1.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/22


VERORDNUNG (EG) Nr. 394/2008 DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinsichtlich der Bedingungen für Ausnahmen bestimmter Tiere empfänglicher Arten vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 11 und 12 und Artikel 19 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission (2) legt Vorschriften für die Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten, fest. Außerdem legt sie die Bedingungen für Ausnahmen vom Verbot der Verbringung von empfänglichen Tieren, deren Sperma, Eizellen und Embryonen gemäß der Richtlinie 2000/75/EG fest.

(2)

Die Erfahrungen der letzten Monate haben gezeigt, dass in einer Reihe von Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 zur Sicherstellung des Schutzes der Tiere vor Vektorangriffen durch eine Kombination von Faktoren, wie Vektorart, Klimabedingungen und Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer beeinträchtigt werden kann.

(3)

Angesichts dieser Umstände und bis zu ihrer weiteren wissenschaftlichen Bewertung sollte den Bestimmungsmitgliedstaaten, in denen die Einfuhr nicht immuner Tiere unter solchen Umständen ein Risiko für die Tiergesundheit darstellen könnte, erlaubt werden, zu verlangen, dass für die Verbringung nicht immuner Tiere zusätzliche Bedingungen zu erfüllen sind, die anhand einer Risikobewertung begründet werden, bei der die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen berücksichtigt werden, unter denen die Tiere eingeführt werden. Solche zusätzlichen Bedingungen sollten auf das erforderliche Maß begrenzt werden, um einen wirksamen Schutz nicht immuner Tiere vor Vektorangriffen sicherzustellen.

(4)

Die vektorgeschützte Unterbringung ist ein praktikables und wirksames Instrument, um jüngere Tiere vor Vektorangriffen zu schützen, sofern dies unter bestimmten Bedingungen geschieht. Deshalb sollte den Bestimmungsmitgliedstaaten erlaubt werden, zu verlangen, dass diese Bedingungen für die Einfuhr junger, nicht immuner Tiere, die nicht geimpft werden können, gelten. Da dies den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen würde, sollte die Absicht, diese zusätzlichen Bedingungen anzuwenden, der Kommission zusammen mit allen Informationen, die dies begründen, mitgeteilt werden.

(5)

Die Kommission hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein weiteres wissenschaftliches Gutachten gebeten. Anhand dieses Gutachtens und der weiteren Erkenntnisse und Erfahrungen, die verfügbar werden, können die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen künftig überarbeitet werden. Deshalb sollte der Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2008 befristet werden.

(6)

Anhang III Abschnitt A Nummern 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 enthält die Bedingungen, unter denen natürlich immunisierte Tiere vom Verbringungsverbot gemäß der Richtlinie 2000/75/EG ausgenommen werden können. Versuche haben gezeigt, dass der Schutz nach der Infektion mit der Blauzungenkrankheit ziemlich lange anhält. Deshalb sind die natürlich infizierten Tiere lange Zeit nach der Infektion mit einem bestimmten Serotyp immun. Der Nachweis einer Immunreaktion auf das Blauzungenvirus bei nicht geimpften Tieren zeigt eine vorherige Infektion an. Dieser Schutz kann sich jedoch je nach Rasse des Tiers, Virusstamm und individuellen Merkmalen des Tiers unterscheiden. Deshalb kann die Bestätigung einer anhaltenden Antikörperreaktion mittels zweier serologischer Tests — von denen der erste zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung und der zweite sieben Tage vor der Verbringung durchgeführt wird — weitere Sicherheit bieten, dass diese Tiere immun sind und ihre Verbringung daher unbedenklich ist.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 wird wie folgt geändert:

1.

In Kapitel 4 wird der folgende Artikel 9a eingefügt:

„Artikel 9a

Übergangsbestimmungen

(1)   Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und gestützt auf das Ergebnis einer Risikobewertung, die die entomologischen und epidemiologischen Bedingungen der Einfuhr der Tiere berücksichtigt, können die Bestimmungsmitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2008 verlangen, dass die Verbringung von Tieren, für die die Ausnahme gemäß Artikel 8 Absatz 1 gilt und die mindestens eine der in Anhang III Abschnitt A Nummern 1 bis 4 genannten Bedingungen erfüllen, aber nicht den Nummern 5, 6 und 7 des genannten Abschnitts entsprechen, den folgenden zusätzlichen Bedingungen unterliegt:

a)

diese Tiere müssen jünger als 90 Tage sein;

b)

sie müssen von Geburt an in einer vektorgeschützten Unterbringung gehalten worden sein;

c)

die in Anhang III Abschnitt A Nummern 1, 3 und 4 genannten Tests müssen an Proben durchgeführt worden sein, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen wurden.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, die zusätzlichen Bedingungen gemäß Absatz 1 anzuwenden, meldet der Kommission dies im Voraus.

Er übermittelt der Kommission alle nötigen Informationen und Daten, die die Anwendung dieser zusätzlichen Bedingungen mit Blick auf seine entomologische und epidemiologische Situation begründen, insbesondere unter Berücksichtigung der beteiligten Vektorarten und des Virusserotyps, der Klimabedingungen und der Haltungsart der empfänglichen Wiederkäuer.

Hat die Kommission den Antrag nicht binnen sieben Tagen ab der Meldung abgelehnt, so ist der meldende Mitgliedstaat berechtigt, diese zusätzlichen Bedingungen fortan anzuwenden. Er setzt die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich hiervon in Kenntnis.

(3)   Die Kommission veröffentlicht Informationen über die Anwendung zusätzlicher Bedingungen gemäß Absatz 2.“

2.

In Anhang III wird Abschnitt A wie folgt geändert:

a)

Nummer 6 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

sie wurden mit positiven Ergebnissen zwei serologischen Tests zum Nachweis von Antikörpern gegen den Virusserotyp der Blauzungenkrankheit gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere unterzogen; dabei wurde der erste Test an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren; der zweite Test wurde an Proben durchgeführt, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren, oder“.

b)

In Nummer 7 erhalten der einleitende Satz und Buchstabe a folgende Fassung:

„Die Tiere sind nie gegen das Blauzungenvirus geimpft worden und wurden mit positiven Ergebnissen zwei geeigneten serologischen Tests gemäß dem OIE-Handbuch für Landtiere zum Nachweis spezifischer Antikörper gegen alle im epidemiologisch relevanten geografischen Ursprungsgebiet vorhandenen oder möglicherweise vorhandenen Virusserotypen der Blauzungenkrankheit unterzogen und

a)

der erste Test wurde an Proben durchgeführt, die zwischen 60 und 360 Tagen vor der Verbringung entnommen worden waren, und der zweite Test muss an Proben durchgeführt worden sein, die nicht früher als sieben Tage vor der Verbringung entnommen worden waren; oder“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 289/2008 (ABl. L 89 vom 1.4.2008, S. 3).