23.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 111/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 358/2008 DER KOMMISSION

vom 22. April 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission ist gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 gehalten, erforderlichenfalls Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit in der gesamten Gemeinschaft zu erlassen. Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 der Kommission vom 4. April 2003 zur Festlegung von Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen grundlegenden Normen für die Luftsicherheit (2) war der erste Rechtsakt, mit dem solche Maßnahmen festgelegt wurden.

(2)

Die in der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 vorgesehenen Maßnahmen sollten unter Berücksichtigung der technischen Entwicklungen, der betrieblichen Auswirkungen auf Flughäfen und der Folgen für die Fluggäste überarbeitet werden. Weitere Untersuchungen haben ergeben, dass die Vorteile einer Vorschrift für die Größe des Handgepäcks die betrieblichen Auswirkungen auf Flughäfen und die Folgen für die Fluggäste nicht aufwiegen würden. Die entsprechende Vorschrift, die am 6. Mai 2008 in Kraft treten würde, sollte deshalb gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EG) Nr. 622/2003 sollte entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. Mai 2008 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. April 2008

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 849/2004 (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 1).

(2)  ABl. L 89 vom 5.4.2003, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 23/2008 (ABl. L 9 vom 12.1.2008, S. 12).


ANHANG

Nummer 4.1.1.1 Buchstabe g im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 622/2003 wird gestrichen.