28.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 283/2008 DER KOMMISSION

vom 27. März 2008

zur Ersetzung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da es die Vereinigten Staaten von Amerika („USA“) versäumten, das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken (CDSOA) mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen in Einklang zu bringen, wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 ab dem 1. Mai 2005 ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA eingeführt. Im Einklang mit der WTO-Genehmigung, Zollzugeständnisse gegenüber den USA auszusetzen, passt die Kommission die Höhe dieser Aussetzung jährlich dem Umfang der zum jeweiligen Zeitpunkt durch das CDSOA zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft an.

(2)

Die jüngsten Daten über Auszahlungen nach dem CDSOA beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2007 (1. Oktober 2006 bis 30. September 2007) erhoben wurden. Den veröffentlichten Daten der Zoll- und Grenzschutzbehörde der USA zufolge belaufen sich die zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 33,38 Mio. USD.

(3)

Da der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile abgenommen hat, dürfen auch entsprechend weniger Zollzugeständnisse ausgesetzt werden; folglich sollten die letzten 30 Waren der Liste in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 gestrichen werden.

(4)

Ein zusätzlicher Wertzoll von 15 % auf die Einfuhren der im geänderten Anhang I genannten Waren mit Ursprung in den USA entspricht — auf ein Jahr gerechnet — einem Handelswert von höchstens 33,38 Mio. USD.

(5)

Um Verzögerungen bei der Zollabfertigung der Waren zu vermeiden, bei deren Einfuhr der zusätzliche Wertzoll von 15 % entfällt, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Mai 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. März 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 409/2007 der Kommission (ABl. L 100 vom 17.4.2007, S. 16).


ANHANG

„ANHANG I

Die dem zusätzlichen Zoll unterliegenden Waren sind durch ihren achtstelligen KN-Code bezeichnet. Die Beschreibung der unter diesen KN-Codes eingereihten Waren ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 493/2005 (2), zu entnehmen.

 

0710 40 00

 

4803 00 31

 

4818 30 00

 

4818 50 00

 

4820 10 50

 

4820 10 90

 

4820 30 00

 

4820 50 00

 

4820 90 00

 

6103 43 00

 

6104 63 00

 

6203 43 11

 

6203 43 19

 

6203 43 90

 

6204 63 11

 

6204 63 18

 

6204 63 90

 

6204 69 18

 

6204 69 90

 

6301 30 10

 

6301 30 90

 

6301 40 10

 

6301 40 90

 

8467 21 99

 

8705 10 00

 

9003 19 30

 

9009 11 00

 

9009 12 00


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. L 82 vom 31.3.2005, S. 1.“