19.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 76/28 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 259/2008 DER KOMMISSION
vom 18. März 2008
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf Artikel 42 Nummer 8b,
nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), nachstehend „die Fonds“, sowie der Beträge, die jeder Empfänger aus diesen Fonds erhalten hat. |
(2) |
Zweck der Veröffentlichung dieser Informationen, die aus den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstellen stammen sollten und sich lediglich auf die im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr erhaltenen Zahlungen beziehen dürfen, sind eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Fondsmittel und eine wirtschaftlichere Haushaltsführung. Die Informationen sollten daher bis zum Stichtag des 30. April in klarer, harmonisierter und leicht auffindbarer Form veröffentlicht werden. Für die aus dem ELER vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten Ausgaben ist ein gesondertes Veröffentlichungsdatum festzusetzen. |
(3) |
Zu diesem Zweck sind die Mindestanforderungen für den Inhalt der Veröffentlichung festzulegen. Diese Anforderungen sollten nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft zur Erreichung des gewünschten Ziels erforderlich ist. |
(4) |
Die Veröffentlichung sollte im Internet über eine Suchfunktion erfolgen, die gewährleistet, dass die Informationen von der breiten Öffentlichkeit konsultiert werden können. Die Suchfunktion sollte die Suche anhand bestimmter Suchkriterien ermöglichen, und die Suchergebnisse sollten in leicht zugänglicher Form dargestellt werden. |
(5) |
Die Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln sollten möglichst bald nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres veröffentlich werden, um die Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten genügend Zeit für die erforderlichen Arbeiten haben. Da Transparenz nicht bedeutet, dass die Informationen unbefristet zugänglich bleiben müssen, sollte festgelegt werden, wie lange die veröffentlichten Informationen zugänglich sein sollten. |
(6) |
Diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen erhöht die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und verbessert, insbesondere durch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel, die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei diesen Fonds. Angesichts der überragenden Bedeutung der verfolgten Ziele ist es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Erfordernisses des Schutzes personenbezogener Daten gerechtfertigt, diese Informationen allgemein zu veröffentlichen, da sie nicht über das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft und zur Verhütung von Unregelmäßigkeiten erforderlich ist. |
(7) |
Um den Datenschutzerfordernissen zu entsprechen, sollten die Empfänger von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden. Dies sollte auf den Vordrucken für die Beantragung der Beihilfen oder zum Zeitpunkt der Erhebung der betreffenden Daten geschehen. Außerdem sollten die Empfänger auf ihre Rechte im Rahmen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (2) sowie auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hingewiesen werden. Falls es nicht möglich ist, die Empfänger zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten über die Veröffentlichung der die Ausgaben der Haushaltsjahre 2007 und 2008 betreffenden Informationen zu unterrichten, sollte ihre Unterrichtung dennoch ausreichend rechtzeitig vor der tatsächlichen Veröffentlichung erfolgen. |
(8) |
Aus Gründen der Transparenz sollten die Empfänger von Fondsmitteln außerdem darauf hingewiesen werden, dass ihre personenbezogenen Daten zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können. Diese Information sollte gleichzeitig mit der Information über die Veröffentlichung dieser Daten und die Rechte der Einzelpersonen erfolgen. |
(9) |
Um den Zugang der Öffentlichkeit zu den veröffentlichten Daten zu erleichtern, sollte die Kommission auf Gemeinschaftsebene eine Website einrichten, die mit den Websites der Mitgliedstaaten verlinkt ist, auf denen die betreffenden Informationen auffindbar sind. In Anbetracht ihrer unterschiedlichen Organisationsstrukturen sollten die Mitgliedstaaten selbst bestimmen, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege dieser Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist. |
(10) |
Da gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 der durch diese Verordnung in die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingefügte Artikel 44a für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 getätigten Ausgaben und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben gilt, müssen die Durchführungsbestimmungen ebenfalls ab diesen Daten gelten. |
(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Inhalt der Veröffentlichung
(1) Die Veröffentlichung gemäß Artikel 44a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 enthält die folgenden Informationen über die Empfänger von Fondsmitteln:
a) |
bei natürlichen Personen Vorname und Nachname; |
b) |
bei juristischen Personen den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechtsform; |
c) |
bei Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amtlich anerkannten Namen der Vereinigung; |
d) |
die Gemeinde, in der der Empfänger wohnt oder eingetragen ist, sowie gegebenenfalls die Postleitzahl bzw. der Teil der Postleitzahl, der für die betreffende Gemeinde steht; |
e) |
für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft, nachstehend „EGFL“, den Betrag der Direktzahlungen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; |
f) |
für den EGFL außerdem den Betrag aller nicht unter Buchstabe e genannten Zahlungen, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; |
g) |
für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, nachstehend „ELER“, den Gesamtbetrag der öffentlichen Mittel, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; hierzu gehören der Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung und der Betrag der nationalen öffentlichen Mittel; |
h) |
die Summe der unter den Buchstaben e, f und g genannten Beträge, die der Empfänger in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat; |
i) |
die betreffende Währung. |
(2) Die Mitgliedstaaten können neben den in Absatz 1 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.
Artikel 2
Form der Veröffentlichung
Die Informationen gemäß Artikel 1 werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht und sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, Gemeinde, den Beträgen gemäß Artikel 1 Buchstaben e, f, g und h oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen.
Artikel 3
Zeitpunkt der Veröffentlichung
(1) Die Informationen gemäß Artikel 1 werden für ein Haushaltsjahr bis zum 30. April des darauf folgenden Jahres veröffentlicht.
(2) Für die vom 1. Januar bis zum 15. Oktober 2007 getätigten ELER-Ausgaben werden diese Informationen bis zum 30. September 2008 veröffentlicht, vorausgesetzt, die Ausgaben wurden vom ELER bis zu diesem Zeitpunkt an den betreffenden Mitgliedstaat zurückerstattet. Anderenfalls werden diese Informationen zusammen mit den Informationen über das Haushaltsjahr 2008 veröffentlicht.
(3) Die Informationen bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.
Artikel 4
Information der Empfänger
(1) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Empfänger von Fondsmitteln, dass ihre Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 und gemäß dieser Verordnung veröffentlicht werden und dass sie zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Rechnungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten verarbeitet werden können.
(2) Für die personenbezogenen Daten erfolgt die Information gemäß Absatz 1 in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG, wobei die Empfänger auf ihre Rechte als betroffene Personen im Sinne dieser Richtlinie und auf die Verfahren für die Ausübung dieser Rechte hinzuweisen sind.
(3) Die Information der Empfänger gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch einen entsprechenden Hinweis auf den Vordrucken für die Beantragung von EGFL- und ELER-Mitteln oder zum Zeitpunkt der Erhebung der betreffenden Daten.
Abweichend von Unterabsatz 1 werden die Empfänger von Fondsmitteln mindestens vier Wochen im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 erhaltenen Zahlungen informiert.
Artikel 5
Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
(1) Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine Website ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt sind. Sie aktualisiert die Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission sofort nach deren Einrichtung die Internetadresse ihrer Website und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Website von der Gemeinschaftswebsite aus beeinflussen.
(3) Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der Website gemäß Artikel 2 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die aus EGFL-Mitteln ab dem 16. Oktober 2007 und für die aus ELER-Mitteln ab dem 1. Januar 2007 getätigten Ausgaben.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. März 2008
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1).
(2) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).