1.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/20


VERORDNUNG (EG) Nr. 393/2008 DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

zur Zulassung von Astaxanthin-Dimethyldisuccinat als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang zur vorliegenden Verordnung beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Dem Antrag waren die gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung der zur Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ zählenden Zubereitung Astaxanthin-Dimethyldisuccinat als Futtermittelzusatzstoff für Lachse und Forellen.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 17. Oktober 2007 (2) zu dem Schluss, dass sich Astaxanthin-Dimethyldisuccinat nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass Astaxanthin-Dimethyldisuccinat keine anderweitigen Risiken aufweist, welche gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Für das Gutachten wurde auch der Bericht über die Methode der Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben“ fällt, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission (ABl. L 59 vom 5.3.2005, S. 8).

(2)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung über die Sicherheit und Wirksamkeit von CAROPHYLL® Stay-Pink (Astaxanthin-Dimethyldisuccinat) als Futterzusatzstoff für Lachse und Forellen. Angenommen am 17. Oktober 2007. The EFSA Journal (2007) 574, S. 1-25.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: a) ii) Farbstoffe: Stoffe, die bei Verfütterung an Tiere Lebensmitteln tierischen Ursprungs Farbe geben

2a(ii) 165

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat

 

Wirkstoff:

 

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat

(C50H64O10, CAS Nr: 578006-46-9)

 

Astaxanthin-Dimethyldisuccinat > 96 %

 

Sonstige Carotinoide < 4 %

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Formuliert in organischer Matrix

 

Reinheitsanforderungen:

 

Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg des Zusatzstoffs

 

Dichlormethan: ≤ 600 mg/kg des Zusatzstoffs

 

Analysemethode:

Hochleistungsflüssigchromatographie (HPLC) mit UV-Detektion (1)

Lachse und Forellen

138

1.

Verabreichung ab dem Alter von sechs Monaten oder einem Gewicht von 50 g zulässig.

2.

Zur Verwendung in Fischfutter ist der Zusatzstoff in einer Formulierung zu verwenden, die mit zugelassenen Antioxidationsmitteln angemessen stabilisiert ist. Wird Ethoxyquin in der Formulierung verwendet, ist der Ethoxyquingehalt auf dem Etikett anzugeben.

3.

Wird Astaxanthin-Dimethyldisuccinat mit Canthaxanthin oder anderen Astaxanthin-Quellen gemischt, darf die Konzentration insgesamt nicht 100 mg Astaxanthin-Äquivalente (2)/kg im Alleinfuttermittel für Fische überschreiten.

21. Mai 2018


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives

(2)  1,38 mg Astaxanthin-Dimethyldisuccinat entspricht 1 mg Astaxanthin.