8.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 122/7


VERORDNUNG (EG) Nr. 407/2008 DER KOMMISSION

vom 7. Mai 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gewährt für fast alle Waren mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Ländern und Gebieten uneingeschränkten zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.

(2)

Am 15. Oktober 2007 wurde in Luxemburg ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits unterzeichnet. Bis zum Abschluss der für dessen Inkrafttreten nötigen Verfahren wurde zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Montenegro andererseits ein Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen geschlossen, das am 1. Januar 2008 (2) in Kraft trat.

(3)

Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen sowie das Interimsabkommen schaffen eine vertragsmäßige Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft und Montenegro. Die bilateralen Handelszugeständnisse der Gemeinschaft entsprechen den Zugeständnissen, die im Rahmen der unilateralen autonomen Handelsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 gelten.

(4)

Daher ist es angezeigt, die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 zu ändern, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Republik Montenegro aus dem Verzeichnis der Länder gestrichen werden, die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen für dieselben Waren in den Genuss von Zollzugeständnissen kommen. Darüber hinaus ist es notwendig, das Gesamtzollkontingent für bestimmte Waren, für die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen Zollkontingente gewährt wurden, anzupassen.

(5)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 der Kommission vom 28. November 2007 (3) wurden Montenegro und Kosovo (4) vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (5), ausgenommen; Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 ist daher überholt und sollte gestrichen werden.

(6)

Montenegro kommt weiterhin in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, sofern die genannte Verordnung Zugeständnisse vorsieht, die für Montenegro günstiger sind als die im Rahmen der vertragsmäßigen Regelungen festgelegten Zugeständnisse.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Präferenzregelung

1.   Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 4 werden Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina sowie in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo, die nicht unter die Positionen 0102, 0201, 0202, 0301, 0302, 0303, 0304, 0305, 1604, 1701, 1702 und 2204 der Kombinierten Nomenklatur fallen, ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.

2.   Waren mit Ursprung in Albanien, in der Republik Kroatien, in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien oder in Montenegro kommen in den ausdrücklich aufgeführten Fällen weiter in den Genuss dieser Verordnung, ebenso in den Fällen, in denen die Maßnahmen dieser Verordnung günstiger sind als die Handelszugeständnisse, die im Rahmen der bilateralen Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Ländern festgelegt sind.

3.   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina oder in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo werden die Zugeständnisse gemäß Artikel 4 gewährt.“

(2)

Artikel 3 wird aufgehoben.

(3)

Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

9 175 Tonnen (Schlachtgewicht) für Baby-Beef-Erzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.“

(4)

Artikel 4 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.   Für Einfuhren von Zuckererzeugnissen der Positionen 1701 und 1702 der Kombinierten Nomenklatur mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina und in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo gelten die folgenden zollfreien jährlichen Zollkontingente:

a)

12 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;

b)

180 000 Tonnen (Nettogewicht) für Zuckererzeugnisse mit Ursprung in den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.“

(5)

Anhang I wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Waren, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Durchgangsverkehr oder in der Gemeinschaft in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden und für die vor diesem Zeitpunkt ein Nachweis über den Ursprung in Montenegro gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EWG) 2454/93 (6) der Kommission ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kommen für einen Zeitraum von vier Monaten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weiter in den Genuss der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Mai 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 530/2007 (ABl. L 125 vom 15.5.2007, S. 1).

(2)  ABl. L 345 vom 28.12.2007, S. 1.

(3)  ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5.

(4)  Gemäß der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats.

(5)  ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1398/2007 (ABl. L 311 vom 29.11.2007, S. 5).

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

„ANHANG I

BETREFFEND DIE IN ARTIKEL 4 ABSATZ 1 GENANNTEN ZOLLKONTINGENTE

Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ gilt der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem.


Laufende Nummer

KN-Code

Warenbezeichnung

Kontingentmenge pro Jahr (1)

Begünstigte

Zollsatz

09.1571

0301 91 10

0301 91 90

0302 11 10

0302 11 20

0302 11 80

0303 21 10

0303 21 20

0303 21 80

0304 19 15

0304 19 17

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

0304 29 15

0304 29 17

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

0305 49 45

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

50 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1573

0301 93 00

0302 69 11

0303 79 11

ex 0304 19 19

ex 0304 19 91

ex 0304 29 19

ex 0304 99 21

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Karpfen: lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

110 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1575

ex 0301 99 80

0302 69 61

0303 79 71

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

75 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1577

ex 0301 99 80

0302 69 94

ex 0303 77 00

ex 0304 19 39

ex 0304 19 99

ex 0304 29 99

ex 0304 99 99

ex 0305 10 00

ex 0305 30 90

ex 0305 49 80

ex 0305 59 80

ex 0305 69 80

Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei

09.1561

1604 16 00

1604 20 40

Sardellen, zubereitet oder haltbar gemacht

60 Tonnen

Bosnien und Herzegowina, Zollgebiete Serbien oder Kosovo

12,5 %

09.1515

ex 2204 21 79

ex 2204 21 80

ex 2204 21 84

ex 2204 21 85

2204 29 65

ex 2204 29 75

2204 29 83

ex 2204 29 84

Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein

129 000 hl (2)

Albanien (3) Bosnien und Herzegowina, Kroatien (4), ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (5) Montenegro (6), Zollgebiete Serbien oder Kosovo

Frei


(1)  Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

(2)  Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

(3)  Wein mit Ursprung in der Republik Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1512 und 09.1513 eröffnet.

(4)  Wein mit Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

(5)  Wein mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

(6)  Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor die einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.“