

d)

Erläuterungen zu den Ergebnissen, insbesondere in Bezug auf Ausnahmefälle.

Die Ergebnisse wie auch weitere zweckdienliche Informationen sind in den Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG (3) aufzunehmen.

4.4.   Weitere Angaben

Für jede Putenherde, die auf nationaler Ebene oder von der Europäischen Lebensmittelbehörde auf deren Antrag untersucht wird, sind mindestens folgende Angaben vorzulegen:

a)

Probenahme durch die zuständige Behörde oder den Lebensmittelunternehmer;

b)

einmalige Betriebsnummer;

c)

einmalige Stallnummer;

d)

Monat der Probenahme.


(1)  ABl. L 170 vom 1.7.2005, S. 12.

(2)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 191 vom 28.5.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31.