29.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 139/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 466/2008 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2008

über Prüf- und Informationsanforderungen an Importeure und Hersteller bestimmter vorrangig zu prüfender Stoffe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 bestimmten Berichterstatter haben die von den Herstellern bzw. Importeuren vorgelegten Informationen über bestimmte prioritäre Stoffe ausgewertet. Nach Rücksprache mit den betreffenden Herstellern bzw. Importeuren wurde beschlossen, dass diese für die Risikobewertung weitere Angaben vorlegen und weitere Prüfungen durchführen sollten.

(2)

Die zur Bewertung der betreffenden Stoffe benötigten Informationen können nicht bei früheren Herstellern oder Importeuren eingeholt werden. Nach Prüfung durch die Hersteller bzw. Importeure gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurde von diesen festgestellt, dass Tierversuche nicht durch Alternativverfahren ersetzt oder eingeschränkt werden können.

(3)

Daher sollten Hersteller bzw. Importeure prioritärer Stoffe aufgefordert werden, weitere Informationen über diese Stoffe vorzulegen und weitere Versuche durchzuführen. Bei diesen Versuchen sollten die der Kommission von den Berichterstattern vorgelegten Protokolle verwendet werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Hersteller bzw. Importeure der im Anhang aufgeführten Stoffe, die gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 Angaben übermittelt haben, legen die im Anhang genannten Informationen vor, führen die dort genannten Tests durch und übermitteln die Ergebnisse den betreffenden Berichterstattern.

Die Versuche werden gemäß den von den Berichterstattern angegebenen Protokollen durchgeführt.

Die Ergebnisse sind innerhalb der im Anhang festgelegten Fristen vorzulegen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).


ANHANG

Nr

Einecs-Nr.

CAS-Nr.

Name des Stoffes

Bericht-erstatter

Prüf-/Informationsanforderungen

Frist ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung

1

247-759-6

26523-78-4

Tris(nonylphenyl)phosphit

FR

Prüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna

Information über die Struktur von TNPP

Information über die Wasserlöslichkeit

Bestimmung des log Kow-Werts

Hydrolysetest

Sedimentstest mit Lumbriculus variegatus

Überwachungsdaten für Flächen mit einem PEC/PNEC-Verhältnis > 1

Daphnia-Langzeittest je nach Ergebnis der Prüfung der akuten Toxizität mit Daphnia magna

4 Monate

2

237-410-6

239-148-8

13775-53-6

15096-52-3

Trinatrium-hexafluoroaluminat

DE

Information über nachgeordnete Verwendung

Information über die Emissionen in die Gewässer für alle Stufen des Lebenszyklus

Information über die Emissionen in die Atmosphäre für alle Stufen des Lebenszyklus

Information über die Härte des aufnehmenden Gewässers für zwei Erzeuger

Information über den Anteil Kryolit in Partikelemissionen von Aluminiumschmelzen

Untersuchung der Auflösung

4 Monate

3

266-028-2

65996-93-2

Pech, Kohleteer bei Hochtemperatur

NL

Information über die Freisetzung der 16 EPA-PAK in die verschiedenen Umweltbereiche bei der Verwendung von Pech, Kohleteer bei Hochtemperatur bei Herstellung und Verwendung von Bindemitteln zur Kohlebrikettierung, Tontaubenherstellung und zum Hochleistungs-Korrosionsschutz

4 Monate

4

246-690-9

25617-70-8

2,4,4-Trimethylpenten

DE

Information über Emissionen von Produktions- und Verarbeitungsstätten in Abwasserbehandlungsanlagen, Oberflächenwasser und Sediment

Belebtschlamm-Atmungshemmungstest (OECD 209)

Langzeittest zur Reproduktion von Daphnia magna (OECD 211)

4 Monate

5

231-111-4

7440-02-0

Nickel

DK

Sedimenttoxizitätstest

12 Monate

232-104-9

7786-81-4

Nickelsulfat

222-068-2

3333-67-3

Nickelkarbonat

231-743-0

7718-54-9

Nickeldichlorid

236-068-5

13138-45-9

Nickeldinitrat

6

287-477-0

85535-85-9

Alkane, C14-17, chloro

UK

Biokonzentrationsstudie an Fischen (OECD TG 305)

6 Monate

7

202-696-3

98-73-7

Nitrobenzen

DE

Lokaler Lymphknotentest (OECD TG 429/B42)

6 Monate

8

202-679-0

98-54-4

4-tert-Butylphenol

NO

Information über die lokalen Auswirkungen der Freisetzung des Stoffes aus zwei Verarbeitungsstätten (5 u. 6 ) in Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässer (Süß- und Salzwasser)

4 Monate

9

200-915-7

75-91-2

Tert-Butylhydroperoxid (TBHP)

NL

Toxizität bei wiederholter Gabe (28 Tage, Inhalation) (OECD 412 – B8)

12 Monate

Test an gasaustauschendem Gewebe (COMET)

15 Monate